Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 852/07
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die bauaufsichtliche Genehmigung für das im Bauantrag vom 5. Dezember 2006 - Az.: 10689/2004 - beschriebene Vorhaben zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9/8 des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist im Hauptberuf Schlosser. Im Nebenberuf bewirtschaftet er 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, die er von seinen Eltern gepachtet hat; außerdem hält er Vieh, und zwar Kühe und Rinder. Das dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht im Außenbereich der Gemeinde Everswinkel, auf der Hofstelle Wieningen 30, die noch den Eltern des Klägers gehört. Dieses Gebäude hatte zunächst nur eine Wohnung mit einer Wohnfläche von gut 116 m².
3Im Laufe des Jahres 2004 plante der Kläger, einen Anbau an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu errichten, um für sich und seine zukünftige Ehefrau eine eigene Wohnung zu schaffen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass der geplante Wohnhausanbau nur dann für genehmigungsfähig gehalten werden könne, wenn die neue Wohnung mit der alten Wohnung dergestalt verzahnt werde, dass ein „notwendiger“ Raum (etwa das Bad) im Altbau untergebracht werde. Ein diesen Anforderungen genügendes Erweiterungsvorhaben genehmigte der Beklagte unter dem 15. Dezember 2004. Diese Baugenehmigung versah der Beklagte mit dem Hinweis
4„Antragsgemäß wird das für die neue Wohnung einzige notwendige Bad im Bereich des alten Wohnhauses eingerichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer abweichenden Bauweise (Bad im Neubau) die planungsrechtliche Grundlage für die Zulassung des Vorhabens entfällt.“
5Abweichend von dieser Baugenehmigung legte der Kläger das für die zweite Wohnung vorgesehene Badezimmer im Neubau an, und zwar in einem im Obergeschoss vorgesehenen, in den genehmigten Bauvorlagen als „Büro“ bezeichneten Raum. Diese - bei der Schlussabnahme im Juni 2006 festgestellte - abweichende Bauausführung rechtfertigte der Kläger gegenüber dem Beklagten mit dem Hinweis, erst bei der Bauausführung sei bemerkt worden, dass die Fußbodenhöhe des ursprünglich für die Aufnahme des Bades vorgesehenen Raumes etwa 50 cm höher liege als der Flur des Altbauteils und des - mit diesem Flur niveaugleich hergestellten - Obergeschossfußbodens im Anbau. Der Einbau eines Bades in diesem Teil des Altbaus hätte - so führte der Kläger weiter aus - zur Folge gehabt, dass das Badezimmer nur über eine dreistufige Treppe hätte erreicht werden können. Außerdem hätte umfangreich in die statische Konstruktion der Holzbalkendecke des Altbaus eingegriffen werden müssen, um das Badezimmer an der genehmigten Stelle unterzubringen.
6Den zur Legalisierung der abweichenden Bauausführung gestellten Bauantrag des Klägers vom 5. Dezember 2006 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte er aus: Die vom Kläger verwirklichte bauliche Maßnahme sei auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht genehmigungsfähig, weil der Kläger keine ‑ nach dieser Vorschrift allein erlaubte - Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes vorgenommen, sondern an ein bestehendes Wohngebäude ein zweites, funktional selbständiges Wohnhaus angebaut habe. Für ein genehmigungsfähiges Erweiterungsvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sei eine konstruktive und funktionale Einheit zwischen Alt- und Neubau erforderlich. Diese könne nur dadurch sichergestellt werden, dass die neue Wohnung mit dem Altbestand über einen zum bauordnungsrechtlich notwendigen Raumprogramm einer Wohnung gehörenden Raum (Küche oder einziges Bad) verzahnt werde. Im Gegensatz zu der unter dem 15. Dezember 2004 genehmigten Maßnahme genüge die vom Kläger verwirklichte Baumaßnahme diesem Erfordernis nicht. Eine Legalisierung des Bestandes auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus. Das vom Kläger errichtete funktional und konstruktiv selbständige weitere Gebäude auf der Hofstelle Wieningen 30 beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, 3 BauGB, weil es die Entstehung einer aus städtebaulicher Sicht unerwünschten Splittersiedlung befürchten lasse.
7Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er bekräftigt seinen bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, dass der von ihm verwirklichte Anbau an das Wohnhaus Wieningen 30 eine genehmigungsfähige Erweiterung im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sei. Die vom Beklagten geforderte funktionale Verzahnung von Altbau und Neubau über einen bauordnungsrechtlich notwendigen Raum einer Wohnung (Bad oder Küche), finde weder in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte noch in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2006 (im folgenden nur: Außenbereichserlass) eine Stütze. Dieser Erlass verbiete in Nr. 4.5 lediglich vom Altbestand abgesetzte, eigenständige bauliche Anlagen, und zwar auch dann, wenn sie mit einem Zwischentrakt mit dem alten Gebäude verbunden seien. Er fordere hingegen nicht etwa, dass notwendige Räume der zweiten Wohnung im Altbau untergebracht werden. Die offenkundige Zielsetzung des Beklagten, eine spätere tatsächliche und rechtliche Verselbständigung eines Wohnhausanbaues ‑ abweichend von der erteilten Baugenehmigung - zu verhindern, lasse sich ohne weiteres durch öffentlich-rechtlich durchsetzbare Selbstverpflichtungen des Bauherrn (Baulasten) erreichen.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 15. Mai 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Baugenehmigung für das im Antrag vom 5. Dezember 2006 - Az.: 10689/2004 - beschriebene Vorhaben zu erteilen,
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bekräftigt die Begründung seines Ablehnungsbescheides vom 15. Mai 2007 und macht im wesentlichen geltend: Die im Baugenehmigungsverfahren verlangte, mit der abweichenden Bauausführung aber missachtete Verzahnung von Alt- und Neubau stelle auf Dauer sicher, dass die im Neubau geschaffene Wohnung nicht rechtlich verselbständigt werden könne. Die Beseitigung der Verzahnung, also die spätere Verlegung des Badezimmers oder der Küche aus dem Altbau in einen Raum des Neubaus, biete der Bauaufsichtsbehörde - weil diese bauliche Veränderung als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung einzustufen sei - die Handhabe, eine als Fernziel angestrebte rechtliche Verselbständigung des Anbaus schon im Vorfeld unmöglich zu machen. Die vom Kläger angebotene Baulast sei ungeeignet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens herbeizuführen. Eine Baulast dürfe einem rechtswidrigen Bau nicht nachträglich zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Die Vorschriften der §§ 34 und 35 BauGB stünden nicht zur Disposition des Grundstückseigentümers.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (3 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet, weil der Kläger Anspruch auf Erteilung der im Klageantrag bezeichneten Baugenehmigung hat. Dem - bereits verwirklichten - Vorhaben des Klägers stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW); namentlich ist das Vorhaben des Klägers - worüber die Beteiligten alleine streiten - als eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB genehmigungsfähige Wohnhauserweiterung einzustufen.
16Der Genehmigungsfähigkeit der streitigen Wohnhauserweiterung steht nicht entgegen, dass nach der zum „Nachtrag“ des Klägers vom 5. Dezember 2006 gehörenden Grundrisszeichnung im Dachgeschoss des Anbaus ein Badezimmer dargestellt ist. Der vom Beklagten vertretene Standpunkt, bauordnungsrechtlich notwendige Räume einer zu Erweiterungszwecken geplanten zweiten Wohnung (Kochgelegenheit oder Bad; § 49 Abs. 4 Satz 1, § 50 Abs. 1 BauO NRW) dürften nicht in einem Neubautrakt sondern nur in dem bereits vorhandenen Wohngebäude hergestellt werden, findet im Wortlaut des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB keine Stütze; er steht auch in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch Anbauten an bestehende, mit e i n e r Wohnung ausgestattete Altbauten genehmigungsfähig sind und dass die - nach dieser Vorschrift erlaubte - weitere (zweite) Wohnung im Neubautrakt liegen darf.
17Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 - BRS 60, Nr. 92 (S. 351, letzter Absatz)
18Allerdings darf ein solcher Anbau kein selbständig nutzbares Gebäude sein. Eine solche Baumaßnahme wäre keine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB allein genehmigungsfähige Erweiterung eines Wohngebäudes sondern die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes. Ein solches Bauvorhaben stünde nicht nur in klarem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes sondern würde einer vom Gesetzgeber missbilligten Zersiedelung des Außenbereichs Vorschub leisten.
19vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004- 4 C 4.03 - BauR 2004, S. 358 (S. 360)
20Selbständig benutzbar ist ein Gebäude, das tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann; durch eine bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in Frage gestellt.
21Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1995- 4 B 245.95 - BRS 57, Nr. 79 (S. 216)
22Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB genehmigungsfähig, weil der Bauantrag des Klägers vom 5. Dezember 2006 keine selbständig benutzbare Haushälfte betrifft. Denn der Neubautrakt verfügt - wie unstreitig ist - weder über eine eigenständige Trinkwasserversorgung noch sind die Wohnräume im Neubautrakt selbständig benutzbar, weil sie nach den zum Bauantrag gehörenden Grundrissen auch vom Altbestand her, und zwar über den im Dachgeschoss eingezeichneten Flur, frei zugänglich sind.
23Zwar ließen sich diese, die materielle Legalität der streitigen Erweiterungsmaßnahme begründenden baulichen Verhältnisse ändern, ohne dass die für eine selbständige Benutzbarkeit des Neubautraktes erforderlichen und die formelle und materielle Illegalität des Baubestandes bewirkenden baulichen Maßnahmen bautechnisch umfangreich, von der Straße aus wahrnehmbar und - folglich - mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand kontrollierbar wären. Dies nimmt den für die Unselbständigkeit des Neubautraktes maßgeblichen Kriterien jedoch nicht ihre rechtserhebliche Bedeutung. Unter diesem Blickwinkel gibt es im übrigen auch keinen wesentlichen Unterschied zwischen den genannten Kriterien und dem vom Beklagten eingeforderten „verzahnten“ Raumgefüge, weil auch ein - nach diesem Prinzip im Neubautrakt für materiell nicht genehmigungsfähig gehaltenes - Badezimmer in gleicher Weise nachträglich eingerichtet werden kann.
24Zwar ist der Bauherr gehalten, durch „Verzahnung“ des Raumgefüges von Alt- und Neubautrakt die Genehmigungsfähigkeit eines Erweiterungsvorhabens i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB herbeizuführen, wenn diese „Verzahnung“ das einzige Kriterium ist, um die selbständige Benutzbarkeit des Neubautraktes auszuschließen. Der Bauherr kann zu einer solchen Planung aber ‑ etwa auf der Grundlage von § 35 Abs. 5 Satz 4 BauGB - nicht gezwungen werden, wenn sein Vorhaben - wie hier - andere Kriterien aufweist, die es als einen unselbständigen und deshalb genehmigungsfähigen Anbau charakterisieren. Denn das - zu Recht - auf die Verhinderung von Gesetzesumgehungen abzielende Bemühen des Beklagten kann sichergestellt werden, ohne in die Dispositionsfreiheit des Bauherren bezüglich der Raumnutzung eines - flächenmäßig angemessenen - Erweiterungsvorhabens einzugreifen: Soweit der Gesetzgeber die Bauwünsche des bereits im Außenbereich Ansässigen auf die Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes beschränkt und damit zugleich die Errichtung eines selbständig nutzbaren weiteren Wohnhauses verboten hat, dient dies dem Ziel, die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 c) BauGB genannte Genehmigungsvoraussetzung auf Dauer zu gewährleisten, sowie - insbesondere - dem Ziel, zusätzliche verkehrsfähige Einfamilienhäuser und eine damit einhergehende Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Denn eine selbständig nutzbare Haushälfte wäre - anders als eine Einliegerwohnung - nach einer Grundstücksteilung ähnlich verkehrsfähig wie ein allein stehendes Einfamilienhaus.
25vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.
26Solche Gesetzesumgehungen lassen sich jedoch auch dann verhindern, wenn die selbständige Benutzbarkeit eines auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB genehmigungsfähigen Neubautraktes - wie hier - schon mit vergleichsweise geringen baulichem Aufwand herbeigeführt werden kann. Durch einen Teilungsantrag erhielte der Beklagte Kenntnis von der Absicht des Klägers, das Erweiterungsvorhaben rechtlich zu verselbständigen. Dies gäbe ihm Gelegenheit, den Baubestand daraufhin zu überprüfen, ob er noch dem Genehmigungsverhalt entspricht. Ergäbe sich Identität, könnte der Teilungsantrag versagt und der Außenbereichsschutz auf diese Weise verwirklicht werden, weil mit der rechtlichen Verselbständigung eines - wie hier - nicht selbständig benutzbaren Gebäudes (auf einem eigenen Buchgrundstück) Verhältnisse i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW geschaffen würden. Denn ein Wohngebäude ohne eigenständige Trinkwasserversorgung und ohne öffnungslose Gebäudeabschlusswand an der Grundstücksgrenze widerspricht dem Bauordnungsrecht. Wäre der - als Wohnhauserweiterung aus den Gründen dieses Urteils zu genehmigende - Anbau hingegen formell und materiell illegal zu einem selbständig benutzbaren Gebäude umgebaut worden und hielte man den bewirkten Widerspruch zum materiellen Bauplanungsrecht (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB) gleichwohl für keinen tragfähigen Grund, den Teilungsantrag in entsprechender Anwendung von §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 BauO NRW aus Gründen der Gefahrenabwehr zu versagen,
27vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.
28so wäre die Bauaufsichtsbehörde dennoch in die Lage versetzt, der formell illegal vorgenommenen Nutzungsänderung durch Erlass eines für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsverbotes effektiv zu begegnen. Die Möglichkeiten des bauaufsichtlichen Einschreitens wären folglich nicht weniger effektiv als sie es wären, wenn ein zwischen Altbau- und Neubautrakt „verzahntes“ Raumgefüge formell und materiell illegal geändert worden wäre und wenn erst mit dieser Änderung die selbständige Benutzbarkeit des Neubautraktes eingetreten wäre.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
30Beschluss
31Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes mit Rücksicht auf den geschätzten Jahresnutzungswert des in Streit stehenden Bauvorhabens auf 12 000 € festgesetzt.
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