Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 930/06

Tenor

Die Klage der Kläger zu 1.bis 6. und 8. wird abgewiesen.

Bezüglich des Klägers zu 7. wird das Verfahren eingestellt.

Die Kläger zu 1. bis 6. sowie der Kläger zu 8. tragen die Kosten des Rechtsstreites zu 7/8 als Gesamtschuldner. Der Kläger zu 7. trägt die Kosten des Rechtsstreites zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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