Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 52/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die 0000 im Kosovo geborene Klägerin gehört zum Volk der Roma und reiste 0000 mit ihren Eltern erstmals nach Deutschland ein. Nachdem ein Asylverfahren und zwei Asylfolgeverfahren Anfang der 1990er Jahre erfolglos blieben, verließ die Klägerin mit ihren Eltern das Bundesgebiet.
3Im März 0000 reiste die Klägerin erneut in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte einen weiteren Folgeantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. März 2003 ab, lehnte eine Abänderung der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG aus dem vorherigen Asylverfahren ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.
4Am 00.00.0000 gebar die Klägerin einen Sohn namens O. . Die Vaterschaft erkannte der geduldete Lebensgefährte der Klägerin namens O1. J. an.
5Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 11. Mai 2004 lehnte das Bundesamt einen weiteren Asylfolgeantrag der Klägerin und eine Abänderung der negativen Feststellungen zu § 53 AuslG aus dem vorherigen Asylverfahren ab und lehnte einen Asylerstantrag des Sohnes der Klägerin ab.
6Ab dem 00.00.0000 befand die Klägerin sich in Untersuchungshaft. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 2004 verurteilte das Amtsgericht X. sie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahls in sechs Fällen, davon einmal als Versuch, Diebstahls in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Klägerin hatte die Straftaten zwischen dem 14. April 2003 und dem 16. August 2004 begangen. Hinsichtlich der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht das vollumfängliche Geständnis sowie die persönliche Lebenssituation der Klägerin zu deren Gunsten, stellte aber eine die meisten Taten betreffende erhebliche kriminelle Energie und einen hohen Wert des Diebesgutes fest sowie eine hohe Rückfallgeschwindigkeit.
7Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Juni 2005 lehnte das Bundesamt einen Asylfolgeantrag der Klägerin und ihres Sohnes ab.
8Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 2005 verurteilte das Amtsgericht X. die seit dem 00.00.0000 erneut in Untersuchungshaft befindliche Klägerin wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X. vom 23. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die abgeurteilten Straftaten ereigneten sich am 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie am 00.00.0000 und 00.00.0000. Die am 00.00.0000 gestohlenen Kosmetikartikel hatten einen Gesamtverkaufspreis von 1.376,10 Euro, die am 00.00.0000 entwendeten Kosmetika von 275,10 Euro. Nach den Feststellungen in dem Urteil verlangte die Mutter der Klägerin nach deren Darstellung von dieser eine Zahlung von 5.000,- Euro für die Herausgabe ihres Sohnes, den sie während der Untersuchungshaft der Klägerin betreut hatte. Darauf hin habe die Klägerin die weiteren Diebstähle begangen und weiteres Geld in einem Bordell verdient, so dass sie ihren Sohn Ende Februar 0000 zurück erhalten habe. Diese Darstellung der geständigen Klägerin sei nicht zu widerlegen gewesen, wenngleich es gewisse Zweifel hinsichtlich der Tatmotive gebe.
9Mit Entscheidung vom 00.00.0000 entzog das Jugendamt des schweizerischen Distrikts La Chaux-De-Fonds der Klägerin das Sorgerecht für ihren Sohn und bestellte einen Mitarbeiter des Jugendamtes zum Vormund.
10Mit Schreiben vom 15. August 2006 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ausweisung an.
11Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wies der Beklagte die Klägerin gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG auf unbefristete Zeit aus.
12Am 17. Oktober 2006 erklärte die Klägerin, mit einer etwaigen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung sei sie nicht einverstanden.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung Münster den am 2. November 2006 erhobenen Widerspruch zurück.
14Die Klägerin hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben. Eine Ausweisung bzw. Abschiebung mache eine Einreise zu ihrem Sohn in die Schweiz unmöglich, im Übrigen fehle es im Kosovo an einer Lebensgrundlage für sie und ihren Sohn. Die Klägerin ist auf Veranlassung Deutschlands im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung betreffend alle Vertragsstaaten ausgeschrieben (Art. 96 SDÜ).
15Im Jahr 0000 nahm die Klägerin in der Justizvollzugsanstalt L. an einem sozialen Training und dessen Aufbaukurs mit Erfolg teil. Die Klägerin erklärte sich am 00.00.0000 mit einer vorzeitigen Haftentlassung einverstanden. Im P. 0000 machte sie dort ihre Gesellenprüfung als Frisörin und erreichte den Berufsschulabschluss. Unter dem 26. Oktober 2007 bat die Diplom Sozialarbeiterin C. von der Straffälligenhilfe des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. L. den Beklagten im Namen der Klägerin, eine Umverteilung nach L. zu ermöglichen. Die Klägerin habe während der Haft sehr viel an sich gearbeitet, um in Zukunft ein straffreies Leben führen zu können. Ausweislich eines Schreibens einer L1. Frisörmeisterin vom 25. Oktober 2007 könnte die Klägerin dort nach Haftentlassung arbeiten. Zudem habe sie einen Platz in einer Einrichtung für betreutes Wohnen junger Frauen.
16Der Leiter der Justizvollzugsanstalt L. erklärte unter dem 2. November 2007, die vollzügliche Führung der Klägerin sei absolut beanstandungsfrei. Seit P. 0000 sei sie in einer intern gelockerten Vollzugsabteilung. Das Leistungsverhalten im anstaltseigenen Frisörsalon sei gewissenhaft, selbständig und kritikfähig. Seit dem Ausbildungsabschluss werde sie dort weiter beschäftigt. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung werde befürwortet. Der Beklagte teilte der Strafvollstreckungskammer am 5. Dezember 2007 mit, dass der Oberbürgermeister der Stadt L. einem Zuzug der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2007 nicht zugestimmt hat. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. erklärte der Klägerin in der Sitzung vom 20. Dezember 2007, dass die Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung grundsätzlich gegeben sind, allerdings aufschiebend bedingt durch eine Zustimmung des Oberbürgermeisters der Stadt L. zu einem Zuzug der Klägerin. Darauf hin erklärte die Klägerin, dass sie bis dahin auf eine Reststrafenaussetzung verzichte. Die Straftaten habe sie begangen, da der Vater ihres Sohnes sie durch Schläge dazu gefügig gemacht habe. Von ihm habe sie sich getrennt. Er sei abgeschoben worden, reise aber immer wieder unerlaubt nach Deutschland ein. Deutsch habe sie erst seit 2004 gelernt.
17Der Oberbürgermeister der Stadt L. erklärte gegenüber der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 23. Januar 2008, es verbleibe bei der Ablehnung eines Zuzugs der Klägerin. Am 00.00.0000 wurde die Klägerin aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 28. Dezember 2006 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seinen Bescheid,
21die Klage abzuweisen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Strafakten des Verfahrens 30 Js 1519/05 und des Vollstreckungsheftes Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Die Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 28. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist der der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, InfAuslR 2008, 156 = DÖV 2008, 334.
281. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig. Der Beklagte war für den Erlass der Ausweisungsverfügung zum Zeitpunkt ihrer Zustellung örtlich zuständig. Die Klägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt zwar nicht in seinem Bezirk, sondern in der Justizvollzugsanstalt L. auf. Auf Grund der auch nach Abschluss des Asylverfahrens fortbestehenden örtlichen Zuweisung der Klägerin zur Stadt I. im Bezirk des Beklagten bestand aber ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Vermutung der Rückkehr der Klägerin dorthin nach Haftentlassung,
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 - m.w.N., vom 6. März 2004 - 18 B 190/03 - und vom 20. Juli 2007 - 18 B 2514/06 -,
30welche sich im Übrigen auch tatsächlich verwirklicht hat.
31Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2006 zu der beabsichtigten Ausweisung an (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW).
322. Die Ausweisung der Klägerin ist auch materiell rechtmäßig.
33a) Die Klägerin erfüllt den Tatbestand der zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Sie wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts X. vom 17. Mai 2005 - 84 Ls 30 Js 1519/05 - wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts X. vom 23. November 2004 - 84 Ls 30 Js 11112/04 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil vom 23. November 2004 betraf ebenso allein vorsätzliche Straftaten, nämlich räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahl in sechs Fällen, davon einmal als Versuch, Diebstahl in zwei Fällen und vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung.
34Dass die Strafe in dem einbezogenen Urteil vom 23. November 2004 noch zur Bewährung ausgesetzt worden war, steht der Verwirklichung des § 53 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG durch das Urteil vom 17. Mai 2005 nicht entgegen,
35vgl. Discher, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, II-§ 53 Rn. 121, 137; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 1998 - 18 B 450/96 -, www.nrwe.de.
36b) Die nach erfolglosen Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtige Klägerin, die in Deutschland nie über einen Aufenthaltstitel verfügte, genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Ein solcher folgt ersichtlich nicht daraus, dass sie 2003 in Deutschland einen Sohn geboren hat, der hier über kein Aufenthaltsrecht verfügt und sich gegenwärtig (rechtmäßig) bei der Mutter der Klägerin in der Schweiz aufhält.
37c) § 53 AufenthG räumt dem Beklagten kein Ermessen ein, sondern sieht die Ausweisung als gebundene Entscheidung vor.
38Die Ausweisung der Klägerin ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt - auch unter Beachtung des anwendbaren Völkerrechts, insbesondere des Art. 8 EMRK - nicht unverhältnismäßig.
39Die Klägerin hielt und hält sich in Deutschland nicht rechtmäßig auf und schutzwürdige Belange im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sind nicht erkennbar.
40§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfasst nur bestehende wirtschaftliche Bindungen, nicht aber wirtschaftliche Chancen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Umverteilung nach L. hat, kann sie aus dem Schreiben einer L1. Frisörmeisterin vom 25. Oktober 2007, wonach sie dort nach Haftentlassung arbeiten könnte, nichts für sich herleiten. Daher bedarf es keiner Überprüfung, ob diese Zusage gegenwärtig noch gilt. Nichts Anderes folgt aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ein Arbeitgeber in I. habe zugesagt, sie als Frisörin einzustellen. Insoweit bedarf es nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erst noch der Beantragung der Arbeitserlaubnis einschließlich Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, ob diese zustimmen kann.
41Die Klägerin hat keine Familienangehörigen oder Lebenspartner im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
42Zwar ist ihre Abschiebung gegenwärtig mangels Passes bzw. Passersatzpapiers (§ 55 Abs. 3 Nr. 3, § 60a Abs. 2 AufenthG) ausgesetzt, es ist aber nicht erkennbar, dass für die Klägerin bei der ihr obliegenden Mitwirkung auf Dauer kein Pass oder Passersatzpapier zu erlangen ist.
43Die Klägerin hat seit ihrer Einreise im März 0000 kein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzubauen vermocht. Die überwiegende Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthalts verbrachte die Klägerin im Justizvollzug. Ein Privatleben folgt nicht allein aus dem dort erlangten Berufsabschluss, da dieser keine spezielle Bindung an die Bundesrepublik begründet und auch nicht allein in Deutschland von Nutzen ist. Jedenfalls erweist sich die Ausweisung angesichts der nur sehr geringen Bindungen der Klägerin an die Bundesrepublik und auf Grund ihrer vielfachen Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und wegen der fehlenden Sicherung ihres Lebensunterhalts als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
44Der Klägerin ist zwar durch die Justizvollzugsanstalt eine positive Sozialprognose ausgestellt worden und für den Fall, dass die nach L. hätte zuziehen dürfen und dort hätte arbeiten können, wäre ihre Reststrafe Ende 0000 zur Bewährung ausgesetzt worden.
45Die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung der etwaigen Wiederholungsgefahr eines ausländischen Straftäters aber nicht an Tatsachenfeststellungen der Strafgerichte gebunden.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 B 201.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 18 A 1465/05 -, AuAS 2007, 127 = www.nrwe.de,
47und Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB begründen auch nicht eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 = InfAuslR 2001, 194.
49Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen im Rahmen der Prognose einer Rückfallgefahr ein wesentliches Indiz dar,
50vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, InfAuslR 2001, 113 = DVBl. 2000, 697; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.
51Aber die Bedingungen für die Ende 0000 in Aussicht gestellte Reststrafenaussetzung bestehen auch gegenwärtig nicht, da die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine vergleichbare Arbeit ausübt, durch die sie ihren Lebensunterhalt sichert und sich einen ihren Bedürfnissen entsprechenden Lebensstandard ermöglichen kann, so dass keine hinreichenden Anreize für eine erneute Straffälligkeit in Form von Eigentumsdelikten bestünden. Zudem lebt die Klägerin nicht in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, welche eine zusätzliche Hilfe gegen die Gefahr erneuter Straffälligkeit sein könnte.
52Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Sohn habe in der Schweiz eine befristete Aufenthaltserlaubnis, im Falle ihrer Ausweisung werde die Schweiz ihr die Einreise auf Grund ihrer Ausschreibung in dem Schengener Informationssystem verweigern, ergibt sich daraus keine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung.
53Auch angesichts der auf Art. 62 Abs. 2 EG beruhenden Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 15 f. des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990,
54vgl. BGBl. 1993 II, S. 1010,
55sowie des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das seit dem 1. März 2008 in Kraft ist,
56vgl. ABlEU L 53/18 vom 27. Februar 2008,
57ist keine unionsrechtskonforme Auslegung des § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG dergestalt geboten, dass die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich außerhalb des Bundesgebiets, aber innerhalb eines Schengener Vertragsstaates aufhalten und mit ihm dort in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben (wollen), bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen sind.
58Dafür könnte zwar sprechen, dass nach Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 15 SDÜ einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien grundsätzlich nur gestattet werden kann bzw. ein Visum erteilt werden kann, wenn er nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.
59Dagegen spricht jedoch erstens, dass die von der Klägerin befürchtete Einreiseverweigerung seitens der Schweiz nicht auf der Ausweisung aus dem Bundesgebiet beruht, sondern gegebenenfalls auf ihrem Eintrag in dem SIS, so dass etwaige rechtliche Schritte gegen diesen Eintrag zu unternehmen wären.
60In dem Fall, dass der Familienangehörige des Drittausländers - anders als der Sohn der Klägerin - freizügigkeitsberechtigt im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist, darf eine Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung nur erfolgen, wenn diese gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, weil der Drittausländer eine tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellt,
61vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2006, Rs. C-503/03, Kommission/Spanien, Rn. 52 f..
62Der Sohn der Klägerin ist als - nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfügender - Drittstaatsangehöriger aber nicht freizügigkeitsberechtigt. Die Klägerin bzw. ihr Sohn haben auch keinen aus dem Unions-/Gemeinschaftsrecht folgenden Anspruch gegenüber der Schweiz auf Erlaubnis der Einreise der Klägerin als Mutter des dort aufenthaltsberechtigten Sohnes. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999,
63vgl. ABlEG, L 114, S. 6, 30. April 2002,
64räumt Drittstaatsangehörigen nur als Familienangehörigen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei Rechte ein, gewährt ihnen aber kein originäres, also von familiären Bindungen an einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängiges (Aufenthalts-)Recht.
65Zweitens hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass sie - ebenso wie ihr Sohn - gegenwärtig nicht über einen Pass verfüge, was einer Einreise in die Schweiz ebenso entgegenstehe. Daher wäre der Eintrag in das SIS nicht allein kausal für eine etwaige Einreiseverweigerung seitens der schweizer Behörden.
66Drittens muss zwar nach Art. 5 Abs. 2 SDÜ im Falle der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden. Eine Vertragspartei kann es aber u.a. aus humanitären Gründen für erforderlich halten, von diesem Grundsatz abzuweichen, so dass die Zulassung des ausgeschriebenen Ausländers auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beschränkt wird und diese die übrigen Vertragsparteien davon unterrichtet,
67vgl. EuGH, Urteil vom 31. Januar 2006, Rs. C-503/03, Kommission/Spanien, Rn. 9 und 49.
68Daher können die Klägerin bzw. ihr minderjähriger Sohn gegenüber den Behörden der Schweiz, welche Vertragsstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist, ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend machen,
69vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, Rn. 16-19,
70welches durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK begrenzt wird,
71Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, ihr bzw. ihrem Sohn sei ein Leben im Kosovo nicht zumutbar, handelt es sich um zielstaatsbezogene Fragen, hinsichtlich derer der Beklagte und die Kammer nach § 42 AsylVfG an die hinsichtlich § 53 AuslG (seit 1. Januar 2005 § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) negativen Feststellungen des Bundesamtes in den Asylverfahren der Klägerin und ihre Sohnes gebunden sind.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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