Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2207/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
Im übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 aufgehoben.
Der Kläger trägt 3/10 und der Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Landwirt und hält auf einem ca. 2.500 m² großen Teil seines Grundbesitzes in Rheine aus Liebhaberei Schweine, die phänotypisch als Wildschweine einzuordnen sind. Der Kläger hatte ursprünglich zwei Elterntiere erworben. Im November 2007 lebten in seinem Gehege des weiteren sechs weibliche Abkömmlinge.
3Nach Anhörung traf der Beklagte unter dem 22. November 2007 gegenüber dem Kläger die folgenden tierschutzrechtlichen Anordnungen:
41. Jedem erwachsenen Wildschwein ist eine Mindestfläche von 2000 m² zur Verfügung zu stellen. 2. Die Mindestgröße der Gruppe muss aus fünf adulten Schweinen (1 Eber und 4 Sauen) bestehen. 3. Der Wildschweingruppe muss ein Wechselgehege verfügbar sein. 4. Es ist ein Gehegebuch zu führen, in dem alle Zu- und Abgänge mit Anschrift des entsprechenden Tierhalters aufgenommen wer- den. 5. Es ist ein Quarantänegatter zum Herausfangen und Abtrennen er- krankter, krankheitsverdächtiger und ansteckungsverdächtiger Tiere zu errichten. 6. Die Futterstellen müssen fest, leicht zu reinigen und zu desinfizie- ren sein."
5Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids an und drohte dem Kläger für den Fall, dass er seinen Anordnungen nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte, ein Zwangsgeld an, und zwar in Höhe von 2.000,- Euro hinsichtlich Ziffer 1 seiner Verfügung, in Höhe von 1.000,- Euro hinsichtlich Ziffer 2 seiner Verfügung und in Höhe von 500,- Euro hinsichtlich der Ziffern 3 - 6 seiner Verfügung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die angeordneten Haltungsanforderungen ergäben sich aus den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen" vom 27. Mai 1995 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (nunmehr: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz).
6Der Kläger hat am 27. Dezember 2007 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor Ort haben sich die Beteiligten über die Umsetzung der Ziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung verständigt. Der Beklagte hat daraufhin die vorgenannten Ziffern seiner Verfügung und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen aufgehoben. Die Beteiligten haben das Klage- und das zugehörige Eilverfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 L 726/07 - hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der unter den Ziffern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen wiederhergestellt und hinsichtlich der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen angeordnet.
7Nach Veräußerung von zwei weiblichen Tieren leben in seinem Gehege gegenwärtig sechs erwachsene Tiere und zehn Frischlinge. Letztere will der Kläger alsbald veräußern. Das männliche Tier wurde zwischenzeitlich sterilisiert. Der Kläger beabsichtigt, dauerhaft einen Bestand von sechs Tieren zu halten.
8Der Kläger macht geltend, seine Schweine seien keine reinrassigen Wildschweine, sondern mit Hausschweinen gekreuzt, so dass die von dem Beklagten herangezogenen Leitlinien nicht anwendbar seien. Selbst wenn seine Schweine Wildschweinen gleichzustellen seien, ergebe sich aus dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" vom 10. Juni 1996 des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz), dass das von ihm vorgehaltene Gehege groß genug sei.
9Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage im übrigen,
10den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2007 hinsichtlich der unter den Nrn. 1 und 2 getroffenen Anordnungen aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er macht geltend, das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren" sei auf Wildgehege nicht anwendbar. Die in dem Gutachten aufgestellten, geringeren Haltungsanforderungen ergäben sich daraus, dass Zootiere an Besucher gewöhnt seien und von qualifizierten Tierpflegern betreut würden.
14Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Michael Stubbe von der Martin-Luther- Universität Halle.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 2207/07 und 1 L 726/07 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
18Die im übrigen aufrecht erhaltene Klage ist zulässig und begründet. Die unter den Nummern 1 und 2 in dem Bescheid vom 22. November 2007 getroffenen Anordnungen und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Die Voraussetzungen des § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG lagen nicht vor. Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die von dem Beklagten zur Gehegegröße und zur Gruppenzusammensetzung getroffenen Anordnungen waren nicht notwendig, um eine artgerechte Haltung der Schweine des Klägers sicherzustellen.
20Die Anforderungen, die an eine artgerechte Haltung der von dem Kläger gehaltenen Schweine zu stellen sind, sind ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den Tieren möglicherweise um eine Kreuzung aus Haus- und Wildschweinen handelt, anhand der Bedürfnisse von Wildschweinen zu bestimmen, weil die Tiere nach ihrem Phänotyp Wildschweine sind.
21Vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 2 seines Gutachtens vom 27. April 2008.
22Welche Anforderungen an die Haltung von Wildschweinen hinsichtlich Gehegegröße und Besatz zu stellen sind, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer auf der Grundlage von § 2a Abs. 1 TierSchG erlassenen Rechtsverordnung spezifisch geregelt.
23Auch die von dem Beklagten seinem Bescheid zugrunde gelegten Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995, die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegeben und von einem Sachverständigengremium entwickelt wurden, enthalten keine verbindlichen Mindestanforderungen zur Gehegegröße und zum Besatz. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit dem ebenfalls vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen und von einem Sachverständigengremium entwickelten Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 und wird auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Stubbe bestätigt.
24Während nach Nr. 4. A. 6 der Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen, die nach Nr. 2. II. f auf private, der Öffentlichkeit in der Regel nicht zugängliche Kleingehege anwendbar sind, für jedes erwachsene Wildschwein 2.000 m² vorzuhalten sind und als Mindestzahl fünf Schweine (1,4; gemeint ist wohl: ein männliches und vier weibliche Tiere) gehalten werden sollten, muss das Außengehege für eine Wildschweinrotte von fünf Tieren nach dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren nur mindestens 100 m² umfassen. Die Haltung soll paarweise oder in Gruppen erfolgen, ohne dass zur Größe und Zusammensetzung der Gruppe nähere Vorgaben gemacht werden (vgl. Seite 60 des Gutachtens). Das Gutachten stellt nach dessen Einführung nach dem damaligen Wissens- und Erfahrungsstand biologisch relevante Mindestanforderungen für Säugetiere dar. Es soll die Anforderungen aus § 2 TierSchG u. a. für Tierhalter, die Tiere der Öffentlichkeit nicht zugänglich aus Liebhaberei halten, konkretisieren (vgl. Seite 7 des Gutachtens). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren völlig andere Sachverhalte betrifft. Zwar sollen nach der Überschrift des Gutachtens die Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen nicht berührt werden und es soll nach dessen Einführung (vgl. Seite 7 des Gutachtens) nicht auf einheimisches Wild anwendbar sein, soweit dafür eigene Gutachten vorliegen. Im Gegensatz hierzu enthält das Gutachten jedoch die vorgenannten Vorgaben für Wildschweine und verhält sich ausdrücklich auch zu einheimischen Arten. Es bezieht sich nicht nur auf die Haltung von Säugetieren in zoologischen Gärten und anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Schaugehegen, sondern soll auch - wie bereits ausgeführt - die Anforderungen für Tierhalter konkretisieren, die Tiere der Öffentlichkeit nicht zugänglich aus Liebhaberei halten.
25Eine artgerechte Haltung von Wildschweinen ist folglich auch - wie auch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt - in Gehegen und Gruppenzusammensetzungen möglich, die den in den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen ausgesprochenen Empfehlungen nicht entsprechen.
26Nach den Feststellungen des Sachverständigen können Wildschweine paarweise oder in Gruppen gehalten werden, ohne dass an die Zusammensetzung und Größe der Gruppe besondere Anforderungen zu stellen wären. Es bestehe keine Veranlassung, die Haltung von mindestens einem männlichen und vier weiblichen Tieren anzuordnen, da auch die Haltung von beispielsweise einem männlichen und einem weiblichen Tier oder die Haltung von einem männlichen und sechs weiblichen Tieren nicht den biologischen Parametern in freier Wildbahn widerspreche. Diesen Feststellungen stehen die von dem Beklagten herangezogenen Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen nicht zwingend entgegen. Hiernach sollten als Mindestzahl fünf Schweine gehalten werden. Auch nach dem Wortlaut der Leitlinien sind mithin andere Gruppenzusammensetzungen denkbar.
27Zu der für einen bestimmten Besatz erforderlichen Gehegegröße führt der Gutachter aus, dass es insoweit keine verbindlichen Größenangaben gebe und dass auch er keine Mindestgrößen benennen könne. Entscheidend seien die Rahmenbedingungen des jeweiligen Geheges. Das von dem Kläger angelegte Gehege sei - unter Zugrundelegung eines Besatzes von acht Tieren - durchaus akzeptabel", die von dem Beklagten angeordnete Vorhaltung von 2.000 m² pro Tier hingegen überzogen und nicht zutreffend".
28Diesen auch für den Laien ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des auf dem Gebiet der Wildtierforschung versierten Gutachters und seiner Unparteilichkeit ist der Beklagte mit der bloßen Behauptung, die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung von Wildschweinen ergäben sich aus den Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen, nicht substantiiert entgegen getreten.
29Vor diesem Hintergrund waren auch die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwGO für die Androhung von Zwangsgeldern nicht gegeben.
30Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Wie das erkennende Gericht bereits in seinem Beschluss vom 23. Januar 2008 in dem zugehörigen Eilverfahren 1 L 726/07 ausgeführt hat, hätten sich die unter den Nummern 4 und 6 getroffenen Anordnungen voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen, während der Kläger hinsichtlich der unter der Nummer 5 getroffenen Anordnung voraussichtlich obsiegt hätte.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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