Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 305/07
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 22. Januar 2007 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger, ein 1965 geborener türkischer Staatsangehöriger, der seit 1993 in Deutschland lebt, beantragte am 15. April 2002 seine Einbürgerung. Seit Januar 1994 verfügte er über befristete Aufenthaltserlaubnisse, seit dem 13. Oktober 1999 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Von 1993 bis 2003 war er mit einer Deutschen verheiratet, 2003 heiratete er eine türkische Staatsangehörige, die Mutter seiner vier zwischen 1985 und 1992 in der Türkei geborenen Kinder. Frau und Kinder leben nach wie vor in der Türkei.
3Zum Zeitpunkt der Antragstellung 2002 war er in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb als Pflasterer beschäftigt, nachdem er und seine damalige Ehefrau von November 1993 bis August 1999 ununterbrochen sowie in den Jahren 2000 und 2001 zeitweise Sozialhilfe bezogen hatten. Nach seiner Kündigung im Mai 2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Seit August 2002 war er bei einer Industriemontage-Firma in Beckum beschäftigt, die noch während der Probezeit im Oktober 2002 die Kündigung aussprach und sodann Insolvenz anmeldete. Anschließend bezog er Arbeitslosenhilfe. Von Oktober 2004 bis Januar 2005 nahm der Kläger an der Weiterbildungsmaßnahme Teilfeldqualifizierung im Garten- und Landschaftsbau" teil. Während dieser Zeit bezog er Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit, seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2006 geht er geringfügigen Beschäftigungen als Aushilfe in Industriereinigungsfirmen nach.
4Der Beklagte holte Auskünfte der Agentur für Arbeit Ahlen bzw. später der Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) im Kreis Warendorf ein. Unter dem 1. März 2004 teilte diese mit, dem Kläger seien Arbeitsstellen angeboten worden, zu einer Einstellung sei es aber nicht gekommen. Gründe dafür seien eventuell mangelnde Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung, einseitige Berufserfahrung oder auch der nicht erworbene Führerschein. Den behördlichen Weisungen sei er nachgekommen. Eigenbemühungen habe er nachgewiesen, Sperrzeiten seien nicht verhängt worden. Am 28. September 2006 teilte die ARGE mit, der Kläger sei für eine Umschulungsmaßnahme für den Bereich Fleischverarbeitung und -zerlegung vorgesehen gewesen, habe auch an der Informationsveranstaltung teilgenommen, aber kein weiteres Interesse gezeigt, obwohl im Anschluss an die Qualifizierung eine Übernahmegarantie mit einem Grundgehalt von 8 Euro pro Stunde ausgesprochen worden sei. In einer Eingliederungsvereinbarung vom 9. März 2006 sei vereinbart worden, dass Nachweise der Eigenbemühungen monatlich vorzulegen seien. Bisher seien keine Sanktionen erfolgt. Vermittlungshindernisse seien die fehlende Berufsausbildung und die Langzeitarbeitslosigkeit. Dass es in diesem Sommer zu keiner Beschäftigung im Garten- und Landschaftsbau gekommen sei, zeuge allerdings nicht von großer Motivation bei den Bewerbungsbemühungen.
5Unter dem 24. November 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 23. November 2006 gültige Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Sie stand unter dem Vorbehalt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers bis zur Einbürgerung nicht ändern. Am 22. August 2005 erteilte die Türkei die Genehmigung zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit.
6Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 8. November 2006 den Antrag auf Einbürgerung ab. Die Voraussetzungen für die Einbürgerung seien nicht erfüllt. Der Kläger habe den Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch sein Verhalten, 1. seine fehlende Qualifikation nicht durch Umschulungsmaßnahmen auszugleichen (Vermittlungshindernis), 2. sich nicht nachhaltig und ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, 3. und dies bereits seit seiner Einreise (Langzeitarbeitslosigkeit stelle ein Vermittlungshindernis dar), zu vertreten. Die Eigenbemühungen seien nicht ausreichend. Eine Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Fleischverarbeitung und -zerlegung habe er trotz Übernahmegarantie abgelehnt. Seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Januar 1993 habe er seinen Lebensunterhalt bis heute fast ausschließlich durch öffentliche Mittel bestritten. Intensive Eigeninitiativen, die finanzielle Situation dauerhaft zu ändern, seien nicht vorhanden.
7Dagegen legte der Kläger unter dem 1. Dezember 2006 Widerspruch ein. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten stets um Arbeit bemüht und sogar Arbeit gehabt, die er unverschuldet verloren habe. Im Bereich Garten- und Landschaftsbau sei der Besitz einer Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung, eine Stelle zu bekommen. Der Erwerb sei aber aus den eigenen Mitteln nicht finanzierbar. Anfragen bei der Arbeitsagentur auf Finanzierung seien abgelehnt worden. Die angebotene Stelle im Bereich Fleischverarbeitung liege in einem Randgebiet von Hamm, das mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bzw. nicht zu den Arbeitszeiten erreichbar sei. Außerdem sei es eine Zumutung, als gläubiger Muslim in einem Betrieb zu arbeiten, in dem er überwiegend Schweinefleisch verarbeiten solle.
8Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 zurück. Der Kläger habe den Leistungsbezug zu vertreten. Er hätte sich nach Verlust seiner Arbeitsstelle hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemühen müssen. Seit 2001 liege kein Nachweis vor, dass er sich ausreichend (hinreichend intensiv) beworben habe. Stattdessen habe er eine angebotene Qualifizierungsmaßnahme trotz Übernahmegarantie abgelehnt. Auch als gläubigem Muslim sei es ihm zuzumuten, Schweinefleisch zu verarbeiten. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Liste über schriftliche Bewerbungen im November 2006 zeige keine Bestätigung von Arbeitgebern, so dass diese nicht anrechenbar seien.
9Der Kläger hat am 26. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er habe sich stets um Arbeit bemüht, indem er Bewerbungen geschrieben und sich auch telefonisch oder persönlich bei diversen Firmen beworben habe.
10Das Gericht hat eine aktuelle Stellungnahme der ARGE im Kreis Warendorf eingeholt. Unter dem 1. Juli 2008 hat die derzeit für den Kläger zuständige Sachbearbeiterin mitgeteilt, es seien ihm im Jahr 2007 fünf Vermittlungsvorschläge unterbreitet worden; bei zwei Stellen sei es zu Ablehnungen gekommen, da keine Übereinstimmung beim Lohn habe erzielt werden können. Bei der im Jahr 2008 angebotenen einen Stelle sei er seitens des Arbeitgebers aufgrund des fehlenden Führerscheins abgelehnt worden. Der Aufforderung, monatliche Nachweise der Eigenbemühungen vorzulegen, sei er bis zum 17. Mai 2008 nachgekommen. Bis zum 17. Juni seien keine Nachweise vorgelegt worden. Dementsprechend werde dem Kläger eine Anhörung zugeschickt. An einer Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Lager/Logistik" in der Zeit vom 26. Mai bis 18. Juli 2008 habe der Kläger nicht teilgenommen, weil sein Arbeitgeber kurz vor Beginn telefonisch eine mögliche Stundenaufstockung im Nebenerwerb mitgeteilt habe. Nachweise seien allerdings bisher nicht vorgelegt worden. Es sei eine Anhörung eingeleitet, eine Entscheidung über Sanktionen aber noch nicht getroffen worden. Vermittlungshindernisse seien, dass der Kläger ungelernt, nicht mobil (kein Führerschein) und langzeitarbeitslos sei.
11Der Kläger erklärt hierzu, hinsichtlich der erwähnten zwei Stellen habe es nicht an Meinungsverschiedenheiten über den Lohn gelegen; vielmehr hätten die Firmen sich bei ihm nicht wieder gemeldet. Schließlich bewerbe er sich auch bei vielen Zeitarbeitsfirmen, die geringe Löhne zahlten. Es habe die konkrete Aussicht bestanden, wegen eines größeren Auftrages die geringfügige Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszubauen. Tatsächlich sei es bisher aber im Mai/Juni 2008 nur zu einer Aufstockung des monatlichen Stundenkontingents auf 66 Stunden bei einer Bezahlung von 396 Euro gekommen. Da er aber sozusagen auf Abruf bereitstehen müsse, habe er an der Maßnahme nicht teilnehmen können. Ferner legt er Nachweise über Eigenbemühungen aus der Zeit vom 2. Mai bis 27. Juni 2008 vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 22. Januar 2007 zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug und trägt weiter vor, der Kläger habe seit seiner Einreise 1993 fast ausschließlich von öffentlichen Mitteln gelebt. Das Vermittlungshindernis Langzeitarbeitslosigkeit habe der Kläger zu vertreten, da er sich im Bundesgebiet eigeninitiativ nie hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der begehrten Einbürgerung durch den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 22. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung.
16Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gem. § 10 StAG sind gegeben. Der Kläger erfüllt insbesondere die nach Prüfung aller sonstigen Voraussetzungen seitens des Beklagten allein noch im Streit stehende Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Danach muss er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht, dies aber nicht zu vertreten hat.
17Nicht zu vertreten hat der Ausländer sein Angewiesensein auf Leistungen nach dem SGB II oder XII, wenn er nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat, dieser also nicht auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein arbeitsfähiger Einbürgerungsbewerber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen keine nach dem Maßstab des §§ 8 Abs. 1, 10 SGB II zumutbare Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Für die Beurteilung hinreichender Bemühungen sind die zum SGB II und XII bestehenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen, weil an einen Einbürgerungsbewerber grundsätzlich keine anderen Anforderungen an Arbeitsbemühungen gestellt werden können als an deutsche Staatsangehörige, die derartige Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen.
18Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 K 970/05 -, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 (zu § 86 AuslG a.F.) -, NWVBl. 1998, 145.
19Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht zu vertreten. Zunächst ist nichts dafür erkennbar, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes im Oktober 2002 in seinen Verantwortungsbereich fällt. Arbeitsvertragswidriges Verhalten ist nicht bekannt geworden. Die Erklärung des Klägers, die nicht näher begründete Kündigung in der Probezeit sei mit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des bald darauf insolventen Unternehmens erfolgt, erscheint plausibel.
20Weiter geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger den Leistungsbezug deshalb zu vertreten hat, weil er im Jahr 2006 nicht an der Umschulungsmaßnahme Fleischverarbeitung und -zerlegung" teilgenommen hat. Abgesehen davon, dass nicht feststellbar ist, ob dies nach wie vor kausal für den - hier maßgeblichen - derzeitigen Leistungsbezug ist, ob also wegen der angeblichen Übernahmegarantie" im Anschluss an die Maßnahme tatsächlich ein dauerhaftes (bis heute andauerndes) Beschäftigungsverhältnis entstanden wäre, handelte es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht um eine dem Kläger nach dem Maßstab des § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung. Zwar ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - und damit auch dem Einbürgerungsbewerber - grundsätzlich jede Arbeit zumutbar; dies gilt aber gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht, wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Bei Auslegung dieser Auffangbestimmung im Lichte des Grundrechtes aus Art. 4 GG stellt der vom Kläger geltend gemachte Umstand, er sei gläubiger Muslim, einen solchen wichtigen Grund dar, der der Tätigkeit in einem vor allem Schweinefleisch verarbeitenden Betrieb entgegensteht. Im Islam ist nicht nur das Schächten (d.h. Schlachten ohne die hierzulande übliche Betäubung der Tiere) Ausdruck einer weit verbreiteten religiösen Grundhaltung und insofern Voraussetzung für den religiösen Geboten entsprechendes Fleisch, sondern vor allem der Verzehr von Schweinefleisch nach dem Koran ausdrücklich verboten.
21Schließlich geht das Gericht auch davon aus, dass der Kläger sich, an den obigen Maßstäben gemessen, hinreichend um Arbeit bemüht (hat). Gegenteiliges ist schon den Stellungnahmen der Arbeitsagentur/ARGE nicht zu entnehmen. Zu Sperrzeiten, Leistungskürzungen oder sonstigen Sanktionsmaßnahmen ist es bisher nie gekommen. Der Kläger hat sich auf angebotene Stellen beworben. Hinsichtlich der beiden Arbeitsangebote im Jahr 2007, bei denen es nicht zu einer Beschäftigung gekommen ist, hält das Gericht die Erklärung des Klägers angesichts seines sonstigen Bewerbungsverhaltens und mit Blick auf die seit einiger Zeit ausgeübte (geringfügige) Beschäftigung zu einem Bruttostundenlohn von lediglich rund 6 Euro für glaubhaft, dass dies nicht am angebotenen Lohn gelegen hat. Was die Absage der kürzlich vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Lager/Logistik" angeht, ist schon nicht erkennbar, dass die Teilnahme zu einer den Leistungsbezug beendenden Beschäftigung geführt hätte. Darüber hinaus hat der Kläger inzwischen die Aufstockung seiner - allerdings noch immer geringfügigen - Beschäftigung auf ein zeitlich mit der Maßnahme nicht vereinbares Maß nachgewiesen.
22Schließlich hat der Kläger auch in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachgewiesen. Er ist insoweit den Vorgaben der Arbeitsverwaltung nachgekommen; waren in Einzelfällen Fristen nicht eingehalten, hat er entsprechende Nachweise nachgereicht. Die in den angegriffenen Bescheiden geforderten weitergehenden Bemühungen hält das Gericht bei Anlegung der Maßstäbe des SGB II nicht für erforderlich, die Forderung nach Bestätigungen aller angesprochenen Firmen für unpraktikabel, der üblichen Praxis widersprechend und insgesamt überhöht. Auch die sowohl von der Arbeitsverwaltung als auch vom Beklagten ohne hinreichende Substantiierung angezweifelte Motivation rechtfertigt vor dem Hintergrund der nach sozialrechtlichen Maßstäben ausreichenden Arbeitsbemühungen für sich keinen Schluss auf einen zurechenbar verursachten Leistungsbezug. Darüber hinaus sind mit Blick auf den Bildungsstand, die überaus lückenhafte Erwerbsbiographie, die Langzeitarbeitslosigkeit, den fehlenden Führerschein sowie insbesondere die trotz insgesamt guter Wirtschaftsentwicklung nach wie vor schwierige Arbeitsmarktlage für ungelernte Kräfte einbürgerungsrechtlich von dem Kläger keine weiteren, über die durch den ungekürzten Leistungsbezug belegte Mitwirkung nach dem SGB II hinausgehenden Bemühungen um Arbeit zu verlangen.
23Vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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