Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 654/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 30. Juni 2006 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit begehrt die Änderung seines Vornamens von "B. B1. N. " in "B. ". Er ist das Kind einer deutschen Mutter und eines libyschen Vaters, dessen Familiennamen er trägt.
3Den Antrag vom 31. August 2006 begründeten die Eltern damit, der Name "B. " habe als Rufname gegeben werden sollen. Die beiden weiteren Namen seien die Vornamen des Vaters und Großvaters und für den Gebrauch in Deutschland nicht gedacht gewesen. Da aber in der Information im Krankenhaus bei der Anmeldung keine standesamtliche Beratung erfolgt sei, sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass diese drei Namen gleichwertig benutzt würden. Sie hätten nicht gewusst, dass die Regelung eines Rufnamens im standesamtlichen Recht nicht mehr üblich sei. Jetzt müssten sie leider feststellen, dass bereits bei relativ banalen Geschäfts- und Versicherungsvorgängen alle drei Vornamen benutzt würden. Dies sei von ihnen nicht gewollt gewesen und auch durch die Fremdartigkeit der arabischen Vornamen für das Kind, das in Deutschland aufwachsen werde, bestimmt nicht von Vorteil.
4Der Beklagte lehnte den Antrag nach vorheriger Anhörung durch an die Eltern adressierten Bescheid vom 13. November 2006 ab. Die Namensänderung auf der Grundlage einer behördlichen Regelung habe Ausnahmecharakter. Die bewusst gewählte Fremdartigkeit stelle keinen wichtigen Grund dar, der dazu führen könnte, dass der Vorname geändert werden dürfe. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Namensänderung zum Wohl des Sohnes erforderlich sei. Viele Menschen mit mehreren Vornamen seien in ihrem Umfeld häufig nur mit einem Vornamen bekannt. Ferner sei der Vorname "B. " nicht eindeutig als männlicher Vorname zu erkennen. Allein die Einschätzung der Eltern, dass die Benutzung des vollständigen Vornamens für ihr Kind nicht von Vorteil sei, sei kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes.
5Die Bezirksregierung Münster wies den dagegen eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 zurück. Nach Abwägung aller Interessen liege ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung nicht vor. Der Wunsch, das Kind nur mit dem Namen "B. " zu rufen, könne ohne Namensänderung mit den jetzigen drei Vornamen umgesetzt werden. Das Gesetz kenne nur wenige Fälle, in denen der Namensträger zur Angabe aller Vornamen verpflichtet sei. Wie sich aus der vorgelegten Haushaltsbescheinigung der Stadt Beckum, dem Bescheid des Versorgungsamtes Münster und der Gehaltsabrechnung ergebe, werde der Rufname auch im Behördenverkehr gebraucht. Auch der Umstand, dass ein Vorname fremdländisch klinge, stelle noch keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Gerade bei einem ausländischen Elternteil könne es dem Wohl des Kindes dienen, dass die Abstammung im Namen dokumentiert werde. Unabhängig davon sei ein wichtiger Grund für die Vornamensänderung zu verneinen, weil sie der Kennzeichnung der Geschlechtszugehörigkeit widersprechen würde.
6Der Kläger hat am 28. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des OVG NRW vom 8. Dezember 2000 (Aktenzeichen 8 A 3628/00). Der Beklagte habe das weitere Zurücktreten des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität bei Beibehaltung des ersten Vornamens nicht berücksichtigt. Es sei nicht sachgerecht, wenn er den Kläger darauf verweise, er könne anstelle des vollen amtlichen Namens nur seinen Vornamen im Alltag verwenden. Der Vorname "B. B2. N. " führe auch zu Schwierigkeiten in der Schreibweise und bei der Aussprache. Die jetzige Namensgebung stelle einen massiven Widerspruch zu dem Namensrecht in arabischen Ländern, insbesondere Libyen, dar, woher der Vater stamme. Die Mutter des Klägers habe diesen Umstand bei ihrer Mitteilung der Vornamen nicht berücksichtigt. Der Vater des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis mit der jetzigen Namensgebung erteilt. Es stelle eine Verletzung der Rechte des Klägers dar, wenn er einen Vornamen tragen müsse, der nicht den familiären Traditionen und dem Namensrecht der arabischen Kulturkreise entspreche. Auch werde es ihm später nicht zu erklären sein, weshalb die Namensgebung seiner Schwester B3. , die nur einen Namen trage, dem entspreche. Schließlich bestehe angesichts des Alters des Klägers nur ein geringes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens.
7Der Kläger beantragt,
81. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2007 zu verpflichten, seinen Vornamen von "B. B1. N. " in "B. " zu ändern,
92. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2007 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Änderung seines Vornamens von "B. B1. N. " in "B. " unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, nach den Unterlagen des Standesamtes Oelde hätten die Eltern gemeinsam dem Kind den Vornamen in der beurkundeten Form erteilt. Das angeführte Urteil des OVG NRW sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Probleme mit dem erteilten Vornamen hätten derzeit - wenn überhaupt - allenfalls die Eltern. Diese Probleme stellten aber keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsrechts dar.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Namensänderung durch den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 30. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag verfolgte Änderung seines Vornamens von "B. B1. N. " in "B. ". Sein Begehren, den zweiten und dritten Vornamen zu streichen, stellt den Wunsch nach einer Vornamensänderung im Sinne von § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG, Gesetz vom 5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3331) dar. Eine solche liegt nicht nur bei Auswechslung eines Vornamens, sondern auch bei Hinzufügung oder Streichung eines oder mehrerer Vornamen vor.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 -, StAZ 1984, 131; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, www.nrwe.de.
18Gemäß § 3 Abs. 1 NÄG, der nach § 11 NÄG auf die Änderung von Vornamen anwendbar ist, darf ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Allerdings sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung von Vornamen geringere Anforderungen zu stellen als bei der Änderung des Familiennamens, der in weitergehendem Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das öffentliche Interesse tritt noch weiter zurück, wenn der bereits registrierte erste Vorname und mit ihm seine Kennzeichnungsfunktion erhalten bleibt und die Namensänderung nur weitere Vornamen betrifft.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, StAZ 2003, 240; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04.
20Ein wichtiger Grund für die Änderung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Vornamens eines Kindes kann allerdings grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können, denn § 3 Abs. 1 NÄG hat nicht die Funktion, etwaige Versäumnisse in der Vergangenheit aufzufangen. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern. Die Wahl des Vornamens ist im ersten Monat nach der Geburt des Kindes zu treffen (vgl. § 22 Abs. 1 PersStdG) - und damit etwa auch die Entscheidung darüber, welchen Traditionen die Eltern bei der Namenswahl folgen wollen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04; VG Münster, Gerichtsbescheid vom 20. September 1990 - 1 K 1509/89; BayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 -, BayVBl. 1998, 632; s. auch NdsOVG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, FamRZ 1994, 1346.
22In Anwendung dieser Vorgaben fehlte es bereits deshalb an einem wichtigen Grund, weil die Eltern des Klägers das Namensänderungsbegehren im Kern auf bereits von Anfang an berücksichtigungsfähige Umstände stützen. Bei ihrem Namensänderungsantrag haben sie sich ursprünglich in erster Linie darauf berufen, sie hätten nur den Namen "B. " als Rufnamen geben wollen und seien sich nicht bewusst gewesen, dass alle drei Vornamen gleichrangig nebeneinander stünden. Später haben sie zur Untermauerung ihres Begehrens weiter geltend gemacht, die Vergabe von drei Vornamen widerspreche den Traditionen des arabischen Kulturkreises und werde deshalb vom Kindesvater abgelehnt. Diesen Gesichtspunkten hätten sie bereits bei der ursprünglichen Namenswahl ohne weiteres Rechnung tragen können. Insbesondere hätten sie sich beim Standesamt entsprechend informieren und dort die Eintragung vornehmen lassen können statt diese durch das insofern regelmäßig unkundige Krankenhaus veranlassen zu lassen. Der Kindesvater kann sich auch nicht darauf berufen, mit der Namenswahl nicht einverstanden gewesen zu sein. Dem Kläger wurde von seinen sorgeberechtigten Eltern einvernehmlich der Vorname "B. B1. N. " rechtswirksam gegeben. Unabhängig davon, was die Kindesmutter dem Kindesvater erklärt und inwieweit er ihr Entscheidungen überlassen hat, hat er jedenfalls ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen des Standesamtes Oelde auf dem Formular "Geburtsanzeige" und nochmals auf dem Formular "Verteilung von Vornamen/Bestimmung des Familiennamens" jeweils am 4. Juli 2006 die Erklärungen mit seiner Unterschrift unterzeichnet, dass der Vorname "B. B1. N. " erteilt werde, dass dieser Name in dieser Form seinem Willen entspreche und dass ihm bekannt sei, dass eine spätere Änderung nur durch eine behördliche Namensänderung aus wichtigem Grund möglich sei.
23Ungeachtet des Vorstehenden liegt nach Abwägung der seitens der Eltern des Klägers für die Namensänderung angeführten Gründe mit den öffentlichen Interessen kein wichtiger Grund für die erstrebte Namensänderung vor. Auch wenn der Kläger erst zwei Jahre alt ist und durch die Streichung des 2. und 3. Vornamens das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität nicht so stark berührt wird wie durch einen kompletten Namenswechsel, bedarf es gleichwohl eines schutzwürdigen Interesses an der Namensänderung, das so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechen, zurücktreten müssen. Auch nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Entscheidung des OVG NRW (Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00), die in Gesamtwürdigung der Umstände des dort zu entscheidenden Einzelfalles einen wichtigen Grund für die Hinzufügung eines zweiten Vornamens bejaht hat, hat die Änderung des Vornamens Ausnahmecharakter.
24So auch BayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632.
25Das - wenngleich als gering einzustufende - öffentliche Interesse am unveränderten Fortbestand des Vornamens sowie die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, die Führung des Vornamens der freien Disposition zu entziehen, sprechen als öffentliche Belange gegen die begehrte Namensänderung. Auch für die Änderung eines zweiten oder dritten Vornamens müssen gewichtige Umstände vorliegen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44/81 -, a.a.O., Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26/02 -, a.a.O.; OVG NRW; Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04.
27Mit dem Verweis auf die mit den drei Vornamen verbundenen Schwierigkeiten, etwa in Versicherungs- und Behördenangelegenheiten, ist schon kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Namensänderung dargetan. Denn der wichtige Grund muss stets in der Person des den Namen tragenden Kindes - nicht allein für seine Eltern - gegeben sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04 -; BayVGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632.
29Dem Kläger - und seinen Eltern - ist es ferner unbenommen, lediglich den Rufnamen "B. " zu verwenden - und damit zu verfahren wie große Teile der Bevölkerung, die mehrere Vornamen tragen, aber nur einen davon im Alltag sowie im Rechtsverkehr verwenden. Das deutsche Namensrecht kennt keine starre Namensführungspflicht. Die Gebrauchsform kann von der amtlichen Form durchaus abweichen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04.
31Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der jederzeit möglichen Verwendung lediglich des Namens "B. " als Rufname die Führung des zweiten und dritten Vornamens sich nachteilig auswirken könnte, sind nicht erkennbar.
32Vgl. in einem ähnlichen Fall BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44/81 -, a.a.O.; zum Erfordernis unmittelbar und konkret nachteiliger Auswirkungen siehe auch NdsOVG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 10 L 4018/92 -, a.a.O.
33Dies gilt auch angesichts der Fremdartigkeit der arabischen Vornamen, die nach Ansicht der Eltern des Klägers mit Nachteilen allgemeiner Art sowie Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache verbunden ist. Allein die Tatsache, dass der Kläger - als deutscher Staatsangehöriger - ausländische Namen trägt, begründet keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG. Abgesehen davon, dass dem in Deutschland geborenen Kind einer deutschen Mutter und eines libyschen Vaters bewusst arabische Vornamen sowie ein - von den Eltern bis heute nicht als Problem angesehener - ausländischer Familienname gegeben wurden, befinden sich viele Kinder und Jugendliche in einer vergleichbaren Situation. Zudem ist die in ausländischen Namen dokumentierte Abstammung Teil der Identität dieser Kinder. Ferner widerspricht die (pauschale) Behauptung von Problemen mit nicht-deutschen Namen, die über bloße - eine Namensänderung nicht rechtfertigende - Unannehmlichkeiten hinausgehen, der heutigen Lebenswirklichkeit.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, NWVBl. 1994, 341.
35Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Vergabe mehrerer Vornamen entspreche nicht den familiären Traditionen und dem Namensrecht des arabischen Kulturkreises seines Vaters, die bei der Namensvergabe an seine Schwester hingegen berücksichtigt worden seien. Abgesehen davon, dass diesen Umständen bereits bei der Namensvergabe hätte Rechnung getragen werden können, ist auch insoweit ein wichtiger Grund in der Person des Klägers nicht dargetan. Er wird lediglich mit einem, seinem ersten Vornamen aufwachsen (können). Später dürfte ihm ohne weiteres zu erklären sein, dass er in Erinnerung an Vater und Großvater zwei weitere Vornamen trägt, was seine kulturelle Identität widerspiegelt und in Deutschland, dem Heimatland seiner Mutter, dessen Staatsangehörigkeit er trägt und in dem er geboren und aufgewachsen ist, eine weit verbreitete Tradition ist, die jedoch regelmäßig nur auf dem Papier steht, im Alltag (bei eigenem Wunsch) generell nicht, im Rechts- und Behördenverkehr nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt.
36Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), setzt das - aus obigen Gründen hier nicht gegebene - Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Norm voraus. Darüber hinaus ist fraglich, bedarf aber hier keiner Entscheidung, ob nicht die Erwägungen, die zur Ablehnung eines Namensänderungsantrages führen können, abschließend bereits beim "wichtigen Grund" zu prüfen sind, so dass kein Raum mehr für eine Ermessensbetätigung bleibt.
37Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 - a.a.O.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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