Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 926/07
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des Campingplatzes T. in U. . Am 14. März 2007 wurde der Einsatzleitstelle der Feuerwehr ein Feuer mit starker Rauchentwicklung in einem Waldgebiet unmittelbar hinter dem Campingplatz gemeldet. Die Freiwillige Feuerwehr U. löschte das nicht angemeldete und nicht genehmigte Feuer auf dem Grundstück des Klägers. Der mit Alarmierung um 18:49 Uhr begonnene Einsatz endete ausweislich des Einsatzberichtes um 20:11 Uhr.
3Durch Bescheid vom 26. März 2007 zog der Beklagte den Kläger zum Kostenersatz für den Einsatz und Sonderleistungen der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von 1.526,04 Euro heran. Den dagegen unter dem 8. April 2007 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe kein Feuer entzündet. Er habe auf dem Grundstück ausschließlich Abfallholz zusammengetragen, das beim letzten Sturm (Kyrill) angefallen sei, sowie Holzzäune und Gerätehäuschen vom unteren Campingplatz. Von irgendwelchen anderen Abfällen sei ihm nichts bekannt; er habe sie auch nicht gesehen. Das Feuer habe zu Ostern angemeldet werden sollen und sei für die Camper gedacht gewesen. Wer das Holz angesteckt habe, sei ihm nicht bekannt.
4Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 zurück. Der Kläger sei zum Kostenersatz heranzuziehen, da er, worauf die Indizienlage schließen lasse, den Brand vorsätzlich verursacht habe. An der Brandstelle habe festgestellt werden können, dass nicht nur Schlagabraum, sondern auch typische, auf einem Campingbetrieb üblicherweise anfallende Abfallmaterialien verbrannt worden seien. Zudem seien Reifenspuren eines Schleppers aufgefunden worden, die darauf hindeuteten, dass das Abbruchmaterial gezielt zu dem Waldgrundstück gefahren worden sei, um dieses durch das Nutzfeuer zu entsorgen. Auch sei vom Kläger, der geltend mache, Unbekannte hätten ihren Unrat dort entsorgt und anschließend in Brand gesetzt, keine Anzeige gegen Unbekannt gestellt worden.
5Der Kläger hat am 15. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Beweis, dass er das Feuer vorsätzlich entfacht habe, könne nicht geführt werden. Er habe lediglich Holz für ein geplantes Osterfeuer zusammengetragen. Wenn der Beklagte Abfälle vorgefunden habe, stammten diese nicht von ihm; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von Dritten hinzugefügt worden seien. Bestritten werde, dass die in Ansatz gebrachten Personen, Fahrzeuge und Gerätschaften im Einsatz gewesen seien. Außerdem werde in Abrede gestellt, dass die Satzung eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage hinsichtlich des Kostentarifes darstelle.
6Der Kläger beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung trägt er vor, die äußeren Umstände sprächen mit hinreichender Sicherheit dafür, dass der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt habe. An der Brandstelle seien auch üblicherweise im Rahmen des Betriebes eines Campingplatzes anfallende Abfallmaterialien wie Wandverkleidung und Vertäfelungsbretter, PVC-Materialien, Plastikplane, Schaumstoffe von Sitzmöbeln, Polstermaterialien, Dachabdeckungen aus Plexiglas, Kunststoffabdeckungen und Kunststofftüren von Wohnwagen vorgefunden worden. Es sei wegen der Reifenspuren von einem Schlepper davon auszugehen, dass dieses Material gezielt zum Einsatzort verbracht worden sei. Hätten unbekannte Dritte das getan, hätte der Kläger dies mitbekommen müssen und zudem Anzeige wegen illegaler Müllentsorgung auf seinem Grundstück erstattet, weil die Entsorgung ihn mit erheblichen Kosten belastet hätte. Im Übrigen sei eine Verantwortlichkeit auch als Zweckveranlasser im Falle einer Entzündung des Feuers durch Dritte zu bejahen. Es wäre für den Kläger vorhersehbar gewesen, dass Dritte sich Zugang zu der nicht abgesicherten Feuerstelle verschaffen könnten, um ein Feuer zu entzünden. Die in der Abrechnung über Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr U. angegebenen Personalkräfte, Fahrzeuge, Materialien und feuerwehrtechnischen Geräte seien ausweislich der Anwesenheitsliste, des Einsatz- und des Brandberichtes korrekt aufgeführt.
11Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Einzelheiten des Feuerwehreinsatzes durch Vernehmung des Zugführers und Einsatzleiters S. G. als Zeugen.
12Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz kommt nur § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt U. sowie über die Erhebung von Kostenersatz (Feuerwehrsatzung) vom 21. Dezember 1993, zuletzt geändert durch die Euro- Anpassungssatzung vom 6. Dezember 2001 in Betracht. Nach § 2 Abs. 2 a) Feuerwehrsatzung verlangt die Stadt U. Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen, die sich mit denen des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG decken, sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts weder ein Schadenfeuer (Schaden) noch die Gefahr eines Schadenfeuers vorsätzlich herbeigeführt.
16Am 14. März 2007 war zwar ein Schadenfeuer im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG entstanden. Darunter ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte zu verstehen, das nicht zum verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. Ein Schadenfeuer ist ferner dann anzunehmen, wenn Gegenstände rechtswidrig verbrannt und dadurch, d.h. durch das Verbrennen selbst, Gefährdungen für Personen, fremdes Eigentum oder die Umwelt hervorgerufen werden.
17Vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein- Westfalen, 8. Aufl. 2008, § 1 FSHG Anm. 6.0; OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 3961/06 -, www.nrwe.de
18Nach Anzünden der aufgeschichteten Materialien auf einem abgelegenen Waldgrundstück ist hier ein von niemandem überwachtes und schon deshalb sowie auf Grund seiner Größe nicht ohne weiteres beherrschbares Feuer entstanden. Ein Übergreifen auf den nahen Strauch- und Baumbestand lag nach den glaubhaften Angaben des Zeugen G. durchaus im Bereich des Möglichen. Darüber hinaus rief das Verbrennen der Kunststoff- und sonstigen Abfallmaterialien Gefährdungen für die Umwelt hervor.
19Das Gericht sieht es aber nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht als erwiesen an, dass der Kläger dieses Schadenfeuer oder zumindest die Gefahr desselben vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies geht zu Lasten des Beklagten. Denn die Beweislast dafür, dass einer der Ausnahmetatbestände gegeben ist, wonach Kostenersatz verlangt werden kann, der Feuerwehreinsatz also ausnahmsweise nicht unentgeltlich ist, trägt die Gemeinde.
20Vgl. Schneider, a.a.O., § 41 FSHG Anm. 4.4.
21Der Kläger gibt an, nur Holz für ein geplantes Osterfeuer zusammengefahren zu haben, und bestreitet, die Abfallmaterialien zur Feuerstelle verbracht und das Feuer entzündet zu haben. Verfügbare Zeugen, die das Verbringen dieser Materialien oder das Anzünden wahrgenommen haben, gibt es nicht. Die vom Beklagten angeführten Indizien reichen nach Überzeugung des Gerichts nicht aus, entgegen der Einlassung des Klägers die vorsätzliche Herbeiführung (der Gefahr) eines Schadenfeuers im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) Feuerwehrsetzung zu bejahen.
22Die vor Ort entdeckten Reifenspuren eines Schleppers lassen nicht eindeutig darauf schließen, der Kläger habe mir schwerem Gerät Campingplatzabfälle dorthin verbracht. So hat der Kläger angegeben, das Bruchholz sowie die Holzabfälle vom unteren Campingplatz (Zäune, Holzteile von Gerätehäuschen) mit einem Trecker zu dem Grundstück transportiert zu haben. Auch erscheint der vom Beklagten gezogene Schluss, im Falle der Abfallentsorgung durch Dritte hätten das Verbringen des Abfalls dem Kläger nicht entgehen dürfen und die vorgefundenen Müllablagerungen sowie der Brand ihn zu einer Anzeige gegen Unbekannt veranlassen müssen, nicht zwingend. Der Kläger wohnt nicht auf dem oder direkt am Campingplatz. Zudem war die Brandstelle nicht nur über den Campingplatz für Fahrzeuge erreichbar. Der Kläger hat angegeben, bei seinen Holztransporten zum Waldgrundstück dort keine Abfälle entdeckt zu haben. Dass er nach dem Brand die Brandreste selbst einer Entsorgung zugeführt und keine Anzeige gegen Unbekannt erstattet hat, weil ihm dies aussichtslos erschien, ist angesichts in solchen Fällen regelmäßig erfolgloser Ermittlungsverfahren nicht fernliegend. Schließlich lässt auch der Umstand, dass es sich bei den außer dem Holz verbrannten Materialien um typischerweise auf einem Campingplatz anfallende Abfälle handelte, nicht zwingend auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Feuers durch den Kläger schließen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, solche Abfälle schon seit langer Zeit über eigens auf dem Campingplatz aufgestellte Presscontainer zu entsorgen. Zwar spricht das Vorhandensein dieser - für Camper offenbar kostenlosen -Entsorgungsmöglichkeit dagegen, dass Nutzer des Campingplatzes ihre Abfälle über das Feuer entsorgen wollten. Auch erscheint es eher fernliegend, dass sonstige Dritte ausgerechnet Abfälle dieser Art (Kunststofftüren von Wohnwagen, Wandverkleidung und Vertäfelungsbretter, Polstermaterialien, Dachabdeckungen aus Plexiglas, Kunststoffabdeckungen etc.) ausgerechnet an diesem Ort entsorgen wollten. Selbst wenn man aber daraus schließen wollte, dass es bei lebensnaher Betrachtung nur der Kläger gewesen sein könne, der seine Abfälle dorthin verbracht habe, so kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass er das Feuer am 14. März 2007 auch entzündet hat. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass es näher gelegen hätte, dann das Feuer erst wie geplant zu Ostern anzuzünden. Denn mit dem hier entstandenen Schadenfeuer fiel zugleich die seit Jahren praktizierte Tradition des Osterfeuers für die Camper aus.
23Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger könne als sogenannter Zweckveranlasser zur Kostenerstattung herangezogen werden. Zwar ist ausreichend für eine Inanspruchnahme die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (eines Schadenfeuers). Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob jemand durch das bloße Aufschichten von Brennmaterialien an einem recht abgelegenen Ort die Gefahr eines Schadenfeuers verursacht, reicht die mit der Figur des Zweckveranlassers erzielte Zurechnung einer Gefahr für die Haftung nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 a) Feuerwehrsatzung nicht aus. Der darüber hinaus nämlich stets erforderliche Vorsatz kann hier nicht angenommen werden. Das Gericht sieht es aus den oben genannten Gründen nicht als erwiesen an, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben lediglich Holz für ein späteres Osterfeuer zusammengetragen hatte, mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges in einer Weise einverstanden war, dass er ein (durch Dritte entzündetes) Schadenfeuer zumindest billigend in Kauf nahm.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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