Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2175/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Reithalle mit angrenzendem Pferdestall.
3Die Klägerin ist seit 1998 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung T. Flur 16 Flurstück 49 (D. Straße 21 in O. ). Auf dem Grundstück befand sich in der Vergangenheit ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinder- und Schweinehaltung. Im nordöstlichen Grundstücksteil steht ein ehemaliges Betriebsleiterwohnhaus, an das südwestlich Stallanlagen angebaut sind, in denen vormals Rinder und Schweine gehalten wurden.
4Das ehemalige Betriebsleiterwohnhaus ist derzeit vermietet. In die bestehenden Stallanlagen hat die Klägerin nunmehr Pferde eingestellt. Für diese Nutzungsänderung ist keine Baugenehmigung erteilt worden. Südlich der Stallanlagen befinden sich eine Führanlage sowie ein Reitplatz. Diese baulichen Anlagen sind ebenfalls bauaufsichtlich nicht genehmigt worden. Die Umgebung des Grundstücks wird landwirtschaftlich genutzt und ist nur vereinzelt bebaut. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde O. stellt das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar.
5Unter dem 12. Juli 2007 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die Errichtung einer Reithalle mit angrenzendem Pferdestall auf ihrem Grundstück. Die baulichen Anlagen sollen westlich des vorhandenen Reitplatzes errichtet werden. Die Klägerin plant, den nach ihren Angaben bereits bestehenden Nebenerwerbspensionspferdebetrieb zu erweitern. Nach der mit dem Bauantrag eingereichten Betriebsbeschreibung sollen in den Stallanlagen 20 Pferde, davon 16 Pensionspferde gehalten werden. 4 eigene Tiere sollen als Schulpferde eingesetzt werden. Mit ihrem Bauantrag legte die Klägerin Wirtschaftlichkeitsberechnungen für den von ihr geplanten Betrieb vor. Darin werden bei der Haltung von 27 Pensionspferden (Variante 1) ein finanzieller Überschuss von 21.525 € pro Jahr sowie bei der Haltung von 14 Pensionspferden (Variante 2) ein Überschuss von 5.565 € pro Jahr ermittelt.
6Mit Stellungnahmen vom 30. August 2007 sowie vom 17. Oktober 2007 teilte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen dem Beklagten mit, das Vorhaben der Klägerin sei unwirtschaftlich. Deshalb sei es fraglich, ob ein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher Betrieb entstehen werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die Investitionskosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung mit 323.000 € und im Bauantrag mit 550.000 € (Reithalle mit Pferdestall) sowie mit 40.000 (Führanlage und Reitplatz) veranschlagt würden. Die Klägerin könne nur einen Überschuss von 5.605 € im Jahr erwarten. Ziehe man die Einnahmen aus dem Einsatz der Schulpferde ab (11.250 €), bei denen es sich um Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit handele, verbleibe keine Entlohnung der eingesetzten Arbeit.
7Mit Bescheid vom 27. November 2007 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück, auf dem die Baumaßnahme verwirklicht werden solle, befinde sich im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB). Das geplante Bauvorhaben gehöre nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Es diene keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit eines auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht geführt worden. In ihren Stellungnahmen habe die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das Vorhaben unwirtschaftlich sei und die erforderliche Nachhaltigkeit und Langfristigkeit auf Grund der geringen Eigentumsgrundlage sowie der fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht gegeben seien. Hinzu komme, dass die Kostenangaben ohne weitere Erläuterung von ursprünglich 550.000 Euro auf 323.000 Euro reduziert worden seien. Es seien auch die Herstellungskosten für die Mistplatte sowie für die Errichtung einer Hufschlagüberdachung, einer Freilaufführanlage sowie eines Reitplatzes nicht berücksichtigt worden. Da eine privilegierte Zulassung des Bauvorhabens ausscheide, stelle die Baumaßnahme ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB dar. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB würden beeinträchtigt. Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu der Darstellung im Flächennutzungsplan und lasse die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.
8Hiergegen hat die Klägerin am 21. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Die Pensionstierhaltung falle unter den Begriff der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB. Sie, die Klägerin, beabsichtige, Pferde in ausreichender Zahl zu halten. Sie verfüge über eine Fläche von insgesamt 11,55 ha. Damit bestehe eine Futtergrundlage für 33 Tiere. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen habe bisher eine Investitionssumme für die Reithalle und den Stall in Höhe von 323.000 Euro angenommen. Tatsächlich betrage die Gesamtsumme für die Reithalle und den Stall brutto 235.428,20 Euro. Der alte Pferdestall, die Zäune, der Reitplatz und die Führanlage seien bereits vorhanden und würden durch den bestehenden Nebenerwerbsbetrieb genutzt. Investitionen seien daher nicht veranlasst. Nach der vorliegenden Betriebsbeschreibung sei die Haltung von 20 Pferde geplant, davon 4 eigene und 16 Pensionstiere. Auf der Basis der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung stelle sich die Berechnung unter Berücksichtigung der vorgenannten Pferdezahl und der nachgewiesenen Kosten für die Reithalle mit Stall und Führanlage und Reitplatz von insgesamt 200.000 € netto wie folgt dar:
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| Position | Erläuterung | Euro/Jahr |
| Erlöse | ||
| Pensionspferde | 15,2 Pferde (ca. 95 % Auslastung) à 290 € netto/Monat | 52.856 € |
| Schulpferde | 4 Pferde | 11.250 € |
| Betriebsprämie | (zunächst 6 Jahre) | 1.200 € |
| Gesamtsumme Erlöse | 65.346 € | |
| Kosten | ||
| Variable Kosten Pensionspferdehaltung | 15, 2 Pferde à 80 €/Monat | 14.592 € |
| Variable Kosten eigene Pferde | 4 Pferde à 120 €/Monat | 5.760 € |
| Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft | 580 € | |
| Pacht | 250 € | |
| Lohnunternehmer | 1.600 € | |
| Fremdlöhne Aushilfskraft | 3.000 € | |
| Abschreibung, Unterhaltung, Versicherung, Altgebäude | 4 % AfA, 1 % Unterhaltung von 15.000 € | 750 € |
| Abschreibung, Reparaturen, Versicherung, Maschinen | 2.000 € | |
| Abschreibung, Unterhaltung, Versicherung, Neuanlage | 4 % AfA, 1 % Unterhaltung von 200.000 € (Investitionssumme für Reithalle mit Stall und Paddocks, Führanlage) | 10.000 € |
| Zinsanspruch | 200.000 € x 0,05 x 0,5 | 5.000 € |
| Allgemeine Betriebskosten | 4.000 € | |
| Gesamtsumme Kosten | 47.532 € | |
| Überschuss | 17.814 € |
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Der unterstellte Pensionspreis in Höhe von 290 €/Monat sei für den Raum O. zutreffend angesetzt worden. Er entspreche dem Pensionspreis weiterer Betriebe. Nicht berücksichtigt worden sei, dass weitere Leistungen erbracht würden, nämlich Weideservice, Deckservice, Benutzen der Führanlage, Vermietung der Sattelschränke, Pferdesolarium sowie Longieren der Pferde. Die anfallenden Arbeitsstunden für den Weideservice und das Longieren der Pferde seien in den 1.900 Arbeitsstunden enthalten. Durch die damit erzielbaren Einnahmen erhöhe sich der Überschuss um 12.144 € auf insgesamt 29.958 €. Darüber hinaus verfüge sie, die Klägerin, über insgesamt 11,55 ha Grünfläche. Für den Betrieb würden als Futtergrundlage 6,3 ha benötigt, so dass aus den überschüssigen 5,25 ha Silage und Heu im Wert von 5.000 € erwirtschaftet werden könnten. Abzüglich der Kosten in Höhe von 1.200 € verbleibe ein zusätzlicher Gewinn von 3.800 €. Insgesamt ergebe sich ein Überschuss von 33.758 €. Damit sei das geplante Vorhaben wirtschaftlich.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. November 2007 zu verpflichten, ihren Bauantrag vom 12. Juli 2007 betreffend die Errichtung einer Reithalle mit angrenzendem Pferdestall auf dem Grundstück Gemarkung Südkirchen Flur 16 Flurstück 49 (D. Straße 21 in O. ) zu genehmigen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er vor: Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach der zu der neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2008 sei der unterstellte Pensionspreis von 290 €/Monat für den Raum O. /Südkirchen zu hoch angesetzt. Es sei davon auszugehen, dass ein Pensionspreis von 220 € bis maximal 250 € zu erzielen sei. Die zusätzlich dargestellten Leistungen (Weideservice, Führanlage, Vermietung der Sattelschränke, Solarium) addierten sich auf 60 € pro Pferd und Monat. Diese Leistungen seien in der Regel bereits im Pensionspreis enthalten. Auf keinen Fall seien diese Einnahmen für alle Pferde zu veranschlagen, sondern maximal für 50 % der Pferde. Die Bausumme in Höhe von 200.000 € werde für deutlich zu niedrig angesehen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung, so dass sie durch den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 27. November 2007 nicht im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig in ihren Rechten verletzt wird. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen. Die von der Klägerin beabsichtigte Baumaßnahme verstößt gegen das geltende Bauplanungsrecht.
19Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da die Baumaßnahme im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die von der Klägerin geplante Errichtung einer Reithalle mit angrenzendem Pferdestall ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die von der Klägerin geplante Pensionstierhaltung mit 16 Pferden einschließlich der Haltung von 4 eigenen Pferden erfüllt nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes, so dass die beabsichtigte Baumaßnahme im Außenbereich nicht privilegiert zulässig ist.
20Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer (für Generationen) gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln,
21vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1967 - 4 C 41.65 -, Baurechtssammlung (BRS) 18 Nr. 27, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Juli 1999 7 A 10/98 -, BRS 62 Nr. 104, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 1574/01 -.
22Der zu schonende Außenbereich darf nur einer in ihrer Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden. Erforderlich ist ein auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem bedeutsamen Umfang. Dabei gehört die Absicht der Gewinnerzielung nicht nur bei Vollerwerbs-, sondern auch bei Nebenerwerbsbetrieben zu den prägenden Elementen der Landwirtschaft. Diese Absicht ist für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit ein gewichtiges Indiz, das besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es - wie hier - um einen Nebenerwerbsbetrieb geht,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -, BRS 67 Nr. 95.
24Ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb muss darauf ausgerichtet sein, dem Betriebsinhaber neben seinem Hauptberuf weitere Einnahmen zu verschaffen, um damit seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Dafür ist es notwendig, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg stehen.
25Darüber hinaus ist ein Betrieb ist nur dann überlebensfähig, wenn er das für seinen Fortbestand zu bildende Eigenkapital neben der Entlohnung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter aufbringen kann. Die Eigenkapitalbildung ist notwendig, um Erneuerungen abgeschriebener Anlagen bzw. Maschinen zu bezahlen, da die Abschreibungen von den Anschaffungskosten ausgehen, Preissteigerungen für Neuinvestitionen aber nicht berücksichtigen. Ohne Eigenkapitalbildung ist die Nachhaltigkeit des Betriebes nicht gesichert und es besteht die Gefahr, dass dieser auf Dauer entprivilegiert wird.
26Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. März 2001 - 20 B 00.2501 -, BRS 64 Nr. 91.
27Ausgehend von diesen Vorgaben stellt die von der Klägerin in Nebenerwerbsform geplante Pferdehaltung keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Die Haltung von Pensionspferden fällt zwar unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Die Klägerin kann aber mit der vorgesehenen landwirtschaftlichen Betätigung keine Einnahmen erzielen, die geeignet sind, ihre Existenz dauerhaft nachhaltig zu sichern. Die Klägerin kann nicht - wie sie in ihrer im Klageverfahren eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung kalkuliert - mit einem Überschuss von 17.814 € aus landwirtschaftlicher Tätigkeit rechnen. In die Kalkulation sind nämlich Einnahmen aus landwirtschaftsfremder Tätigkeit eingeflossen, die bei der Ermittlung des Gewinns eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht berücksichtigt werden dürfen. Dabei handelt es sich um die Erlöse für sogenannte Schulpferde in Höhe von 11.250 €. Wie der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläuterte, sei es geplant, die vier eigenen Pferde (Schulpferde) zunächst an dritte Personen zum Reiten zu vermieten und in Zukunft für einen Reitunterricht einzusetzen. Damit aber würde keine Landwirtschaft ausgeübt. Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB ist neben dem Ackerbau und der Wiesen- und Weidewirtschaft die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Zur landwirtschaftlichen Tierhaltung kann zwar auch die Pferdezucht einschließlich der reiterlichen Erstausbildung der Jungpferde gehören, denn dabei handelt es sich um die Veredelungsstufe eines "tierischen Erzeugnisses", die noch in einem landwirtschaftlich geprägten Zusammenhang mit der Bodenertragsnutzung steht,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25/84 -, BRS 44 Nr. 80.
29Die Vermietung von Reitpferden und das Anbieten von Reitunterricht dienen aber in erster Linie den Freizeitinteressen Dritter. Die Nutzung von Tieren zur Freizeitgestaltung stellt keine Bodenertragsnutzung und damit keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB dar. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht geeignet ist, die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung zu belegen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 25/84 -, a.a.O., wonach die Nutzung einer Reithalle für die Erteilung von Reitunterricht von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gedeckt ist.
31Ohne Berücksichtigung der Einnahmen für die Schulpferde verbleibt der Klägerin jedoch auf der Grundlage ihrer eigenen Kalkulation lediglich ein Überschuss aus der geplanten Tierhaltung von 6.564 € im Jahr.
32Entgegen der Argumentation der Klägerin erhöht sich der Überschuss für die landwirtschaftliche Betätigung nicht durch die Erbringung weiterer Leistungen (Weideservice, Deckservice, Benutzen der Führanlage, Vermietung von Sattelschränken, Einnahmen aus dem Solarium, Longieren der Pferde). Auch bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um eine unmittelbare Bodenertragsnutzung, sondern ganz überwiegend um eine landwirtschaftsfremde, gewerbliche Nutzung von Pferden zu Reit- und Freizeitzwecken, die - wie oben dargelegt - nicht unter den Begriff der Landwirtschaft fällt. Im Übrigen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Einnahmen für diese Leistungen neben dem Pensionspreis erzielt werden könnten. Nach der von dem Beklagten eingereichten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2008 sind diese Leistungen in der Regel bereits im Pensionspreis enthalten. Auch die Klägerin ging in ihrer mit dem Bauantrag eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung davon aus, dass die Benutzung der Führanlage mit dem Pensionspreis von 290 € abgegolten sei. Darüber hinaus stimmt die Argumentation der Klägerin, die anfallenden Arbeitsstunden für den Weideservice und das Longieren der Pferde seien in den 1.900 Arbeitsstunden enthalten, nicht mit ihrer übrigen Kalkulation überein. Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Ehemanns der Klägerin basiert die im Klageverfahren eingereichte neueste Wirtschaftlichkeitsberechnung auf einem Volumen von 1.300 Arbeitsstunden im Jahr. Die damit zu Tage tretenden unterschiedlichen Angaben über die anfallenden Arbeitsstunden (1.900 Stunden hier, 1.300 Stunden dort) belegen, dass die Kosten für die zusätzlich geplanten Leistungen in die Kalkulation nicht eingeflossen sind und der errechnete Überschuss schon deshalb nicht erzielt werden kann.
33Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, aus den nicht als Futtergrundlage benötigten Grünflächen (nach ihren Angaben 11,55 ha - 6,3 ha = 5,25 ha) Silage und Heu im Wert von 5.000 € produzieren und dadurch nach Abzug der Lohnkosten in Höhe von 1.200 € einen zusätzlichen Gewinn von 3.800 € erwirtschaften zu können. Diese Berechnung der Klägerin ist schon deshalb unschlüssig, weil sie den von ihr zu zahlenden Pachtpreis für die gepachteten Grünflächen in Höhe von 2.550 € nicht berücksichtigt hat. In der Kalkulation der erwarteten Einnahmen aus der Pferdehaltung gibt sie lediglich Pachtaufwendungen in Höhe von 250 € an. Im Übrigen geht die Klägerin mit ihrer Annahme, sie benötige lediglich 6,3 ha als Futtergrundlage, von falschen Voraussetzungen aus, denn für die Haltung eines Pferdes müssen 0,35 ha Grünland als Futtergrundlage zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 3.1.1 des Außenbereichserlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 27. Oktober 2006 - MBl. NRW. 2006 S. 786 -), so dass bei der Haltung von 20 Pferden 7 ha Grünland benötigt werden und allenfalls aus einer Fläche von 4,55 ha nicht benötigtes Tierfutter produziert werden kann. Folglich können auf der Grundlage der Berechnung der Klägerin lediglich Silage und Heu im Wert von etwa 4.335 € (4,55 : 5,25 x 5.000) produziert werden. Nach Abzug der Lohnkosten (1.200 €) und des zu zahlenden Pachtzinses (2.550 €- 250 € = 2.300 €) verbleibt lediglich ein Betrag von etwa 835 €.
34Kann die Klägerin somit auf der Grundlage ihrer eigenen Kalkulation mit einem Überschuss aus landwirtschaftlicher Tätigkeit von max. etwa 7.400 € (6.564 € + 835 €) rechnen, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Betriebes nicht vor. Geht man von einem Stundenlohn von 7,50 € aus, reicht der zu erzielende Überschuss allenfalls für die Entlohnung der eigenen und durch Inanspruchnahme der Familienmitglieder der Klägerin gewonnenen Arbeitskraft aus, die nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in einem Umfang von etwa 1.000 Stunden im Jahr erbracht werden soll. Die Klägerin ist aber nicht in der Lage, mit ihrer geplanten landwirtschaftlichen Betätigung zusätzlich zu der Entlohnung der geleisteten Arbeitskraft Eigenkapital zu bilden, das erforderlich wäre, um einen Betrieb auf Dauer überlebensfähig zu halten.
35Ist somit schon auf der Grundlage der Kalkulation der Klägerin eine Wirtschaftlichkeit der von ihr geplanten landwirtschaftlichen Betätigung nicht anzunehmen, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin den von ihr kalkulierten monatlichen Pensionspreis von 290 € pro Pferdebox erzielen kann und die Investitionskosten tatsächlich - wie in der neuesten Kalkulation angegeben - nur 200.000,00 Euro betragen. Ein Pensionspreis von 290 € erscheint ungeachtet dessen zweifelhaft, weil nach Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Raum O. /T. ein Pensionspreis von 220 € bis max. 250 € zu erzielen ist. Die Berufung der Klägerin auf Vergleichsbetriebe in der Umgebung erweist sich insoweit ebenfalls als unstimmig. Soweit sie etwa für die Reitanlage C. in Münster einen Pensionspreis von 295 € angibt, deckt sich dies nicht mit den Angaben auf der von der Klägerin genannten Internetseite des Betriebes C. , wonach der Pensionspreis zwischen 110 € und 275 € monatlich beträgt (vgl. www.reitanlage- .de). Darüber hinaus geht die Klägerin bei ihrer Kalkulation davon aus, ihren Kunden die Nutzung des vorhandenen Außenreitplatzes sowie der ebenfalls vorhandenen Führanlage anbieten zu können. Diese baulichen Anlagen sind aber bauaufsichtlich nicht genehmigt; sie sind auch nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Bauantrages. Bevor eine entsprechende Baugenehmigung nicht vorliegt, ist die Nutzung dieser Anlagen nicht sichergestellt. Auch aus diesem Grund dürfte der Pensionspreis von 290 € nicht zu erzielen sein.
36Ebenfalls unrealistisch erscheint die von der Klägerin in ihrer neuesten Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebene Investitionssumme von 200.000 € für die Reithalle mit Stall und Paddocks sowie für die Führanlage. Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens die angegebenen Kosten für die baulichen Anlagen immer weiter abgesenkt. Veranschlagte sie in ihrem Bauantrag die Kosten für die Errichtung des geplanten Vorhabens zunächst mit 550.000 €, kalkulierte sie in ihrer ersten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Investitionskosten in Höhe von 323.000 €. Im Klageverfahren gab sie dann die Kosten für die Reithalle mit angrenzendem Stall mit etwa 235.000 € brutto an und verwies darauf, Investitionen für den Reitplatz und die Führanlage seien nicht veranlasst, da diese Anlagen bereits vorhanden seien. Angesichts der widersprüchlichen Angaben bestehen - ohne dass es in diesem Verfahren darauf ankäme - erhebliche Zweifel, ob die Errichtung der geplanten Anlage zu den von der Klägerin angegebenen Kosten möglich ist.
37Als nichtprivilegiertes Vorhaben ist die geplante Baumaßnahme der Klägerin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach ist sie unzulässig, denn sie beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspräche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstellt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Es ließe auch die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die Errichtung einer im Außenbereich nichtprivilegierten Reithalle hätte eine weitreichende Vorbildfunktion für ähnliche Bauwünsche in der Umgebung, deren Verwirklichung zu einer zu missbilligenden Zersiedlung des Außenbereichs führen würde.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 der Zivilprozessordnung.
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