Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 7 L 449/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage (7 K 1803/08) wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Verfügung erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es liegen auch keine Umstände vor, die trotz der absehbaren Erfolglosigkeit der Klage auf einen Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse hindeuten könnten.
4Dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist, hat der Antragsgegner mit seinen Ausführungen auf Seite 4 der Ordnungsverfügung genügt.
5Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung sind § 138 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) i.V.m. den §§ 12, 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Diese Vorschriften ermächtigen den Antragsgegner innerhalb seines Aufgabenbereichs als untere Wasserbehörde, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.
6Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Eine Gefahr ist gegeben, wenn gegen die objektive Rechtsordnung verstoßen wird. Ein solcher Verstoß ist hier festzustellen. Der Antragsteller leitet häusliches Abwasser aus seiner Kleinkläranlage in ein Gewässer ohne die dafür erforderliche Erlaubnis ein. Gemäß den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - bedarf die Einleitung von Abwässern in ein oberirdisches Gewässer der Erlaubnis. Über eine solche verfügt der Antragsteller nicht. Denn mit der ihm durch Bescheid vom 23. November 1978 erteilten Erlaubnis ist ihm die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser in Form der Untergrundverrieselung und nicht die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer genehmigt worden.
7Die Ordnungsverfügung ist verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von häuslichem Abwasser aus der Kleinkläranlage erfüllt wären. Nach § 7 a Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Einleitung aus der Dreikammer-Kleinkläranlage des Antragstellers dürfte dem Stand der Technik schon deshalb nicht entsprechen, weil sie unter Verstoß gegen die Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) stattfindet. Nach § 3 Abs. 3 AbwV dürfen als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. Die gezielte Abwasserverdünnung zur Erreichung der geringst möglichen Schadstofffracht bei der Einleitung ist demnach grundsätzlich nicht zulässig. Die Einleitung des Abwassers aus der Dreikammer- Kläranlage des Antragstellers findet indessen durch gezielte Verdünnung mit Grundwasser und damit unter Verstoß gegen das Verdünnungsverbot statt. Schon mit Blick darauf führen die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen und Untersuchungen betreffend die Klärleistungen seiner Kleinkläranlage nicht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts.
8Die Anordnung, den Ablauf der Kleinkläranlage dauerhaft zu verschließen, eine abflusslose Grube zu schaffen und die darin gesammelten Abwässer durch die Stadt M. entsorgen zu lassen, stellt sich als mildestes Mittel zur Unterbindung des rechtswidrigen Einleitens des Abwassers dar. Der Antragsteller dürfte die Kleinkläranlage nämlich nach Verschluss ohne weiteres in eine abflusslose Grube umrüsten können. Etwaige finanzielle oder sonstige Nachteile des Antragstellers infolge der dann abflusslosen und damit ordnungsgemäß zu entleerenden Grube stehen offensichtlich nicht außer Verhältnis zu der mit der Verfügung angestrebten Unterbindung der weiteren Einleitung von nicht regelgerecht gereinigtem Abwasser. Das Wasser, der Wasserhaushalt und dessen Reinhaltung sind besonders hohe Schutzgüter. Dahinter hat das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Abwassereinleitung zurückzutreten, insbesondere hat er etwa zu gewärtigende finanzielle oder sonstige Belastungen, die mit der mit der Ordnungsverfügung bezweckten Beendigung des Einleitens des Abwassers verbunden sind, hinzunehmen. Abgesehen davon sind die gesetzlichen Anforderungen an den Gewässerschutz beim Einleiten von Abwasser der Sache nach grundstücksbezogen und daher vom Eigentümer des betreffenden Grundstücks im Rahmen der ihn treffenden Sozialpflichtigkeit grundsätzlich zu erfüllen, auch wenn der notwendig werdende Aufwand aus seiner Sicht erheblich ist.
9Die dem Antragsteller gesetzte Frist bis zum 15. August 2008, die sich faktisch verlängert hat, nachdem der Antragsgegner der Bitte des Gerichts nachgekommen ist, bis zur Entscheidung des Gerichts keine Vollziehungsmaßnahmen durchzuführen, erscheint schon allein deswegen verhältnismäßig und zumutbar, weil der Antragsgegner den Antragsteller schon vor mehr als drei Jahren auf die unzureichende Abwasserbehandlung hingewiesen und ihn immer wieder zum Tätigwerden aufgefordert hat.
10Eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Abwägung zwischen dem Privatinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vermag ebenfalls nicht zum Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers zu führen. Die angeordnete Verschließung des Ablaufs der Kläranlage kann bei einem Erfolg des Verfahrens wieder rückgängig gemacht werden. Die finanziellen Belastungen, die mit der Umsetzung der Ordnungsverfügung verbunden sind, könnten im Nachhinein ausgeglichen werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Art und Ausmaß der nachteiligen Folgen für die private Lebensführung des Antragstellers für die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens die Schwelle bleibender oder scherwiegender Schäden erreichen könnten. Demgegenüber fällt das öffentliche Vollzugsinteresse erheblich höher ins Gewicht. Die sofortige Behebung unzulänglicher Abwasserverhältnisse ist schon wegen deren Bedeutung für eine geordnete Gewässerbewirtschaftung ein besonders gewichtiges öffentliches Anliegen.
11Die in der Ordnungsverfügung gleichzeitig ausgesprochene Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - VwVG NRW -.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und legt - mangels anderer Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens - die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zugrunde. Die Zwangsmittelandrohung hat das Gericht unberücksichtigt gelassen (vgl. dazu Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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