Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 361/08
Tenor
Der Abgabenbescheid vom 31. Januar 2008 wird aufgehoben, soweit der Kläger darin zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. 5 in B. .
3Durch Abgabenbescheid vom 31. Januar 2008 wurden der Kläger und seine Ehefrau u.a. zu Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 234,36 EUR für ein 120 l Restmüllgefäß für das Kalenderjahr 2008 herangezogen.
4Am 11. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Es sei willkürlich, dass der Nutzer eines Restabfallbehälters im Innenbereich erheblich mehr zahlen müsse als der Nutzer eines solchen Behälters im Außenbereich. Diese Ungleichbehandlung könne nicht damit begründet werden, dass im Außenbereich eine Abfuhr von Biomüll entfalle. Auch die in der Gebühr enthaltene Grundgebühr sei rechtswidrig. Gleiches gelte für den Umstand, dass in der Gebührenkalkulation nur 16.000,- EUR als Erstattungsbetrag der DSD-GmbH berücksichtigt würden. Denn die DSD-GmbH erstattete pro Einwohner und Jahr 1,65 EUR, insgesamt 25.000,- EUR; der Mehrbetrag von ca. 9.000,- EUR sowie die Beträge aus den vorherigen Jahren blieben aber bei der Kalkulation unberücksichtigt.
5Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
6den Bescheid vom 31. Januar 2008 aufzuheben, soweit er darin zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung macht er geltend: Die Differenzierung bei der Gebührenerhebung nach Innen- und Außenbereich habe ihre Ursache darin, dass es im Außenbereich keine Biomüllentsorgung gebe. Der in der Satzung vorgesehene Abschlag für Eigenkompostierer in Höhe von 25,- EUR sei nach dem Abfallgesetz zulässig. Eine Grundgebühr werde nicht erhoben; die Differenzierung zwischen einem Grundbetrag und einem volumenbezogenen Betrag sei nur in den Kalkulationstabellen aufgeführt. Die DSD-GmbH zahle lediglich 1,07 EUR pro Einwohner, insgesamt 16.131,32 EUR; bei der Kalkulation seien deshalb 16.000,- EUR als Einnahme berücksichtigt worden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten nebst Verwaltungsvorgängen betreffend die Abfallbeseitigungsgebühren 2006 (7 K 990/06) und die Abfallbeseitigungsgebühren 2007 (7 K 565/07) Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
13Die Klage hat Erfolg.
14Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Kläger darin zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Für die Heranziehung des Klägers zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Kalenderjahr 2008 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Regelung in § 1 der Gebührensatzung der Gemeinde B. zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde B. in der Fassung der Gebührensatzung vom 18. Dezember 2007 (Gebührensatzung 2008) ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - bzw. das Prinzip der Leistungsproportionalität nichtig.
16Nach § 1 Abs. 1 b) Gebührensatzung 2008 beträgt der Gebührensatz für einen 120 l Abfallbehälter im Innenbereich - einen solchen Abfallbehälter hat der im Innenbereich wohnende Kläger - bei vierwöchentlicher Abfuhr des Restmülls, 14- tägiger Abfuhr des Biomülls und vierwöchentlicher Abfuhr der Papiertonne einschließlich zweimaliger Abfuhr von sperrigen Abfällen, sechsmaliger Entsorgung von Sonderabfällen (Schadstoffmobil), zweimaligem Shreddern von Baum- und Strauchschnitt sowie der Nutzung des Recyclinghofes 234,36 EUR. Der Gebührensatz für einen 120 l Abfallbehälter im Außenbereich beträgt nach § 1 Abs. 1 e) Gebührensatzung 2008 bei vierwöchentlicher Abfuhr des Restmülls und vierwöchentlicher Abfuhr der Papiertonne einschließlich zweimaliger Abfuhr von sperrigen Abfällen, sechsmaliger Entsorgung von Sonderabfällen (Schadstoffmobil), zweimaligem Shreddern von Baum- und Strauchschnitt sowie der Nutzung des Recyclinghofes 165,60 EUR. Für Eigenkompostierer, die auf Antrag vom Anschluss an die Biotonne befreit wurden, verringert sich nach § 1 Abs. 1 i) Gebührensatzung 2008 die zu entrichtende Gebühr u.a. des Buchstaben b) um 25,- EUR.
17Diese Regelungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Prinzip der Leistungsproportionalität, der landesrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu schaffen, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt.
18Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76.
19Entsprechend dem Prinzip der Leistungsproportionalität oder der speziellen Entgeltlichkeit, wonach die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die durch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen, sind Differenzierungen bei der Gebührenbemessung nur zulässig, wenn sie auf Unterschiede der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung abstellen, sich also am Umfang der Leistung orientieren. Solche Unterscheidungen, z.B. nach der Größe oder der Leerungshäufigkeit der Abfallgefäße, sind zulässig und sogar geboten.
20Vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, 38. Ergänzungslieferung, März 2008, § 6 Rdnr. 52, 214 m.N.
21Danach ist die unterschiedliche Bemessung des 120 l Restmüllbehälters, abhängig davon, ob die Abfallentsorgungsleistung des Beklagten - ohne Biomüllentsorgung - im Innen- oder im Außenbereich erbracht wird, unzulässig. Es gibt keine Unterschiede in der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung, die einen unterschiedlichen Gebührensatz rechtfertigten. Aus den im Katalog des § 1 Abs. 1 b) (Innenbereich) und § 1 Abs. 1 e) (Außenbereich) Gebührensatzung 2008 aufgezählten Entsorgungsleistungen ist zu entnehmen, dass der Leistungsumfang ohne Biotonne im Innenbereich und im Außenbereich absolut identisch ist. Die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung durch den Eigenkompostierer im Innenbereich unterscheidet sich mithin nicht von der durch den Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtung im Außenbereich; beide Nutzergruppen können - mit Ausnahme der Biotonne - vielmehr sämtliche Abfallentsorgungseinrichtungen gleichermaßen in Anspruch nehmen. Derjenige aus der Gruppe der Nichtnutzer der Biotonne im Innenbereich zahlt pro bereitgestelltem Liter 1,74 EUR (234,36 - 25,- = 209,36 : 120 l = 1,7446), der Nutzer im Außenbereich demgegenüber nur 1,38 EUR (165,60 : 120 l = 1,38 EUR). Der Innenbereichsnutzer zahlt damit für die gleiche Leistung gut 20 % mehr als der Außenbereichsnutzer.
22Der Beklagte kann sich mit Blick auf diese unterschiedliche Bemessung der Gebühren für die gleiche Leistung nicht mit Erfolg darauf berufen, die Regelungen in § 1 Abs. 1 b) und i) Gebührensatzung 2008 stünden mit dem Gesetz in Einklang. Grundsätzlich verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, wenn eine Satzung eine einheitliche Abfallgebühr vorsieht und für Eigenkompostierer (nur) einen Gebührenabschlag. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG - ) können bei der Gebührenbemessung öffentliche Belange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung berücksichtigt werden; insbesondere ist es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallentsorgungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG ist Eigenkompostierern eine angemessener Gebührenabschlag zu gewähren. Der Beklagte bzw. der Rat der Gemeinde B. hat sich für den Innenbereich für die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß entsprechend der 1. Variante in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG entschieden und gewährt den Eigenkompostierern unabhängig von der Größe des gewählten Abfallgefäßes einen nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG grundsätzlich zulässigen Abschlag von 25,- EUR.
23Diese Vorschriften im Landesabfallgesetz liefern aber keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Gebührenbemessung des 120 l Restmüllgefäßes, je nachdem ob dieses von einem Nutzer im Außenbereich oder einem Nutzer und Eigenkompostierer im Innenbereich in Anspruch genommen wird. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Ortsgesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung auch diejenigen mit Kosten der Biotonne in Anspruch nehmen kann, die diese nicht in Benutzung nehmen,
24vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drks. 12/3143, S. 70, 71,
25nicht jedoch, Nichtnutzer von Biotonnen unterschiedlich zu behandeln.
26Auch der Umstand, dass die Außenbereiche nach § 10 Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde B. (Abfallentsorgungssatzung) bezüglich der Biotonne grundsätzlich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden, bietet keinen sachlichen Grund, die Nichtnutzer der Biotonne im Innen- und Außenbereich unterschiedlich zu behandeln. Denn auch die Nichtnutzer der Biotonne im Innenbereich sind vom Anschluss- und Benutzungszwang an dieses Gefäß befreit; eine Befreiung hiervon wird auf Antrag (§ 10 Abs. 3 Abfallentsorgungssatzung) gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung erfüllt sind. Mögen sich die Befreiungsvoraussetzungen auch unterscheiden, im Außenbereich erfolgt die Befreiung grundsätzlich, im Innenbereich nur auf Antrag und nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für die Befreiung, sind im Ergebnis hinsichtlich der tatsächlich vom Anschluss- und Benutzungszwang Befreiten keine Unterschiede zu erkennen. Diese nehmen, gleichgültig ob im Außen- oder im Innenbereich, die Biotonne nicht in Anspruch.
27Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, es müssten für den Eigenkompostierer im Innenbereich Vorhalteleistungen für Bioabfall getroffen werden, weil der vom Anschluss- und Benutzungszwang Befreite jederzeit wieder einen Anschluss verlangen könne. Auch der im Außenbereich kraft Abfallentsorgungssatzung grundsätzlich Befreite hat nach § 7 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die Bioabfallentsorgung. Denn nach dieser Vorschrift ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde B. liegenden Grundstückes im Rahmen der §§ 2 bis 5 Abfallentsorgungssatzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen und die auf seinen Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Abfallentsorgungssatzung ist die Entsorgungsleistung des Einsammelns und Beförderns von Bioabfällen ausdrücklich aufgeführt.
28Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger kein Eigenkompostierer ist. Die unterschiedlichen Gebührensätze für identische Abfallbehälter führen zur Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze insgesamt.
29Eine Unwirksamkeit der Satzung ergibt sich nicht, soweit der Kläger meint, die Abfallbeseitigungsgebühr enthalte eine rechtswidrige Grundgebühr. Tatsächlich sieht die Satzung eine einheitliche Gebühr vor und gerade keine Aufteilung in eine Grundgebühr, der regelmäßig die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten zuzuordnen sind, und eine Zusatzgebühr, die sich am Verbrauch orientiert.
30Durch den Einwand des Klägers, der in der Kalkulation berücksichtigte Erstattungsbetrag der DSD-GmbH sei mit 16.000,- EUR zu gering bemessen, wird die Wirksamkeit der Satzung nicht in Frage gestellt. Es ist nichts dagegen zu bedenken, dass der Beklagte (nur) diese 16.000,- EUR, mit denen er wegen der Vereinbarung mit der DSD-GmbH sicher rechnen kann, in die Kalkulation mit einstellt und etwaige über diese Summe hinausgehenden Erstattungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach Kostenüber- und -unterdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind, in denen folgenden Rechnungsperioden zum Ausgleich bringt.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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