Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 1910/07

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 24. Oktober 2007 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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