Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 868/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betreffend den Neubau der Landstraße 585 n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (N.straße) im Norden entlang der Westseite des Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L 585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landesstraßen einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen weitergeführt werden. Die Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319 bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft auch das schienengebundene Streckennetz der X1. -M. -F. H. (WLE), die noch bis zum Ende des Jahres 2009/2010 die Strecke von O. nach N. bedient. Das Plangebiet liegt in der X2. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet Werse-Ems- Niederung, Kreuzbach und Angel", im südlichen Trassenbereich wird das Landschaftsschutzgebiet X2. Tiergarten" in einem Randbereich berührt.
3Der Kläger ist Eigentümer unter anderem der Grundstücke Gemarkung X. - Kirchspiel Flur 11 Flurstücke 2, 6, 31 und 24. Das Flurstück 2 ist mit einem Wohnhaus und einer Gaststätte bebaut, welche der Kläger verpachtet hat. Im Anschluss an die Gaststätte hat der Kläger im nördlichen Bereich einen Biergarten angelegt. Gaststätte und Biergarten werden maßgeblich von Ausflugstouristen frequentiert. Östlich der vorhandenen Bebauung hat der Kläger Kläranlagen und Teiche angelegt. Die weiteren benannten Flurstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Für das planfestgestellte Vorhaben des Beigeladenen sollen aus dem Eigentum des Klägers Teilflächen in einer Größe von insgesamt 8.220 qm in Anspruch genommen werden. Seine Grundstücke liegen im südlichen Streckenabschnitt der geplanten Trasse der L 585n zwischen Bau-km 5+140 und Bau-km 6+125.
4Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.) worden war.
5Mit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003 bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der Stadt N. und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zu jedermanns Einsicht auslägen und bis zum 22. Dezember 2003 die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
6Der Kläger erhob über seine Verfahrensbevollmächtigten unter dem 19. Dezember 2003 folgende Einwendungen: Sein Eigentum werde besonders stark in Mitleidenschaft gezogen; die Flurstücke 2 und 6 würden diagonal durchschnitten. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke sei künftig nicht mehr möglich. Die dammartige Aufschüttung der Trasse der L 585n in diesem Bereich führe dazu, dass seine Gebäude in eine Tallage gerieten und die Fahrer der Fahrzeuge von der Straße in seine Wohnräume im ersten Obergeschoss des Hauses sehen könnten. Es sei mit erheblichen Verkehrsgeräuschen zu rechnen. Die Lärmprognose sei deutlich zu niedrig angesetzt. Die vermehrten Abgasimmissionen seien nicht berücksichtigt worden. Durch die dammartige Einfassung des Grundstücks sei die erforderliche Durchlüftung des Klärteiches nicht mehr gewährleistet. Vor diesem Hintergrund regt er an, die Trassenführung in diesem Bereich zu verschwenken sowie die dann geplante Trasse in diesem Bereich höhengleich zu seinem Grundstück anzulegen. Nach der bisherigen Planung sei sein Grundstück nicht mehr wie bisher direkt von den beiden Landstraßen L 520 bzw. L 585 alt erreichbar. Radfahrer müssten größere Umwege in Kauf nehmen. Es sei mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen. Für sein Wohnhaus, die Gaststätte und den Biergarten sei ein aktiver und passiver Lärmschutz anzuordnen. Im Hinblick auf den die Gaststätte und den Biergarten ansteuernden Ausflugsverkehr regt er an, die bestehenden Radwege mit einer Unterdükerung" (Unterführung) beizubehalten, um die Erreichbarkeit seiner Gaststätte für den Ausflugsverkehr zu gewährleisten.
7Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 I. Straße" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der Oberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die Erweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.
8An den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben.
9Ebenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - H. & Co. KG aus B. eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der I. Straße" um bis zu 61 % und den Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde.
10Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem die Untersuchungsergebnisse vorlägen, sei für die damit verbundenen Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden, Vereine und Private erneut, in dem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24. Juni 2005 gegeben wurde.
11Der Kläger hielt in dem durch den Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember 2005 durchgeführten Erörterungstermin seine Einwendungen im wesentlichen aufrecht. Es bestünden Bedenken, dass die von den geänderten Straßenbereichen sowie der Eisenbahntrasse ausgehenden Immissionen bei der Planaufstellung hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten und in ihrer Summe die Grenzwerte einhielten, so dass aktiver oder passiver Lärmschutz erforderlich sei. Sein Grundstück werde durch das Planvorhaben entwertet.
12Der Beigeladene überreichte mit Schreiben vom 22. Mai 2006 seine Gegenäußerungen zu den geltend gemachten Einwendungen. Er trug vor: Eine Verlegung der geplanten Trasse nach dem Vorschlag des Klägers führe zu einem noch größeren Eingriff des südlich der Trasse gelegenen Naturbereichs Tiergartenheide". Je weiter die Trasse nach Süden verlegt werde, desto mehr Grunderwerb sei notwendig. Eine Unterführung der L 585n im Kreuzungsbereich der WLE könne nur durch ein Trogbauwerk mit einer Pumpstation erfolgen, was aber hinsichtlich der Kosten in keinem Verhältnis zu einer evt. Verbesserung der Anschlussbedingungen für die Gaststätte stehe. Die Existenzgefährdung sei erstmalig im Erörterungstermin vorgetragen worden und damit verspätet. Eine Kessellage sei für die Gaststätte nicht gegeben. Heute liege die Gaststätte unmittelbar am Kreuzungsbereich der L 585 alt/ L 520. Durch die Neugestaltung liege der geplante Kreisverkehr nunmehr deutlich entfernt, wodurch auch die Sicherheit der Besucher der Gaststätte verbessert werde. Die Belüftung der Klärteiche werde dadurch gewährleistet, dass er, der Beigeladene, auf eine Bepflanzung der westlichen Böschung auf der verlegten Gemeindestraße Am T tor" verzichte. Straßenoberflächenwasser oder Böschungswasser solle nicht in die Klärteiche gelangen. Eine erneute örtliche Überprüfung habe ergeben, dass neben dem vorhandenen Spielplatz und dem Biergarten keine weiteren Bereiche einem Außenwohnbereich zugeordnet werden müssten. Der südlich des Gaststättengebäudes vorhandene Parkplatz sei nicht schutzwürdig. Die nach der lärmtechnischen Berechnung ermittelten Lärmwerte lägen unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Ebenso habe die Schadstoffabschätzung ergeben, dass die ermittelte Gesamtbelastung der Kfz-bedingten Schadstoffe die Grenz- bzw. Orientierungswerte nicht überschritten.
13Im März 2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme zu den vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N. -X. keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten.
14Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte Existenzgefährdungen ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden, und die er mit Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte. Der Ausgleich des Defizits der dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der Deckblatt III - Erstellung als Ausgleichsflächen zur Verfügung stehenden 12,0520 ha solle über ein noch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden.
15Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar 2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die Einwendungen des Klägers zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22. Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den ortsüblichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des festgestellten Plans lagen zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T. und der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. aus.
16Am 2. April 2008 hat der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine im Vorfeld und im Erörterungstermin erhobenen Einwendungen und macht weiter geltend: Die Planung sei grundsätzlich verfehlt. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung seien seine Eigentumsinteressen grundlegend verkannt worden. Die Trassenführung sei rechtswidrig gewählt. Die Führung der neu festgestellten Trasse in vergleichsweiser geringer Entfernung an seinem Wohnhaus und Gaststätte vorbei bedinge unzumutbare Belästigungen. Einerseits werde sein aus den Flurstücken 2, 6 und 24 gebildetes Gesamtgrundstück durch die nördlich geplante Anbindung an die Gemeindestraße Am T tor" nahezu mittig durchschnitten. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung sei auf den betroffenen Flurstücken nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich. Es liege ein Abwägungsausfall vor, weil die Beklagte auf die ihn betreffenden Auswirkungen in keiner Weise eingegangen sei. In Folge der gewählten Höhenlage der Trassenführung sei das Grundstück künftig nahezu allseitig von höhergelegenen Straßen umgeben, wodurch es in eine Tallage gerate. Nicht nur, dass die Gaststätte aus der Ferne nicht mehr gesehen werde, die vorbeifahrenden Autofahrer hätten so auch Einblick in die im Obergeschoss befindlichen Wohnräumlichkeiten, was zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre führe. In Anlehnung an baurechtliche Grundsätze komme den höherliegenden Straßentrassen eine erdrückende Wirkung zu. Die Verschlechterung dieser Situation im Vergleich zur bestehenden habe die Beklagte bei der Abwägung nur unzureichend berücksichtigt. Es wäre zudem möglich gewesen, im neu geplanten Kreuzungsbereich eine Untertunnelung mit einer Pumpstation vorzusehen. Eine entsprechende Alternativprüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Erst danach hätten sich die Mehrkosten verlässlich abschätzen lassen. Die auf der Grundlage eines Verkehrsgutachtens prognostizierten Lärmwerte träfen nicht zu, was für sein Grundstück eine unzumutbare Lärmbelastung bedeute. Die der Lärmprognose zugrundegelegte Verkehrsuntersuchung sei durchgreifenden Bedenken ausgesetzt, weil die vorgenommene Pauschalierung eine hinreichende aktuelle Ermittlung von Verkehrszahlen nicht ersetzen könne. Auch das Aktualisierungsgutachten lasse grundlegende aktuelle Entwicklungen wie die Problematik des Ausweichverkehrs durch Mautflüchtlinge oder die Zunahme des Schwerverkehrs vermissen, zumal schon geringfügige Veränderungen zu einer Überschreitung der an der Grenze zur Unzumutbarkeit liegenden Beurteilungspegel führen könnten. Auch die Höhenverhältnisse der angehobenen Trasse seien bei der Lärmbewertung unberücksichtigt geblieben. Dies führe dazu, dass sich die Immissionsquellen der Kraftfahrzeuge auf gleicher Höhe wie die in seinem Obergeschoss liegenden Wohnräumlichkeiten befänden. Hinzu komme, dass die an sein Grundstück grenzenden Trassen von Begrünung freigehalten werden sollen. Gerügt werde ferner, dass die Beklagte seiner Anregung, die projektierten Radwege mit einer Unterführung zu versehen, nicht gefolgt sei. Hierdurch werde der Gaststättenbetrieb in seiner Existenz gefährdet, weil die Ausflügler einen erheblichen Umweg fahren müssten. Auch die Bereitschaft der Radfahrer, sich in einen Biergarten zu setzen, der aufgrund der zu erwartenden Verkehrsbelastung erheblichem Lärm ausgesetzt sei, dürfte gering ausfallen. Dieser Punkt sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Eingriffe in sein Grundstück seien durch öffentliche Belange nicht gerechtfertigt. Eine alternative Trassenführung habe die Beklagte nicht ernsthaft geprüft. Erst eine durchgeführte Alternativenprüfung hätte aber ergeben können, ob die angeführten Eingriffe in Natur und Landschaft schwerer wögen. Die pauschale Hervorhebung der landschaftsschutzrechtlichen Belange verkenne zudem den Bedeutungsinhalt des Eigentumsrechtes. Insofern sei die fehlende Alternativenprüfung auch ein schwerwiegender Verfahrensfehler, zumal eine solche im Fall eines anderen Einwenders durchgeführt worden sei.
17In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses, eine fehlende Aktualisierung der Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Nichteinhaltung der von der Beklagten zugrunde gelegten gesetzlichen Vorgaben für vom Planvorhaben ausgehenden Eingriffe in Natur und Landschaft gerügt.
18Der Kläger beantragt,
19den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. Februar 2008 aufzuheben,
20hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2008 um folgende Verpflichtungen zu ergänzen:
21a) Errichtung eines Lärmschutzwalles/ einer Lärmschutzwand, die gewährleistet, dass für das gesamte Anwesen des Klägers die Lärmwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts eingehalten werden,
22b) Errichtung parallel führender Radwege zur L 585n/ L 520 mit Unterdükerung, um auf diese Weise die unmittelbare Erreichbarkeit seiner Gaststätte künftig zu gewährleisten,
23weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Entschädigung gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW zu zahlen.
24Die Beklage beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem vor: Von einer verfehlten Planung könne nicht die Rede sein. Gegenüber dem heutigen Zustand werde durch die planfestgestellte Trasse der Abstand zwischen dem Grundstück des Klägers und Straße vergrößert. Eine Verschiebung der Trasse, wie sie der Kläger gefordert habe, wäre ein größerer Eingriff in Natur und Landschaft als der jetzt festgestellte Trassenverlauf, da eine Verschwenkung nach Osten und Süden zur einem höheren Landschaftsverbrauch, zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung und zu einem Eingriff in vorhandene Waldgebiete führe. Zudem würden landwirtschaftliche Nutzflächen durchschnitten, so dass eine sinnvolle Bewirtschaftung in Frage gestellt würde. Die Forderung nach einer höhengleichen Herstellung der Trasse habe nicht erfüllt werden können, da nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz die Kreuzung mit der parallel zur L 585n verlaufenden Schienenstrecke der WLE höhenfrei gestaltet werden müsse. Da eine Unterführung der Trasse infolge des mit der Planung verbundenen Grundwassereingriffs ausgeschlossen sei, habe nur eine Überführung der Trasse mit entsprechender Höhenlage erfolgen können. Hierdurch sei aber die Belichtung und Belüftung des Grundstücks des Klägers nicht beeinträchtigt. Der Kläger selbst mache dies deutlich, wenn er an der Trasse einen hohen Lärmschutzwall oder eine entsprechende Lärmschutzwand fordere. Ein Abwägungsfehler der öffentlichen Belange mit den privaten Belangen des Klägers liege nicht vor. Die für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Beurteilungspegel von 63 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts würden nach den lärmtechnischen Berechnungen eingehalten. Soweit der Kläger rüge, dass hierfür zu niedrige Verkehrszahlen erhoben worden seien, sei auf die aktualisierte Verkehrsuntersuchung hinzuweisen, nach der sich keine Veränderung in den Beurteilungspegeln ergeben habe. Im Übrigen seien verbleibende Lärmbeeinträchtigungen mit dem Planfeststellungsverfahren dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren überantwortet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch durch die Ortsumgehung nicht mit einer Zunahme des Verkehrsflusses zu rechnen. Vielmehr führte die Ortsumgehung zu einer wesentlichen Entlastung des Ortskerns. Eine von dem Kläger geforderte Beibehaltung paralleler Radwege sei nicht möglich. Für die Radfahrer sei die Gaststätte mir einem geringen Umweg von ca. 300 m erreichbar. Für Fußgänger sei im Kreisverkehr eine Treppenanlage vorgesehen, welche die Gaststätte ebenfalls direkt erreichbar mache. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung einer Entschädigungspflicht gefordert habe, sei die Klage ebenfalls unbegründet, weil - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergäbe - eine Rechtsverletzung des Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben nicht bestehe.
27Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Sie hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den hilfsweise gestellten Anträgen Erfolg.
31A. Der Kläger wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
32Der Kläger kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Grundgesetz - GG - berufen und deshalb eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss darauf gerichtet ist, in seinem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen, und damit insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkungen (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW -) entfaltet. In einem solchen Fall kommt der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG voll zur Geltung, indem er vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Für den Schutz des Eigentums eines bestimmten Betroffenen können allerdings gewisse formelle oder materielle Fehler der Planfeststellung aus den besonderen Gründen des Einzelfalles unbeachtlich sein.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 ff.).
34Das von dem Kläger ferner angesprochene subjektiv-öffentliche Recht auf eine gerechte Abwägung der rechtlich geschützten eigenen Belange,
35vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66) = NJW 1975, 1373 (1376),
36gewährt hier keinen weiter gehenden Schutz.
37Dabei lässt die Kammer es dahinstehen, ob der Kläger mit seinen Einwendungen, die er erstmalig nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, wie dies von dem Beigeladenen beispielsweise für die vom Kläger geltend gemachte Existenzgefährdung reklamiert wurde und entsprechend für die vom Kläger gerügten Eingriffe in Natur und Landschaft oder die Nichtberücksichtigung der Mautflüchtlinge gelten könnte, gemäß § 39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW präkludiert ist. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Einwendungsfrist hat für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die Präklusion erstreckt sich nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
38Ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, B.v. 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, juris; U.v. 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1997, 51; B.v. 18. September 1995 - 11 VR 7.95 -, NVwZ 1996, 399 (400).
39Auf die Möglichkeit der Verfahrenspräklusion ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Unabhängig davon greifen aber auch die verspätet erhobenen Einwendungen im Ergebnis nicht durch.
40Die Klage hat auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich uneingeschränkten Prüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, keinen Erfolg.
41Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§ 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung rechtfertigte.
42I. Das planfestgestellte Vorhaben verfügt über eine entsprechende Rechtfertigung. Der Neubau der L 585n ist im gültigen Landesstraßenbedarfsplan als Maßnahme der Stufe 1 enthalten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetzes), GV.NW 1993 S 297 i.d.F. vom 12. Dezember 2006 (GV.NRW. 2007 S. 92) wird für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstrassen in der Straßenbaulast des M. NRW ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt. In den Landesstraßenbedarfsplan (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 LstrAusbauG) ist die neue L 585n als Neu- bzw. Ausbaumaßnahme mit aufgenommen. Die dort getroffene Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LstrAusbauG für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es nicht mehr.
43Vgl. zur bundesfernstraßenrechtlichen Parallele BVerwG, U.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG sowie OVG NRW, U.v. 06. Juni 2001 - 11 D 28/99.AK - Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php.
44Mit der Bedarfsfeststellung hat der Gesetzgeber eine Vorentscheidung getroffen, ob das zukünftige Verkehrsaufkommen die Errichtung der Landesstraße rechtfertigt. Im gerichtlichen Verfahren ist deshalb nur noch zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist aber nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs für die Landesstraße evident unsachlich ist.
45Vgl. BVerwG, U.v. 21. Mai 2008, a.a.O.
46Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass von dem Kläger die erstellte Verkehrsprognose der IVV B. angezweifelt wird. Für die Rechtfertigung des aufgestellten Planfeststellungsbeschlusses reicht es aus, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten" ist. Dieser grobe Maßstab führt dazu, dass sich die Prüfung der Erforderlichkeit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Es ist gerichtsbekannt, dass sich der überörtliche Verkehr von N. in Richtung B./I. und umgekehrt bislang durch das Nadelöhr Am T tor" in X. bewegen musste. Durch die Enge, den Begegnungsverkehr und die dortige Ampelanlage kam es zu langen Rückstauungen. Es ist plausibel, dass eine Umgehung dieses Nadelöhrs innerhalb der Ortschaft X. durch die geplante Umgehung des Ortskerns Am T tor" zu einer Entlastung führen kann. Dies reicht nach den vorstehenden Ausführungen aber für eine Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses aus.
47II. Erhebliche Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, sind nicht feststellbar.
481. Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die hinreichende Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses bemängelte, weil der Querschnitt der Fahrbahn auf den Seiten 30 und 54 unterschiedlich beziffert worden sei und der Planfeststellungsbeschluss einerseits von Landesstraße, andererseits auf S. 77 von Autobahn" spreche, ist ein Verfahrensfehler nicht feststellbar. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 74 VwVfG NRW ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG NRW, der in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen wird. Auf diesen Verwaltungsakt finden die allgemeinen Vorschriften und damit auch § 37 Abs. 1 VwVfG NRW Anwendung. Nach dieser Norm muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dabei ist die Regelung eines Verwaltungsaktes wie hier des Planfeststellungsbeschlusses der Beklagten auch dann noch hinreichend bestimmt, wenn zu der Konkretisierung auf allgemein zugängliche oder dem Betroffenen bekannte Dokumente wie Pläne, Gutachten, Antragsunterlagen verwiesen wird.
49Vgl. BVerwG, U.v. 25. April 2001 - 6 C 6.00 -,114, 160 (164) = NVwZ 2001, 1399 (1400).
50So liegt der Fall hier. Der Planfeststellungsbeschluss verweist unter A. 2 auf die festgestellten Planunterlagen, wie sie öffentlich ausgelegen haben, sowie auf die nachträglich erstellten Deckblattunterlagen, die ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind. So verweist Abschnitt B Nr. 1.3, 3. Absatz, S. 30/88, ausdrücklich darauf, dass sich die Zusammensetzung der Straßenquerschnitte aus den festgestellten Planunterlagen (vgl. Abschnitt A Nr. 2, Unterlage 7 - Ausbauquerschnitte) ergibt. Aus dieser Planunterlage (Blatt 1) lässt sich aber unschwer der Querschnitt der Fahrbahn entnehmen, wie dieser von dem Beigeladenen für die Neubautrasse der L 585n geplant und von der Beigeladenen planfestgestellt wurde. Danach beträgt die Breite je Fahrbahnseite 3,50 m und die der Randstreifen je 0,25 m, mithin 7,50 m. Nimmt man die seitlichen Bankette von je 1,50 m mit hinzu, beträgt der Querschnitt der Fahrbahnbreit 10,50 m. Damit entspricht der Querschnitt genau dem, was schriftlich im Planfeststellungsbeschluss auf S. 30 wiedergegeben ist. Auch in dem zum Planfeststellungsbeschluss gehörenden Lageplan (Blatt Nr. 7 (7)) zu Bau-km 5+140 bis Bau-km 6+125, werden die Fahrbahnstreifen der Trasse mit je 3,75 m und die Bankette mit je 1,50 m angegeben, so dass sich eine Gesamtbreite von insgesamt 10,50 m ergibt. Auf Seite 54 des Planfeststellungsbeschlusses wird demgegenüber unter Hinweis auf die Richtlinien für die Anlage von Straßen - RAS" der Regelquerschnitt in Bezug genommen, was - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht im Widerspruch zu dem planfestgestellten Querschnitt steht. Eine Unbestimmtheit liegt nicht vor. Bei der Bezeichnung der L 585n auf S. 77 des Planfeststellungsbeschlusses als Autobahn" handelt es sich um eine sog. unschädliche falsa demonstratio (Falschbezeichnung), wenn nicht sogar um einen offenkundigen Schreibfehler, der den Verwaltungsakt ebenfalls nicht rechtswidrig werden lässt (vgl. § 42 VwVfG NRW). Der Kläger wusste ebenso wie die Beklagte, dass es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um eine Landesstraße handelt und nicht um eine Bundesautobahn. Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschluss unter Abschnitt A ist wie auch in den ihm beigefügten Lage-, Übersichts- und sonstigen Plänen und Unterlagen immer nur von der Landesstraße L 585n die Rede.
512. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil dem Planfeststellungsbeschluss eine unzureichende Variantenprüfung zugrunde gelegen oder der Beigeladene als Vorhabenträger keine hinreichende Alternativplanung zu der jetzt planfestgestellten Trassenführung durchgeführt hätte. Eine sich aufdrängende konkrete Möglichkeit einer anderen planerischen Entscheidung für die planfestgestellte Gesamtstrecke besteht ebenfalls nicht.
52Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn sich eine alternative Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenführung darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen.
53Vgl. BVerwG, B. v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris
54a) Soweit der Kläger die planfestgestellte Linienführung wegen einer unzureichenden Variantenprüfung bzw. fehlender Alternativplanung für rechtswidrig ansieht, kann von einer Fehlplanung deshalb keine Rede sein, weil sich durch die planfestgestellte Trasse die Situation im Ortskern vom N. -X. verbessert. Ausweislich des aktualisierten Verkehrsgutachtens aus dem Jahre 2005 - auf welches im einzelnen noch einzugehen sein wird - führt die geplante Ortsumgehung mit der planfestgestellten Trasse zu einer Verkehrsentlastung für die innere Ortslage von X. um bis zu 61 %. Nach den Berechnungen der IVV B. durchqueren heute ca. 11.000 KFZ den Ortskern von X. , wobei sich die KFZ- Bewegungen aus 16 % Binnenverkehr (ca. 1.800 KFZ), 44 % Quell- und Zielverkehr (ca. 4.800 KFZ) und 40 % Durchgangsverkehr (ca. 4.400 KFZ) zusammensetzen (Beiakte 2 - Verkehrsgutachten S. 6). Bereits hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die zentrale Ortsdurchfahrt durch die geplante westliche Ortsumgehung weitgehend, d.h. um mehr als 50 % zu entlasten, wenn man allein den Durchgangsverkehr herausrechnet und davon ausgeht, dass auch Teile des Binnen- sowie des Ziel- und Quellverkehrs auf die Umgehungsstraße ausweichen werden.
55b) Zudem hat der Beigeladene vor der planfestgestellten Trassenwahl eine umfangreiche Untersuchung möglicher Varianten zur Umgehung der Ortsdurchfahrt N. -X. erarbeiten lassen. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht (Beiakte 13 - Unterlage 1, S. 4 ff.) ergibt, sind fünf verschiedene Varianten untersucht worden, um die Verkehrssituation im Ortskern einer Entlastung zuzuführen. Neben der sog. Nullvariante (keine Veränderungen und Beibehaltung des status quo) und der sog. Ausbauvariante (PU) unter der Prämisse eines Rückbaus der Ortsdurchfahrten in den umliegenden Orten, einer Reaktivierung der F. -Strecke der WLE nach deren Stilllegung und einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 15 km/h in X. selbst wurden drei Neubauvarianten entlang der westlichen Bebauung untersucht, nachdem zuvor schon eine südliche oder östliche Umfahrung des Ortskerns von N. -X. auf der Basis einer landschaftsökologischen Raumbewertung (Landschaftsschutzgebiete im Süden (Tiergartenheide") und im Osten Tiergarten") ausschieden (Beiakte 19). Nach Abstimmung der Planungsvarianten durch die Fachbehörden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde die Planungsvariante III nach Abwägung aller verkehrsfunktionalen, landschaftsökologischen und städtebaulichen Gesichtspunkte befürwortet. Damit erwiesen sich die übrigen Planungsvarianten schon im frühen Stadium als weniger geeignet, so dass der Beigeladene als Planungsträger sie schon aufgrund einer Grobanalyse im frühen Stadium ausscheiden konnte.
56Vgl. BVerwG, U.v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (149); B.v. 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - juris.
573. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung rügte, dass die von dem Beigeladenen im Jahre 1993 eingeholte Umweltverträglichkeitsstudie veraltet sei und der Planfeststellungsbeschluss somit nicht mehr auf einer aktuellen Grundlage basiere, liegt ein Verfahrensfehler - unabhängig von dem Umstand, dass dieser erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand präkludiert sein dürfte,
58vgl. dazu OVG NRW, U.v. 13. Februar 2006 - 11 D 94/03.AK -, NRWE Rn. 83.
59- nicht vor. Die Beklagte hat die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zusammengeführten Fachbeiträge aus landschaftsökologischer, städtebaulicher und verkehrlicher Hinsicht im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens aktualisiert und überprüft. Dies gilt nicht nur für den landschaftspflegerischen Begleitplan und die aktualisierte Untersuchung der geschützten und streng geschützten Tierarten, sondern auch für die erneute Verkehrsuntersuchung und die aktualisierte Stellungnahme hinsichtlich der Problematik des Ausweichverkehrs zur Umgehung der LKW-Maut.
60III. Das planfestgestellte Vorhaben verletzt auch nicht zu Lasten des Klägers zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die den mit der gesetzlichen Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung eingeräumten Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde eingrenzen. In Betracht kommen insoweit nur naturschutzrechtliche Rechtssätze.
61Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom 25. März 2002 (BGBl. I . S. 1193) i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 I S 47) i. V. m. den die bundesrechtliche Rahmenvorschrift ausfüllenden Normen der §§ 4 ff. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG), der für die Eigentumsinanspruchnahme kausal geworden ist,
62vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382 f.),
63ist nicht ersichtlich.
641. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist.
65Vgl. BVerwG, B. v. 03. März 2005 - 9 B 10.05-, juris.
66Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen, nachvollziehbar bewertet und -soweit erforderlich - auch ausgeglichen bzw. in sonstiger Weise kompensiert. Es ist nicht feststellbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Die Beklagte hat in ihrem planfestgestellten landschaftspflegerischem Begleitplan die mit der Straßenbaumaßnahme verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft festgestellt, Möglichkeiten der Konfliktminderung ermittelt sowie anschließend Art und Umfang der dann noch notwendigen Kompensationsmaßnahmen durch Ausgleich oder Ersatz beschrieben. Der durch die L 585n und ihrer Straßennebenflächen in einer Größenordnung von 9,53 ha erfolgten Neuversiegelung der Landschaft stehen 63,811 ha an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gegenüber, was einem Verhältnis von 1:6 entspricht.
672. Soweit der Kläger der Beklagten eine Verletzung des Biotopschutzes vorwirft und eine Beeinträchtigung von Tierarten, die wie die Fledermäuse oder Spechte vom europäischen Artenschutzrecht geschützt werden, geltend macht, liegt eine Missachtung von zwingenden Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts, namentlich ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG, ABl. Nr. L 207 S. 7 - Fauna - Flora - Habitat-Richtlinie, nachfolgend FFH - RL) sowie gegen die Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 02. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (79/409/EWG), ABl. EG Nr. L 103, S. 1 zul. geändert ABl. EU Nr. L 236, S. 667 - Vogelschutz-Richtlinie - VRL -, nicht vor. Das Artenschutzrecht erweist sich für das Vorhaben nicht als rechtliches Hindernis, weil - ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der von dem Kläger benannten naturschutzrechtlichen Gemeinschaftsrichtlinien - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die planfestgestellte Trasse Gebiete durchschneiden oder berühren könnte, die dem Schutz der FFH-RL unterfallen. Gemeldete oder potentielle FFH-Gebiete liegen im Trassenbereich nicht vor, wie sogleich noch ausgeführt werden wird. Dass die Bundesrepublik Deutschland im geplanten Trassenbereich liegende Gebiete europarechtswidrig nicht gemeldet hätte, ist weder von dem Kläger vorgetragen worden, noch legen dies die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nahe.
68a) Normativer Anknüpfungspunkt der erhobenen Rüge des Klägers, in dem planbetroffenen Bereich seien solche in Anhang 4 der FFH - RL genannten Tierarten beheimatet, die zugleich zu den streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 b BNatSchG gehören, kann auf nationaler Ebene zunächst § 4a Abs. 4 S. 2 LG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 522), sein. Die Vorschrift, die mit § 19 Abs. 3 BNatSchG inhaltlich deckungsgleich ist, stellt die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zum Schutz von Tieren und Pflanzen der streng geschützten Arten gegen die Folgen von Eingriffen in Biotope dar, die der Vorhabenträger und die Beklagte zu beachten haben. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen werden, wenn als Folge des Eingriffs in Natur und Landschaft Biotope (vgl. §10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere der streng geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) nicht ersetzbar sind. Unersetzbar ist ein Biotop (nur), wenn es für eine Tier- und/oder Pflanzenart unentbehrlich ist und gleichartige bzw. die Funktion des zerstörten Biotops übernehmende Ausgleichsflächen nicht vorhanden sind oder nicht rechtzeitig geschaffen werden können. Erfasst wird damit die Gefährdung der Population im Einwirkungsbereich, der unter dem Gesichtspunkt von Vernetzungselementen freilich nicht auf den Ausbaubereich beschränkt ist. Allein die Beeinträchtigung einzelner Exemplare reicht regelmäßig nicht aus. Es muss sich vielmehr um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, so dass - etwa durch die Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.
69Vgl. OVG NRW, U. v. 13. Juni 2006 - 20 D 80/05.AK - ; B. v. 23. März 2007 - 11 B 916/06.AK.
70Für eine solche Störung einer bedrohten oder streng geschützten Tierart in einer signifikanten Anzahl durch die Straßenneubaumaßnahme hat der Kläger weder substantiiert etwas vorgetragen noch lassen sich aus den vom dem Beigeladenen im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens in Auftrag gegebenen Untersuchungen irgendwelche Anhaltspunkte hierfür erkennen. Soweit der Kläger auf die im Planbereich vorhandenen verschiedenen Fledermaus- und Spechtarten verweist, hat die Beklagte Eingriffe in diesen faunistischen bzw. avifaunistischen Bestand erkannt und im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes ausgeglichen.
71Die Beklagte hat mit dem von dem Beigeladenen erstellten Deckblatt II, mit dem eine zum landschaftspflegerischen Begleitplan im Sommer 2003 durchgeführte zusätzliche Untersuchung über die besonders geschützten Vogelarten und der streng geschützten Arten zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht wurde, weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgestellt. Im Rahmen der Nachuntersuchung wurden acht zum Teil gefährdete bis stark gefährdete Fledermausarten nachgewiesen (vgl. Beiakte 11 Deckblatt II, S. 6 f). Entsprechendes gilt für die Gattung des Spechts, von der im Plangebiet drei verschiedene Spechtarten nachgewiesen werden konnten (Beiakte 11 - Deckblatt II S. 16 f). Zur Vermeidung von Kollisionen querender Fledermäuse mit dem auf der L 585 n fließenden Kraftfahrzeugverkehr wird die Trasse beidseitig der Straße mit einer Überflughilfe versehen durch Anpflanzung von Hecken, die die Tiere zwingen, die Straße in ausreichender Höhe zu überfliegen. Die Überflughilfen werden im Streckenabschnitt Am F1. im Bereich des U weges" und im Streckenabschnitt Tiergarten-Heide" angelegt. Außerdem wird angestrebt, Bäume parallel zur Straße im Abstand von 3 m zu pflanzen, womit ebenfalls erreicht wird, dass bei schnelleintretendem Kronenschluss die Fledermäuse die Straße in ausreichender Höhe überfliegen. Es ist im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt, dass diese Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Straße angelegt sein müssen. Aufgrund des besonderen Gefährdungsstatus des Mittelspechtes soll durch Aufforstung mit einem Eichenanteil von mindestens 70 Prozent eine gezielte Habitatverbesserung für die bestehenden Mittelspechtvorkommen erzielt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen. Der von dem Beigeladenden eingeschaltete Biologe hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme, die zu dem Deckblatt II geführt hat, unwiderlegt ausgeführt, dass auf Grund der im Umfeld der geplanten Trasse konzipierten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen der Schadensbegrenzung keine erheblichen Beeinträchtigungen für die streng und besonders geschützten Arten mehr zu erwarten sind.
72Auf die Benutzung der naturschutzrechtlichen Terminologie durch die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung maßgeblich abstellen wollte, kommt es damit - unabhängig der auch insoweit verspäteten Einwendung - nicht entscheidungserheblich an. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bundesnaturschutzgesetz durch Art. 3 zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10 Mai 2007, BGBl. I S.666, und damit während des laufenden Planfeststellungsverfahrens maßgeblich geändert wurde. Für die rechtliche Beurteilung ist aber maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen.
73b) Wie erwähnt berührt der Bereich für die planfestgestellte Trassenführung keine gemeldeten oder potentiellen Schutzgebiete nach der FFH-RL oder der VRL. Die planfestgestellte Trasse verläuft zwar in einem Korridor zwischen zwei nach Art. 4 Abs. 1 VRL besonders zu schützenden Vogelschutzgebieten, nämlich dem Vogelschutzgebiet E." (DE - 4111 - 401) und dem Vogelschutzgebiet X. - Tiergarten" (DE - 4012 - 301), doch ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das Planvorhaben liegt weit von diesen geschützten Gebieten entfernt und berührt die Vogelschutzgebiete in keiner Weise. Das Vogelschutzgebiet E." (DE - 4111 - 401) befindet sich westlich in weiter Entfernung zu der geplanten Neubautrasse in einem Gebiet südlich von Amelsbüren bis Richtung Davensberg. Insoweit wird es von der planfestgestellten Maßnahme überhaupt nicht betroffen. Eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes X. - Tiergarten" (DE - 4012 - 301) liegt ebenfalls nicht vor, befindet sich dieses Vogelschutzgebiet doch östlich der geplanten Trasse der L 585n, sogar östlich der L 585alt und östlich der Ortschaft N. -X. , so dass es von dem Planvorhaben ebenfalls überhaupt nicht berührt wird.
74Vgl. Kartenausschnitt unter http://www.naturschutz- fachinformationssysteme-nrw.de:8082/meldedok/?object=DE- 4012-301.
75Auch mittelbare Konsequenzen durch das Bauvorhaben sind auf Grund der Entfernung für die in den Vogelschutzgebieten beheimateten Vögel nicht zu erwarten, zumal andere Land - und/oder Bundesstraßen wesentlich näher an die geschützten Gebiete heranreichen.
76IV. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW enthaltene Abwägungsgebot rügt, ist ein solcher ebenfalls nicht gegeben.
77Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
78Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung.
79Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000, Rd. 312 (S. 102).
801. Die von dem Kläger bemängelte Abwägungsentscheidung der Beklagten, die Trassenführung rechtswidrig gewählt zu haben, m.a.W. die Trasse der L 585n westlich des Ortsteils N. -X. vorbeizuführen, lässt einen erheblichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Dies gilt auch für die Planungsentscheidung, die Trasse südlich des Ortsteils N. -X. und südlich des Grundstücks des Klägers durch einen Kreisverkehr an die dort vorhandenen Landesstraßen L 585 alt und L 520 anzuschließen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Zusammenhang gemachten vorherigen Ausführungen verwiesen.
81Die Beklagte hat diese Wegstreckenführung, wie sich aus dem Abschnitt B, Nr. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, mit der Begründung ausgewählt, dass sie sich im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme wertvoller Landschaftssubstanz unter allen in Betracht gezogenen Varianten als die zweckmäßigste Lösung erwiesen habe. Sie hat unter Berücksichtigung der im Linienbestimmungsverfahren vorgeschlagenen Trassenvarianten die Auswirkungen der möglichen Trassenführungen auf Natur und Landschaft geprüft, die mit den verschiedenen Varianten einhergehenden verkehrlichen Belange gewürdigt und hieran anknüpfend die von dem Beigeladenen begründete Wahl der vorgeschlagenen Trasse übernommen. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung oder Fehlgewichtung der abzuwägenden Belange sind nicht gegeben.
822. Soweit der Kläger die Verschwenkung der Trasse im Bereich seines Grundstückes anmahnt sowie die Nichtberücksichtigung der von ihm vorgeschlagenen parallelen Radwegeführung rügt, liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Die Beklagte hat im Bereich des Grundstückes des Klägers, wie sich aus den Lageplänen des Planfeststellungsbeschluss (Bau-km 5+140 bis Bau-km 6+125) ergibt, Rad- und Gehwege mit eingeplant, über die eine Möglichkeit besteht, das Grundstück des Klägers zu erreichen. Der von Westen kommende parallel zur L 585n verlaufende Wirtschaftsweg bleibt ebenfalls erhalten und führt über die alte Trasse der L 585 direkt zur Gaststätte des Klägers. Bei dieser alten Trasse handelt es sich um den Zufahrtsweg, der maßgeblich den Ausflugsverkehr von Gut C." aus Westen kommend aufnimmt und in Richtung Osten (T. ) führt. Lediglich der Ausflugsverkehr, der nördlich von N. -X. über die L 585 alt (Am Steintor) kommend in Richtung Süden (Albersloh) fährt, muss künftig in einem kleinen Bogen die Gaststätte des Klägers umfahren. Nördlich des Grundstückes des Klägers zweigt aber von der Straße Am T.tor" ein gemeinsamer Geh- und Radweg ab und führt über die alte L 585 ebenfalls direkt zur Gaststätte des Klägers. Der Ausflugsverkehr, der aus Osten oder Süden in Richtung Westen bzw. Norden unterwegs ist, muss einen Umweg von ca. 300 m über den ausgebauten Rad- und Gehweg zum Grundstück in Kauf nehmen. Dies ist aber sowohl den Ausflüglern als auch dem Gaststätteninhaber ohne weiteres zumutbar. Die Gaststätte des Klägers ist in diesem Bereich die einzige in der näheren Umgebung. Ausflügler, die dort einkehren wollen, werden sich - zumal wenn es sich um Radfahrer handelt - durch den kleinen Umweg kaum abhalten lassen, die Gaststätte und den Biergarten als Zwischenrast zu nutzen. Für Fußgänger hat die Beklagte in dem Lageplan eine vom Kreisverkehr zum Grundstück des Klägers abgehende Treppe vorgesehen, so dass die Gaststätte des Klägers für Spaziergänger ebenfalls ohne weiteres erreichbar ist. Anders als der Kläger im Aufstellungsverfahren darzustellen versuchte, wird sein Grundstück mit der aufstehenden Gaststätte nicht vom umliegenden Verkehr abgebunden, sondern bleibt von der Verkehrsführung nach dem planfestgestellten Vorhaben in alle Himmelsrichtungen vollständig erreichbar.
83Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner Untertunnelung (Unterdükerung") unter Beibehaltung der alten Radwege, um auf diese Weise den Radverkehr im bisherigen Umfang an der Gaststätte vorbeizuführen.
843. Eine Verkennung der Eigentumsinteressen des Klägers und damit ein Abwägungsausfall oder eine Fehlgewichtung bzw. eine Abwägungsfehleinschätzung durch die Beklagte lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar gerät das Grundstück des Klägers durch das planfestgestellte Vorhaben in eine Situation, in der es von drei Seiten durch die höher geführten Fahrbahntrassen der künftigen Kreisstraße Am T1. im Norden und Osten und die Trasse der L 585n im Süden sowie dem sich südöstlich anschließenden Kreisverkehr als Verbindung zur bereits bestehenden L 520 umschlossen wird. Lediglich im Westen bleibt die Situation zur bestehenden alten Trasse der L 585 alt nahezu unverändert. Ausgehend von dem Übersichtshöhenplan (Blatt Nr. 4.2), wie er zu den planfestgestellten Unterlagen gehört, wird die Trasse der L 585n von einem mittleren Geländeniveau von 54,6 m üNN im Bereich des Grundstücks des Klägers auf ein Geländeniveau von 60,59 m üNN und damit um 5,99 m angehoben. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass die Trassen auf dem höchsten angelegten Geländeniveau verlaufen, zum Grundstück des Klägers im Neigungswinkel abnehmen und im Süden eine Entfernung von ca. 45 m und in östlicher Richtung eine Entfernung von ca. 35 m zu dem aufstehenden Gaststätten- und Wohngebäude aufweisen. Von einer Einkesselung" oder einer erdrückenden Wirkung", wie sie der Kläger annehmen will, geht die Kammer bei diesen Dimensionen nicht aus. Dass das Grundstück durch die umliegenden dammartig geführten Trassen der L 585n, der L 520 und der künftigen Kreisstraße Am T1. in eine Tallage" gerät, hat die Beklagte erkannt, in ihre Abwägung eingestellt, aber in ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren verwiesen (Abschnitt B Nr. 5.3.13.2 S. 84/88). So führt die Beklagte an dieser Stelle aus:
85Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins bleibt die Gaststätte, gemessen an der bisher gegebenen Grundstückssituation, auch in Zukunft ordnungsgemäß und zumutbar als Betriebsgrundstück erschlossen. Auch bei einer Einbeziehung der Nähe und Höhe der geplanten Überführungsbauwerke und Rampen in eine Gesamtbetrachtung der Grundstücks- und Betriebsbetroffenheit drängt sich nicht auf, dass trotz einer erschwerend in Gewicht fallenden Teilinanspruchnahme des Betriebsgrundstücks die einwirkenden Beeinträchtigungen insgesamt von enteignendem Charakter sind. ... Es bleibt dem Einwender unbenommen, in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen oder im behördlichen Entschädigungsverfahren einen angemessenen Gesamtentschädigungsausgleich für die planfestgestellten Eingriffe durchzusetzen."
86Damit hat die Beklagte die Situation des Klägers gesehen, aber die benachteiligte Gesamtsituation des Grundstücks in das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen. Es spricht insoweit auch für sich, dass sich der Gaststättenpächter selbst nicht gegen die planfestgestellte Maßnahme gewandt hat.
874. Die Beklagte hat die im Anhörungsverfahren vorgetragenen privaten Interessen des Klägers hinsichtlich der von der planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen ebenfalls bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt.
88a) Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
89Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen und in der gebotenen Weise bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im planfestgestellten Bereich für den Kläger nicht überschritten.
90Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) - wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12 des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a. auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten.
91Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.
92Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts für Dorf- und Mischgebiete rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wohnt nach dem der Kammer vorliegenden Auszug der Grundkarte offenkundig im Außenbereich. Der Außenbereich ist nach der Rechtsprechung aber dem Dorfgebiet zuzurechnen.
93Vgl. BVerwG, B.v. 12. Dezember 2007 - 9 B 2.07 -, juris.
94Für das ca. 45 m von der geplanten Trasse der L 585n und ca. 35 m von der neu geplanten Anschlusstrasse an die künftige Kreisstraße Am T1. entfernt gelegene Wohnhaus des Klägers wird dieser Beurteilungspegel aber eingehalten und im Nachtwert jedenfalls nicht überschritten.
95Der Beigeladene hat das Grundstück des Klägers in seine lärmtechnische Berechnung einbezogen. Unter dem Immissionsmesspunkt 15" geht die auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung erstellte Lärmprognose für das Grundstück des Klägers von Beurteilungspegeln von max. 63 dB (A) tags und max. 54 dB (A) nachts aus. Damit wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV am Tag um 1 dB (A) unterschritten und der Immissionsgrenzwert für die Nacht gerade erreicht. § 2 Abs. 1 16. BImSchV i.V.m. § 41 BImSchG geht aber erst dann von durch den Neubau einer Straße hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft aus, wenn der errechnete Beurteilungspegel den vorgesehenen Immissionsgrenzwert überschreitet. Dies ist bei dem Nachtwert von 54 dB (A) aber nicht der Fall.
96Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass eine Lärmuntersuchung für die planfestgestellte Trasse der L 585n aktuell nicht erfolgt sei und die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung auf veraltetem Zahlenmaterial basiere, verfängt diese Einwendung nicht. Zum einen wird insoweit die vom Gesetzgeber bei dem Neubau von Straßen vorgegebene Berechnungsmethode der 16. BImSchV verkannt, zum anderen werden die aktualisierten Untersuchungen und Stellungnahmen der IVV-B. nicht berücksichtigt.
97Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten Untersuchung des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T. der Ingenieurgruppe IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4. Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht. Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015 hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h). Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987 Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen der aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. auch den Planfall P 1 in der Fassung des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700 und 10.500 Fahrzeuge am Tag bewegen. Da sich der durchschnittliche tägliche Verkehr somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005 ergab, dass im Verhältnis zur sog. Referenzvariante der momentanen tatsächlichen Belastung mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung auf der I. Straße" bis zu 61% und in der Ortsdurchfahrt Am T1. /Schloss" in N. -X. um rund 54% zu rechnen ist.
98Soweit der Kläger die Zunahme des Schwerverkehrs durch ausweichende Lkw vor der auf Bundesautobahnen zu zahlenden Lkw-Maut und damit einen Fernverkehrssog befürchtet, der in die lärmtechnische Untersuchung keinen Eingang gefunden habe, hat die Beklagte diesen Belang ebenfalls in ihre Abwägung eingestellt. Den Belang hat sie vor dem Hintergrund einer weiteren eingeholten Stellungnahme der IVV-B. vom 23. März 2006 (BA Heft 2 S. 1106) abgewogen. Die IVV-B. kommt in einem Vergleich der Verkehrsbelastung im Lkw-Verkehr in den Jahren 2004 und 2005 zu dem Ergebnis, dass im Bereich N. -X. nach Einführung einer streckenbezogenen Lkw-Maut keine mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Soweit Zunahmen registriert worden seien, bewegten diese sich auf den um N. -X. herum befindlichen Bundesstraßen. Auch nach dem Bau der L 585n sei mit einem nennenswerten Anstieg der Lkw- Verkehre - sei es vor dem Hintergrund der streckenbezogenen Maut auf Autobahnen, sei es als Abkürzung der Wegstrecke zwischen der A 1 im Norden und der A 2 im Süden - nicht zu rechnen, da die Streckenquerschnitte und Anschlüsse (Kreisverkehre bzw. Lichtsignalanlagen) für den überregionalen Lkw-Verkehr zu größeren Zeitverlusten und damit verbundenen höheren Kosten führten. Vor diesem Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Planungsentscheidung nicht zu beanstanden.
99Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und damit im Rahmen der Lärmprognose sei die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke der Westfälisch-M. -F. unberücksichtigt geblieben, ist die Beklagte diesem Vorbringen ebenfalls zu Recht nicht gefolgt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich (BA Heft 2, S. 1173 ff.), dass die WLE den Streckenabschnitt O. -N. als Auslaufbetrieb ansieht und mit einer Stilllegung der Strecke für das Jahr 2009/2010 rechnet. In ihrer dem Beigeladenen mitgeteilten Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 geht die WLE jedoch davon aus, dass sich hierdurch an der Trassenführung der Umgehungsstraße nichts ändert. Auf die Anfrage des Beigeladenen, ob eine Entwidmung des Streckenabschnitts der WLE O. -N. vorgesehen sei, ist eine Antwort nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Strecke O. -N. weiter durch die WLE bedient wird. Von einer Stilllegung oder Reaktivierung der Schienenstrecke brauchte die Beigeladene bei ihrer Abwägungsentscheidung deshalb nicht auszugehen.
100Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW).
101Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, Abschnitt 1.b), juris.
102Im Übrigen hat die Beklagte verbleibende Beeinträchtigungen durch auf das Betriebsgebäude einwirkenden Verkehrslärm unter Abschnitt B Nr. 5.2.13.2 (S. 83/88) in das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen.
103b) Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die Rüge des Klägers, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos. Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine Abschätzung von verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625), zu erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen, Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der Verkehrsuntersuchung der IVV- B. vorgenommene Abschätzung der Kfz-bedingten Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Soweit sich der Kläger gegen die Richtigkeit des Verkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22. BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.
104Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23 ff.
1055. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers durch die im Vergleich zur früheren Straßenführung planfestgestellte höher geführte Straßenlage, die sich jetzt nach Auffassung des Klägers in der Höhe des ersten Obergeschosses des auf seinem Grundstück stehenden Wohngebäudes bewegt, liegt nicht vor. Die Privatsphäre wird durch das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, geschützt. Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist der Schutz der Privatsphäre, also eines Bereiches, der der Öffentlichkeit entzogen ist und in dem der Einzelne im weitesten Sinn in Ruhe gelassen wird, um seine personale Identität zu entfalten. Das Grundrecht sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann.
106Vgl. dazu BVerfG, U.v. 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 -, BVerfGE 79, 256 (268).
107In seiner Ausprägung als Schutz der Privatsphäre gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen räumlich und thematisch bestimmten Bereich, der grundsätzlich frei von unerwünschter Einsichtnahme bleiben soll. BVerfG, U.v. 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 -, DVBl 2008, 582-590.
108Ein Eingriff in dieses Grundrecht durch die höher gelegte Trasse im Bereich des Grundstücks des Klägers ist nicht gegeben. Die Trasse der planfestgestellten L 585n verläuft südlich des Grundstücks des Klägers in einer Entfernung von ca. 45 m. Bei dieser Entfernung und einer auf einer Landstraße vorgesehenen Geschwindigkeit zwischen 50 km/h und 100 km/h ist eine Einblickmöglichkeit in Wohnräumlichkeiten kaum anzunehmen. Das gleiche gilt für die ca. 35 m östlich des Wohn- und Gaststättenhauses entfernt geplante Trasse der künftigen Kreisstraße Am T1. . Zudem hat es der Kläger selbst in der Hand, seine Privatsphäre vor neugierigen Blicken Dritter zu schützen, indem er beispielsweise seine Fenster mit Gardinen versieht oder in der Dunkelheit die zur Straße gelegenen Wohnräume mit Blendläden oder Rollläden abschirmt. Ferner besteht kein großer Unterschied, ob eine Straße im Erdgeschoss an Privaträumen vorbeigeführt wird oder durch eine dammartige Erhöhung des Trassenverlaufs auf der Ebene des ersten Obergeschosses. Der Kläger hat keinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung der Umgebungssituation. Im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe ist es dem Kläger möglich, durch geringen eigenen Aufwand seine ihm schützenswerte Privatsphäre vor Einblicken Dritter zu verbergen. Allein die Möglichkeit der Einsichtnahme in Wohnräume durch äußere Umwelteinflüsse begründet für sich genommen noch keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre.
1096. Schließlich ist eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht deshalb festzustellen, weil der Kläger durch die Inanspruchnahme eigener Grundflächen für das Planvorhaben oder durch die neu geordnete Trassenführung in seiner betrieblichen Existenz gefährdet wird. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich hingegen ohne eine Landabfindung letztlich eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, so muss die Behörde dies als zu beachtenden privaten Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einstellen.
110Vgl. BVerwG, U. v. 28. Januar 1999 - 4 A 18/98 -, NZV 1999, 350 (351 f.).
111Der Kläger kann sich entgegen der Auffassung der Beklagten bereits deshalb auf eine angebliche Existenzgefährdung seines verpachteten Betriebes berufen, weil er als durch enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener eine im Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann. Die Beklagte hat jedoch eine maßnahmebedingte Existenzgefährdung des Betriebes im Ergebnis zu Recht verneint. Wie die vorstehenden Ausführungen belegen, wird die Gaststätte durch das planfestgestellte Vorhaben zwar in eine neue Umgebungssituation gebracht, dadurch wird die Gaststätte aber weder von den Verkehrswegen abgebunden noch ist eine signifikante Einbuße in Bezug auf den an der Gaststätte vorbeikommenden Tourismusverkehr zu erwarten. Ob sich die Prognose bestätigt oder nicht erfüllt, muss nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (§ 42 StrWG NRW i.V.m. § 16 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land NRW (Landesenteignungsentschädigungsgesetz - EEG NRW). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter A. IV. 3 Bezug genommen.
112B. Da eine Rechtsverletzung des Klägers durch den Planfeststellungsbeschluss nicht gegeben ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen durch die Beklagte, wie sie der Kläger mit seiner hilfsweisen Verpflichtungsklage begehrt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Einen Anspruch auf Schutzauflagen hat das Bundesverwaltungsgericht Betroffenen insbesondere in Fällen unzureichenden Lärmschutzes zugestanden, die sich nach den §§ 41 ff. BImSchG richten,
113vgl. BVerwG, U.v. 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73,
114die nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht in Betracht kommen. Die nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte werden nach der Lärmprognose zwar im Nachtwert erreicht, aber nicht überschritten. Sofern der Kläger insoweit die Unsicherheit der Prognose rügt und befürchtet, dass bei Veränderung von bloß einer der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegenden Rahmenbedingung der Nacht-Immissionsgrenzwert überschritten werden wird, ist festzuhalten, dass der Beigeladene mit seiner lärmtechnischen Beurteilung auf der sicheren Seite liegt. Nicht nur, dass der Beigeladene immer von den ungünstigsten Annahmen ausgegangen ist, er hat auch die sich für die verschiedenen Prognosehorizonte ergebenden Zahlen immer auf volle Tausend aufgerundet. Wie sich der aktualisierten Verkehrsuntersuchung des IVV-B. vom Januar 2005 entnehmen lässt, werden die prognostizierten Verkehrszahlen von 11.000 DTV überhaupt nicht erreicht. Gleichwohl ist der Beigeladene bei seiner Lärmprognose über den gesamten Trassenverlauf von dieser DTV ausgegangen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass in der angestellten Lärmberechnung ein nicht unerheblicher Spielraum zu Gunsten der betroffenen Wohnbevölkerung und damit auch für den Kläger enthalten ist. Damit scheiden nach der 16. BImSchV Schutzmaßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes - wie sie der Kläger hilfsweise beantragt hat - aus.
115Entsprechendes gilt für die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Anlegung paralleler Radwege und einer Unterführung zur unmittelbaren Erreichbarkeit seines Grundstückes. Da die gewählte Trassenführung vertretbar ist und sich eine andere Trassenführung nicht offensichtlich aufdrängt, die Erschließung des Grundstücks des Klägers gesichert ist und so auch eine Erreichbarkeit für die Ausflugstouristen gewahrt wird, bleibt dem weiteren Hilfsantrag ebenso der Erfolg versagt.
116C. Vor diesem Hintergrund sind auch keine sonstigen Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen für die Rechte des Klägers erforderlich, so dass der weiter hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger eine Entschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW), unabhängig davon, dass die Beklagte ohnehin von einer zu Gunsten des Klägers bestehenden Entschädigungspflicht ausgeht, ebenfalls unbegründet ist.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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