Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 1784/08
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
3Einem Anspruch aus § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 15 39.08.01-3 und/oder aus § 104 a Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass die Kläger nicht über Wohnraum "verfügen" (Ziffer 1.1.4 des Runderlasses; § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).
4Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat entgegen ihrer mit Schriftsatz vom 3. September 2008 erfolgten Behauptung keinen Mietvertrag übersandt. Nach dem von der Prozessbevollmächtigten vielmehr vorgelegten Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 5. Dezember 2006 wurden die Kläger zur Vermeidung ihrer Obdachlosigkeit in ein Übergangsheim der Stadt eingewiesen. Durch die Einweisung in ein Übergangsheim haben die Kläger keine Verfügungsbefugnis über den von ihnen bewohnten Wohnraum erhalten. Die Verfügungsbefugnis über den Wohnraum verbleibt umfassend bei der Ordnungsbehörde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens jederzeit befugt ist, die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft zu widerrufen und - soweit erforderlich - eine geeignete anderweitige Unterbringung anzubieten, falls eine solche Maßnahme nicht rein willkürlich ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
5Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1992 - 9 B 1147/92 -; VG Münster, Beschlüsse vom 20. September 2004 1 L 1326/04 -, vom 16. Dezember 2004 - 1 L 1671/04 - und vom 14. Juli 2008 - 1 L 380/08 -.
6Dies wird für den vorliegenden Einzelfall bestätigt durch die in dem Bescheid ausdrücklich enthaltene Zweckbestimmung, dass das Übergangsheim nur zur vorübergehenden Unterbringung bestimmt ist, den ausdrücklich angeführten Widerrufsvorbehalt und die ausdrücklich angeführte Klarstellung, dass kein Mietverhältnis begründet ist. Den Klägern steht damit von Rechts wegen kein Anspruch zur Seite, allein nach ihrem Willen und ggf. gegen den Willen der Ordnungsbehörde in der Unterkunft verbleiben zu dürfen.
7Entgegen den Voraussetzungen der Ziffer 1.1.4 des Runderlasses bestreiten die Kläger die Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln. Dies folgt aus den Angaben der Kläger zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
8Dass die Kläger daneben auch weitere Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Runderlass des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 15 39.08.01-3, des § 104 a Abs. 1 AufenthG und/oder des § 5 AufenthG nicht erfüllen dürften, bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.
9Vgl. z. B. wegen eines Aufenthalts im Königreich Schweden OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 18 E 456/08 -; Beschluss vom 19. März 2007 - 18 B 389/07 - VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 8 K 1128/08 -.
10Anhaltspunkte für einen aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
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