Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 22 L 476/08.PVL
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden.
3Vgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD, Band V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N. Die Anträge der Antragsteller,
41. dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Antragstellern zu 2. bis 12. für die Anfahrt, die Vor- und Nacharbeitung sowie die Dauer der Personalratssitzungen Entlastungsstunden in entsprechendem Umfang zu gewähren,
52. im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Nichtgewährung von Entlastungsstunden für Personalratssitzungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie der Anfahrtszeiten eine Behinderung der Personalratsarbeit gemäß § 7 LPVG NRW ist, haben keinen Erfolg.
6Gemäß den nach § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
7Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, denn die Antragsteller haben keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
8Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung sowie der Verwendung des Begriffes Entlastungsstunden" in der Antragsformulierung geht das Gericht davon aus, dass die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtschutzes eine pauschale und unbefristete Befreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. in einem näher zu bezeichnenden Umfang von den in der jeweiligen Schule zu leistenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) begehren. Der Sache nach läuft dieses Begehren auf eine - auf Dauer erstrebte - teilweise Freistellung von der Dienstverpflichtung im Bereich des Unterrichtsdeputats hinaus. Demgegenüber richtet sich der Antrag bei verständiger Würdigung nicht auf die Gewährung einer Dienstbefreiung" im unmittelbaren Zusammenhang mit Personalratssitzungen.
9Vgl. bzgl. der zu unterscheidenden Begriffe Dienstbefreiung" und Freistellung": Fischer/Goeres, a.a.O., Teil 2, § 46 Rdnr. 36. Einen Anspruch die begehrte (faktische) teilweise pauschale Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sind die nach § 42 Abs. 3 und Abs. 4 LPVG NRW möglichen (echten) Freistellungen - wie hier - ausgeschöpft, ist für weitere (faktische) Freistellungen - auch in Form der (faktischen) Teilfreistellung - grundsätzlich kein Raum mehr. Dies stellt § 42 Abs. 4 Satz 3 LPVG NRW ausdrücklich klar. Für eine solche (faktische) Teilfreistellung bietet auch § 42 Abs. 2 LPVG NRW keine Anspruchsgrundlage.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR 2003, 418 = PersV 2004, 66. Namentlich scheidet im Übrigen auch § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch aus, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass die in Rede stehenden Personalratstätigkeiten im Zusammenhang mit Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit - also in der Freizeit - stattfinden. Gründe für die Annahme eines außergewöhnlichen, anlassbezogenen Bedarfs (vgl. § 42 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW), der etwa zur Gewährung von Teilfreistellungen führen könnte, sind ebenfalls nicht dargetan. Gemessen an den vorstehenden Ausführungen ist auch der Antrag zu 2. abzulehnen. Die Nichtgewährung der (pauschal) geforderten Entlastungsstunden, die inhaltlich einer dauerhaften Teilfreistellung von der Unterrichtsverpflichtung gleichkäme, führt nicht zu einer Behinderung der Personalratsarbeit im Sinne von § 7 LPVG NRW. Auf die begehrte (faktische) Teilfreistellung besteht kein Anspruch. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten sieht sich das Gericht mit Blick auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beteiligten und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge allerdings veranlasst auf Folgendes hinzuweisen: Die in den Schreiben des Beteiligten vom 21. August 2008 an die Antragsteller zu 2. bis 12. und in der Antragserwiderung des Beteiligten zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung betreffend die Bewertung etwaiger durch eine Teilnahme an der Personalratssitzung versäumten Arbeitszeit dürfte rechtlich kaum haltbar sein. Der Beteiligte ist der Meinung, dass die betroffenen - nicht gemäß § 42 Abs. 3 und Abs. 4 LPVG NRW freigestellten - Mitglieder des Personalrats für die reguläre Teilnahme an Personalratssitzungen keine Form der Dienstbefreiung erhalten können; Unterrichtsstunden, die durch die Sitzungsteilnahme ausfallen, müssten - so der Beteiligte - daher vor- oder nachgeholt werden. Diese Sichtweise dürfte nicht mit § 42 Abs. 2 LPVG NRW vereinbar sein. Sie beruht auf einer wohl bereits im Ansatz fehlerhaften Bewertung in dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2008 - 216-1.22.09-955 -. Die für eine Teilnahme an Personalratssitzungen erforderliche Zeit dürfte entgegen der dort vertretenen Ansicht zur versäumten Arbeitszeit im Sinne von § 42 Abs. 2 LPVG NRW gehören, die der Durchführung von Personalratsaufgaben dient. Die genannte Vorschrift betrifft gerade Arbeitszeitversäumnisse, die zur Wahrnehmung weniger umfänglicher Aufgaben (z.B. Personalratssitzungen) erforderlich sind. Der durch Überschneidung beider Pflichtenkreise ausgelöste Konflikt wird hier zu Gunsten der Personalratstätigkeit gelöst. Vgl. Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 25. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die notwendige Anzahl und die Dauer von Personalratssitzungen in der Regel nicht vorhersehbar sind. Unter Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse muss der Personalrat sowohl die Zahl wie auch die Dauer der Sitzungen auf das Notwendigste beschränken. Insofern wird die Inanspruchnahme von Dienstzeit durch Personalratssitzungen im Wesentlichen beeinflusst von den durch den Personalrat zu beratenden Maßnahmen; Zahl und Umfang etwaiger mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen sind indes kaum vorhersehbar; das schließt zugleich regelmäßig eine prospektive Einschätzung der zeitlichen Inanspruchnahme der Personalratsmitglieder aus. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, PersV 1988, 133, juris Rdnr. 23; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 50. Vor diesem Hintergrund dürfte den Antragstellern zu 2. bis 12. im Einzelfall für die etwaige im Rahmen der Teilnahme an Personalratssitzungen erforderliche Zeit Dienstbefreiung zu erteilen sein. Inwieweit dies die jeweilige Dienstzeit der einzelnen Antragsteller zu 2. bis 12. beeinflusst, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Grundlegend gilt auch für Lehrer die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Die individuelle Beanspruchung außerhalb des Unterrichtsdeputats hängt von einer Vielzahl verschiedener Faktoren ab. Vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 16. März 2004 - 6 A 4402/02 -, juris Rdnr. 31, 40, 57. Ergibt sich dabei, dass ein (nicht freigestelltes) Personalratsmitglied seine Personalratstätigkeit neben den ihm zugewiesenen Dienstaufgaben nicht innerhalb der für ihn geltenden individuellen Arbeitszeit bewältigen kann, wird der Dienstherr wohl zu reagieren haben und durch geeignete Maßnahmen im Einzelfall Abhilfe zu schaffen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 646/03 -, PersR 2003, 418 = PersV 2004, 66.
11Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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