Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 563/07
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen werden die Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung vom 19. Januar 2006 und vom 20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. März 2007 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten, die auf die streitige Entscheidung entfallen, vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie. Anfang 2004 verkaufte der Kläger seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis in C. , in der er bislang als Arzt tätig war. Mit Wirkung vom 29. Februar 2004 verzichtete er auf die vertragsärztliche Tätigkeit. Der Kläger mietete in der Folgezeit stundenweise einen Raum in einer Arztpraxis in der N.---------straße 00 in C. .
3Mit Abrechnungsbescheiden vom 20. Oktober 2004, 19. Januar 2005 und 19. April 2005 wurde der Kläger von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe zur Kostenumlage am organisierten Notfalldienst in Höhe von jeweils 47,18 EUR (Quartal II/2004), 62,72 EUR (Quartal III/2004) und 71,69 EUR (Quartal IV/2004) herangezogen. Da der Kläger den Zahlungsaufforderungen nicht nachkam, teilte die Kassenärztliche Vereinigung diesem mit Schreiben vom 4. März 2005 mit, dass beabsichtigt sei, die Forderungen mittels Leistungsbescheid durchzusetzen. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2005, er habe bereits darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner privatärztlichen Tätigkeit in der N.----- ----straße 00 in C. hauptsächlich als medizinischer Gutachter tätig sei und darüber hinaus nur in kleinem Umfang konsiliarische Tätigkeiten ausübe. Er verfüge nicht über eine Praxiseinrichtung, die für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst erforderlich sei. Trotzdem sei er auf den Notfalldienstplan gesetzt worden und unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen gezwungen worden, am Notfalldienst teilzunehmen. Bislang habe er seine Dienste weitergeben können. Wie dies zukünftig sei, wisse er nicht. Da er keine Einnahmen aus dem Notfalldienst abrechnen könne, sehe er nicht ein, warum er auch noch pro Quartal Zahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung richten solle.
4Unter dem 13. April 2005 teilte die Kassenärztliche Vereinigung dem Kläger mit, es sei nicht nachvollziehbar, dass er, der Kläger, über keine Praxiseinrichtung und kein Personal verfüge, zumal er noch am 21. April 2004 in der WAZ, C1. Ausgabe, seine fachärztliche Tätigkeit mit der Bitte um Terminvereinbarung angekündigt habe.
5Mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2005 forderte die Kassenärztliche Vereinigung den Kläger zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 181,59 EUR für die Quartale II - IV/2004 auf.
6Mit weiterem Leistungsbescheid vom 26. September 2005 forderte die Kassenärztliche Vereinigung vom Kläger einen Betrag in Höhe von 62,63 EUR für das Quartal I/2005. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Kassenärztliche Vereinigung mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2006 zurück. Dieser Betrag wurde ebenso wie der mit Leistungsbescheid vom 23. Mai 2005 eingeforderte Betrag im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Stadtkasse T. beigetrieben, nachdem dem Vollstreckungsbeamten der Stadt C. im September 2005 in der Praxis N.---------straße 00 mitgeteilt worden war, dass der Kläger nur noch unter seiner Privatanschrift in T. anzutreffen sei.
7Für das Quartal II/2005 forderte der Beklagte den Kläger mit Abrechnungsbescheid vom 20. Oktober 2005 zur Zahlung einer Kostenumlage in Höhe von 65,60 EUR auf.
8Gegen die Abrechnungsbescheide vom 19. Januar 2006 und 20. April 2006, mit denen die Kassenärztliche Vereinigung vom Kläger eine Kostenumlage in Höhe von 66,75 EUR (Quartal III/2005) und 70,13 EUR (Quartal IV/2005) forderte, erhob der Kläger Widerspruch. Er habe mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe nichts zu tun. Er sei kein Mitglied. Anders als die Kassenärztliche Vereinigung meine, habe er keine chirurgische Praxis, die so eingerichtet sei, dass er in der Lage wäre, an dem Chirurgisch-orthopädischen Notfalldienst teilnehmen zu können.
9Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahme am Notfalldienst sei für jeden Arzt, auch für den nur privatärztlich tätigen gleichermaßen verpflichtend. Er, der Kläger, sei bis Ende 2005 als Arzt in eigener Praxis tätig gewesen, sodass für ihn die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst bestanden habe. Folglich sei er nach den Vorgaben der gemeinsamen Notfalldienstordnung auch verpflichtet, die durch den organisierten Notfalldienst entstandenen Kosten anteilmäßig zu tragen.
10Der Kläger hat am 12. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, er sei nach Aufgabe seiner kassenärztlichen Tätigkeit in geringem Umfang als medizinischer Gutachter in dem stundenweise angemieteten Untersuchungsraum eines Kollegen tätig gewesen. Er habe keine Praxis gehabt und auch nicht über eine Röntgen- und Operationseinrichtung verfügt. Die Haftpflichtversicherung habe er nur für seine Tätigkeit als medizinischer Gutachter abgeschlossen, er habe deshalb keine Patienten behandeln dürfen.
11Der Kläger, der ursprünglich auch begehrt hat, die zwangsweise von der Stadtkasse T. beigetriebenen Gelder an ihn zurückzuzahlen, ihn von weiteren Zahlungspflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung freizustellen und ihm eine Entschädigung für die Heranziehung zum Notfalldienst zu gewähren, beantragt in der mündlichen Verhandlung nur noch,
12die Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung vom 19. Januar 2006 und vom 20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. März 2007 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, der Kläger sei zur Leistung der anteiligen Notfalldienstkosten verpflichtet, weil er bis zum 31. Dezember 2005 in eigener Praxis privatärztlich tätig gewesen sei. Damit sei er zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet gewesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
19Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung vom 19. Januar 2006 und vom 20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. März 2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger ist nicht verpflichtetet, die Kostenumlage für den Notfalldienst für die Quartale III/2005 und IV/2005 zu zahlen.
20Gemäß § 15 Satz 1 der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Beklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 12. Dezember 2001/26. Januar 2002 (GNO) werden die Kosten des Notfalldienstes auf alle im jeweiligen Notfalldienstbereich zum Notfalldienst verpflichteten Ärzte nach Maßgabe der von der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe beschlossenen Regelung aufgeteilt und mit der Quartalsabrechung verrechnet. Nach Satz 2 gilt Satz 1 für privatärztlich tätige Ärzte entsprechend.
21Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 15 GNO auf den Kläger, der im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Kassenarzt war, bestehen nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes auch für Nichtkassenärzte durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgen kann. Hierdurch wird der allgemein ärztliche Notfalldienst mit dem Kassenärztlichen Notfalldienst koordiniert. Unnötige Überschneidungen werden vermieden. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Juni 1982 - 3 C 21.84 -, BVerwGE 65, 326, Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. Januar 1990 - III ZR 283/88 -; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 2, Ausbildung, Weiterbildung, Berufsausübung, Loseblattslg., Stand September 2007, B 483.
22Die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zur Kostenumlage für den Notfalldienst für die Quartale III/2005 und IV/2005 liegen indes nicht vor.
23Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis Dezember 2005 (Quartale III/2005 und IV/2005) nicht verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen.
24Dabei kann, was den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen ist, dahinstehen, ob der Kläger auf Grund bestandskräftiger Heranziehungsbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ableistung des Notfalldienstes herangezogen wurde. Aus rechtsstaatlichen Gründen kommt eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten des Notfalldienstes jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil er tatsächlich nicht verpflichtet war, am Notfalldienst teilzunehmen. Der Wortlaut des § 15 GNO steht dem nicht entgegen.
25Da der Kläger nicht Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung war, kann sich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst allein aus § 30 Heilberufsgesetz (HeilBerG) ergeben. In der im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers zum Notfalldienst geltenden Fassung des § 30 Nr. 2 HeilBerG vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148), haben die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, grundsätzlich die Pflicht am Notfalldienst teilzunehmen, soweit sie als Ärzte in eigener Praxis tätig sind.
26Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst ist damit auf niedergelassene Ärzte beschränkt. Bei diesen ist die Ausübung der ambulanten ärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in einer Praxis gebunden (§ 29 Abs. 2 HeilBerG, § 17 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 24. März 2007, MBl. 2007, S. 356). Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst von vornherein nicht erfasst sind damit nicht in eigener Praxis tätige Ärzte, wie bestimmte Mitglieder der Ärztekammer, Krankenhausärzte, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und Ärzte ohne ärztliche Tätigkeit.
27Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 73/04 R -; vgl. nunmehr weitergehend: § 30 Nr. 2 HeilBerG in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2007, GV. NRW. S. 572, wonach die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst an die ambulante Tätigkeit anknüpft und eine eigene Praxis nicht mehr erforderlich ist.
28Das Gericht geht nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers davon aus, dass dieser in den Quartalen III/2005 und IV/2005 tatsächlich keine ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis ausübte.
29Der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, nach dem Verkauf seines Miteigentumsanteils an der Gemeinschaftspraxis Anfang 2004 noch die Hoffnung gehabt zu haben, er könne weiter kurativ tätig werden. Tatsächlich habe er aber keine Patienten mehr behandelt, er sei lediglich gutachterlich tätig gewesen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck hat das Gericht keinen Anlass, die Aussagen des Klägers, wonach dieser nicht mehr ambulant heilkundlich tätig war, in Frage zu stellen.
30Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht nicht bereits, dass der Kläger durch das Anbringen eines Praxisschildes gegenüber der Öffentlichkeit eine privatärztliche Tätigkeit in eigener Praxis kenntlich gemacht hat. Ein Praxisschild kann lediglich ein mögliches Indiz für eine ambulante heilkundliche Tätigkeit sein. So gehen auch weder die Beklagte noch die Kassenärztliche Vereinigung aktuell davon aus, dass der Kläger noch privatärztlich tätig ist, obwohl - so dessen Erklärung in der mündlichen Verhandlung - das Praxisschild bislang nicht entfernt wurde. Abgesehen davon lässt sich das Anbringen des Praxisschildes, ebenso wie die Anzeige in der WAZ am 00.00.0000 ohne Weiteres mit der Erklärung des Klägers, zu Beginn seiner Tätigkeit in der N.---------straße sei er davon ausgegangen, kurativ tätig werden zu können, im Einklang bringen. Der Kläger selbst hat jedoch durchgängig in Abrede gestellt, tatsächlich Patienten behandelt zu haben. So wies er etwa im Schreiben vom 15. März 2005 darauf hin, hauptsächlich als Gutachter, und lediglich in ganz geringem Umfang beratend tätig geworden zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nochmals bestätigt, keine Patienten behandelt zu haben und dementsprechend Einnahmen auch nur aus der Gutachtertätigkeit erzielt zu haben. Soweit sich im Einzelfall ehemalige Patienten gemeldet hätten, habe er diesen lediglich einen Rat erteilen können, Behandlungen habe er abgelehnt. Das Fehlen einer ambulanten heilkundlichen Tätigkeit steht überdies mit der Erklärung des Klägers im Einklang, er habe in T. gewohnt und nur über einen stundenweise angemieteten Raum und nicht über eine ausreichende Praxisausstattung verfügt. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger nur über eine Versicherung für seine Gutachtertätigkeit verfügte - was von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird -, für die Glaubhaftigkeit der Aussage, er, der Kläger, habe tatsächlich keine Patienten behandelt und dementsprechend weder Behandlungsverträge abgeschlossen noch Behandlungen abgerechnet.
31Auch der erfolglose Vollstreckungsversuch im September 2005 lässt darauf schließen, dass der Kläger nicht als Arzt in eigener Praxis tätig war. Nach Auskunft der Empfangsdame in der Praxis, hielt sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nur noch unter seiner Privatanschrift in T. auf. Dass er dort Patienten behandelt hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr spricht die häusliche Anwesenheit und die dort für die ambulante ärztliche Tätigkeit fehlende Praxisinfrastruktur dafür, dass der Kläger nur noch gutachterlich tätig war. Soweit der Kläger im Einzelfall - offensichtlich aus Gefälligkeit und ohne entsprechenden verbindlichen Vertrag - einen (ehemaligen) Patienten beraten haben sollte, vermag dies den Gesamteindruck des Fehlens einer ärztlichen Tätigkeit nicht in Abrede zu stellen. Zweifelhaft ist überdies, ob der Kläger, wie nach § 30 Nr. 2 HeilBerG a.F. erforderlich, in eigener Praxis" tätig war, denn dem Kläger stand nur stundenweise ein von ihm angemieteter Raum in der Arztpraxis in der N.---------straße 9c zur Verfügung. Nach § 30 Nr. 2 HeilBerG ist jedoch nicht nur erforderlich, dass der Arzt in einer Praxis" tätig ist, sondern weiter, dass er diese Tätigkeit in einer eigenen" Arztpraxis ausübt. Ob und welche Mindestinfrastruktur vorgehalten werden muss, damit es sich um eine Praxis im Sinne des Gesetzes handelt,
32vgl. zum Praxisbegriff, BSG, Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 1/99 R -, BSGE 85,1,
33und in welchem tatsächlichen und zeitlichen Umfang eine Verfügungsbefugnis des Arztes über Räumlichkeiten,
34vgl. auch § 7 Abs. 1 GNO, wonach der Notfalldienst an Wochenenden und Feiertagen in der Regel von der Praxis aus wahrgenommen werden muss,
35und die erforderliche Praxiseinrichtung bestehen muss, damit es sich um eine eigene" Praxis handelt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Einer weitergehenden Klärung bedarf es indes nicht, weil es bereits an der ärztlichen Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 30 Nr. 2 HeilBerG fehlt.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
39Statt in Schriftform kann die Begründung auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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