Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 1280/08
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 23. April 2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d Der 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1977 nach Deutschland ein. Zwischen Ende 1977 und 1985 verfügte er über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, zwischen 1985 und 1989 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und zwischen 1989 und dem 28. Januar 2002 über eine Aufenthaltsberechtigung. Am 28. Januar 2002 wurde der Kläger eingebürgert. Mit Schreiben vom 16. August 2005 bat er den Beklagten um Zustimmung zu einer erneuten Beantragung der türkischen Staatsbürgerschaft. Wenn diese erteilt werde, wolle er eine Niederlassungserlaubnis erteilt bekommen. Wenn der Beklagte dem nicht zustimme, möge dieser zur Kenntnis nehmen, dass der Kläger (trotzdem) die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband beantragen werde. Dem Kläger wurde vom türkischen Generalkonsulat am 18. September 2006 ein Nüfus und am 22. September 2006 ein türkischer Pass ausgestellt. Am 26. Oktober 2006 beantragte er bei dem Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an, da der Kläger entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 15. und 20. November 2006, zumindest nach § 9 AufenthG müsse ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Mit Bescheid vom 28. November 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG lägen nicht vor. Am 14. Dezember 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 13. Dezember 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger erhob am 28. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 2006. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 12. März 2007 stellte dieser telefonisch gegen Rücknahme des Widerspruchs die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG in Aussicht vor dem Hintergrund des Erlasses des IM NRW vom 6. März 2007 - 15-39.06.02 -2- NE § 9 AufenthG -, wonach sich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an ehemalige Deutsche, bei denen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, nach § 9 AufenthG richtet und auf die Bedingung des fünfjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einbürgerung bis zu einem Zeitraum von vier Jahren anzurechnen sind. Nach einem weiteren Vermerk des Beklagten vom 27. April 2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte, der Widerspruch bezüglich § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG solle aufrecht erhalten bleiben. Mit am 11. Juni 2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 hob die Bezirksregierung Münster die Verfügung des Beklagten vom 28. November 2006 auf, erlegte diesem die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf und erklärte die Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für notwendig. Die Fünfjahresfrist des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfülle der Kläger. Dabei wurde auf Ziffer 38.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG und FreizügG/EU abgestellt, wonach Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts als Deutscher im Bundesgebiet solchen eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts als Ausländer im Bundesgebiet gleichgestellt werden. Daraus leitete die Widerspruchsbehörde - unter Außerachtlassung der Ziffer 38.1.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise, wonach bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten nur zusammenhängende Zeiten in Anrechnung kommen, in denen der Antragsteller als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte -, ab, die vor der Einbürgerung gelegenen Zeiten des gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers als Ausländer seien zu berücksichtigen. Daher sei dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Widerspruchsbescheid nicht. Der Beklagte legte den Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 20. Juni 2007 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) mit der Bitte um Stellungnahme vor. Am 28. November 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Schreiben an den Beklagten vom 31. März 2008 führte das IM NRW aus, Ziffer 38.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise könne zu Missverständnissen führen, gebe nach seinem Wortlaut einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber nur, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt seit fünf Jahren als Deutscher vorlag. Am 23. April 2008 erließ die Bezirksregierung Münster einen weiteren, am 25. April 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid, mit dem sie ihren Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 aufhob, feststellte, dass die angegriffene Verfügung vom 28. November 2006 wieder auflebe, den Widerspruch zurückwies und die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Kläger auferlegte. Da weder die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 noch des § 9 AufenthG vorgelegen hätten, sei die ablehnende Verfügung vom 28. November 2006 zu Recht ergangen, so dass der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 aufzuheben sei. Ermessenserwägungen enthält der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 nicht. Der Kläger hat am Montag, den 26. Mai 2008 Klage erhoben. Er erfülle die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, im Übrigen enthalte der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. April 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bescheid vom 28. November 2006 sei rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 enthalte zwei eigenständige Verwaltungsakte, nämlich die rechtmäßige Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid und die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007. Wenn diese rechtswidrig sei, sei nicht der Beklagte, sondern die Bezirksregierung Münster der richtige Klagegegner. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat ausweislich des Wortlauts des in der Klageschrift enthaltenen Antrags sowie der mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2008 erfolgten Klarstellung keine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern eine isolierte Anfechtungsklage erhoben. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Auslegung des Antrags als Verpflichtungsklage (§ 88 VwGO), im Übrigen wäre eine solche auch nicht sachdienlich, da sie unbegründet wäre, vgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 8 K 1280/08 -; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 18 A 4547/06 -, AuAS 2008, 62. Die Anfechtungsklage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 zulässig und begründet (1.). Das Begehren einer Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 28. November 2006 (in der Form des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007) durch Urteil ist dagegen unzulässig (2.). 1. Der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 115 VwGO. a) Der Beklagte ist der richtige Klagegegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW und somit passivlegitimiert. Denn entgegen dem Vortrag des Beklagten musste der Kläger nicht allein die Bezirksregierung Münster verklagen, da kein Fall des § 78 Abs. 2 VwGO vorliegt. Danach ist die Widerspruchsbehörde Klagegegner, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Eine solche erstmalige Beschwer im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt hier nicht vor, da bereits der Ausgangsbescheid durch die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine Beschwer des Klägers enthielt. Vielmehr enthält der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 eine zusätzliche selbständige Beschwer auf Grund der Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann, muss aber nicht, der Widerspruchsbescheid in diesen Fällen alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1961 - VI C 124.61 -, BVerwGE 13, 195; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 79 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, § 79 Rn. 37; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzcker, VwGO, § 79 Rn. 11; Seibert, Die isolierte Aufhebung von Widerspruchsbescheiden, BayVBl. 1983, 174. Es ist also in die freie Entscheidung des Klägers gestellt, ob er allein eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids begehrt, so dass allein die Widerspruchsbehörde Klagegegner ist (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 78 Abs. 2 VwGO), oder ob er zudem eine Aufhebung des Ausgangsbescheids beantragt, so dass richtiger Klagegegner die Ausgangsbehörde ist. Geht der Kläger auch gegen den Ausgangsbescheid vor und unterliegt insoweit, weil die Klage - wie hier (s. 2.) - insoweit unzulässig und/oder unbegründet ist, so trägt der Kläger insoweit die Kosten, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 79 Rn. 5, § 113 Rn. 15. b) Es kann dahinstehen, ob der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Bezirksregierung nicht zuständig war. Dabei kann offen bleiben, ob die diesbezügliche Zuständigkeit bereits mit Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100 (105), und vom 28. Februar 2002 - 7 C 17.01 -, juris, Rn. 26, entfallen ist oder erst mit dessen Bestandskraft entfallen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 C 17.01 -, juris, Rn. 28; Beschluss vom 19. Juni 2000 - 7 B 8.00 -, juris, Rn. 2 f., die hier mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bei Erlass bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 noch nicht eingetreten war (§§ 74, 58 VwGO). Denn der Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 ist hinsichtlich der verfügten Aufhebung" des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 rechtswidrig, da er - wie von dem Kläger gerügt - keine notwendige Ermessensausübung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erkennen lässt, obwohl er einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurück nahm. Der zurück genommene Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 war bzw. ist rechtswidrig, da der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 in seiner Ausgangsform rechtmäßig ist bzw. war und der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat, vgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 8 K 1280/08 -; s. auch Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 UE 1965/85 -, NVwZ 1988, 743. Auf Grund der gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 hinsichtlich der rechtswidrigen Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 gelten die in diesem Widerspruchsbescheid getroffenen Entscheidungen fort, nämlich die Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2006, die Auferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Beklagten und die Notwendigerklärung der Zuziehung des Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren. Daher war die Bezirksregierung zu der Abänderung dieser Entscheidungen in dem Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 ohne vorherige rechtmäßige Rücknahme des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007 nicht befugt. Folglich sind auch die Feststellung, dass die Verfügung vom 28. November 2006 wieder auflebe, die Zurückweisung des diesbezüglichen Widerspruchs und die Auferlegung der Kosten des Widerspruchsverfahrens rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 2. Die isolierte Anfechtung eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ablehnenden Bescheides ohne Verpflichtungsantrag ist zwar zulässig. Insbesondere fehlt dem mittlerweile über eine Aufenthaltserlaubnis verfügenden Kläger auch ohne Beendigung einer zunächst durch seinen Antrag ausgelösten Fiktionswirkung (§ 38 Abs. 1 Satz 3, § 83 AufenthG) durch den ablehnenden Bescheid nicht das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, InfAuslR 1997, 24 = juris, Rn. 13, und vom 10. Dezember 1996 - 1 C 19.94 -, InfAuslR 1997, 239 = juris, Rn. 12. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 (in der Form des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2007) ist aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Durch die tenorierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2008 entfaltet der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2007 nämlich wieder rechtliche Wirkungen und hebt den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 auf. Im Übrigen wäre der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2006 in seiner Ausgangsform rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. Kammer, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 8 K 1280/08 -. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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