Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2087/08
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 wird geändert und der Beklagte verpflichtet, die über die bereits übernommenen Kosten hinausgehenden zukünftigen Kosten der Beförderung der Kinder Johanna und Tobias der Kläger mit der Linie 864 der Westfalen Bus GmbH zur Andreas- Grundschule in Velen und zurück im Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Gemeinde Velen ist Schulträgerin der B. -Grundschule in W. , die von den Kindern K. und U. der Kläger im Schuljahr 2008/2009 besucht wird. Während U. im Schuljahr 2008/2009 eingeschult wurde, besucht K. in diesem Schuljahr die vierte Klasse. Bis zum Schuljahr 2007/2008 übernahm der Beklagte die Schülerfahrkosten für die Beförderung von K. mit der M. 0 der X. C. H. .
3Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, eine Übeprüfung der Länge des Schulwegs anlässlich der Einschulung von U. habe ergeben, dass der Schulweg lediglich 1,8 km lang sei. Schülerfahrkosten könnten daher nicht (weiter) übernommen werden. Hiergegen wandten die Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 2008 ein, der Schulweg sei besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO. Der Beklagte habe die Kosten der Beförderung von K. und U. daher (weiter) zu übernehmen.
4Mit Bescheid vom 3. Juni 2008 lehnte der Beklagte die (weitere) Übernahme von Schülerfahrkosten ab. Eine hiergegen bei dem erkennenden Gericht erhobene Klage hatte Erfolg. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13. August 2008 verpflichtete das erkennende Gericht den Beklagten, die Schülerfahrkosten für die Beförderung von K. und U. zur B. -Grundschule für das Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen.
5Nach Anhörung forderte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 8. September 2008 auf, ihre Kinder K. und U. zur B. -Grundschule zu befördern und nach Schulschluss abzuholen. Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, den Klägern eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer zu zahlen. Hierbei legte er einen Schulweg von 1,8 km, eine gemeinsame Beförderung beider Kinder am Morgen und eine getrennte Abholung beider Kinder am Mittag zugrunde und gelangte so zu einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 155,40 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, als Schülerfahrkosten seien nach § 12 Abs. 1 SchfkVO nur diejenigen Kosten zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern notwendig entstünden. Als Schulträger habe er nach § 12 Abs. 3 SchfkVO über die wirtschaftlichste Beförderung zu entscheiden. Zwar sei nach § 12 Abs. 4 Satz 2, 1. Hs. SchfkVO die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung. Im Falle der Kläger würde die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch Kosten in Höhe von 939,20 Euro für das Schuljahr 2008/2009 verursachen, während als Wegstreckenentschädigung nur 155,40 Euro zu zahlen seien. Die Beförderung sei den Klägern auch zumutbar. Eine Ungleichbehandlung zu an der gleichen Straße wohnenden Schülern sei nicht erfolgt, da diese ungleich weiter entfernt im Außenbereich wohnen würden.
6Die Kläger haben am 18. September 2008 Klage erhoben.
7Zu deren Begründung machen sie geltend, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln habe nach § 12 Abs. 4 Satz 2, 2. Hs. SchfkVO grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten. Dieser Regelung liege der Gedanke zugrunde, dass öffentliche Verkehrsmittel öffentlich gefördert würden und der Schulträger die Möglichkeit habe, mit dem jeweiligen Betreiber Beförderungsvereinbarungen zu treffen. Darüber hinaus solle die individuelle Beförderung mit privaten Pkws eingeschränkt werden, da hierdurch weitere Verkehrsgefahren für die Schüler eröffnet würden und die Umwelt belastet werde. Die von dem Beklagten angestellten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen hätten unter Zugrundelegung des im Bereich des Beklagten geltenden Nahverkehrtarifs zur Folge, dass nur Schüler mit einem Schulweg von mehr als 8,6 km mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden dürften. Die Beförderung sei den Klägern überdies nicht zumutbar, da sie einen zweiten Pkw erwerben und den Transport in Ermangelung einer Aufsichtsperson gemeinsam mit den noch nicht schulpflichtigen beiden jüngeren Kindern vornehmen müssten. Der Beklagte weiche von seiner bisherigen Verwaltungspraxis ab und überlasse ihnen ohne rechtfertigenden Grund im Gegensatz zu anderen, an der gleichen Straße wohnenden Familien keinen Fahrausweis für die Benutzung der C1. 0.
8Die Kläger beantragen,
9den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, über den bewilligten Betrag hinaus die Kosten der Beförderung ihrer Kinder K. und U. mit der M. 0 der X. C. H. zur B. - Grundschule in W. und zurück für das Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen,
12und wiederholt die Begründung seines Bescheids vom 8. September 2008.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 2087/08, 1 K 1518/08 und 1 L 379/08 und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist zulässig und begründet.
16Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit den Klägern für das Schuljahr 2008/2009 lediglich eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 155,40 Euro bewilligt wird. Die Kläger haben gegen den Beklagten vielmehr einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für die Beförderung ihrer Kinder K. und U. zur B. -Grundschule in W. mit der M. 0 der X. C. H. im Schuljahr 2008/2009 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Die Voraussetzungen der §§ 1 und 4 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz - SchfkVO - liegen vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO übernimmt der Schulträger der besuchten Schule auf Antrag die Schülerfahrkosten unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers. Bewilligungszeitraum ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO in der Regel das Schuljahr. Die Gemeinde W. ist Schulträgerin der von den Kindern K. und U. der Kläger besuchten B. -Grundschule.
18Schülerfahrkosten sind nach § 1 SchfkVO die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen. Hier entstehen gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO Fahrkosten notwendig, weil nach dem rechtskräftig gewordenen Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. August 2008 - 1 K 1518/08 - der Schulweg von K. und U. als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO zu qualifizieren ist.
19Bei der Beförderung von K. und U. mit der C1. 864 handelt es sich in dem von der Schülerfahrkostenverordnung vorgegebenen Rahmen auch um die wirtschaftlichste Beförderung.
20Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO ist wirtschaftlichste Beförderung die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Der Schulträger entscheidet nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien über die wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO). Hierbei muss er sich innerhalb des Rahmens halten, den die aufeinander abgestimmten Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung zu den verschiedenen Beförderungsarten bilden.
21Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SchfkVO stellt die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung dar; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten. Der Schülerfahrkostenverordnung liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass die Kosten für den Schulträger bei der Nutzung des - auch im Interesse der Schülerbeförderung - staatlich bezuschussten öffentlichen Personennahverkehrs geringer sind als bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel (vgl. die Verwaltungsvorschrift 12.4 zu § 12 Abs. 4 SchfkVO). Vor diesem Hintergrund sollen die Kosten einer Beförderung mit einem Privatfahrzeug in der Regel nicht für den Transport bis unmittelbar zur Schule, sondern nur bis zu der nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs erstattet werden (vgl. § 15 Absätze 2 und 3 SchfkVO).
22Erweist sich entgegen der Vorstellung des Verordnungsgebers, der die Sätze der Wegstreckenentschädigung seit 1980 nicht angepasst hat, die Beförderung mit Privatfahrzeugen als kostengünstiger, kann der Schulträger die Kostenerstattung/- übernahme nicht darauf beschränken, wenn die Voraussetzungen des § 15 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SchfkVO nicht vorliegen. Die vorgenannten Vorschriften schränken nicht nur den Kostenerstattungsanspruch der Eltern und Schüler ein, sondern geben zugleich den Rahmen vor, innerhalb dessen der Schulträger über die Kostenübernahme entscheiden kann. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SchfkVO hat der Schulträger nach Maßgabe des § 16 SchfkVO die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen und kann im Umkehrschluss seine Kostenübernahme/ - erstattung hierauf beschränken, wenn von den Eltern oder dem Schüler ein Privatfahrzeug gestellt oder angemietet worden ist, die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder die Benutzung dieser Verkehrsmittel - für den Schüler (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 SchfkVO) - nicht zumutbar ist und nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
23Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger haben für die Beförderung ihrer Kinder K. und U. weder ein Privatfahrzeug zur Verfügung gestellt noch angemietet. Bereits vor diesem Hintergrund ist der Beklagte nicht berechtigt, den Umfang seiner Kostenübernahme auf eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer zu beschränken. Eine solche Wegstreckenentschädigung dürfte er nur bewilligen, wenn die Beförderung der Kinder der Kläger tatsächlich mit einem Personenkraftwagen erfolgt. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle der Beförderung mit einem anderen privaten Verkehrsmittel abweichende Entschädigungszahlungen zu leisten sind (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchfkVO) und für den Fall, dass die zur Beförderung verpflichteten Eltern ihrer Beförderungspflicht nicht nachkommen, keine Entschädigung zu zahlen ist.
24Die Schülerfahrkostenverordnung räumt dem Beklagten als bloße Regelung der Kostentragung auch nicht die Befugnis ein, die Beförderungspflicht der Eltern zu konkretisieren und ihnen aufzugeben, ihre Kinder auf eine bestimmte Art zur Schule zu befördern.
25Unabhängig davon liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SchfkVO nicht vor. Die Kinder K. und U. der Kläger können mit öffentlichen Verkehrsmitteln - der M. 0 der X. C. H. - zur B. -Grundschule befördert werden. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Nutzung dieses Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, bestehen nicht. Schließlich ist durch diese Art der Beförderung und nicht nur durch die Beförderung mit Privatfahrzeugen ihr regelmäßiger Schulbesuch gewährleistet.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.