Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 571/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin betreibt die Kläranlage B. . Durch Erlaubnisbescheid vom 9. September 2003 hatte die Bezirksregierung N. der Klägerin die Einleitung von geklärtem Abwasser aus der Kläranlage in das Gewässer Olfe II genehmigt. Auf der Kläranlage befindet sich eine Regenwasserbehandlungsanlage. Bei hohen Zuflüssen aus der Kanalisation kam es im Veranlagungsjahr 2004 auf der Kläranlage zu Abschlägen von ungeklärtem Schmutzwasser in die Regenwasserbehandlungsanlage. Das Abwasser aus dieser Anlage floss in den aus der Kläranlage fließenden Abwasserstrom; der Zufluss dieses Abwassers erfolgte im Anschluss an die Probenahmestelle, an der die Überwachung der Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage durchgeführt wurde.
3Durch Festsetzungsbescheid vom 25. Oktober 2005 hatte das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen als Funktionsvorgänger der Beklagten für das Veranlagungsjahr 2004 eine Abwasserabgabe in Höhe von 227.066,38 EUR festgesetzt. Durch Änderungsbescheid vom 17. August 2006 erhob das Landesumweltamt für dieses Veranlagungsjahr einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 152.226,01 EUR. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Bezirksregierung N. habe darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Abwassers nicht den Anforderungen des § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entspreche.
4Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 - zugestellt am 14. März 2007 - mit folgender Begründung zurück: Die Voraussetzungen für die Reduzierung des Abgabesatzes gemäß § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes seien nicht erfüllt. Die Abwasserabgabe sei im Änderungsbescheid daher für die Parameter oxidierbare Stoffe (CSB) und Stickstoff ohne Reduzierung des Abgabesatzes berechnet und der Differenzbetrag zum ursprünglichen Festsetzungsbetrag nachgefordert worden.
5Am 14. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Die Voraussetzungen für die Reduzierung des Abgabesatzes seien erfüllt. Denn der Inhalt des ihr erteilten Erlaubnisbescheides entspreche mindestens den Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes, die dort festgesetzten Überwachungswerte für CSB und Stickstoff unterschritten sogar die entsprechenden Anforderungen. Es handele sich bei der von der Beklagten angeführten Regel, dass Abwasser vollständig biologisch zu behandeln sei, nicht um eine Anforderung an die Einleitung von Abwasser nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern um eine Regelung für Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. des Standes der Technik sei durch die Festsetzung parameterbezogener Grenzwerte im Einleitungsbescheid vom 9. September 2003 ausgedrückt; diese seien im Veranlagungsjahr 2004 eingehalten worden. Es komme für die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes allein darauf an, nicht hingegen auf die Einhaltung eines bestimmten abwassertechnischen Verfahrens.
6Die Klägerin beantragt,
7den Änderungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. März 2007 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt sie aus: Der Klägerin stehe eine Ermäßigung des Abgabesatzes nicht zu. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes seien nicht erfüllt. Es erfolge ein Abschlag von ungereinigtem, klärpflichtigem Schmutzwasser in ein Gewässer. Es widerspreche Sinn und Zweck der Ermäßigungsvorschrift, wenn diese greife, obwohl eine regelgerechte Reinigung eines Teils des Abwassers nicht stattfinde.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf den Vermerk der Bezirksregierung N. vom 24. Januar 2006 zu der Abwassersituation auf der Kläranlage im Veranlagungsjahr 2004 sowie einen Übersichtsichtslageplan der Kläranlage B. - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-).
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Der angefochtene Änderungsbescheid vom 17. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Nachforderungsbetrag für das Veranlagungsjahr 2004 für die Parameter CSB und Stickstoff sind die §§ 1 bis 4, 9 Abs. 1 und 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG). Nach diesen Vorschriften ist für das Einleiten von Abwasser eine Abgabe zu entrichten; der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit 35,79 EUR (§ 9 Abs. 4 AbwAG). Die Abwasserabgaben im Veranlagungsjahr 2004 sind zu Recht nach diesem Abgabesatz berechnet und durch den angefochtenen Bescheid nacherhoben worden.
17Eine Ermäßigung des Abgabesatzes kommt nicht in Betracht. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 AbwAG um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
181. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht und
192. die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
20Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung im Veranlagungsjahr 2004 lagen nicht vor.
21Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG dürften erfüllt gewesen sein. Danach ist der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG zu den Anforderungen nach der Rechtsverordnung nach § 7 a Abs. 1 WHG, der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser (Abwasserverordnung - AbwV -), in Bezug zu setzen. Diesen Anforderungen muss der behördlich festgelegte Überwachungswert mindestens entsprechen. Das dürfte im Veranlagungsjahr 2004 der Fall gewesen sein. Die Kläranlage der Klägerin ist nach Anhang 1 "Häusliches und kommunales Abwasser" C Abs. 1 der Abwasserverordnung der Größenklasse 5 zuzuordnen. Die im Einleitungsbescheid hinsichtlich der Parameter CSB und Stickstoff festgelegten Überwachungswerte halten die im Anhang 1 genannten Mindestanforderungen nicht nur ein, sondern unterschreiten diese.
22Die Voraussetzungen von § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG sind hingegen im Veranlagungsjahr 2004 nicht erfüllt.
23Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die Einleitung der Klägerin im Veranlagungsjahr 2004 nicht insgesamt dem Stand der Technik im Sinne von § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG entsprach. Zwar verlangt § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG ausdrücklich nur die Einhaltung der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a des WHG, mithin der Abwasserverordnung. Ein Verstoß hiergegen lässt sich nicht feststellen, wie die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung (des Hauptstromes) belegen.
24Jedoch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das eigentliche Tatbestandsmerkmal, an welches § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG die Abgabesatzermäßigung knüpft, die Einhaltung des Standes der Technik ist. Die Einhaltung des Standes der Technik wird durch die Rechtsverordnung nach § 7 a Abs. 1 WHG, also die Abwasserverordnung, lediglich konkretisiert,
25vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 11 B 45.99 -, NVwZ-RR 2000, S. 316 - noch zu der Einhaltung der "allgemein anerkannten Regeln der Technik" und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 WHG,
26dagegen nicht abschließend behandelt.
27Stand der Technik im vorgenannten Sinne ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen u. a. im Wasser gesichert erscheinen lässt (vgl. § 7 a Abs. 5 Satz 1 WHG). Diesen Anforderungen entsprach die Einleitung im Veranlagungsjahr bereits deswegen nicht, weil über die Einleitungsstelle auch abgeschlagenes Schmutzwasser aus der Regenwasserbehandlungsanlage in die Olfe II gelangte. Dies gilt zwar nicht für den Hauptstrom, wie durch die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung belegt ist. Hinsichtlich des Teilstromes, der Regenwasser und durch Abschlag ungeklärtes Schmutzwasser in nicht bekanntem Umfang und nicht ermittelter Zusammensetzung enthielt, war ein fortschrittlicher Entwicklungsstand im vorgenannten Sinne jedoch nicht gewahrt. Vielmehr war hinsichtlich des Teilstromes aus der Regenwasserbehandlungsanlage von vornherein unmöglich, die Anforderungen an den Stand der Technik einzuhalten. Eine Überprüfung, ob die allgemeinen (§ 3 AbwV) und die besonderen Anforderungen (Anhang 1 zur AbwV) hinsichtlich dieses in die Olfe II eingeleiteten Teilstromes eingehalten worden sind, hat nicht stattgefunden und auch nicht stattfinden können. Die durchgeführten Messungen bezogen sich nämlich ausschließlich auf den Hauptstrom. Für eine Einleitung des Teilstromes von mit Schmutzwasser vermischtem Regenwasser existierte kein Einleitungsbescheid, die Klägerin hat auch insoweit keine Erklärung gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG abgegeben. Eine Überwachung konnte nicht stattfinden, dieser Teilstrom floss erst nach der Probenahmestelle dem Hauptstrom zu. Ein Analysen- und Messverfahren gemäß § 4 AbwV konnte dementsprechend nicht durchgeführt werden.
28Die Einhaltung des Standes der Technik - nur - im Hinblick auf den Hauptstrom genügt nicht. Das Abwasserabgabengesetz bezieht sich auf das gesamte Abwasser, das in ein Gewässer eingeleitet wird. Den Vorgaben des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG entspricht allein das Abstellen auf den Gesamtabwasserstrom; nur wenn sich die Einhaltung des Standes der Technik in Bezug auf diesen feststellen lässt, besteht ein Anspruch auf eine Ermäßigung des Abgabesatzes.
29Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 28. März 2003 - 9 A 1299/96 -, Juris.
30Die Gewährung einer Ermäßigung wegen der Einhaltung der Anforderungen nach § 7 a WHG hinsichtlich des Hauptstromes ohne Berücksichtigung der weiteren - unkontrollierbaren - Einleitung von abgeschlagenem Schmutzwasser aus der Regenwasserbehandlungslage widerspräche Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes und insbesondere der Ermäßigungsvorschrift. Das Abwasserabgabengesetz ist grundsätzlich vom Verursacherprinzip geprägt, stellt mithin vorrangig auf den "Erfolg" - d.h. die objektiv eingetretene Umweltschädigung (nämlich die in Schadeinheiten bestimmte Schädlichkeit des gesamten eingeleiteten Abwassers) ab.
31Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, NVwZ 1999, 1116 (1118); OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 - 9 A 3726/96 -, ZfW 2002, 254 (256).
32§ 9 Abs. 5 AbwAG weicht als Ausnahme von diesem Prinzip insoweit ab, als sich der Abgabesatz ermäßigt, wenn der Einleiter im Veranlagungszeitraum die Anforderungen des § 7 a WHG einhält. Die Regelung verfolgt insbesondere den Zweck, Anreize zu Gewässerschutzinvestitionen und damit indirekt auch zur Weiterentwicklung bzw. Neuschaffung von allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. des Standes der Technik zur Verbesserung der Abwasserreinigung zu bieten, um so möglichst bald die Einleitung von "gefährlichen" Schadstoffen über das unvermeidbare Maß hinaus zu unterbinden.
33Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001, a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum 2. Änderungsgesetz, BT-Drks. 10/5533, S. 8 und den Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der 2. und 3. Novelle zum Abwasserabgabengesetz auf die Gewässer, BR-Drks. 783/94.
34Dieser vom Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG verfolgte Anreizzweck würde verfehlt, gewährte die Beklagte der Klägerin im Veranlagungsjahr 2004 eine Ermäßigung. Die entgegen dem Stand der Technik erfolgte Einleitung des abgeschlagenen Schmutzwassers aus der Regenwasserbehandlungsanlage würde honoriert, obwohl die Klägerin in diesem Veranlagungsjahr (noch) keine ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hatte, die regelgerechte Reinigung dieses Abwassers vor der Einleitung sicherzustellen. Der Anreizweck würde mithin geradezu ins Gegenteil verkehrt, könnte die Klägerin diese Ermäßigung in Anspruch nehmen, ohne die zur Unterbindung der Einleitung von im abgeschlagenen Schmutzwasser enthaltenen Schadstoffen erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu müssen.
35Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Einleitung entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 9. September 2003 stattgefunden hat. Denn der wasserrechtlichen Erlaubnis kommt für die abwasserabgabenrechtliche Beurteilung keinerlei Feststellungswirkung zu,
36so OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001, a.a.O..
37Die Klägerin kann ein für sich günstigeres Ergebnis auch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2007 - 15 K 5093/04 - herleiten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, seien die allgemein anerkannten Regeln der Technik in Grenzwerten ausgedrückt, komme es allein auf deren, dagegen nicht auf die Einhaltung eines bestimmten parameterbezogenen Verfahrens an. Die Kammer läßt offen, ob sie sich dieser Auffassung anschließt. Jedenfalls lag dem durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu entscheidenden Fall ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall verfügte die Kläranlage über eine Einleitungsstelle, welche nur einen (kontrollierbaren) Strom aufzunehmen hatte; die aus diesem Strom bestehende Einleitung entsprach, gemessen an den Überwachungswerten, den allgemeinen Regeln der Technik. Anders verhält es sich mit der Einleitung aus der Kläranlage der Klägerin im Veranlagungsjahr 2004: Die Einleitungsstelle hatte den Hauptstrom aus der Kläranlage sowie den weiteren (unkontrollierbaren) Teilstrom aus der Regenwasserbehandlungsanlage aufzunehmen; die aus zwei Strömen bestehende Einleitung aus der Kläranlage konnte mit Blick auf das in dem Teilstrom enthaltene unkontrollierbare und ungeklärte Schmutzwasser nicht dem Stand der Technik entsprechen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
39Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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