Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 987/07
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 7. April 2006 auf Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche zu einem Modellfluggelände auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur Flur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/5 und der Beklagte trägt 4/5 von den Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung einer landwirtschaftlichen Fläche in ein Fluggelände zum Betrieb von Modellflugzeugen seiner Vereinsmitglieder.
3Mit Schreiben vom 7. April 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Modellfluggeländes auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur G. . Das Grundstück liegt nord-östlich der Gemeinde I. und östlich der Bundesstraße 54 im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans der Gemeinde B. Windkraft , der für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft oder Wald" festsetzt. Bislang wird das Grundstück als landwirtschaftliche Grünfläche genutzt. Der Kläger plant auf dem Gelände ca. 20 Modellflugzeuge starten und landen zu lassen. Die Flugbewegungen sollen in einem Radius von 150 m erfolgen. Während des Flugbetriebes sollen sich nicht mehr als 10 Personen auf dem Gelände aufhalten, die zudem durch einen flexiblen Schutzzaun geschützt werden sollen. Weitere bauliche Anlagen sind auf dem Grundstück nicht geplant.
4Bereits unter dem 16. März 2006 erteilte die Bezirksregierung N. dem Kläger unbeschadet privater Rechte Dritter oder Verpflichtung zur Einholung öffentlich- rechtlicher Genehmigungen eine luftverkehrsrechtliche Aufstiegserlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und ohne Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg für das vorbenannte Grundstück. Die Aufstiegserlaubnis ist mit verschiedenen Auflagen versehen. Nach Nr. 3 ist das gleichzeitige Starten und Betreiben auf 5 Flugmodelle begrenzt. Unter Nr. 7 der beigefügten Nebenbestimmungen forderte die Aufstiegserlaubnis, dass die Aufenthaltsplätze für Zuschauer durch einen 2,50 m hohen Schutzzaun gegen das Modellfluggelände gesichert werden. Der Schutzzaun sowie die Zuschauerräume dürften nicht überflogen werden.
5Der Beklagte forderte den Kläger durch Schreiben vom 19. Juni 2006 um Ergänzung der Bauunterlagen bis zum 30. Juni 2006 auf, da bei dem Betrieb mit einem Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen sei und ein Nachweis entsprechender Stellplätze erforderlich sei.
6Mit Bescheid vom 21. August 2006 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab, da dem Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. U.a. sei in den Bauvorlagen nicht enthalten, ob die von dem Schutzzaun ausgehenden Abstandflächen auf dem Grundstück eingehalten würden. Ein erforderlicher Stellplatznachweis sei trotz Aufforderung nicht erfolgt.
7Seinen mit Telefax vom 21. September 2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 wie folgt: Eine Baugenehmigung sei nicht erforderlich. Es liege keine bauliche Anlage vor. Die landwirtschaftliche Fläche werde nicht berührt. Fest installierte Zäune würden nicht erstellt. Der Schutzzaun sei keine bauliche Anlage. Der Modellflugplatz sei ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, welches wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden könne. Öffentliche Belange würden durch das Modellfluggelände nicht beeinträchtigt. Bauordnungsrechtlich lägen keine Verstöße vor. Die Abstandflächen würden eingehalten. Stellplätze seien nicht nachzuweisen, da die Vereinsmitglieder ihr Fahrzeuge auf einem nahe gelegenen Bauernhof parkten und das Grundstück zu Fuß erreichen könnten. Der Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Modellflugplätze im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Baugenehmigung erhalten hätten.
8Der Kläger ließ von einem lizenzierten D. Sachverständigen überprüfen, ob der Schutzzaun erforderlich sei. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2006 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Art des Flugbetriebes und die Lage des Platzes einen sicheren Betrieb zuließen, so dass auf die Erstellung des Schutzzaunes verzichtet werden könne. Die Bezirksregierung N. stimmte mit Schreiben vom 17. Juli 2007 der Änderung der Auflage Nr. 8 in der dem Kläger erteilten luftverkehrsrechtlichen Aufstiegsgenehmigung im Sinne des vorgelegten Gutachtens zu.
9Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2007 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch des Klägers zurück, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
10Hiergegen hat der Kläger am 25. Juni 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in Ergänzung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vor: Er sei weiterhin der Ansicht, dass eine bauliche Anlage weder im bauplanungsrechtlichen noch im bauordnungsrechtlichen Sinn vorliege. Unabhängig davon, sei die Nutzungsänderung genehmigungsfähig.
11Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Juni 2007 zu verpflichten, ihm auf seien Antrag vom 7. April 2006 eine bauaufsichtliche Genehmigung zur Durchführung der Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Modellfluggelände auf dem Grundstück Gemarkung I. Flur G. zu erteilen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. Nach der Rechtsprechung bestehe eine Baugenehmigungspflicht aufgrund der Fiktion des § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) auch dann, wenn es an einer Bautätigkeit im engeren Sinn fehle. Da die luftverkehrsrechtliche Genehmigung die Anbringung eines Schutzzaunes fordere, stelle der Modellflugplatz eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB dar. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zudem habe die Gemeinde B. ihr gemeindliches Einvernehmen versagt. Unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten müsse bei dem Bauvorhaben mit einem Zu- und Abgangsverkehr der Vereinsmitglieder - die überwiegend aus der Stadt X. kämen - gerechnet werden. Dies setze aber die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen voraus, an denen es vorliegend fehle.
16Der Einzelrichter hat am 24. Januar 2008 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift zum Termin verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
20Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Form der Bescheidungsklage begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Neubescheidung über die von ihm begehrte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Der beabsichtigten Baumaßnahme stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht entgegen. Das geplante und beantragte Vorhaben verstößt weder gegen das geltende Bauplanungs- noch gegen das Bauordnungsrecht.
22Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen der beantragten Änderung der Nutzung der landwirtschaftlichen Grünfläche in ein auch als Start- und Landefläche für Modellflugzeuge zu nutzendes Fluggelände nicht entgegen, denn es fehlt bei der geplanten Nutzungsänderung bereits an einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB.
23Wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden hat,
24Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 16. Februar 1995 - 1 L 6044/92 -, BRS 57 Nr. 182, S. 441 (442),
25entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage im Vergleich zu dem entsprechenden Begriff des Bauordnungsrechts nicht schlechthin der weitere, sondern ein im Verhältnis zu ihm eigenständiger und insofern vom Landesrecht unabhängiger Begriff ist.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, DVBl. 1974, 236 = BVerwGE 44,59.
27Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BauGB setzt sich danach aus drei Elementen zusammen. Es muss sich um ein Vorhaben handeln, das - erstens - den verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens" erfüllt, ferner - zweitens - mit dem Boden fest verbunden ist und das - drittens - von (möglicher) bauplanungsrechtlicher Relevanz ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973, a.a.O.
29Das Vorhaben nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB ist durch das verhältnismäßig weite Merkmal des Bauens und zusätzlich und zwingend durch das Element möglicher bodenrechtlicher Relevanz gekennzeichnet. Als Bauen ist das Schaffen von Anlagen anzusehen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Bereits diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es fehlt nämlich an jeglichem baulichem Element. Ausweislich der vom Kläger eingereichten Bauvorlagen soll die landwirtschaftliche Grünfläche als Modellflugplatz genutzt werden. Die vorhandene Weide wird je nach Erfordernis vorher gemäht. Nach Nr. 5 der Bauvorlagen sind auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen geplant. Diese Art der Nutzung hat der Kläger auch in seiner Widerspruchsbegründung und in seiner Klagebegründung bekräftigt. Die vorhandene landwirtschaftliche Fläche, die von dem Landwirt als solche weiterhin genutzt werden soll, wird durch den Flugbetrieb nicht tangiert, weil auf dem Grundstück weder Gebäude noch fest installierte Zäune erstellt werden sollen. Wird ein Grundstück aber ohne jegliche bauliche Verfestigung schlicht nur genutzt, handelt es sich nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Dabei ist es unerheblich, dass ein Flugplatz für Modellflugzeuge möglicherweise nach dem länderrechtlichen Bauordnungsrecht als bauliche Anlage gilt. In einem solchen Fall geht der landesrechtliche Begriff der baulichen Anlage zwar weiter als der bundesrechtliche, ändert aber nichts an der Eigenständigkeit der selbständig zu beurteilenden Begrifflichkeiten. Während § 29 BauGB städtebauliche Belange im Blick hat, sind für den bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage" Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr maßgebend.
30BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2001, 1046.
31Ob allein die Aufstellung eines Schildes und einer Zufahrtssperre, die bei der Erörterung an Ort und Stelle durch den Berichterstatter nicht vorhanden waren, eine andere Betrachtungsweise erfordern, kann dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls bislang in der Örtlichkeit nicht vorhanden und nach den Bauvorlagen auch nicht geplant sind.
32Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 (236).
34Bodenrechtliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB auch die Gestaltung des Landschaftsbildes und nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Modellflugzeugbetrieb des Klägers führt nicht zu Eingriffen in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild i.S.d. § 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG). Vorliegend wird die landwirtschaftliche Grünfläche von dem Kläger weder umgestaltet noch wird der mit der Bodenschicht in Verbindung stehende Grundwasserspiegel verändert. Vielmehr soll die Wiese - zumal sie von dem Landwirt weiter zur Grünfutterherstellung genutzt werden soll - unverändert beibehalten werden. Die Wiese soll lediglich je nach Erforderlichkeit gemäht werden, was sich mit der landwirtschaftlichen Nutzung deckt.
35Handelt es sich bei dem Fluggelände für Modellflugzeuge somit nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechtes, finden die Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB keine Anwendung.
36Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 16. Februar 1995, a.a.O.
37Allerdings ergibt sich die baurechtliche Genehmigungspflicht für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Fläche in ein Modellfluggelände, d.h. in ein Gelände auf dem Modellflugzeuge starten und landen können, aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach gelten Sport- und Spielflächen als bauliche Anlagen im Sinne der BauO NRW. Nach dem erklärten Willen des Klägers bei seiner Bauantragsstellung soll die landwirtschaftliche Fläche als Sportfläche für die Vereinsmitglieder genutzt werden, die dort ihrem Hobby und Sport des Modellflugzeugfliegens nachkommen wollen. Wird das natürliche Gelände im wesentlichen aber unverändert belassen und die landwirtschaftliche Fläche als Sportfläche genutzt, fehlt es zwar an einer Bautätigkeit im engeren Sinne, doch greift hier die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW, da sich ein Bedürfnis nach baurechtlicher Kontrolle aus der spezifischen Funktion und der Nutzung der Grundstücksfläche ergibt,
38vgl. dazu insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999 - 10 B 687/99 -, BauR 1999, 1444 = BRS 62 Nr. 163, S. 673; ferner Heinz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, 2008, § 2 Rn. 80.
39Die baurechtliche Relevanz, die nach der gesetzlichen Entscheidung ihre Unterwerfung unter die Baugenehmigungspflicht rechtfertigt, gewinnt die geplante Anlage aus ihrer Eignung, der Durchführung eines Modellflugbetriebes mit den vielfältigen und einer präventiven Steuerung bedürftigen Wirkungen dienen zu können.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 1999, a.a.O.
41Damit unterfällt die Nutzungsänderung der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach den §§ 63 ff. BauO NRW. Eine Genehmigungsfreiheit gemäß den §§ 65 bis 67 BauO NRW liegt in Ermangelung der Einschlägigkeit der dort aufgeführten Anlagen nicht vor.
42Nach der Änderung der Nr. 8 der Auflagen zu der dem Kläger erteilten luftverkehrsrechtlichen Aufstiegsgenehmigung durch die Bezirksregierung N. vom 16. März 2006 in der Gestalt des Schreibens der Bezirksregierung N. vom 17. Juli 2007 bedarf der Kläger keines (flexiblen oder stationären) Schutzzaunes mehr, so dass eine solche bauliche Anlage ausscheidet.
43Dem Vorhaben steht auch die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 51 BauO NRW nicht entgegen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen oder anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Dies ist - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat und wie sich aus verschiedenen Beobachtungen der Gemeinde B. , die im Verwaltungsvorgang enthalten sind, ergibt - der Fall. Der Kläger ist in einer Nachbargemeinde beheimatet. Seine Mitglieder dürften ebenfalls aus den umliegenden Ortschaften kommen. Da das Vorhaben im Außenbereich der Gemeinde I. verwirklicht werden soll und nicht an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen ist, sind der Kläger und seine Mitglieder auf Kraftfahrzeuge angewiesen - nicht zuletzt, um die für ihren Sport erforderliche Ausrüstung zum Fluggelände zu transportieren.
44Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er Stellplätze für die Kraftfahrzeuge seiner Mitglieder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück herstellen kann. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens das Schreiben eines Nachbarn vom 3. Juni 2008 vorgelegt, wonach Herr den Mitgliedern des Klägers das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf seiner befestigten Hoffläche gestattet. Die Hofstelle C. befindet sich ca. 500 m süd-östlich von dem geplanten Fluggelände entfernt.
45Die Anlegung von Stellplätzen auf dieser Hofstelle liegt in der näheren Umgebung des Fluggeländes. Der Begriff der näheren Umgebung" bestimmt sich nach der Nutzung der baulichen Anlage und auch nach dem Gebiet, in dem die bauliche Anlage liegt. Die Vorgängervorschrift sprach noch von zumutbarer Entfernung", wohingegen der heute verwandte Begriff konkreter erscheint, obwohl beide Begriffe ineinander übergehen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass sich in der Rechtsprechung als vertretbare Entfernung ein Maß von 300 m herausgebildet habe, wird dies in der Rechtsprechung ebenfalls nur als grober Anhaltswert angesehen.
46Vgl. dazu Heintz, in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 51 Rn. 62.
47Ob die Stellplätze eine ausreichende Nähe zum Baugrundstück aufweisen, läst sich nicht pauschal beurteilen, sondern nur nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Danach ist die Entfernung von fußläufigen 500 m zwischen dem Stellplatzgelände auf der Hofstelle Brüning und dem Modellfluggelände als noch vom Wortsinn des § 51 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW umfasst anzusehen. Hierfür spricht, dass sich sowohl das Modellfluggelände als auch die Stellplatzflächen im sog. Außenbereich befinden. Dort sind aber kurze Wege", wie sie in innerstädtischer Umgebung von Bedeutung sein können, nicht üblich. Die Nutzer des Außenbereichs müssen oftmals wesentlich längere Wegstrecken zurücklegen, um von einem Stellplatz (Parkplatz) zum Ziel, sei es zu einem Aussichtspunkt, zu einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder einem Gewässer zu gelangen. Vor diesem Hintergrund sind die 500 m entfernt gelegenen Stellplätze ohne weiteres als zumutbare Entfernung für die Mitglieder und evt. Besucher anzusehen - auch vor dem schon oben erwähnten Hintergrund, dass die Ausrüstung für die Modellflugzeuge zum Fluggelände transportiert werden muss.
48§ 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BauO NRW sieht aber des weiteren vor, dass die Benutzung der auf einem Grundstück in der näheren Umgebung zum Bauvorhaben herzustellenden Stellplätze für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die öffentlich-rechtliche Sicherung von Stellplätzen auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück ist durch Übernahme einer entsprechenden Baulast durch den Grundstückseigentümer vorzunehmen. Dieser muss nach § 83 BauO NRW die schriftliche Verpflichtung übernehmen, dem Kläger die Herstellung und Nutzung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen und der notwendigen Verkehrsfläche dazu auf einer bestimmten Teilfläche seines Grundstückes zu gestatten. Eine solche Baulast ist nach § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW in das Baulastenverzeichnis einzutragen. Erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird öffentlich-rechtliche Sicherung wirksam. Daran fehlt es aber bislang. Mangels einer öffentlich-rechtlichen Sicherung fehlt es für eine Spruchreife des vom Kläger verfolgten Verpflichtungsbegehrens. Allerdings kann die Baulasterklärung des Nachbarn Brünemann und die Eintragung in das Baulastenverzeichnis noch nachträglich erfolgen.
49Unter diesen Umständen kann das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Allerdings hat der Kläger nur eine Vornahmeklage zum Streitgegenstand gemacht. Der Streitgegenstand wird gebildet durch den prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist. Allerdings ist der Bescheidungsantrag regelmäßig in der in dieselbe Richtung weisenden Verpflichtungsklage enthalten und bleibt nur inhaltlich hinter dem Antrag auf Verpflichtung zurück. Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage im Wesentlichen identisch sind, stellt sich das Verbescheidungsurteil zum Vornahmeurteil als Minus dar mit der weiteren Folge, dass bei einem Begehren auf Verpflichtung und Verurteilung, wenn dem Streitgegenstand nicht in vollem Umfange gefolgt wird, die Klage im Übrigen abgewiesen werden muss.
50Vgl. Posser/Wolf, Kommentar VwGO, München 2008, § 113 Rn. 77.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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