Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2067/07
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausweisen und ihm die Abschiebung nach Jordanien androhen darf, sowie darüber, ob der Beklagte bis zum Vollzug der Ausweisung Aufenthaltsbeschränkungen und Meldeauflagen anordnen und den Pass des Klägers in Verwahrung nehmen darf.
3Der 1973 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1975 verließ der Kläger mit seiner Mutter die Bundesrepublik Deutschland und lebte bis zum Jahre 1987 im Westjordanland. Im Jahre 1987 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Jahre 1994 vom Beklagten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
4Der Kläger ist seit 1996 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet und hat zwei in den Jahren 1998 und 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder.
5In den Jahren 1996 bis 2002 wurde der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Betruges und wegen Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt.
6Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger durch Urteil vom 00. Oktober 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie mit versuchter Bestimmung einer anderen Person zum ungenehmigten Erwerb und Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnte den Antrag des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung durch Beschluss vom 00. August 2007 ab. Durch weiteren Beschluss vom 00. Juni 2008 lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf den erneuten Antrag des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ab und ordnete mit der Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren an.
7Der Kläger wurde nach Ablauf der Freiheitsstrafe am 00. August 2008 entlassen und lebt seitdem wieder bei seiner Familie.
8Der Beklagte wies den Kläger nach Anhörung durch Bescheid vom 24. Mai 2007 mit unbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, drohte ihm der Beklagte die Abschiebung nach Jordanien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Der Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Außerdem beschränkte der Beklagte den Aufenthalt des Klägers nach seiner Entlassung auf das Stadtgebiet Beckum und verpflichtete ihn, sich einmal täglich zwischen 10 und 12 Uhr auf der Polizeiwache C1. persönlich zu melden. Außerdem ordnete der Beklagte an, dass der Pass des Klägers bis zum Abschluss des Ausweisungsverfahrens in Verwahrung genommen wird.
9Zur Begründung seiner Entscheidungen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten, alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu treffen, um das von dem Kläger unter Berücksichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgehende Sicherheitsrisiko durch eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung zu unterbinden bzw. auf ein kontrollierbares und vertretbares Maß zu beschränken.
10Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2008 änderte der Beklagte durch weiteren Bescheid vom 25. September 2008 die Verpflichtung des Klägers, sich einmal täglich zwischen 10 und 12 Uhr auf der Polizeiwache C1. persönlich zu melden, dahingehend ab, dass die Meldung in der Zeit zwischen 14 und 16 Uhr zu erfolgen habe.
11Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 wies die Bezirksregierung Münster aus den Gründen des Bescheides des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. November 2007 zugestellt.
12Der Kläger hat am 13. Dezember 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, dass er nicht nach Jordanien ausgewiesen werden dürfe, weil er dort wegen der in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten damit rechnen müsse, erneut bestraft zu werden und im Zusammenhang mit seiner zu erwartenden Inhaftierung gefoltert und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung unterworfen zu werden.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 9. November 2007 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide,
16die Klage abzuweisen.
17Das Gericht lehnte die Anträge des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wieder herzustellen bzw. anzuordnen, hilfsweise dem Beklagten aufzugeben, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über die Klage zu unterlassen, durch Beschluss vom 13. Februar 2008 - 5 L 690/07 - ab. Die Beschwerde des Klägers wies das OVG NRW durch Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 - zurück. Das OVG NRW führte u. a. zur Begründung aus, eine drohende Doppelbestrafung hindere grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers; insbesondere führe sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes.
18Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter durch Bescheid vom 29. Juli 2008 als offensichtlich unbegründet ab und entschied zugleich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Außerdem entschied das Bundesamt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.
19Hiergegen erhob der Kläger zum Aktenzeichen VG Arnsberg 4 K 2590/08.A Klage, über die noch nicht entschieden worden ist. Durch Beschluss vom 26. August 2008 ordnete das Verwaltungsgericht Arnsberg im Verfahren 4 L 560/08.A die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2008 an, soweit dem Kläger seine Abschiebung nach Jordanien angedroht worden ist. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.
20Nach Bekanntwerden dieses Beschlusses erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 24. März 2009 befristete Duldung.
21Da sich der Kläger am 8. September 2008 nicht zwischen 14 und 16 Uhr, sondern erst um 16.25 Uhr auf der Polizeiwache in C1. gemeldet hatte, verwarnte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. September 2008 und erhob ein Verwarngeld in Höhe von 30 EUR. Da der Kläger das Verwarngeld nicht zahlte, erließ der Beklagte einen Bußgeldbescheid wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes in Höhe von 30 EUR.
22Laut Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde X. meldete sich der Kläger am 24. September 2008 erst um 16.16 Uhr bei der Polizeiwache in C1. . Laut einem weiteren Aktenvermerk der Kreispolizeibehörde X. erschien der Kläger am 9. Oktober 2008 nicht auf der Polizeiwache in C1. .
23Das Gericht lehnte es durch Beschluss vom 14. Mai 2008 ab, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Beschwerde wurde hiergegen nicht eingelegt.
24Das Gericht hat durch weiteren Beschluss vom 27. August 2008 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
25Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verfahrensakte VG Münster 5 L 690/07 und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Klage ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
29Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Fassung seines Änderungsbescheides vom 25. Juni 2008 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 9. November 2007 ist rechtmäßig.
30Die Ausweisung des Klägers entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
31Im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 am 28. August 2007 (Artikel 10 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des jeweiligen Tatsachengerichts maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 = NVwZ 2008, 434).
32Hieran anknüpfend ist die Ausweisung des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig.
33Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Nr. 1, 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer u. a. dann ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dies trifft bei dem Kläger zu, denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ihn durch Urteil vom 00. Oktober 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
34Der Kläger genießt allerdings gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, weil er seit seiner Entlassung am 16. August 2008 mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Sein im Jahre 2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborener Sohn besitzt nicht nur die jordanische, sondern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
35Da der Kläger nach Maßgabe der vorgenannten Regelung besonderen Ausweisungsschutz genießt, wird er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 - wie hier - vor, so wird der Ausländer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Einen atypischen Sachverhalt, der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt aller: Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, InfAuslR 2008, 116 = NVwZ 2008, 326 = ZAR 2008, 140) dazu führen könnte, von der Regelausweisung abzusehen und über die Ausweisung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er ist auch nicht dem Akteninhalt einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu entnehmen.
36Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass wegen des gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status seiner Ehefrau und seiner Kinder ein atypischer Sachverhalt vorliegen könnte und über die Ausweisung des Klägers in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden wäre, ist die Ausweisung ebenfalls rechtmäßig, denn Ermessensfehler des Beklagten sind nicht ersichtlich , weil sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
37Die Ausweisung eines Ausländers ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, die mit der Ausweisung bezweckten Ziele zu erreichen, und wenn sie für den Ausländer keine unangemessenen Nachteile zur Folge hat.
38Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Ausweisung straffällig gewordener Ausländer, sie davon abzuhalten, weitere Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu begehen und/oder andere Ausländer davon abzuhalten, vergleichbare Straftaten zu begehen (vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 13. November 1979 - 1 C 100.76 -, BVerwGE 59, 112 = NJW 1980, 2037, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, BVerwGE 121, 356 = NVwZ 2005, 229 und Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 = NVwZ 1997, 1123).
39Hieran anknüpfend ist die Ausweisung des Klägers geeignet und erforderlich, spezial- und generalpräventive Zwecke zu erreichen. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung, die durch das Klagevorbringen nicht entkräftet worden sind. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr wird darüber hinaus durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, in denen die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung abgelehnt und Führungsaufsicht nach Entlassung aus der Strafhaft für fünf Jahre angeordnet worden ist.
40Die Ausweisung des Klägers führt für ihn auch nicht zu unangemessenen Nachteilen, weil das öffentliche Interesse daran, die mit der Ausweisung bezweckten spezial- und generalpräventiven Zwecke durchzusetzen, gewichtiger ist als das private Interesse des Klägers, trotz der von ihm begangenen Straftaten nicht ausgewiesen zu werden.
41Eine Ausweisung ist unangemessen und führt zu unzumutbaren Nachteilen für den Ausländer, wenn sie gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Artikel 6 oder Artikel 2 GG, verstößt (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300) oder wenn der Ausländer Ausweisungsschutz nach Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -) vom 4. November 1950, BGBl. II 1952, S. 656 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, BGBl. II 2004, S. 1055 genießt (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - II BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946).
42Die Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Artikel 6 GG. Diese Regelung begründet für Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kein allgemeines Aufenthaltsrecht (Nachweise bei Antoni, in Hömig, Grundgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2007, Artikel 6 Randziffer 9, S. 111). Vielmehr wird vom Schutzbereich des Artikel 6 GG allein die familiäre Lebensgemeinschaft erfasst. Ihr Schutz ist im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NVwZ 1998, 742).
43Hieran anknüpfend liegt in der Ausweisung des Klägers kein Verstoß gegen Artikel 6. Der Kläger hat während seiner Inhaftierung von April 2002 bis zu seiner Entlassung am 16. August 2008 nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt. Dies hat nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. August 2007 zu einer Entfremdung der Eheleute geführt. Zudem konnte sich zwischen dem Kläger und seinen Kindern während der sechsjährigen Strafhaft kein schützenswertes familiäres Verhältnis entwickeln. Mit Rücksicht auf die von dem Kläger begangenen schwerwiegenden Straftaten und mit Rücksicht auf die von ihm ausgehende Gefahr, wie sie in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf zutreffend beschrieben worden ist, kommt bei einer wertenden Gewichtung dem Schutz von Ehe und Familie weniger Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt des Klägers wegen der von ihm ausgehenden Gefahren zu beenden.
44Dem Kläger steht auch kein Ausweisungsschutz nach Artikel 8 EMRK zu.
45Artikel 8 Abs. 1 EMRK sieht u. a. vor, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich - wie hier in § 53 AufenthG - vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist.
46Hieran anknüpfend kommt bei dem Kläger aus den vorgenannten Erwägungen zu Artikel 6 GG kein Eingriff in das Familienleben in Betracht, denn Artikel 8 Abs. 1 EMRK enthält keine weitergehende Regelung als Artikel 6 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.).
47Die Ausweisung des Klägers ist zwar ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben. Dieser Eingriff ist jedoch hier durch die Regelung des Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
48Bei der Auslegung des Artikel 8 EMRK sind die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NVwZ 2004, 3407 und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O. sowie BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 sowie Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, a. a. O.; Landau, Die Entwicklung der Menschenrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, DVBl. 2008, 1269, 1273 r. Sp.).
49Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht die Ausweisung in der Regel als Eingriff in das Privatleben eines Ausländers an. Die Frage, ob dieser Eingriff statthaft ist, weil er zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist, beantwortet der Gerichtshof danach, ob der Ausländer in dem Aufnahmestaat verwurzelt ist und ob er zugleich von seinem Heimatland entwurzelt ist. Die Ver- und Entwurzelung wird nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden. Zu diesen Umständen zählt der Gerichtshof u. a. die Natur und Schwere der von dem Ausländer begangenen Verstöße, die Länge seines Aufenthaltes im Gastland, den Zeitraum, der zwischen der Begehung der Verstöße und der Ausweisung vergeht, und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit sowie die Festigkeit sozialer, kultureller und familiärer Bindungen mit dem Gastland und mit dem Herkunftsstaat (vgl. statt aller die Urteile vom 22. März 2007 - 1638/03 - Maslov -, InfAuslR 2007, 221 und vom 6. Dezember 2007 - 69735/01 - Chair -, InfAuslR 2008, 111; weitere Nachweise zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Thym, Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthalts?, EuGRZ 2006, 541 ff.).
50Hieran anknüpfend stellt sich die Ausweisung des Klägers als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Der Kläger ist wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie mit versuchter Bestimmung einer anderen Person zum ungenehmigten Erwerb und Überlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist abgelehnt worden. Gegenüber dem Kläger ist Führungsaufsicht nach seiner Entlassung für die Dauer von fünf Jahren angeordnet worden. Die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die Gefahr künftiger Straftaten wiegen auf der Grundlage der strafgerichtlichen Entscheidungen so schwer, dass der Aufenthalt des Klägers seit dem Jahre 1987, seine Ehe mit einer jordanischen Staatsangehörigen mit gesichertem Aufenthalt und die deutsche Staatsangehörigkeit des im Jahre 2001 geborenen Sohnes nicht entscheidend zu Gunsten des Klägers zu werten sind. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass der Aufenthalt des Klägers - vorbehaltlich eines ihm möglicherweise zustehenden asylrechtlichen Abschiebungsschutzes - beendet wird, um weitere Gefahren von der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
51Das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Klägers hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. Zwar sieht § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden kann, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von dieser Bedingung wird allerdings gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG abgesehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 56 Abs. 1 eine Ausweisung rechtfertigt. Dies trifft aus den vorgenannten Gründen hier zu. Abgesehen davon, ist mit einem Vollzug der Ausweisung vor Abschluss des Asylverfahrens ohnehin nicht zu rechnen, weil das Verwaltungsgericht Arnsberg die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers angeordnet hat.
52Das Gericht kann mithin offen lassen, ob § 56 Abs. 4 AufenthG überhaupt bei einem Sachverhalt anwendbar ist, dass der Asylantrag erst nach Anordnung der Ausweisung gestellt wird oder ob diese Vorschrift nur den Sachverhalt regelt, dass ein Ausländer nach Einleitung eines Asylverfahrens ausgewiesen werden soll.
53Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Februar 2008 - 5 L 690/07 - Bezug genommen, der insoweit durch das OVG NRW mit seinem Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 - bestätigt worden ist.
54Die Androhung der Abschiebung ist gemäß §§ 58, 59 AufenthG rechtmäßig. Ein mögliches asylrechtliches Abschiebungsverbot steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse werden ohnehin ausschließlich im Asylverfahren und nicht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren überprüft.
55Die auf § 54 a AufenthG gestützte Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht des Klägers entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Dies gilt gleichermaßen für die Anordnung des Beklagten, den Pass des Klägers gemäß § 48 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 6 AufenthG in Verwahrung zu nehmen.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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