Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 623/08
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1250 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus H. ist gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 f. ZPO schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller dem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat. Im übrigen bietet die Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4dem Antragsgegner zu untersagen, ihn am 19. November 2008 in die Türkei abzuschieben,
5hat in Anwendung des § 123 VwGO keinen Erfolg, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
6Grundlage der beabsichtigten Abschiebung ist die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03. November 1993 in der geänderten Fassung vom 17. November 2008. Im damaligen Bundesamtsbescheid wurde dem Antragsteller und seiner Familie die Abschiebung in den Libanon angedroht, da sie sich zu diesem Zeitpunkt noch als staatenlose Kurden aus dem Libanon ausgegeben hatten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei.
7Die Abschiebung in den Libanon wird vom Antragsgegner spätestens seit dem Jahre 2006 nicht weiterverfolgt, nachdem aufgedeckt worden war, daß der Antragsteller und seine Familie tatsächlich türkische Staatsangehörige sind. Inzwischen hat das türkische Generalkonsulat am 27. August 2008 und nunmehr erneut am 12. November 2008 ein Paßersatzpapier für den Antragsteller zur Rückführung in sein Heimatland ausgestellt. Für die am 19. November 2008 beabsichtigte Abschiebung in die Türkei bietet die vorhandene Abschiebungsandrohung in der geänderten Fassung vom 17. November 2008 eine hinreichende Grundlage.
8Der in der ursprünglichen Abschiebungsandrohung enthaltene Hinweis nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll dem Ausländer lediglich klarmachen, daß er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden anderen Staat abgeschoben werden kann.
9Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343; Armbruster in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG, zu Abs. 2, Zielstaat 03/2008, Nr. 3.
10Daraus folgt, daß es nicht zwingend einer erneuten - förmlichen - Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei bedurfte; andernfalls würde dem Hinweis in § 59 Abs. 2 AufenthG jede Funktion genommen werden. § 59 Abs. 2 AufenthG soll seiner Entstehungsgeschichte nach gegenüber der Vorgängervorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG eine Erleichterung verschaffen, um den Zielstaat auszuwechseln. Erweist sich beim Vollzug der Abschiebung, daß die Rückführung in den in der Androhung genannten Staat nicht möglich ist oder daß eine günstigere Abschiebungsmöglichkeit (z.B. in einen zur Rückübernahme verpflichteten Nachbarstaat) besteht, soll die Abschiebung nicht daran scheitern, daß der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist.
11BT-Drs. 12/2062, S. 44; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., München 2005, § 59 AufenthG, Rdnr. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, AuAS 2006, 190.
12Allein der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AufenthG läßt die Abschiebung in einen anderen aufnahmebereiten Staat als den in der Androhung konkret bezeichneten Zielstaat allerdings nicht zu; es ist vielmehr erforderlich, daß dem Ausländer rechtzeitig vor der Abschiebung der aufnahmebereite Staat mitgeteilt wird, so daß er noch in zumutbarer Weise Rechtsschutz erlangen kann.
13Vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343; Armbruster in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG, zu Abs. 2, Zielstaat 03/2008, Nr. 3.
14Eine solche Mitteilung ist gegenüber dem Antragsteller sowohl von Seiten des Antragsgegners als auch von Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfolgt, so daß die im Verfahren 8 L 520/08 vom beschließenden Gericht aufgeworfene Frage der Zuständigkeit für die Änderung der Zielstaatsbestimmung hier nicht abschließend entschieden werden muß. Bereits bei der Beantragung von türkischen Paßersatzpapieren, spätestens aber, als ihm die (fehlgeschlagene) Abschiebung vom 24. September 2008 durch den Antragsgegner bekanntgegeben wurde, war der Antragsteller durch den Antragsgegner darüber informiert, daß er nunmehr in die Türkei abgeschoben werden sollte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den Antragsteller seinerseits durch die Einleitung eines Wiederaufgreifensverfahrens am 06. November 2008 auf die Ergänzung der Zielstaatsbestimmung hingewiesen und ihm - sowie durch die eingeräumte Stellungnahmefrist auch seinem Verfahrensbevollmächtigten - ausreichend Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Schließlich hat das Bundesamt mit Bescheid vom 17. November 2008 auch noch so rechtzeitig vor der geplanten Abschiebung die Ergänzung der Zielstaatsbestimmung verfügt und dem Antragsteller bekanntgegeben, daß er - soweit zulässig - gegebenenfalls noch weiteren asylrechtlichen Rechtsschutz erlangen kann.
15Ein vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angekündigter und möglicherweise noch erfolgender Rechtsbehelf gegen die Erweiterung vom 17. November 2008 hätte auf dieser ausländerrechtlichen Ebene keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Die Abschiebungsandrohung vom 03. November 1993 ist bestandskräftig geworden. Sie wurde durch die Erweiterung der Zielstaatsbestimmung vom 17. November 2008 weder aufgehoben noch durch eine neue Abschiebungsandrohung ersetzt. Soweit überhaupt eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen die Erweiterung vom 17. November 2008 zulässig sein sollte, was das Gericht ausdrücklich offen läßt, ist Voraussetzung für die Abschiebung nicht zwingend eine bestandskräftige, sondern nur eine wirksame und vollziehbare Abschiebungsandrohung. Als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist die Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW kraft Gesetzes vollziehbar. Entsprechendes würde dann - unter der Prämisse der selbständigen Anfechtbarkeit - auch für die Erweiterung der Zielstaatsbestimmung gelten.
16Das Abschiebungsschutzbegehren richtet sich nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
17Ein Duldungsgrund im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht worden. Rechtliche oder tatsächliche Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht angesichts der erheblichen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht Münster vom 16. Mai 2007 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Grundlage für die im Verfahren 8 K 138/08 angefochtene Ausweisungsverfügung ist, und nach vorangegangenen Verurteilungen durch die Amtsgerichte Gronau und Bielefeld zu Freizeitjugendarrest bzw. einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen kein Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller sich wegen einer gelungenen Integration in Deutschland auf die Schutzwirkungen des Art. 8 EMRK berufen kann. Hinzu kommt, daß der Antragsteller seit Abschluß seines Asylverfahrens fortlaufend nur geduldet in Deutschland gelebt hat und sich auch wirtschaftlich nicht hat integrieren können. Nach dem Besuch einer Schule für Lernbehinderte bis zum Jahr 2001 hat er keine weitere Schulbildung oder Ausbildung vorweisen können und hat auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Über die im Schriftsatz vom 02. Juli 2008 im Verfahren 8 K 138/08 beiläufig erwähnte Verlobung des Antragstellers ist nichts bekannt und auch nichts weiter vorgetragen. Die Schwierigkeiten bei der Eingliederung in der Türkei, insbesondere wegen der angeblichen Unkenntnis der türkischen Sprache, kann der Antragsteller dadurch mildern, daß seine Familie, die gleichermaßen vollziehbar ausreisepflichtig ist, mit ihm zusammen ausreist und ihn in der Türkei unterstützt.
18Ein Anspruch aus § 104 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 AufenthG sowie aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit dem Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. Dezember 2006, der im Rahmen des § 60 a Abs. 2 AufenthG ausnahmsweise zu einem Duldungsanspruch führen könnte, kommt offensichtlich nicht in Betracht, da wegen der strafgerichtlichen Verurteilung die Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt ist und eine günstige Zukunftsprognose nach Abs. 2 nicht gestellt werden kann bzw. der Ausschlußgrund der Ziff. 1.4.6 des Erlasses eingreift.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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