Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 249/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller /Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2008/2009 außerhalb - ggf. innerhalb - der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 31. August 2008 (GV. NRW. 2008, 580, 607) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2008/2009 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt:
51. klinisches Fachsemester 104 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 203 Studienplätze.
6(Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 StP)
7Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin WS 2008/2009 - 9 Nc 241/08 -) folgende tatsächlichen Einschreibungszahlen (Stand: 23. Oktober 2008) gegenüber:
81. klinisches Fachsemester 142 Studierende 2. klinisches Fachsemester 109 Studierende 3. klinisches Fachsemester 138 Studierende 4. klinisches Fachsemester 116 Studierende 5. klinisches Fachsemester 118 Studierende 6. klinisches Fachsemester 120 Studierende
9(Ist-Summe klinische FS.: 743 StP)
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens 9 NC 241/08 und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen (Medizin Studienjahr 2008/2009) verwiesen.
11II.
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
13Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum WS 2008/2009 im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
14Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das WS 2008/2009 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, die insgesamt eine Zahl von 743 in Anspruch genommenen Studienplätzen im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin ergeben, wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von 615 um 128 und damit um über 20 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische Fachsemester beträgt die Überschreitung der Sollzahl von 104 mit einem Überhang von 38 sogar über 36 v.H.
15Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität deutlich übersteigende - und kapazitätsdeckende - Überlast hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Berechnung der Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern zum Studienjahr 2008/2009 beziehen, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben ersichtlich werden lassen. Das gilt namentlich für die aus § 17 KapVO als Überprüfungstatbestand folgende Ermittlung und rechnerische Berücksichtigung der auf die patientenbezogene Kapazität bezogenen Daten (tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge).
16Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 13 C 148/07 u.a. - sowie vom 25. Februar 2008 - 13 C 147/08 - (WWU Münster, klin. Fs., WS 2007/2008).
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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