Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1180/07

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 31. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 verpflichtet, die der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2006 nach § 25 KHG NRW jährlich zu gewährenden Fördermittel auf 1.532.300 Euro festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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