Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1180/07
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 31. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 verpflichtet, die der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2006 nach § 25 KHG NRW jährlich zu gewährenden Fördermittel auf 1.532.300 Euro festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin betreibt das Krankenhaus Gesundheitszentrum S. . Das Gesundheitszentrum S. entstand aus einer Fusion des N. -Spitals mit dem K. -Krankenhaus auf der Grundlage einer Zustiftung vom 00.00.2004. Es wird zweihäusig geführt. Im Zuge der Fusion erfolgte im K. -Krankenhaus eine Aufgabe der Abteilungen Augenheilkunde und Chirurgie sowie eine Neuausweisung der Abteilung Endokrinologie. Insgesamt führte die Fusion im K. -Krankenhaus zu einer Reduzierung der Bettenzahl zum 1. Juli 2005 von 208 auf 154, sowie zu einer weiteren Reduzierung zum 1. August 2006 auf 128 Betten. Im N. -Spital wurde die Abteilung Chirurgie erweitert. Die Gesamtbettenzahl erhöhte sich zum 1. Juli 2005 von 410 auf 440, sowie zum 1. August 2006 auf 466.
3Mit Feststellungsbescheid vom 20. Juli 2005 wurden die Abteilungen für Endokrinologie (30 Betten) und eine Abteilung für Palliativmedizin (7 Betten) ausgewiesen; die Schwerpunkte wurden tatsächlich bereits vor der Krankenhausfusion ohne entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan betrieben.
4Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 genehmigte die Beklagte den Zusammenschluss der Krankenhäuser. Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde das fusionierte Krankenhaus im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen.
5Bereits zuvor unter dem 10. November 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Erhöhung der Anforderungsstufe für die Gewährung pauschaler Fördermittel gemäß § 25 KGH NRW. Zur Begründung der von ihr begehrten Anforderungsstufe 3 führte die Klägerin aus, mit 659 Gesamtbettenzahlpunkten habe sie die für eine Anpassung der Anforderungsstufe notwendige Gesamtpunktzahl erreicht. Im Rahmen des regionalen Planungskonzeptes seien Strukturänderungen durch die Einrichtung der neuen Fachabteilung für Endokrinologie und für den Schwerpunkt Palliativmedizin erforderlich gewesen und umgesetzt worden. Die Einrichtung der Endokrinologie verursache erhebliche Investitionen für kurzfristige Anlagegüter und damit verbunden einen höheren Wiederbeschaffungswert.
6Mit Bescheid vom 31. August 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erhöhung der Anforderungsstufe ab. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe die beantragte Zuerkennung der höheren Anforderungsstufe dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) vorab vorgelegt, um die Fragen einer sachgerechten Neufestsetzung der Pauschalmittel bereits im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren zum Trägerwechsel zu klären. Mit Erlass vom 23. Mai 2006 habe der MAGS dem Anliegen nicht zugestimmt, da eine Leistungssteigerung nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Höherstufung seien nicht gegeben, da ein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter nicht nachgewiesen worden sei. Ziffer 19.3.2 der Verwaltungsvorschriften zum KHG NRW lege fest, dass bei gleichbleibendem Leistungsangebot fusionierender Krankenhäuser ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter auf Grund von Leistungssteigerungen nicht anzunehmen sei. Insgesamt sei das Leistungsangebot beider Häuser beibehalten worden. Ein gleichbleibendes Angebot müsse nicht mit einer unveränderten Gesamtbettenzahl zusammentreffen. Auch die Ausweisung der Teilgebiete Endokrinologie und Palliativmedizin begründe nicht die Zuerkennung einer Leistungssteigerung, da beide Angebote schon vorher, d. h. vor der Ausweisung im Krankenhausplan, betrieben worden seien. Könne im Falle von Fusionen krankenhausplanerisch bzw. medizinisch ein durch tatsächliche Leistungssteigerung bedingter höherer Wiederbeschaffungswert nicht nachgewiesen bzw. anerkannt werden, ließen die gesetzlichen Bestimmungen keinen Spielraum für die Anerkennung einer höheren Anforderungsstufe.
7Mit weiterem Bescheid vom 31. August 2006 setzte die Beklagte die Pauschalmittel für das N. -Spital S. fest. Mit einer Gesamtbettenpunktzahl von 542 wurde das Krankenhaus ab dem 1. August 2006 in die zweite Anforderungsstufe eingestuft. Die pauschale Förderung wurde ab dem 1. August 2006 auf insgesamt 983.036,00 Euro festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheid vom 31. August 2006 wurde das K. -Krankenhaus mit einer Gesamtbettenpunktzahl von 128 gemäß § 25 Abs. 3 KHG NRW in die erste Anforderungsstufe eingestuft. Die pauschalen Fördermittel wurden auf 234.244 Euro festgesetzt.
8Gegen die Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und führte dazu aus, ihr stünden ab dem 1. Juli 2005 pauschale Fördermittel in Höhe von 1.532.300 Euro zu. Für das Krankenhaus sei eine einheitliche Anforderungsstufe zu ermitteln. Die Ermittlung unterschiedlicher Anforderungsstufen für verschiedene Betriebsstätten werde vom Gesetz nicht gestützt. Die Planbetten- und Behandlungszahl des Gesundheitszentrums S. liege seit der erfolgten Fusion durchgängig über 599 Punkte und entspreche daher der Anforderungsstufe 3. Das Vorliegen einer Leistungssteigerung werde von der Beklagten zu Unrecht verneint. Die Strukturveränderungen im Zuge der Fusion hätten zu einer signifikanten qualitativen Leistungssteigerung geführt. Abzulesen sei dies an der CMI-Entwicklung. Dieser Wert sei in den Jahren 2003 bis 2006 überdurchschnittlich angestiegen.
9Nach der Regelvermutung des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW seien dem fusionierten Krankenhaus grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe zuzuerkennen. Sie, die Klägerin, habe einen fusionsbedingten erhöhten Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter auch im Einzelnen dargelegt und beziffert.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Verpflichtung zur Ermittlung einer einheitlichen Anforderungsstufe ergebe sich nicht aus § 25 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW, vielmehr sei die Ausnahmeregelung des Abs.10 des § 25 KHG NRW zu prüfen. Eine einfache Addition der Betten/Plätzezahl ohne Leistungssteigerung sehe der Gesetzgeber in § 25 Abs. 10 KHG NRW nicht mehr vor. Vielmehr werde vorab der Nachweis gefordert, dass durch eine erweiterte Struktur eine Leistungssteigerung zu Gunsten der Patientenversorgung eingetreten sei, die zusätzliche Beschaffungen (sogenannter Wiederbeschaffungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter) erfordere. Für einen solchen Nachweis genüge die Ausweisung neuer Gebiete oder Teilgebiete nicht. Aus dem kontinuierlichen Anstieg des CMI folge keine Leistungssteigerung.
11Die Klägerin hat am 24. Juli 2007 Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nach § 25 Abs. 10 KHG NRW erhalte ein fusioniertes Krankenhaus bei entsprechender Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe. Sie habe bereits dezidiert nachgewiesen, dass die fusionsbedingte Strukturveränderung einen höheren Wiederbeschaffungsbedarf in Höhe von 409.226,99 Euro verursacht habe. Bei diesem Betrag handele es sich nur um den Wiederbeschaffungswert, der durch die Fusion zusätzlich entstanden sei. Die Leistungsveränderungen im Krankenhaus wichen deutlich von den gewöhnlichen Leistungsveränderungen vergleichbarer Krankenhäuser ab. Die Beklagte selbst habe den vorgetragenen Leistungsanstieg im Haus überprüfen lassen und sei mit Vermerk vom 12. Januar 2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass die fusionsbedingte Leistungssteigerung sowohl durch den Anstieg des CMI als auch durch Fallzahlanstiege nachgewiesen worden sei. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf ihre Verwaltungsvorschriften. Ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit sei die Anwendung sachlich nicht nachvollziehbar. Sie lasse unberücksichtigt, dass sie einen höheren Wiederbeschaffungswert konkret nachgewiesen habe. Die pauschale Förderung nach Anforderungsstufe 2 reiche nicht aus, um den Wiederbeschaffungswert der erforderlichen kurzfristigen Anlagegüter zu decken. Per 31. Dezember 2006 habe sie sich bei der Verwendung der pauschalen Fördermittel mit 2.748.260,10 Euro im Vorgriff befunden. Der gesamte Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter im Jahr 2006 habe 1.529.053,49 Euro betragen. Auch in den Folgejahren sei von einem Wiederbeschaffungswert mindestens in dieser Größenordnung auszugehen. Im Übrigen stehe ihr ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG zu. Für das St. Franziskus-Hospital Münster und das Klinikum Ibbenbüren sei die Anforderungsstufe 3 jeweils anerkannt worden. Beide Krankenhäuser hätten eine vergleichbare Größe und ein ähnliches Leistungsangebot wie sie, die Klägerin.
13Sofern ihr, der Klägerin, kein Anspruch auf Fördermittel der Anforderungsstufe 3 zustehe, stütze sie ihr Begehren hilfsweise auf § 26 Abs. 1 KHG NRW.
14Die Klägerin beantragt,
15die Bescheide der Beklagten vom 31. August 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die pauschalen Fördermittel nach § 25 KHG NRW für die Zeit ab dem 1. August 2006 auf jährlich 1.532.300 Euro festzusetzen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Den Krankenhäusern sei ein Vorgriff bei den pauschalen Fördermitteln bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrages gestattet. Die Angaben über den erheblichen Vorgriff bei den pauschalen Fördermitteln und dem vermutlich hohen, durch die bisherigen jährlichen Pauschalmittel nicht zu deckenden Wiederbeschaffungsbedarf für kurzfristige Anlagegüter könnten allenfalls einen möglichen Anspruch nach § 26 KHG NRW begründen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestünde ein völlig eigenständiger Anspruch. Um Rückschlüsse auf die Höhe des tatsächlich notwendigen, d. h. dem Leistungsauftrag des Krankenhauses entsprechenden Wiederbeschaffungsbedarf und den nach der Fusion gegebenenfalls höheren Bedarf zu erhalten, müsse eine Einzelbetrachtung und Zuordnung aller Beschaffungen vorgenommen werden, die zum angeführten Vorgriff von rund 2,7 Millionen Euro führten. Der nach § 25 Abs. 10 KHG NRW erforderliche Nachweis über einen fusionsbedingten höheren Wiederbeschaffungswert sei so nicht erbracht.
19Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, da unterschiedliche Sachlagen sowohl hinsichtlich des angeführten St. Franziskus-Hospitals in Münster als auch beim Klinikum in Ibbenbüren einen Vergleich ausschlössen. Das St. Franziskus-Hospital sei nicht durch Fusion mehrerer Krankenhäuser entstanden, dem Krankenhaus sei die dritte Anforderungsstufe auf Grund der gegebenen Struktur durch eine Regelberechnung gemäß § 25 KHG NRW zuerkannt worden. Dem Klinikum Ibbenbüren sei nach erfolgter Fusion zunächst auch die höhere Anforderungsstufe versagt worden. Erst nach späterer deutlicher Strukturänderung sei der gemäß § 25 Abs. 10 KHG NRW erforderliche höhere Wiederbeschaffungswert auf Grund der Leistungssteigerung anerkannt und die höhere Anforderungsstufe gewährt worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klägerin beansprucht, wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, pauschale Fördermittel nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), welches durch das am 29. Dezember 2007 in Kraft getretenen Krankenhausgestaltungsgesetz vom 11. Dezember 2007 - KHGG NRW - (GV.NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) aufgehoben wurde. Gegenstand der Klage sind daher nur die der Klägerin bis zum Jahr 2007 zu gewährenden Fördermittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter. Für das Jahr 2008 wurden der Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 11. November 2008 nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW Pauschalbeträge zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter in Höhe von 1.586.916,64 Euro bewilligt.
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Der Klägerin steht eine Jahrespauschale für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter zu, die nach § 25 Abs. 10 KHG NRW ab dem 1. August 2006 für das fusionierte Krankenhaus nach der Anforderungsstufe 3 zu berechnen ist und jährlich 1.532.300 Euro beträgt. Soweit in den angefochtenen Bescheiden eine abweichende Berechnung erfolgt ist, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 KGH NRW wird die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter durch einen festen jährlichen Betrag gefördert. Die Höhe der pauschalen Förderung für die Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter bestimmt sich nach § 25 Abs. 5 KGH NRW anhand der Planbetten bzw. Behandlungsplatzzahl sowie der dazugehörigen Anforderungsstufe des Krankenhauses, die ihrerseits grundsätzlich nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 KHG NRW zu berechnen ist.
26Das Krankenhaus der Klägerin gehört zur Anforderungsstufe 3. Die Anforderungsstufe ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 KHG NRW ergibt, grundsätzlich für das Krankenhaus und nicht für einzelne Betriebsstätten des Krankenhauses zu bestimmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 10 KHG NRW für den Fall eines fusionsbedingten Zusammenschlusses zweier oder mehrerer Krankenhäuser zu einem Krankenhaus. Auch hier erhält das Krankenhaus - nicht die einzelnen Betriebsstätten - pauschale Fördermittel, die sich - jedenfalls bei einem Nachweis eines mit einer Strukturänderung verbundenen höheren Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter - berechnen nach einer einheitlich für das Krankenhaus zu ermittelnden Anforderungsstufe. Durch die Fusion des N. -Spitals und des K. -Krankenhauses, zweier zuvor selbstständiger Krankenhäuser, ist ein Krankenhaus entstanden. Die zwei Betriebsstätten des selben Krankenhausträgers sind nach § 33 Abs. 2 KHG NRW rechtlich als Einheit zu betrachten. Danach bilden mehrere benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhausträgers zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne des KHG NRW, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich unselbstständige und voneinander abhängige Einrichtungen sind, in denen insbesondere Abteilungen nicht parallel vorgehalten werden. Das Gesetz setzt damit das Erscheinungsbild eines einheitlichen Krankenhauses mit verschiedenen - unter Umständen örtlich getrennten - Abteilungen voraus, das durch eine umfassende Zusammenarbeit geprägt ist.
27Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. April 2001 - 3 B 15.01 -, NVwZ-RR 2001, 589.
28Die Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Krankenhauses liegen vor. Die Betriebsstellen des Jacobi-Krankenhauses und des N. -Spitals sind organisatorisch und wirtschaftlich unselbstständig und voneinander abhängig. Die jeweiligen Betriebsstellen verfügen über zentrale gemeinsame Einrichtungen, wie eine zentrale Essensversorgung, ein Zentrallabor, eine Zentralapotheke, eine Zentralverwaltung, eine Zentralsterilisation und eine zentrale Aufnahmeeinheit. Die vom Krankenhausträger betriebenen Betriebsstätten bilden darüber hinaus nicht nur in organisatorisch und wirtschaftlicher, sondern auch in fachlich-medizinischer Hinsicht eine aufeinander abgestimmte Einheit. So erfolgte im Zuge der Fusion eine Umstrukturierung infolge derer etwa Doppelstrukturen im Bereich der Chirurgie beseitigt wurden. Entsprechendes ergibt sich aus der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 21. Juli 2007 (Genehmigung des Trägerwechsels und Aufnahme in den Krankenhausplan zum 1. August 2006), der zu entnehmen ist, dass Abteilungen der selben Fachrichtungen nicht mit sich überschneidenden Teilgebieten vorgehalten werden. Auch dieser Bescheid weist das Krankenhaus als ein einheitliches Krankenhaus mit den Betriebsstellen N. -Spital und K. - Krankenhaus aus.
29Die Anforderungsstufe des fusionierten Krankenhauses bestimmt sich abweichend von § 25 Abs. 2 KHG NRW nach § 25 Abs. 10 KHG NRW, der eine Sonderregelung für fusionierte Krankenhäuser enthält. Nach § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW erhält, soweit sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammenschließen (Fusion), das neue Krankenhaus bei entsprechender Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn ein mit der Strukturänderung verbundener höherer Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter nicht nachgewiesen werden kann.
30Wie der Nachweis zu erbringen ist und unter welchen Voraussetzungen ein mit einer Strukturänderung verbundener Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter verbundener Wiederbeschaffungsbedarf anzunehmen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW jedoch zu erkennen gegeben, dass nur eine Addition der Planbettenzahlen, die regelmäßig rechnerisch zu einer höheren Anforderungsstufe führt, ohne Strukturänderung die Gewährung höherer pauschaler Fördermittel nicht rechtfertigt, denn die pauschalen Fördermittel dienen zur Beschaffung kurzfristiger Anlagegüter und sollen keine Gewinnmarge eröffnen. Wird ein Krankenhaus durch die Fusion daher nicht zu Gunsten der Patientenversorgung leistungsfähiger, bleiben also die Betriebsstellen unverändert und ändert sich nur der Name oder Träger des Krankenhauses, scheidet die Gewährung höherer pauschaler Fördermittel aus.
31Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3073, S. 78; Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein- Westfalen, 2. Aufl., § 25 KHG, Rdnr. 36.
32Nach § 25 Abs. 10 Satz 3 KHG NRW gilt die Errichtung eines Schwerpunktes allein nicht als Nachweis eines mit der Strukturänderung verbundenen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarfs; entsprechendes gilt für die Ausweisung neuer Gebiete oder Teilgebiete.
33Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3073, S. 78.
34An die Darlegung bzw. den Nachweis sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, denn der Gesetzgeber hat mit der Formulierung in § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW, wonach das neue Krankenhaus bei einer entsprechenden Planbetten- und Behandlungsplatzzahl grundsätzlich pauschale Fördermittel der höheren Anforderungsstufe erhält, zu erkennen gegeben, dass mit einer fusionsbedingten Strukturänderung in der Regel auch eine Leistungssteigerung einhergeht, die einen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarf zur Folge hat. Dies wird bestätigt durch die Regelungen in § 25 Abs. 1 und 2 KGH NRW, insbesondere der Zuordnung der Krankenhäuser zu den jeweiligen Anforderungsstufen, mit denen der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er davon ausgeht, dass große Krankenhäuser, hierzu gehören grundsätzlich auch große Krankenhäuser, die aus einer Fusion hervorgehen, in der Regel leistungsfähiger sind. Ein Krankenhaus, das besonders leistungsfähig ist, hat einen hohen Wiederbeschaffungsbedarf an kurzfristigen Anlagegütern, denn je mehr Menschen und je spezieller diese in einem Krankenhaus behandelt werden, um so schneller sind z.B. medizinische Geräte abgenutzt und müssen ersetzt werden.
35Vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 12/3073, S. 47 sowie S. 76, zur Begründung einer 4. Anforderungsstufe.
36Daher spricht bei erfolgter Fusion eine Vermutung für eine Leistungssteigerung, wenn diese sich nicht auf einen bloßen Trägerwechsel beschränkt, sondern, wie hier, mit einer Umstrukturierung nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 KHG NRW verbunden ist.
37Vgl. Pant/Prütting, a.a.O., § 25 KHG, Rdnr. 36,
38Die Klägerin hat aber auch Leistungssteigerungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht dargelegt. Berücksichtigt werden können sämtliche Leistungssteigerungen, die mit der Fusion, die mit der Zustiftung im Juli 2004 in tatsächlicher Hinsicht ihren Anfang nahm, verbunden sind. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Begründung des Gesetzgebers rechtfertigen ein einschränkendes Verständnis, wonach Leistungssteigerungen erst ab dem Zeitpunkt der im Juli 2006 erfolgten Genehmigung zu berücksichtigen sind.
39Leistungssteigerungen werden belegt durch die Inbetriebnahme der Fachabteilung Endokrinologie im Juli 2005. Der Umstand, dass Leistungen der Endokrinologie schon vor der Genehmigung am 21. Juli 2006 erbracht wurden, steht der Annahme einer Leistungssteigerung, wie oben dargelegt, nicht entgegen. Abgesehen davon hat die Klägerin auch - vom Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass das Leistungsangebot in der Endokrinologie vor der Fusion auf die Behandlung des diabetischen Fußes beschränkt war und danach erheblich erweitert wurde. Dies habe zu einem deutlichen Fallzahlanstieg geführt.
40Eine qualitative Leistungssteigerung hat die Klägerin überdies belegt durch die Höhe des CMI. Die Klägerin hat insoweit - ebenfalls von der Beklagten unwidersprochen - dargelegt, dass dieser, ebenso wie der Fallzahlanstieg, über den bei vergleichbaren Krankenhäusern üblichen Anstieg lag. Soweit die Beklagte darauf hinweist, der CMI müsse unberücksichtigt bleiben, weil er keinen Bezug zum Wiederbeschaffungsbedarf aufweise, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Abgesehen davon, dass der überdurchschnittliche Anstieg des CMI darauf hinweist, dass das Krankenhaus offensichtlich in Folge der Strukturveränderungen wegen eines verbesserten Leistungsangebots tatsächlich vermehrt von Patienten mit schwierigen Erkrankungen aufgesucht wurde, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht, dass allein Leistungssteigerungen, die einen erhöhten Bedarf an kurzfristigen Anlagegütern verursachen, zu berücksichtigen wären. Absicht des Gesetzgebers war es - wie dargelegt - vielmehr, zu verhindern, dass Krankenhäuser ohne entsprechende Strukturveränderungen allein auf Grund rechnerischer Addition der Planbetten höhere Fördermittel erhalten.
41Die Klägerin hat auch hinreichend nachgewiesen, dass mit der Strukturänderung ein höherer Wiederbeschaffungswert kurzfristiger Anlagegüter verbunden ist. § 25 Abs. 10 Satz 2 KHG NRW erfordert keinen Einzelnachweis, insbesondere hat das Krankenhaus nicht darzulegen und nachzuweisen, dass die einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen konkret einen Wiederbeschaffungsbedarf in Höhe der höheren Anforderungsstufe verursacht haben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist vielmehr ausreichend, dass mit der Strukturänderung ein höherer Wiederbeschaffungsbedarf verbunden ist. Überdies geht der Gesetzgeber nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 KHG NRW grundsätzlich von einem pauschaliert zu ermittelnden Wiederbeschaffungsbedarf pro Planbett und Behandlungsplatzzahl aus. Ist das fusionierte Krankenhaus auf Grund der rechnerisch durch Addition ermittelten Planbetten bzw. Behandlungsplatzzahl und infolge der fusionsbedingten Strukturänderung - wie hier - leistungsfähiger geworden, ist unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, warum dem Krankenhaus entsprechend dem Grundsatz des § 25 Abs. 10 Satz 1 KHG NRW die pauschal zu bestimmenden Wiederbeschaffungskosten nach Maßgabe der höheren Anforderungsstufe zu verweigern sind. Für dieses Verständnis spricht letztlich auch, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 25 Abs. 10 in das KHG NRW 1989 die zuvor bestehende Rechtslage nicht ändern, sondern nur klarstellen wollte.
42Vgl. LT-Drs. 12/3073, S. 78.
43§ 23 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. November 1987 (GV. NRW. 392) enthielt jedoch keine Verpflichtung, einen fusionsbedingten Wiederbeschaffungsbedarf in bestimmter Höhe im Einzelnen nachzuweisen.
44Letztlich hat die Klägerin aber auch einen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarf kurzfristiger Anlagegüter im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW in hinreichender Weise nachgewiesen. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die von der Klägerin benannten Kosten, die für eine Erstausstattung (etwa wegen einer erstmals im Krankenhausplan neu ausgewiesenen Fachabteilung) erforderlich werden, da diese nicht über die Pauschalförderung, sondern allein im Wege der Einzelförderung finanziert werden.
45Vgl. Pant/Prütting, a.a.O., § 21 KHG, Rdnr. 28.
46Aus §§ 9 Abs. 4, 11 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Bekanntmachung der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 2001 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) - KHG -, § 25 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW folgt, dass als Wiederbeschaffung auch eine Ergänzung von Anlagegütern gilt, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht. Zu den kurzfristigen Anlagegütern im Sinne des § 25 Abs. 1 KHG NRW (Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren) gehören insbesondere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, wie Geräte und Apparate sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs, wie z.B. Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsanlagen (vgl. Anlage zur Verordnung über die Abgrenzung von im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten vom 12. Dezember 1985 - Abgrenzungsverordnung -, BGBl. I 1985, S. 2255). Einen diesbezüglichen höheren Wiederbeschaffungsbedarf hat die Klägerin insbesondere in ihrer Kostenaufstellung vom 20. Februar 2006 im Einzelnen dargelegt.
47Hat die Klägerin einen erhöhten Wiederbeschaffungsbedarf dargelegt, bestimmt sich die Höhe der Pauschale wie folgt:
48Ausweislich des Feststellungsbescheides vom 21. Juli 2006 ist das Krankenhaus mit 594 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen worden. Wegen der Berücksichtigung zusätzlicher Punktwerte nach § 25 Abs. 4 KHG NRW ( § 25 Abs. 4 Nr. 3 KHG NRW: 40 Betten Kinderheilkunde (40 x 0,90 = 36), § 25 Abs. 4 Nr. 4 KHG NRW: 20 Betten Intensivpflege (20 x 0,5 = 10), § 25 Abs. 4 Nr. 4 KHG NRW: 35 Betten Urologie (35 x 0,5 = 17,5), § 25 Abs. 4 Nr. 1 KHG NRW: 8 Betten HNO (1,5 x 8 = 12) ergibt sich eine Gesamtpunktzahl von 670, die der dritten Anforderungsstufe (600 - 799 Punkte) zuzuordnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 KGH NRW betragen die pauschalen Fördermittel jährlich für jedes Planbett und jeden Behandlungsplatz bei Krankenhäusern der 3. Anforderungsstufe 2.739 Euro. Für teilstationäre Betten, deren Zahl ausweislich des Bescheides vom 21. Juli 2006 mit 44 angegeben wird, zu denen die 8 Dialyseplätze hinzuzurechnen sind, ist nach § 25 Abs. 6 Satz 3 KHG NRW ein Betrag in Höhe von 50 % der ersten Anforderungsstufe (1.837 Euro : 2 = 918,50 Euro) zu gewähren. Auf Grund dessen bestimmen sich die der Klägerin zu gewährenden pauschalen Fördermittel auf insgesamt 1.532.300,00 Euro (542 x 2.739,00 Euro = 1.484.538,00 Euro + 52 x 918,50 Euro= 47.762,00 Euro).
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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