Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 489/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.------weg 16, 00000 N. . Das Grundstück wurde bisher rückwärtig über den G.------weg , einen im Miteigentum der jeweiligen Anlieger der angrenzenden Grundstücke stehenden Privatweg, erschlossen. Zur Landesstraße 000 (I.-------straße ) hin sind drei Stichwege vorhanden, die als Geh- und Radweg genutzt wurden; diese Nutzung wurde geduldet. Am Stichweg, der am Grundstück der Kläger liegt, errichteten die Kläger bei Erwerb des Grundstücks im Jahre 2002 einen Zaun und versperrten die Zuwegung zur I.-------straße . Sie entfernten diesen Zaun im Jahre 2005 wieder und nutzten die dadurch geschaffene Verbindung zur I.-------straße zum Erreichen ihres auf ihrem Grundstück stehenden Carports mit dem Pkw.
3Nachdem die Kläger vom Beklagten auf die Notwendigkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die angelegte Zufahrt hingewiesen und zur Schließung der Zufahrt aufgefordert worden waren, stellten sie einen entsprechenden Antrag. Mit Bescheid vom 30. Mai 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt im Zuge der Landesstraße 000 (I.-------straße ) im Abschnitt 7, bei ca. Stat. 0,700 (Stichweg zwischen den Häusern G.------weg 14 und G.------weg 16) ab. Zur Begründung führte er aus, daß durch die Öffnung des Stichwegs zur Nutzung mit Pkw und den damit verbundenen zusätzlichen Fahrbewegungen, insbesondere durch das Einbiegen in den bzw. das Ausfahren aus dem Stichweg, Verkehrssituationen entständen, die sowohl die Sicherheit als auch die Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße 000 beeinträchtigten. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung des einmündenden Verkehrs in eine bevorrechtigte Straße müßten unter Berücksichtigung der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h ausreichende Sichtfelder gegeben sein. Der Stichweg im Abschnitt 7, bei ca. Stat. 0,700 grenze in einer Innenkurve an die Landesstraße 000. Beidseitig des vorgesehenen Einmündungsbereiches sei Straßenbegleitgrün anzutreffen, das zusätzlich zu einer Einschränkung des Sichtfeldes führe. Darüber hinaus würde mit einer Erlaubniserteilung ein Präzedenzfall geschaffen, den andere Anlieger zum Anlaß nehmen könnten, ebenfalls eine Genehmigung zur Anlegung einer Zufahrt zu beantragen. In diesem Fall stände dem Beklagten durch die einmal getroffene positive Entscheidung bei der jeweiligen Antragsprüfung kein Ermessensspielraum mehr zur Verfügung.
4Der von den Klägern gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, daß die Kläger den Antrag auf Errichtung einer Zufahrt zur Landesstraße 000 über ein ausparzelliertes Wegegrundstück stellten, welches im Eigentum von 116 Eigentümern stehe. Wenn nicht sogar ein Antrag im Namen aller Eigentümer gefordert werde, so müsse mindestens die Einwilligung der gesamten Eigentümergemeinschaft Voraussetzung sein. Ferner bestehe auch materiell-rechtlich kein Anspruch. Die Verkehrsanbindung der angrenzenden Wohnbebauung erfolge ausschließlich rückwärtig über Gemeindestraßen. Der Landesstraße könne keine Erschließungsfunktion zugesprochen werden. Sie sei als durchgehende Verkehrsverbindung mit regionaler Verkehrsbedeutung von weiteren Zufahrten freizuhalten. Seitens der Straßenbauverwaltung als Baulastträger der Landesstraße sei schon immer eine lückenlose Einfriedung zur Landesstraße gefordert worden. Daher könnten auch die Baugenehmigungen für die dort errichteten Wohnhäuser nur eine vorgesehene Erschließung und Stellplatzanordnung über diese beiden Gemeindestraßen beinhalten. Das Grundstück der Kläger sei über genau diesen Weg erreichbar und ausreichend erschlossen.
5Während des Widerspruchsverfahrens errichteten die Kläger im Jahre 2006 zur I.-------straße hin eine durch den Oberbürgermeister der Stadt N. baurechtlich genehmigte Lärmschutzwand, die einen Fußgängerdurchgang zur I.-------straße hin aufweist. Auch andere Grundstücke weisen einen ähnlichen Durchgang für Fußgänger auf. Die Straßenmeisterei verschloß im Dezember 2006 die Zufahrt vom G.------weg zur I.-------straße mit einem Pfosten.
6Die Kläger haben am 25. März 2007 Klage erhoben. Sie tragen vor, daß das Fahren über den G.------weg auf die I.-------straße seit vielen Jahren praktiziert und geduldet werde. Auch würden infrastrukturelle Maßnahmen wie die Müllentsorgung über die I.-------straße geduldet. Die Erschließung des Baugebietes für den öffentlichen Verkehr erfolge nicht nur über die jenseits gelegenen Straßen, sondern gerade auch über die I.-------straße . Die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt N. leerten die Mülltonnen und entsorgten den Sperrmüll gerade von der I.-------straße . Mit diesem Verhalten dokumentierten die öffentlichen Institutionen selbst, daß die Erschließung faktisch auch von der Landesstraße 000 erfolge. Die Bürger benutzten die Landesstraße und den zwischen den Stichwegen und der Landesstraße liegenden Grundstücksstreifen, um ihre Grundstücke mit Autos, Fahrrädern und zu Fuß zu erreichen. Der Beklagte müsse sich an der jahrelangen Duldung – auch schon vor Erwerb des Grundstücks durch die Kläger – festhalten lassen und schon deshalb eine Genehmigung erteilen. Die aufgezeigte Gefahrenlage sei im übrigen nicht vorhanden. Der gesamte Verkehr kenne die Verkehrssituation, sogar Dauerparker auf dem Seitenstreifen der Landesstraße seien zu verzeichnen. Die Bürger parkten kurz-, mittel- und langfristig ihre Fahrzeuge an der Landesstraße, um diese nicht über die anderen Erschließungsstraßen an ihre Hausgrundstücke heranführen zu müssen und um einfacher be- und entladen zu können. Von einer Gefährdung des fließenden Verkehrs könne schon wegen der parkenden Fahrzeuge keine Rede sein, zumal auch ein Seitenstreifen auf der I.-------straße vorhanden sei.
7Die Kläger beantragen,
8den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2005, soweit er sich auf die Anlegung einer Zufahrt bezieht, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt im Zuge der Landesstraße 000 im Abschnitt 7, bei ca. Stat. 0,700 zu erteilen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht darüber hinaus geltend, daß der in Rede stehende Weg nicht im Eigentum der Beklagten bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen stehe, sondern entsprechend dem Grundbuch N. -O. im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft G.------weg (Privatweg). Daher bestehe kein Recht, eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, und fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten. Zudem sei bekannt, daß nach einem Beschluß der Eigentümergemeinschaft die Nutzung des Weges als Rad- und Fußgängerweg vorgesehen und jeglicher Fahrzeugverkehr ausgeschlossen sei. Mit diesem Wissen würde der Beklagte im Falle der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Eigentumsrechte Dritter verletzen. Weiterhin nutzten täglich ungefähr 5000 Pkw – auch und gerade ortsfremde Fahrer – die Landesstraße, so daß es nicht möglich sei, die verkehrliche Situation zu kennen. Es existierten schließlich auf der gesamten Strecke ausschließlich städtische Zufahrten. Die Reduzierung der Geschwindigkeit beim Einfahren führe zu gefährlichen Überholmanövern in den Gegenverkehr durch die nachfolgenden Fahrzeuge. Etwa 150 m weiter (Richtung Landesstraße 000) folge eine Kreuzung mit Lichtzeichenanlage, weshalb der Verkehr der I.-------straße nicht mit einer weiteren Zufahrt rechne. Neben der Kreuzungsnähe ließen auch die Straßenbepflanzung sowie die beginnende Straßenmarkierung (Sperrflächen) nicht auf eine Zufahrt schließen. Auch der G.------weg selbst sei nicht ausreichend als Zufahrt ausgestaltet, da er aufgrund seiner geringen Breite keinen gefahrlosen Begegnungsverkehr zulasse.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist – abgesehen von allen vom Beklagten aufgeworfenen Zulässigkeitsbedenken – jedenfalls unbegründet.
15Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16Die Kläger können aus § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW i.V.m. § 18 Abs. 1 StrWG NRW keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt von ihrem Grundstück G.------weg 16 zur Landesstraße 000 herleiten. Die Landesstraße 000 verläuft im fraglichen Streckenabschnitt als sog. „freie Strecke“ und nicht als Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, da sie nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die Erschließung dieser Grundstücke erfolgt über rückwärtig angrenzende Straßen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gilt die Anlage neuer Zufahrten zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW bestimmt, daß die Erlaubnis nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf. Die Entscheidung über die Erlaubnis ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
17Der Beklagte hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Kriterien für eine Versagung der Zustimmung gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW bei einem Anbau im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW auch für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bestimmend.
18Vgl. OVG NRW, Urt. V. 23. Juni 1994 – 23 A 4027/92 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urt. v. 04. Dezember 2000 – 11 A 2007/98 – m.w.N., juris.
19Auf Grund des somit maßgeblichen systematischen Zusammenhangs der Zufahrtsvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW mit der zufahrtsbezogenen Anbauvorschrift des § 25 StrWG NRW ist somit zu prüfen, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder - was hier nicht in Frage steht - Ausbauabsichten sowie die Straßenbaugestaltung einer Erlaubniserteilung entgegenstehen. Die Beantwortung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, bedarf einer genauen Gefahrenbeurteilung unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles.
20In Anwendung dieser Maßstäbe ist vorliegend auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf dem fraglichen Streckenabschnitt der L 000 zu befürchten.
21Ein objektiv erhöhtes allgemeines Gefahrenpotential ergibt sich zum einen bereits mit Indizwirkung aus der Verkehrsbedeutung dieser Landesstraße mit ihrer hohen verkehrlichen Belastung und zum anderen aus ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung vor Ort. Der fragliche Streckenabschnitt der Landesstraße 000 dient als Verbindung zwischen der unmittelbar an die Bundesautobahn A 0 anschließenden B 00 (N. -Steinfurt) und dem Stadtteil O. sowie (in O. ) dem Anschluß an weitere Landesstraßen, die zu anderen Stadtteilen und nach B. führen. Damit hat die Landesstraße 000 überörtliche Bedeutung und eine zubringende bzw. ableitende Funktion für die Verkehrsströme des Regional- und Fernverkehrs. Sie weist mit mindestens 5000 Kfz am Tag eine relativ hohe Verkehrsbelastung auf. Bei einer solchen Belastung und unter Berücksichtigung des großzügigen Straßenausbaus führt das Ein- und Ausfahren abseits von ampelgeregelten Kreuzungen zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit des fließenden Verkehrs. Dies gilt, obwohl auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h vorgesehen ist. Angesichts dessen, daß die I.-------straße nur über wenige Kreuzungen und (allesamt städtische) Zufahrten verfügt und aufgrund ihres Straßenverlaufs und der Randbegrünung bzw. der Lärmschutzwände auf den Verkehrsteilnehmer den Eindruck einer reinen Durchgangsstraße macht, erweist sich der aus einer engen Zufahrt – wie die der Kläger – kommende Verkehr als Gefährdung des Straßenverkehrs auf der I.-------straße . Der Zufahrtsverkehr stellt durch das Langsamfahren, Einordnen, Halten und Bremsen eine Behinderung des Verkehrsflusses dar. Die Reduzierung der Geschwindigkeit beim Einfahren in den Verkehr der Landesstraße kann zu gefährlichen Überholmanövern nachfolgender Fahrzeuge in den Gegenverkehr führen. Darüber hinaus sind ausreichende Sichtfelder für eine ordnungsgemäße Abwicklung des einmündenden Verkehrs in die bevorrechtigte Landesstraße nicht vorhanden. Der Stichweg im Abschnitt 7, bei ca. Stat. 0,700 grenzt in einer (langgestreckten) Kurve an die I.-------straße . Beidseitig des vorgesehenen Einmündungsbereichs befindet sich nunmehr eine von den Klägern errichtete Lärmschutzwand, was das Sichtfeld zusätzlich erheblich einschränkt.
22Zudem ist zu berücksichtigen, daß auf der Höhe der begehrten Zufahrt bereits Sperrflächen auf der Fahrbahn der I.-------straße aufgebracht sind, die die nutzbare Fahrbahn weiter verengen. Letzteres bewirkt zusätzlich, daß der Verkehr auf der I.-------straße nicht mit einer Zufahrt rechnet. Die unerwartet auftauchende Zufahrt birgt eine Vielzahl von Gefahren in sich, aufgrund derer eine Sondernutzungserlaubnis zur weiteren Erschließung des Grundstückes der Kläger nicht erteilt werden kann. Andere Verkehrsteilnehmer werden umso weniger mit einer (privaten) Ausfahrt rechnen, weil in einem relativ kurzen Abstand von ca. 150 Metern eine durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Verkehrskreuzung folgt. Die Wohnhäuser des Wohngebiets um den G.------weg sind wegen der Lärmschutzwand und der im übrigen noch vorhandenen Begrünung nicht ohne weiteres zu erkennen und machen den – im übrigen zutreffenden – Eindruck, rückwärtig erschlossen zu sein, so daß ein Fahrzeugführer nicht ohne weiteres mit einer Zufahrt auf die I.-------straße rechnet.
23Konkrete Gefahren sind auch bei den Zu- und Abfahrtsvorgängen in Richtung O. Ort zu befürchten, weil der von der B 0000 kommende Verkehr berücksichtigt und die nordwestliche Fahrspur überquert werden muß. Ebenso muß von der B 00 kommend bei einem Einbiegen links in den klägerischen Stichweg dem Verkehr aus O. Ort Vorfahrt gewährt werden mit der Folge, daß nachfolgende Fahrzeuge bremsen und/oder ausweichen müssen. Der Verkehr auf dem Fahrstreifen Richtung O. Ort ist aber aufgrund der dargestellten straßenbaulichen Verhältnisse ohne separate Abbiegespuren nicht auf einbiegenden respektive abbiegenden Verkehr eingerichtet.
24Der Einwand der Kläger, der gesamte Verkehr kenne die spezielle Verkehrssituation, greift nicht durch, da die I.-------straße gerade wegen ihrer überörtlichen Bedeutung und wegen ihres hohen Verkehrsaufkommens nicht nur von Anliegern aus dem Stadtteil O. genutzt wird, sondern vor allem von ortsfremden Fahrern befahren wird. Diesen Verkehrsteilnehmern ist die Situation gerade nicht bekannt, und aufgrund der geschilderten örtlichen Gegebenheiten ist sie für diese auch nicht ohne weiteres erkennbar.
25Die weiteren Einwendungen der Kläger führen ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Klage. Daß andere Bürger kurz-, mittel- und langfristig ihre Fahrzeuge an der Landesstraße widerrechtlich parken, um diese nicht über die anderen Erschließungsstraßen an ihre Grundstücke heranführen zu müssen und um einfacher be- und entladen zu können, spielt für den geltend gemachten Anspruch keine Rolle. Die Kläger können sich dieses widerrechtliche Verhalten nicht zum Vorteil dienen lassen und daraus keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis herleiten, weil dies aus einer widerrechtlichen Handlung nicht möglich ist. Vielmehr stützt es die Begründung der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, weil die parkenden Pkw die Sicht für den fahrenden Verkehr der Landesstraße 000 auf die Zufahrt erschweren und das Anfahren der parkenden Pkw zu gefährlichen Situationen führen kann, wenn zur gleichen Zeit die private Zufahrt genutzt wird. Gleichermaßen wird das Ausfahren aus der Zufahrt durch die parkenden Pkw erheblich erschwert, da eine risikomindernde Beschleunigung am rechten Fahrbahnrand nicht möglich ist.
26Selbst wenn man – trotz der vorstehenden Ausführungen – eine konkrete Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs hier nicht annehmen wollte, durfte der Beklagte ohne Ermessensfehler die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen, weil das Wohnhaus der Kläger bereits eine ausreichende Erschließung über den G.------weg hat. Bei der Prüfung, ob ausnahmsweise die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine private Zufahrt in Betracht kommt, ist zu berücksichtigen, ob das Anliegergrundstück unbedingt auf eine direkte Anbindung zur freien Strecke einer Landesstraße angewiesen ist oder ob bereits eine Anbindung zum öffentlichen Straßen- und Wegegesetz besteht bzw. hergestellt werden kann und das Grundstück somit anderweitig vollwertig erschlossen ist bzw. werden kann. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein Anlieger in aller Regel nicht auf eine weitere Zufahrt angewiesen, wenn er bereits eine angemessene und ausreichende Zuwegung zum öffentlichen Verkehrsnetz besitzt.
27Vgl. OVG NRW, Urt. v. 04. Dezember 2000 – 11 A 2007/98 –, juris.
28Die Regelungen des nordrhein-westfälischen Straßenrechts über das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gewährleisten ebenso wie diejenigen über die Anbaubeschränkungen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Eigentümers eines an einer Landesstraße gelegenen Grundstücks einerseits, eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz zu haben und sein Grundstück (baulich) nutzen zu können, und andererseits den öffentlichen Belangen an der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs.
29Der Eigentümer eines an der vorbeiführenden öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks ist auf die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße, den "Kontakt nach außen", in aller Regel nicht angewiesen, wenn er bereits eine angemessene Zuwegung zum öffentlichen Verkehrsnetz im übrigen besitzt. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles bei der Ermessensentscheidung nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW fehlerfrei mitberücksichtigt werden.
30OVG NRW, Urt. v. 04. Dezember 2000 – 11 A 2007/98 -, juris; zur Rechtslage vor Novellierung des StrWG NRW: OVG NRW, Urt. v. 25. Januar 1993 - 23 A 1361/91 -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 (zum Fernstraßenrecht), und Beschl. v. 31. Oktober 1997 - 4 VR 11.97 -, Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 10 (zum Planungsrecht).
31Diese Beurteilung rechtfertigt sich ebenfalls unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz hat, geschlossen werden, soweit die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Nach Satz 3 dieser Vorschrift bleibt die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW unberührt. Wenn also unbeschadet einer früher erteilten Sondernutzungserlaubnis unter den normierten Voraussetzungen eine vollständige Schließung einer bereits bestehenden Zufahrt (entschädigungslos; vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW) verlangt werden kann, sofern unter anderem eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besteht, dann spricht einiges für die Annahme, daß bei der erstmaligen Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Existenz einer derartigen weiteren Verbindung zum Verkehrsnetz im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden kann. Es wäre mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn zunächst eine Sondernutzungserlaubnis zur Anlegung einer Zufahrt unter Außerachtlassung des Bestehens einer weiteren Zuwegung erstritten, danach aber sofort die Schließung dieser Zufahrt gerade wegen einer anderweitigen Verbindung zu Verkehrsnetz unter Widerruf der Sondernutzungserlaubnis (unmittelbar) wieder verlangt werden könnte.
32Vgl. zu allem OVG NRW, Urt. v. 04. Dezember 2000 – 11 A 2007/98 -, juris.
33In diesen Fällen gilt es, das Interesse des Eigentümers eines an der Landesstraße gelegenen Grundstückes, welches bereits anderweitig erschlossen ist, mit den öffentlichen Belagen abzuwägen. Dabei muß der Anspruch des Anliegers auf Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs in der Regel zurückstehen. Die Forderung, Landesstraßen als durchgehende Verkehrsverbindungen mit regionaler Verkehrsbedeutung von privaten Zufahrten freizuhalten, steht im Vordergrund. Bestimmend hierfür ist die Vorgabe in § 3 Abs. 2 StrWG NRW, wonach Landesstraßen gerade nicht der Erschließung von Wohngrundstücken, sondern den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
34Im vorliegenden Fall besteht danach kein rechtlich geschütztes Interesse der Kläger an der Schaffung einer Zufahrt zur Landesstraße L 000. Sie sind auf diese Zuwegung nicht in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen. Der in Rede stehende Teil der Landesstraße 000 liegt nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage und ist auch nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Die Verkehrsanbindung und die damit verbundene Erschließung der nördlich angrenzenden Wohnbebauung erfolgt ausschließlich und in ausreichendem Maße rückwärtig über Gemeindestraßen (Von-Schonebeack-Ring, Alhardstraße, G.------weg ). Das Grundstück der Kläger ist insoweit angemessen und ausreichend erschlossen. Daß die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt N. die Abfallbehälter gerade von der Landesstraße aus leeren, läßt keine andere Bewertung zu. Dies geschieht lediglich aus Gründen der Praktikabilität und kann jederzeit unterbunden werden. Der fußläufige Zugang der Bewohner des Wohngebiets zur Landesstraße zum Zwecke der Verbringung der Mülltonnen an die Straße ist vom Beklagten nie genehmigt, sondern ausdrücklich wegen der jahrelangen Praxis nur geduldet worden. Der Landesstraße 000 kann deshalb und auch aufgrund der Tatsache, daß sie mitten durch den Stadtteil O. führt, keine Erschließungsfunktion zugesprochen werden. Daß eine weitere Verbindung zur L 000 für die Kläger zur Erschließung ihres Wohnhauses vorteilhafter wäre als eine Zuwegung über die bereits vorhandene Zufahrt zum G.------weg , ist unerheblich. Dies können die Kläger umso weniger mit Erfolg geltend machen, als sie ihr Grundstück über das bereits länger bestehende Wohnhaus G.------weg 16 hinaus in Kenntnis seiner Lage und Erschließung weiter mit einem Carport bebaut haben. Zu diesem Zeitpunkt haben sie die – beschwerlichere – Zufahrt auf ihr Grundstück über den G.------weg in Kauf genommen, obwohl für das Wohngebiet Sammelgaragen angelegt worden sind. Sie konnten dabei nicht darauf vertrauen, daß ihnen in Zukunft die direkte Zufahrt auf die I.-------straße uneingeschränkt zur Verfügung stehen würde.
35Schließlich war der Beklagte auch nicht wegen der – von den Klägern behaupteten – jahrelangen Duldung des ungenehmigten Ein- und Ausfahrens über den Stichweg in früheren Jahren verpflichtet, sein Ermessen zugunsten einer Genehmigung für die Kläger auszuüben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte sich allein von konkreten aktuellen Gefährdungen des Straßenverkehrs hat leiten lassen. Weder besteht eine rechtliche Bindung an das frühere Verhalten, noch können sich die Kläger auf Vertrauensschutz berufen. Abgesehen davon, daß die Kläger, die das Grundstück erst 2002 erworben haben, selbst gar nicht in den Genuß einer früheren Duldung gekommen sind, können sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aus einem rechtswidrigen, nicht genehmigten Zustand, der in früherer Zeit geduldet wurde, für eine Genehmigung nichts herleiten. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht – neben der Angewiesenheit der Kläger auf die Zufahrt – als wesentlichen Aspekt für seine Ermessensausübung die aktuelle Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen. Die konkrete Gefährdung muß aktuell im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beurteilt werden und kann sich nicht auf Verhalten und Zustände in der Vergangenheit beziehen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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