Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 559/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 4., hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2008/2009 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2008 (GV.NRW. 2008, 492, 493) sowie durch Verordnung vom 31. August 2008 (GV.NRW. 2008, 580 - ZulassungszahlenVO höhere Fs.) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2008/2009 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt:
51. vorklin. Fs. 129 Studienplätze (Stp.)
62. vorklin. Fs. 127 Studienplätze
73. vorklin. Fs. 127 Studienplätze
84. vorklin. Fs. 125 Studienplätze
9(Soll-Summe 2. - 4. Fs. = 379 Stp.)
10Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 241/08) stehen den Sollzahlen folgende tatsächliche Einschreibungszahlen (Stand: 23. Oktober 2008) gegenüber:
111. vorklin. Fs. 135 Studienplätze
122. vorklin. Fs. 137 Studienplätze
133. vorklin. Fs. 138 Studienplätze
144. vorklin. Fs. 132 Studienplätze
15(Ist-Summe 2. - 4. Fs. = 407 Stp.)
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 Nc 241/08 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
17II.
18Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
19Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum WS 2007/2008 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz in den verfahrensbetroffenen Fachsemestern zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
20Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen werden die im ministeriellen Kapazitätsermittlungs- und Festsetzungsverfahren (zuletzt: Erlass vom 18. November 2008 nach Durchführung der Überprüfung zum Berechnungsstichtag) abschließend ermittelten Zulassungszahlen (bzw. Auffüllgrenzen) und auch die entsprechend in den Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen für das WS 2008/2009 abgedeckt und sogar überschritten.
21a) Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsteller/der Antragstellerinnen - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich (kapazitätsdeckend) vergebenen 135 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2008/2009 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
22Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit für das WS 2008/2009 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).
23Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2008/2009 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2008 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2008, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
241. Lehrangebot:
25Die Antragsgegnerin (Berichte vom 13. März 2008 und zuletzt vom 24. September 2008) und das Ministerium (Erlasse vom 13. Mai 2008, 12. Juni 2008 und abschließend vom 18. November 2008) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2008/2009 insgesamt 41 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden:
26
| Stellengruppe | Anzahl Stellen ( ( = Stand: Studienjahr 2007/2008 |
| W3 Universitäts- professor | 6 ( 7 ( |
| W2 Universitäts- professor | 3 ( 3 ( |
| C2 Oberassistent | 0 ( 1 ( |
| C1 Wiss. Assistent | 0 ( 1 ( |
| A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 2 ( 2 ( |
| A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 2 ( 2 ( |
| A13 Akademischer Rat auf Zeit | 4 ( 0 ( |
| E13 - 15/TVÄ 1 - 3 Wiss. Angestellter (befristet) | 19 ( 21 ( |
| E13 - 15/TVÄ 1 - 3 Wiss. Angestellter (unbefristet) | 5 (5 ( |
| Summe | 41 ( 42 ( |
27
Die Kammer geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung, die auf den Stellenzuweisungen im Landeshaushaltsplan (vgl. zuletzt für das Haushaltsjahr 2008 Kapitel 06 104, Titel 682 10) und hierauf aufbauenden Entschließungen der Hochschule beruhen, das der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster für das Studienjahr 2008/2009 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
28Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2008/2009 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2008 (" Stellenbesetzungsübersicht Vorklinik UK Münster", Stand: 15. September 2008, Bl. 25 BA I der Leitsache) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders als geschehen zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
29Diese auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Übersicht, die anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung.
30Entgegen der Rüge einzelner Antragsteller ist die der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl und -verteilung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht etwa bereits deshalb fehlerhaft, weil der von der Antragsgegnerin dem Gericht auf Anforderung vorgelegten Stellenbesetzungsübersicht die normative Verbindlichkeit fehlte. Die Antragsgegnerin hat sich nicht berühmt, diese Übersicht habe Normcharakter. Die Übersicht ist vielmehr allein die informatorische Darstellung des Ist-Standes der Stellen und deren Verteilung zum letzten Berechnungszeitpunkt. Sie dient der gerichtlichen Anforderung entsprechend allein dem Zweck der Darlegung eben dieses Ist-Standes mit den dort weiter enthaltenen Angaben. Sie setzt - neben anderen Quellen - das Gericht in den Stand, die Überprüfung der Angaben der Hochschulverwaltung im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Die normative Grundlage der Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin - neben der der Klinisch-Theoretischen Medizin, der Klinisch-Praktischen Medizin und der sog. Zentralen Einrichtungen - stellt der Haushaltsplan der Landes (zuletzt im Haushaltsplan 2008: Kapitel 06 104, Titel 682 10) dar. Dieser weist die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmte Personalausstattung des Fachbereichs Medizin der WWU Münster differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Die weitere Zuweisung dieser Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten der WWU Münster obliegt auf dieser haushaltsrechtlichen Grundlage der Entschließung der hierzu nach dem Recht der Hochschulverfassung berufen Organe. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
31Entgegen dem Hinweis einzelner Antragsteller auf Namensnennungen in näher benannten Internet-Auftritten einzelner Institute hat das Gericht, das die Personalausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster seit Jahren überprüft, keine Veranlassung, an der Vollständigkeit der dem Ministerium und dem Gericht mitgeteilten Zahlen des kapazitätsrelevanten Stellenbestandes zum Berechnungsstichtag zu zweifeln. Das OVG NRW hat zu einem ähnlichen auf die WWU Münster bezogenen Vorbringen zuletzt in seinem Beschluss vom 14. Juli 2008 - 13 C 192/08 - ausgeführt:
32"Auch der Vortrag der Antragsteller, im Bereich der Physiologischen Chemie seien wissenschaftliche Mitarbeiter in dem - im Internet eingestellten Vorlesungsverzeichnis - verzeichnet, die in der Kapazitätsberechnung nicht eingestellt seien, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Einbeziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern über die im Stellenplan genannten Personen hinaus kommt nicht in Betracht.
33Die Ausbildungskapazität einer Hochschule bemisst sich nach den Regelungen der KapVO und wird insbesondere durch das abstrakte Stellenprinzip des § 8 KapVO bestimmt. Die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse in der betreffenden Hochschule sind demgegenüber nicht entscheidend; dementsprechend kann auch die von den Antragstellern angeführte im Internet enthaltene Mitarbeiterliste in der fraglichen Lehreinheit nicht maßgebend sein. In die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach dem Stellenprinzip sind hingegen nicht einzubeziehen Stellen von Mitarbeitern ohne Lehraufgaben oder ohne Personalstelle der Hochschule sowie solche von aus Drittmitteln bezahlten Mitarbeitern oder von Lehrpersonen, die keine bei der lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre erbringen.
34Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 -, vom 6. März 2006 - 13 C 19/06 u. a. - und vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 u. a. -, juris."
35Diese Beurteilung entspricht der des beschließenden Gerichts, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht auch Leerstellen ohne Namensnennung verzeichnet sind, die im übrigen - zu Recht - als kapazitätsrelevant behandelt wurden.
36Soweit bei der vorbezeichneten Gesamtzahl der Stellen bzw. bei den einzelnen Stellengruppen des Berechnungszeitraums 2008/2009 im Vergleich mit den Zahlen des vorausgegangenen Berechnungszeitraums 2007/2008 - auch ausweislich der dem Gericht aus früheren Verfahren vorliegenden Unterlagen - Veränderungen eingetreten sind, geben diese auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken.
37Diese Veränderungen bestehen darin, dass - wie in der vorstehenden Übersicht eingemerkt - bei der Stellengruppe W3 eine Reduzierung um eine Stelle eingetreten ist, ferner in der Stellengruppe C2 - Oberassistent - und C1 - Wiss. Assistent - keine Stellen mehr vorhanden sind; des weiteren hat sich die Zahl der Stellen für befristet beschäftigte Wiss. Angestellte um 2 auf 19 Stellen reduziert. Auf der anderen Seite sind nunmehr vier Stellen A13 - Akad. Räte auf Zeit -hinzugetreten. Insgesamt hat sich damit die Stellenausstattung der Lehreinheit für den Berechnungszeitraum 2008/2009 um eine Stelle vermindert. Das Regellehrdeputat, berechnet nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 - GV. NRW. 1999, 518 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 - GV NRW 2007, 198, hat sich dabei im Vergleich zum Vorjahr von 253 Deputatstunden (DS) auf 241 DS, also um insgesamt 12 DS vermindert.
38Die Antragsgegnerin hat die vorgenannten Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens beschrieben und sie ergänzend auf Anforderung des Gerichts weiter erläutert. Danach beruht der Wegfall einer Stelle W3 - Universitätsprofessor - in der Lehreinheit Vorklinische Medizin (bislang dort zugeordnet dem Lehrbereich Anatomie - vormals Prof. Dr. X. ) auf einer in das Strukturkonzept der Medizinischen Fakultät der WWU Münster und in die sog. Zielvereinbarung I mit dem Land Nordrhein-Westfalen von Mai 2002 eingebundenen und vom Rektorat am 7. Juli 2005 unter Zustimmung des Vorstandes des Universitätsklinikums vom 16. März 2005 beschlossenen Umwidmung in eine W3-Stelle für "Tumorbiologie". Sie ist dabei dem seinerzeit noch zu gründenden "Institut für Tumorbiologie im Fachbereich 05 - Medizinische Fakultät -" zugeordnet worden. Die Umwidmung hat dieser Stelle die Beachtlichkeit bei der Berechnung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin entzogen.
39Das beschließende Gericht kann bei summarischer Prüfung auch unter Würdigung der hierauf bezogenen Angriffe einzelner Studienbewerber keine Gründe dafür feststellen, diese Stellenbewirtschaftungsmaßnahme mit der damit einhergehenden Reduzierung des aus der Stelle W3 folgenden Regellehrdeputats von 9 DS sei kapazitätsrechtlich zu beanstanden.
40Das Gericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage der kapazitätsrechtlichen Beachtlichkeit von Veränderungen des Stellenbestandes in den medizinischen Lehreinheiten der WWU Münster auf der Basis der "Zielvereinbarung I",
41zum Volltext der Zielvereinbarung I vgl. http://www.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf,
42befasst.
43Vgl. zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 17. Februar 2007 - 9 Nc 240/06 u.a. -, WWU Münster, Studiengang Zahnmedizin, WS 2006/2007 -.
44In den auf den Berechnungszeitraum 2005/2006 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die ebenfalls die Vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin der WWU Münster betroffen haben (Beschlüsse vom 7. Dezember 2005 - 9 Nc 119/05 u.a. -, rk.) hat das Gericht bereits einen von der Hochschule seinerzeit vorgenommenen Abzug einer - mit der hier in Rede stehenden Stelle nicht identischen - Stelle C3 aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin (ebenfalls aus der Anatomie, vormaliger Stelleninhaber: Prof. Dr. L. ; Vakanz ab 28. Februar 2005) und die Umwidmung dieser Stelle in das zu gründende "Institut für Tumorbiologie" auf seine kapazitätsrechtliche Beachtlichkeit geprüft. Jene Bewirtschaftungsmaßnahme war - wie die hier in Rede stehende Maßnahme - unter anderem auf den Inhalt der "Zielvereinbarung I" gestützt worden. Das Gericht hat seinerzeit die Beachtlichkeit dieser Stellenverlagerung in kapazitätsrechtlicher Hinsicht bejaht. Hierzu ist ausgeführt worden:
45"Auch diese Umwidmung mit der damit verbundenen Reduzierung des Lehrdeputats in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist jedoch auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfungsdichte kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei.
46Namentlich hat sie vor dem verfassungsrechtlich angeknüpften Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung Bestand. Dieses Gebot vermittelt dem um Zulassung in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang Nachsuchenden keinen Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Es verlangt mit Rücksicht auf die der Hochschulverwaltung - und dem Haushaltsgesetzgeber - zukommenden Organisationsrechte lediglich, dass die kapazitätsmindernde Personalmaßnahme auf sachlichen Gründen beruht und sich auch sonst als willkürfrei erweist.
47Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 24. April 1985 13 A 1595/83 u.a. -, KMK-HSchR 1986, 443, ferner Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 13 C 296/92 - und vom 22. September 1998 - 13 C 3/98 -.
48Diese Voraussetzungen, die das beschließende Gericht seiner Beurteilung in ständiger Handhabung zugrunde legt,
49vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 11 Nc 13/04 u.a. - (Medizin, WWU Münster, SS 2004) , vom 27. Februar 2004 - 11 Nc 301/03 u.a. - (Zahnmedizin, WWU Münster, WS 2003/2004), vom 8. Juni 2004 - 11 Nc 9/04 u.a. - (Zahnmedizin, WWU Münster, SS 2004), und vom 22. Dezember 2004 - 11 Nc 490/04 u.a. (Medizin, WWU Münster, WS 2004/2005), jeweils rk.,
50und die in jüngerer Zeit auch durch das OVG NRW bekräftigt worden sind,
51vgl. Beschlüsse vom 22. April 2004 - 13 C 461/03 u.a. - (Medizin, WWU Münster, WS 2003/2004) und vom 28. Mai 2004 - 13 C 508/04 u.a. - (Zahnmedizin, WWU Münster, WS 2003/2004),
52sind nach den vom Antragsgegner angeführten Gründen gegeben. Der Verlagerung der Stelle C 3 (vormals Prof. Dr. L. , Vakanz ab 28.02.2005) aus der Anatomie in das neu gegründete "Institut für Tumorbiologie" ist von der Hochschule und insbesondere von ihrer Medizinischen Fakultät nach den hierfür gegebenen Begründungen, die dem Gericht durch Vorlage der entsprechenden Vorgänge vermittelt worden bzw. die ihm aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt sind, ein hoher - sachlich begründeter - fachwissenschaftlicher Stellenwert beigemessen worden.
53So ist im "Report 2004" des Dekanats der Medizinischen Fakultät der WWU Münster (zugänglich im Internet), auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, ausgeführt worden:
54"Das Dekanat der Medizinischen Fakultät hat im Jahre 2004 seine Tätigkeiten auf zwei Aspekte fokussiert, die den in der Zielvereinbarung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW und den im Strukturpapier festgehaltenen Zielen entsprechen. Zum einen wurde konsequent der Weg zur Schärfung der Profilbildung der Fakultät durch gezielte Neuberufungen, durch Gründung von zwei neuen Institutionen und durch eine detaillierte Bestandsaufnahme und Definition der bestehenden Forschungsschwerpunkte fortgesetzt. ......
55(A) Forschung und Wissenschaftliche Profilierung
561. Forschungsschwerpunkte
57Die in der Zielvereinbarung ... festgehaltene Profilbildung wurde bezogen auf die derzeitigen fünf Forschungsschwerpunkte gestärkt und weiterentwickelt:
58...
59Tumormedizin.
60...
613. Bestehende Institute, Institut- und Netzwerkgründungen
62...
63Institut für Tumorbiologie
64Unter Berücksichtigung der im Schwerpunkt Tumormedizin der Fakultät bestehenden vielfältigen Forschungsansätze, die sich auf die Bearbeitung molekularer und zellbiologischer Grundlagen der Tumormedizin sowie auf die Therapieentwicklung und Therapieoptimierung im Rahmen von Therapiestudien konzentrieren, soll die Ausrichtung des Instituts dazu führen, Anknüpfungspunkte für viele verschiedene Kliniken und Institute der Fakultät zu bieten. Die Ausrichtung der Leitungsposition des Instituts ist grundlagenorientiert. Für 2005 ist (die) Einrichtung des Instituts für Tumorbiologie und die Besetzung der W3-Planstelle für Tumorbiologie vorgesehen."
65Im Jahresbericht 2004 des Fachbereichs 5 - Medizinische Fakultät - der WWU Münster (zugänglich im Internet) ist im Abschnitt "Forschung" u.a. ausgeführt worden:
66"Mit der Zielvereinbarung zwischen der WWU Münster und dem MWF aus dem Jahre 2002 hat die Medizinische Fakultät folgende Forschungsschwerpunkte definiert, die von vielfältigen aktiven Gruppen der Fakultät getragen werden...
67(5) Tumormedizin
68An diesem Schwerpunkt sind Teilbereiche des IZKF (=Interdisziplinären Zentrums für Klinische Forschung) beteiligt. Für diesem Bereich wurde in 2004 die Neugründung eines Instituts für Tumorbiologie beschlossen und das Berufungsverfahren läuft zur Zeit. Dieser Bereich ist in 2004 durch eine neu geschaffene C3-Professur für Innere Medizin/Pneumologie verstärkt worden.
69Die ständige Fortentwicklung und Aktualisierung der Forschungsschwerpunkte ist festgelegt und wird durch das Dekanat ausdrücklich gefördert."
70Die hierzu getroffenen Wertungen, die auch die - sich aufdrängenden und vom Rektorat ausweislich der Vorlage zu seiner Sitzung vom 28. Oktober 2004 auch erkannten und gewollten - Folgewirkungen auf das zur Verfügung stehende Lehrdeputat in den beteiligten Organisationseinheiten und damit auf die Aufnahmekapazität einbeziehen, beruhen auf entsprechenden Empfehlungen bzw. Entschließungen der Strukturkommission der Hochschule und auf der zwischen der Hochschule und dem Ministerium getroffenen "Zielvereinbarung 2002".
71Vgl. zur Beachtlichkeit solcher Zielvereinbarungen nach § 9 HG NRW ausführlich die vorbezeichneten, die Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum Studienjahr 2003/2004 betreffenden Beschlüsse des Gerichts und des OVG NRW.
72Die dortigen Abreden (insbesondere unter Abschnitt III - Medizin -) betreffen das dem Land - namentlich aufgrund seiner Finanz- und Personalhoheit - und der Hochschule von Gesetzes wegen zukommende Beurteilungsvorrecht. An die Stelle dieser Bewertung etwa eigene, für richtig gehaltene bildungs-, wissenschafts- oder finanzpolitische Wertungen zu stellen, liegt, abgesehen von einer - hier zu Gunsten der Hochschule ausfallenden - Prüfung auf eine sachliche Begründung und damit Willkürfreiheit, aus Gewaltenteilungsgründen nicht in der Befugnis des Gerichts, erst recht nicht in der Rechtsmacht der um einen Studienplatz in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang nachsuchenden Bewerber."
73Das OVG NRW hat die hiergegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. -, und dabei ausgeführt:
74"Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle im Institut für Anatomie für kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu besetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr zur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe verfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung teilt auch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist es der Hochschule unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil das Fach Anatomie durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die studentische Ausbildung insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu bringen, gleichzeitig aber an anderer Stelle eine der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung und Profilbildung entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle haushaltstechnisch neu zu etablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese beiden nur äußerlich zusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend als Stellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist.
75Der Wegfall der einen Stelle und die gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von der Hochschule in Ausübung ihres verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung sowie in der erkennbaren Sorge um ein ersatzloses Streichen einer vakanten und entbehrlichen Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber sowie schließlich in der selbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem Wegfall einer C 3-Stelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der Medizin verbunden ist.
76Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der Hochschule zu Gunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung erkennbare Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung der bisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu akzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität.
77Der Hinweis, es könne im Internet kein Institut für Tumorbiologie und keine dem zugeordnete W 3-Stelle gefunden werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbstverständlich kann ein neues Institut personell erst aufgebaut werden, wenn die Planstellen zur Verfügung stehen, d. h. das Besetzungsverfahren für die Institutsleiterstelle und hernach den personellen Unterbau erfolgen kann. Das sollte planungsgemäß erst in 2005 geschehen, was wegen des inneren Zusammenhangs den für das Berechnungsjahr 05/06 wirksamen Wegfall der einen Stelle in der Anatomie voraussetzte."
78Gegen die hier in Rede stehende weitere Umwidmung einer Stelle W3 (zwischenzeitlich besetzt mit Univ.-Prof. Dr. rer. nat. N. als geschäftsführenden Direktor des Instituts für Molekulare Tumorbiologie, Zentrum für Strahlenmedizin) ist von diesen Grundsätzen ausgehend gleichfalls kapazitätsrechtlich nichts zu erinnern.
79Die - nach entsprechender Gremienbeteiligung - auf die Umwidmung dieser vormals von Prof. X. innegehaltenen Stelle W3 bezogene Beschlussfassung des Rektorats vom 7. Juli 2005 mit den dafür in der Sitzungsvorlage zusammenfassend wiedergegebenen fachlichen Begründungen (vgl. Rektoratsvorlage mit Hinweis auf einen Kommissionsbericht vom 3. Februar 2005), die wiederum auf den Abreden in der Zielvereinbarung I aufbauen, lassen weder eine Willkür noch eine Verkennung der gegenläufigen Interessen der Studienbewerber an dem Vorhandensein bzw. der Beibehaltung einer möglichst hohen Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin erkennen.
80So liegt der bereits in die Zielvereinbarung I (2002) eingeflossenen Zielbestimmung der Hochschule, zur Profilbildung auf dem Gebiet der Tumormedizin, der ein hoher fachlicher Stellenwert beigemessen worden ist, den Bestand "der vorhandenen Professuren in der Anatomie auf zwei C4-Professuren zu vermindern", namentlich das "Strukturkonzept der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Jahre 2001 bis 2010" vom 7. Juni 2001 (vgl. im Internet unter http://campus.uni-muenster.de/) zugrunde.
81Dort ist unter 2.2 (Struktur von Institutionen / Anatomie) festgehalten worden:
82"Die Anatomie umfasst drei C-4 und zwei C-3-Stellen, die in den Jahren 2005 -2008 vakant werden. Der Fachbereich hat gemäss den Empfehlungen seiner Strukturkommission eine Reduzierung auf 2 C-4 Professuren beschlossen."
83Zu dem Bereich Strahlenmedizin: Nuklearmedizin, Diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Strahlenbiologie ist ausgeführt worden:
84"Die Empfehlung der Strukturkommission "Strahlenbiologie" sieht vor, aus den Ressourcen des Instituts ein neues Institut zu gründen, das mit einer C-4 Professur geleitet werden soll, und über dessen Zuordnung zu einem Schwerpunkt später entschieden werden soll."
85Auch finden sich dort umfangreiche Ausführungen zur beabsichtigten Entwicklung der Studienanfängerzahlen. Hierauf wird verwiesen.
86Auch im Nachgang zur Zielvereinbarung I (2002) sind die vorgenannten Entschließungen durch die Hochschule überprüft und in den zugrunde liegenden Wertungen bekräftigt worden. Dies belegt u.a. der Inhalt des "Berichtes der Expertenkommission Hochschulmedizin 2006" (s. im Internet unter http:// innovation.nrw.de/downloads/HochschulmedizinNRW.pdf). In Bezug auf die Medizinische Fakultät Münster ist dort (2.8 und 2.8.1) der Forschungsschwerpunkt Tumormedizin und die Ausstattung des zu gründenden Instituts für Tumorbiologie unter Neuberufung einer W3-Professur erneut als zu stärkender Schwerpunkt im Rahmen der verfolgten Profilbildung der Hochschule hervorgehoben worden.
87Dass sich bei derart begründeten Strukturentscheidungen und darauf aufbauenden Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen - auch wenn diese in der Umsetzung eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nehmen - die gegenläufigen Interessen der Studienbewerber auf die Beibehaltung zuvor gegebener Ausbildungskapazitäten nicht durchsetzen müssen, ist auf der Basis der genannten Rechtsprechung nicht zweifelhaft.
88Beanstandungsfrei sind schließlich auch die weiteren Veränderungen des Stellenbestandes in der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die in der Gesamtschau zu einer Verminderung des Lehrdeputats im Vergleich zum vorausgegangenen Berechnungszeitraum von nochmals 3 DS geführt haben. Diese Verminderung resultiert letztlich daraus, dass die nunmehr hinzugetretenen 4 neuen Stellen A13 für Akademische Räte auf Zeit mit dem für diese Stellen maßgeblichen Regellehrdeputat von jeweils 4 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 7a LVV) keinen vollständigen Ausgleich für den Wegfall einer Stelle C2-Oberassistent (7 DS), einer Stelle C1-Wiss. Assistent und zweier Stellen für befristet beschäftigte Wiss. Angestellte E13-15/TVÄ 1-3 (mit jeweils 4 DS Regellehrdeputat) bewirken. Die Antragsgegnerin hat hierzu gegenüber dem Ministerium ausgeführt, diese Verschiebungen und damit auch die Verminderung des Lehrdeputats basierten auf der Umsetzung der neuen Stellenstruktur nach Freiwerden der alten Stellen. Gemeint sind hiermit (s. auch Bericht der Antragsgegnerin an das Ministerium vom 24. September 2008 zum Überprüfungsstichtag 15. September 2008) die Veränderungen in der Personalstruktur der Hochschulen des Landes infolge des Wegfalls der bisherigen - hier vakant gewordenen - C-Besoldungsstellen durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002, BGBl. 2002, 686, und die nach Maßgabe der dortigen Übergangsvorschriften erfolgte Einführung der W-Besoldungsstellen. Für eine Verpflichtung der Hochschule, etwa zum Ausgleich der im Vorjahr noch besetzt gewesenen und nunmehr unbesetzten Stelle C2-Oberassistent (mit 7 DS Regellehrdeputat) nunmehr eine Stelle mit demselben Regellehrdeputat (dies wäre bei einer Stelle A14 - Akad. Oberrat auf Zeit der Fall) bereitzustellen, besteht kein Anhaltspunkt.
89Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz von jeweils 4 DS für die 19 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV.
90Dabei ist nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch - etwa durch spätere Vereinbarung oder gar durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung - zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat solches auch auf Anfrage dem Gericht gegenüber ausdrücklich verneint. Soweit einzelne Antragsteller die Frage problematisieren, ob die in der Lehreinheit befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt sind, die möglicherweise die nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12. April 2007, BGBl. 2007, 506, zulässigen Befristungszeiten überschritten hätten, führt dies zu keinen zu Gunsten der Antragsteller gehenden Veränderungen. Zum einen hat die Überprüfung der dem Gericht vorgelegten Arbeitsverträge keinen Ansatz dafür ergeben, die in dem WissZeitVG selbst oder in den dortigen Übergangsregelungen (§ 6) bestimmten Fristen könnten überschritten sein.
91Vgl. zu dem System der Übergangsregelungen auch VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 6 Nc 272/07 -, juris.
92Zum anderen würde selbst eine festzustellende Überschreitung der Beschäftigungsdauer einer derart besetzten Angestelltenstelle angesichts des kapazitätsrechtlich geltenden Stellenprinzips einer solchen Stelle nicht etwa automatisch den Amtsinhalt und damit das Regellehrdeputat einer unbefristeten Angestelltenstelle vermitteln. Das gilt auch für in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter, die keine Promotion in Medizin, sondern in anderen Fachrichtungen besitzen.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.
94Gleichfalls hat die Prüfung der vorgelegten Arbeitsverträge nichts dafür ergeben, mit Stelleninhabern dieser Stellengruppe seien individualvertraglich - entgegen § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV - höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 DS vereinbart worden.
95Der Ansatz von jeweils 8 DS für die vorhandenen 5 Stellen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts unbefristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellten ist gleichfalls rechtmäßig.
96Vgl. auch hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.
97Nach alledem ist für den Berechnungszeitraum 2008/2009 von folgendem Stellenbestand der Lehreinheit Vorklinische Medizin und dem nachstehend bezifferten (unbereinigten) Lehrdeputat auszugehen:
98
| Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen | Summe DS |
| W3 Universitäts-professor | 9 | 6 | 54 |
| W2 Universitäts-professor | 9 | 3 | 27 |
| C2 Oberassistent | 7 | 0 | 0 |
| C1 Wiss. Assistent | 4 | 0 | 0 |
| A15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 2 | 18 |
| A15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 | 10 |
| A13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 4 | 16 |
| E13 - 15/TVÄ 1-3 Angestellter (befristet) | 4 | 19 | 76 |
| E 13 - 15/TVÄ 1-3 Angestellter (unbefristet) | 8 | 5 | 40 |
| Summe | 41 | 241 |
99
Dieses Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 241 DS ist in Übereinstimmung mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung zutreffend nicht gemäß §§ 6 bis 10 LVV individuell zu kürzen, weil Lehrkräfte, denen Ermäßigungsgründe nach diesen Bestimmungen zur Seite stehen, in der Lehreinheit nicht vorhanden sind.
100Eine Erhöhung des Lehrdeputats gemäß § 10 KapVO kommt nicht in Betracht. Der Lehreinheit Vorklinische Medizin haben nach den vorgelegten Unterlagen und der erneuten Klarstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2007 und WS 2007/2008) keine nach dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehende der Pflichtlehre zugehörige Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben, die sich mit denen in vorausgegangen Berechnungszeiträumen decken, zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
101Das Lehrangebot in Höhe von 241 DS ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie Bachelorstudiengang zu erbringen hat. Die insoweit zuletzt vom Ministerium mit Erlass vom 18. November 2008 (zum Berechnungsstichtag 15. September 2008) nach Aktualisierung angesetzten Werte von (43,07 DS + 5,60 DS + 2,07 DS =) 50,74 DS lassen keine zu Lasten des Antragstellers/der Antragstellerin gehenden methodischen oder gar rechnerischen Fehler erkennen. Die in Bezug auf die nicht zugeordneten Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie jeweils angesetzten Caq (0,87 und 0,08) entsprechen denen der vergangenen Jahre. Sie sind vom beschließenden Gericht und dem OVG NRW bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft. Auch der für den Bachelor-Studiengang Psychologie angesetzte Caq von 0,03 erscheint im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung als jedenfalls nicht zu hoch. Er liegt im Vergleich zum früheren Caq des Diplom-Studiengangs Psychologie (0,05) deutlich niedriger und ist hier kapazitätsgünstig. Dass diejenigen Studierenden, die an der WWU Münster in den höheren Fachsemestern aus Gründen des Vertrauensschutzes ihr Diplom-Studium fortführen können, möglicherweise auch Lehrleistungen aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragen, ist in der Kapazitätsberechnung zutreffend nicht als weiterer Dienstleistungsexport berücksichtigt worden. § 11 Abs. 2 KapVO stellt nämlich zu Berechnungszwecken allein auf den Dienstleistungsbedarf der Studienanfänger eines nicht zugeordneten Studiengangs ab. Ein Diplom-Studiengang Psychologie für Studienanfänger wird jedoch im Berechnungszeitraum 2007/2008 an der Hochschule nicht mehr angeboten.
102Die vom Ministerium zuletzt (Erlass vom 18. November 2008) entsprechend dem Bericht der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag angesetzten Zahlen der Studierenden (Aq/2, § 11 Abs. 2 KapVO), die im Studienjahr 2008/2009 Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragen, entsprechen den schwundbereinigten normativen Zulassungszahlen für jene Studiengänge. Dieser Ansatz ist der Hochschule vom Ministerium im jährlichen Kapazitätserlass zutreffend vorgegeben worden. Anlass zu einer zahlenmäßigen Beanstandung hat das Gericht nicht, insbesondere nicht deshalb, weil, wie von einzelnen Antragstellern angesprochen worden ist, die auf den 1. März 2008 bezogene erstmalige Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch die Hochschule noch auf der Basis der seinerzeit angenommenen Werte Aq/2 mit einer Zahl von 49,80 DS abschloss.
103Unter Berücksichtigung dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (241,00 DS - 50,74 DS =) 190,26 DS; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2008/2009 von (2 x Sb =) 380,52 DS folgt.
1042. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
105Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i.V.m. deren Anlage 2 durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmt. Dieser beträgt für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin 2,42 (Artikel I Nr. 4a der Dritten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung, GV.NRW. 2003, 544).
106Von diesem Curricularnormwert ist nach der Beurteilung auch des OVG NRW,
107vgl. ausführlich: Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 u.a. - und zuletzt vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris,
108der sich das Gericht bereits angeschlossen hat, auszugehen, gleichfalls von dem in rechtlich unbedenklicher Weise von der Antragsgegnerin und vom Ministerium gebildeten Curricular(eigen)anteil (Cap) der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU Münster in Höhe von 1,50. Das beschließende Gericht hält hieran in Würdigung des Vortrags einzelner Antragsteller für das vorliegende Verfahren fest, und zwar auch in Kenntnis der - vom OVG NRW in den genannten Beschlüssen bereits angesprochenen - Rechtsprechung etwa des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 - und Beschluss vom 13. Juni 2008 - Nc 9 S 241/08 -, juris, zur Frage der in die Berechnung des CNW eingegangenen Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen.
109Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (380,52 : 1,50 =) 253,68, gerundet 254 Studienplätzen.
110Überprüft man diese jährliche Aufnahmekapazität von 254 Studienplätzen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO, so führt dies auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin und vom Ministerium beanstandungsfrei nach dem so genannten Hamburger Modell ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (254 : 0, 99 =) 256,56, gerundet 257 Studienplätze für das erste vorklinische Fachsemester.
111Aus der ermittelten Jahreskapazität von 257 Studienanfängerplätzen ergibt sich bei einer Verteilung auf das Wintersemester und das Sommersemester für das WS 2008/2009 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 129 (SS 2009 = 128). Diese Zulassungszahl entspricht dem Inhalt der ZulassungszahlenVO.
112Sie ist mit 135 tatsächlichen Einschreibungen für dieses Fachsemester abgedeckt, hier sogar um die Zahl 6 deutlich überschritten worden.
113b) Soweit der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum 4., hilfsweise zum 3. bzw. weiter hilfsweise zum 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen.
114Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend.
115Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9933 ergeben sich bezogen auf das Studienjahr 2008/2009 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
116(256,56 x 0,9933 =) 254,84, gerundet 255 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.;
117(254,84 x 0,9933 =) 253,13, gerundet 253 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
118(253,13 x 0,9933 =) 251,43, gerundet 251 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
119Hieraus folgt unter Einschluss der Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger nach Schwund (257) eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden vorklinischen Fachsemester von (257 + 255 + 253 + 251 =) 1016 Studienplätzen für das WS 2007/2008 (= 4 x 254). Bei einer dem Kohortenverlauf folgenden Verteilung der Studienplätze für die höheren Fachsemester auf das WS 2008/2009 und das SS 2009 ergeben sich hieraus folgende Auffüllgrenzen für das WS 2008/2009:
1202. vorklin. Fs. - 127 Studienplätze,
1213. vorklin. Fs. - 127 Studienplätze und
1224. vorklin. Fs. - 125 Studienplätze. (Soll-Summe höhere Fs.: 379 Stp.)
123Diese entspricht dem Vorschlag der Hochschule (Bericht vom 5. Mai 2008) und ist nach alledem beanstandungsfrei.
124Diese Auffüllgrenzen werden mit den tatsächlich erfolgten Einschreibungen (Rückmeldungen) in den höheren vorklinischen Fachsemestern zum WS 2008/2009 von insgesamt (137 + 138 + 132 =) 407 deutlich, nämlich um 28 überschritten. Auf die jeweiligen Überschreitungen der Sollzahlen in den einzelnen höheren Fachsemestern wird verwiesen.
125Damit können auch für die höheren vorklinischen Fachsemester keine freie Kapazitäten festgestellt werden.
126Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
127Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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