Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 22 L 610/08.PVL
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Die Fachkammer entscheidet im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 85 Abs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne Anhörung durch den Vorsitzenden.
3Der Antrag der Antragsteller,
4im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass der Beschluss des Antragstellers zu 1., die Mitglieder des Personalrats entsprechend dem Beschluss vom 29.08.2008 gemäß § 42 Abs. 4 LPVG NRW im Wege der Regelfreistellung freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 8. sowie der übrigen Personalratsmitglieder gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall für die Teilnahme an Sitzungen, der Vor- und Nachbereitung sowie den Anfahrten zu den Sitzungen nicht entgegensteht.
5hat keinen Erfolg.
6Gemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
7Soweit die Antragsteller den Erlass einer zeitlich unbeschränkten einstweiligen Verfügung erstreben, fehlt es offenkundig an einem Verfügungsgrund. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass ihnen ohne die Gewährung unbeschränkten vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbare Nachteile drohen. Die ohne zeitliche Einschränkung angestrebte Feststellung führte auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Beschränkung des Begehrens auf eine vorläufige Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre zur Vermeidung der geltend gemachten Nachteile in jedem Falle ausreichend.
8Die Antragsteller haben aber auch einen Verfügungsgrund für den Erlass einer - sinngemäß vom Antrag umfassten - vorläufigen Feststellung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Insoweit fände ebenfalls eine, wenn auch befristete, Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache statt. Die Antragsteller begehren im anhängigen Hauptsacheverfahren 22 K 2402/08.PVL den Ausspruch einer entsprechenden Feststellung gegenüber dem Beteiligten. Sie haben keine Gründe glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise eine vorläufige Durchbrechung des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Eine derartige Ausnahme wird in engen Grenzen als zulässig angesehen, weil nach allgemeiner Meinung die Effektivität des Rechtsschutzes hierfür sprechen kann. Erforderlich ist, dass ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würden; solches kann der Fall sein, wenn die Versagung der einstweiligen Verfügung zu einem irreparablen Zustand führt.
9Gemessen daran ist ein Verfügungsgrund nicht erkennbar. Der Vortrag der Antragsteller, ohne die begehrte Regelung müssten die Personalratsmitglieder während der Dauer des Hauptsacheverfahrens Arbeit leisten, deren zeitlicher Umfang später im Wege der Dienstbefreiung "abzufeiern" wäre und dann zu erheblichen Probleme in den Schulen führte, gebietet keine andere Bewertung. Es spricht schon kaum etwas dafür, dass im Falle eines erfolgreichen Hauptsacheverfahrens die entsprechende gerichtliche Feststellung den Beteiligten zur Erteilung einer "nachträglichen" Dienstbefreiung für bereits durchgeführte Personalratssitzungen verpflichten würde. Hinzu kommt, dass die Mitglieder des Antragstellers zu 1. alle eine (im Umfang unterschiedliche) Teilfreistellung erhalten haben. Das Gericht hält es für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht für unzumutbar, wenn die einzelnen Mitglieder des Antragstellers zu 1. ihre Freistellung im Zusammenhang mit der Teilnahme an Personalratssitzungen einsetzen. Es verkennt nicht, dass dadurch gewisse Beeinträchtigungen in der Personalratsarbeit eintreten können. Diese dürften jedoch regelmäßig für den genannten Zeitraum hinnehmbar sein. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1. durch seinen Beschluss über die Verteilung des Freistellungsumfanges auf alle Mitglieder die jetzt entstandene Situation in der Personalratsarbeit selbst herbeigeführt hat. Er hat damit eine Freistellungspraxis gewählt, die in höchstem Maße von dem gesetzlich in § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW als typisch vorgesehenen Modell der Regelvollfreistellung abweicht. Eine anteilige Freistellung gemäß § 42 Abs. 4 Satz 7 LPVG NRW soll die Ausnahme bleiben; sie kann etwa dann eingreifen, wenn Teilzeitkräfte im Personalrat sind oder besondere Arbeitspensen einzelner Personalratsmitglieder dies erfordern.
10Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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