Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 661/06

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. März 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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