Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1518/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in H. . Dort und in benachbarten Gemeinden betreibt sie Werkstätten für Behinderte. In der Vergangenheit erhielt sie für Kraftfahrzeuge, mit denen in der Landschaftspflege beschäftigte Behinderte zu ihren Arbeitsplätzen gefahren wurden, Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Nach dem 1. April 2005 gestellte Verlängerungsanträge zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunkgeräte in ihren Kraftfahrzeugen wurden abgelehnt. Gegen vier dieser Ablehnungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag besage in § 5 Abs. 7 Nr. 2, dass unter anderem Werkstätten für behinderte Menschen von der Zahlung der Rundfunkgebühren auf Antrag befreit werden. Der Begriff und die Aufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen sei in § 136 SGB IX umfassend beschrieben. Da die eingesetzten Fahrzeuge ausschließlich dem Auftrag der Werkstätten für behinderte Menschen dienen, sei eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für alle Fahrzeuge zu erteilen, die im Rahmen einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Beförderung des betreuten Personenkreises eingesetzt seien. Hierunter fielen die von ihr angegebenen Fahrzeuge.
3Mit Widerspruchsbescheiden vom 06. Juli 2005, 02. November 2005 und 14. Dezember 2005 wies der Beklagte die Widersprüche zurück und führte aus: Im Jahr 2003 sei aufgrund des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze ein Zusatz in die Befreiungsverordnung Nordrhein-Westfalen in Ergänzung zu § 3 Abs. 1 aufgenommen worden, dass auch Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt seien, befreit werden konnten. Diese Befreiungsverordnung sei zusammen mit der vorgenannten Bestimmung zum 31. März 2005 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe in den ab April 2005 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine entsprechende Regelung übernommen. Hintergrund sei eindeutig der, dass das Land Nordrhein- Westfalen eine derartige Regelung im Hinblick auf den Widerstand der übrigen Bundesländer nicht aufrecht erhalten wollte.
4Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klagen verweist die Klägerin darauf, der Wegfall der Befreiungsverordnung liege in der veränderten Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in Bezug auf die Ermächtigung zum Verordnungserlass der jeweiligen Landesregierungen, nicht aber in der inhaltlichen Veränderung des Staatsvertrages, Gebührenbefreiung für Einrichtungen behinderter Menschen zu gewähren. Die grundsätzliche Wertung der Konkretisierung in der Befreiungsverordnung lebe daher als den Begriff Einrichtung behinderter Menschen ausfüllende Konkretisierung fort. Auch der Rundfunkempfang während des Transportes behinderter Menschen zu den verschiedenen Arbeitseinsätzen außerhalb der Einrichtung entspreche dem Befreiungsanspruch in § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Ergänzend führt er mit Blick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 - Az.: 19 A 2450/07 - aus, die von ihr gehaltenen Kraftfahrzeuge dienten nicht allein dem Transport der Behinderten, sondern würden von diesen auch insbesondere als Arbeitsmittel und als Aufenthaltsmöglichkeit für Pausenzeiten genutzt und damit als integrativer Bestandteil des Arbeitsplatzes.
5Die Klägerin beantragt,
61. den Bescheid vom 30. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2005 aufzuheben und die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der Teilnehmernummer: 538 751 288 zu erteilen,
72. den Bescheid vom 14. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 aufzuheben und die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der Teilnehmernummer: 538 750 637 zu erteilen,
83. den Bescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 aufzuheben und die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der Teilnehmernummer: 538 750 491 zu erteilen,
94. den Bescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 aufzuheben und die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Kraftfahrzeug unter der Teilnehmernummer: 538 751 001 zu erteilen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen
12und führt aus:
13Nach dem ab dem 01. April 2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme eine Befreiung für Autoradios von dem Grundsatz nach befreiten Einrichtungen nicht mehr in Betracht. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich mit dieser Regelung gegenüber den übrigen Bundesländern nicht durchsetzen können, so dass es zu der geltenden Regelung des § 5 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag n. F. gekommen sei. Er verweist auf die Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Die Bescheide des Beklagten vom 30. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2005, vom 14. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2005, vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die im Streit befindlichen Autoradios (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 01. April 2005 (RfGebStV). Hiernach wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden, unter Anderem in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 7 Nr. 2 RfGebStV). Die Rundfunkempfangsgeräte in den Kraftfahrzeugen der Klägerin gehören nicht zu den Geräten, die dieser Befreiungstatbestand erfasst. Denn sie werden nicht "in der Einrichtung" bereitgehalten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2008 -19 A 2450/07- und -19 A 467/07-. Darin hat das Gericht mit einer ausführlichen Begründung dargelegt, dass sich dies vor allem aus einer historischen und genetischen Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RfGebStV ergibt. In der Begründung zu dieser Regelung komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf solche Rundfunkempfangsgeräte beziehen soll, die in einem zu der jeweiligen Einrichtung gehörenden Gebäude an einen festen Standort gebunden bereitgehalten werden. Es komme für eine Gebührenbefreiung nicht darauf an, ob die jeweiligen Geräte transportiert werden könnten, sondern ob diese in den Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung bereitgehalten würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung, der sich das Gericht anschließt, Bezug genommen.
20Stellt man somit maßgeblich auf die an dem festen Standort der Einrichtung vorhandenen Räumlichkeiten ab, kann das Argument der Klägerin, die Fahrzeuge, für die Gebührenbefreiung beantragt werde, würden nicht nur für die Beförderung der betreuten Behinderten eingesetzt, keine andere Beurteilung begründen. Auch wenn die Fahrzeuge nicht nur der Beförderung der im Bereich der Landschaftspflege tätigen Behinderten dienen, sondern gegebenenfalls deren Arbeitsgeräte mit befördern und ihnen als "Aufenthaltsraum" für Pausen dienen, kann man sie jedoch nicht den Gebäuden der Einrichtung auch von der Nutzung her gleichstellen. Vielmehr ist dieses gerade die typische Nutzung von Kraftfahrzeugen, die im handwerklichen Bereich eingesetzt werden, in dem auch außerhalb einer Werkstatt gearbeitet wird. Die Klägerin selbst hat in ihrer Klagebegründung zunächst darauf abgestellt, dass der Rundfunkempfang während des Transportes der behinderten Menschen nicht nur deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichere, sondern auch der Sicherheit und Ruhe während des Transports diene.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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