Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 743/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung die Kosten des erledigten Verfahrensteils.

Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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