Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 3 L 696/08
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 2733/08) gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 26. November 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.411,50 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 26. November 2008 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag erweist sich nach summarischer Prüfung insgesamt als zulässig. Es dürfte unschädlich sein, dass der gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzungsantrag unter dem 10. Dezember 2008 ausdrücklich nur bezüglich vier der insgesamt fünf mit der Klage (3 K 2733/08) angefochtenen Bescheide gestellt wurde. Denn der Antragsgegner hat den Aussetzungsantrag ausgelegt und ersichtlich bezogen auf alle fünf Bescheide den Antrag mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 abgelehnt.
6Der Antrag des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Es bestehen ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage Erfolg haben wird. Der Antragsgegner hat den Antragsteller voraussichtlich zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster vom 8. April 1971 i.d.F. vom 24. März 1992 zu Erschließungsbeiträgen für die Anlage "E.---weg " (ab Haus Nr. 105 bis Einmündung L.------weg ) herangezogen.
7Der Antragsteller dürfte als natürliche Person nicht beitragspflichtig sein. Sind – wie hier – die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter entsprechender Kennzeichnung gemäß § 47 GBO im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen, so ist die GbR beitragspflichtig.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 CS 07.608 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 20. September 2006 - 2 S 1755/06 -, NJW 2007, 105; VG Gera, Urteil vom 27. März 2003 - 4 K 429/02 GE -, KStZ 2003, 232.
9Die Bescheide des Antragsgegners vom 26. November 2008 gehen dem gegenüber ersichtlich von einer Beitragspflicht des Antragstellers als natürliche Person aus. Sie lassen nicht etwa erkennen, dass damit die GbR herangezogen werden sollte und nur die Zustellung an den Gesellschafter erfolgen sollte. In Betracht wäre indes diesem gegenüber wohl allein der Erlass eines Haftungsbescheides (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO) gekommen.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, a.a.O.; VG Gera, Urteil vom 27. März 2003 - 4 K 429/02 GE -, a.a.O.; Stuttmann, in: KStZ 2002, 50.
11Eine Umdeutung der Heranziehungsbescheide vom 26. November 2008 in Haftungsbescheide dürfte aus Rechtsgründen ausscheiden.
12Vgl. dazu Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblattkommentar Stand November 2008, Band II, § 191 Rdnr. 110 m.w.N.
13Mit Blick auf die vom Antragsteller erhobene Rüge zur "Einmaligkeit der Beitragspflicht" weist das Gericht vorsorglich – ohne dass es für das vorliegende Verfahren darauf ankäme – auf Folgendes hin: Der Antragsteller meint, eine Beitragspflicht habe nicht (mehr) entstehen können, weil der Antragsgegner bereits durch wirksame Beitragsbescheide den Voreigentümer der Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen habe. Dem dürfte nach einer Würdigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge kaum gefolgt werden können. Denn danach hat der Voreigentümer unter dem 27. September 2008 gegenüber dem Antragsgegner sinngemäß angegeben, die ihm mit einfachem Brief zugesandten Heranziehungsbescheide vom 17. Juli 2008 nicht erhalten zu haben. Die daraufhin unter dem 8. Oktober 2008 vorgenommene erneute Zusendung der Bescheide erfolgte bereits nach Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch. Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten datiert die Eintragung des neuen Eigentümers vom 18. September 2008. Da der Antragsgegner sich nicht in der Lage sah, eine Bekanntgabe der Bescheide an den Voreigentümer vor dem Eigentumswechsel und damit das Entstehen seiner persönlichen Beitragspflicht zu beweisen, hat er diese Bescheide aufgehoben. Im Übrigen gilt: Zur Vermeidung potentieller Unstimmigkeiten über die Frage, wer bei einem Eigentümerwechsel im Ergebnis etwaige Erschließungsbeiträge übernehmen soll, werden regelmäßig Vereinbarungen in Grundstückskaufverträgen getroffen. Streitigkeiten im Innenverhältnis und mögliche Haftungsfragen können zivilrechtlich gelöst werden.
14Vgl. im Übrigen z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1994 – IX ZR 161/93, NJW 1994, 835.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes legt das Gericht regelmäßig ein Viertel der streitigen Forderung (hier insgesamt 33.646,01 Euro) zu Grunde.
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