Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 202/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2008/2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnungen über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2008 (GV.NRW. 2008, 492, 493) und vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008, 838, 839) die Zahl der für den Studiengang Zahnmedizin an der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Nachrückverfahrens, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 im Leitverfahren 9 Nc 202/08 mitgeteilt hat, ebenfalls 57 Einschreibungen gegenüber.
5Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 202/08 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
6II.
7Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
8Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2008/2009 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 57 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
9Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2008 besetzt sind. Durch die Besetzungszahl von 57 im 1. Fachsemester sind sowohl die durch die ZulassungszahlenVO für das Wintersemester 2008/2009 festgesetzte Aufnahmekapazität wie aber auch die entsprechend dem Kapazitätserlass des Ministeriums vom 18. November 2008 ermittelte Zulassungszahl abgedeckt.
10Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die im ersten Fachsemester tatsächlich durch Einschreibung vergebenen Studienplätze hinaus im WS 2008/2009 im Studiengang Zahnmedizin noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
11Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit für das WS 2008/2009 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
12Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2008 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum 15. September 2008 (§ 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO und durch Überprüfung des Ergebnisses dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung.
131. Lehrangebot:
14Nach dem Inhalt der vorgelegten Kapazitätsunterlagen sind die Antragsgegnerin (zuletzt: Bericht vom 24. September 2008) und das Ministerium (dieses zuletzt: Erlass vom 18. November 2008) bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2008/2009 78,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, zugeordnet worden:
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| Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2007/2008 | Summe in DS ( ( = Stand 2007/2008 |
| W3 Universitätsprofessor | 9 | 4(6) | 36 {54} |
| W2 Universitätsprofessor | 9 | 3(3( | 27 {27} |
| C 3 Universitätsprofessor a. Z. | 9 | 1 {1} | 9 {9} |
| C 2 Oberassistent | 7 | 0 (1( | 0 {7} |
| C 1 Wiss. Assistent | 4 | 0 (2( | 0 {8} |
| A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 2 (2( | 10 {10} |
| A 13 Akad. Rat auf Zeit | 4 | 1 (0( | 4 (0( |
| E 13 - 15/TVÄ 1-3 Wiss. Angestellter (befristet) | 4 | 53,50 (56,25( | 214 {225} |
| E 13 - 15/TVÄ 1-4 Wiss. Angestellter (unbefristet) | 8 | 14 (9( | 112 {72} |
| Summe | 78,50 (80,25( | 412 {412} |
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Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2008/2009 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.
17Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2008/2009 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit den bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen Übersichten zum Stichtag 15. März und 15. September 2008 für wissenschaftliche Stellen der Hochschule sowie den ebenfalls beigefügten Besetzungsplänen für das Jahr 2008 haben keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden. Die Übersichten und der Stellenbesetzungsplan, der anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen ausweist, belegen ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung.
18Wie aus der oben stehenden Tabelle ersichtlich wird, hat sich zwar im Verhältnis zum vorherigen Berechnungszeitraum die Gesamtzahl der in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhandenen Stellen von 80,25 auf 78,50 Stellen vermindert. Insoweit sind Stellen bzw. Stellengruppen weggefallen. Ferner haben sich zwischen einzelnen Stellengruppen Verschiebungen ergeben. Andererseits ist die Stellengruppe des Akademischen Rates auf Zeit – A 13 –mit einem Stelleninhaber im vorherigen Berechnungszeitraum nicht vorhanden gewesen. Diese Veränderungen führen jedoch im Ergebnis nicht zu einer Verminderung des Gesamtdeputats, das die Antragsgegnerin vielmehr - wie schon im Berechnungszeitraum 2007/2008 – unverändert mit 412 Deputatstunden (DS) zugrundegelegt hat.
19Die Antragsgegnerin hat mit ihren Kapazitätsberichten zu den Stichtagen 15. März und 15. September 2008 an das MIWFT den Fortfall von zwei Stellen Universitätsprofessor W3, einer Stelle eines Oberassistenten C 2, der zwei Stellen von Wissenschaftlichen Assistenten C 1 und des Abzugs von 2,75 Stellen Wissenschaftlicher Angestellten (befristet) unter Aufstockung der Stellen Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) eingehend erläutert. Im erstgenannten Bericht heißt es dazu auszugsweise:
20"Die seit 01.09.2007 eingetretenen Veränderungen bei den kapazitätswirksamen Planstellen innerhalb der Zahnmedizin sind kapazitätsneutral, d. h. das Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin an der WWU Münster bleibt mit 412 SWS im Vergleich zur letzten Meldung vom 01.09.2007 unverändert.
21Die Notwendigkeit für die zwischenzeitlich durchgeführte kapazitätsneutrale Stellenumverteilung innerhalb der Zentrums für ZMK-Heilkunde ergab sich
221. aus der Umsetzung des am 13.02.2007 vom FB Medizin verabschiedeten Strukturplanes Zahnmedizin,
232. aufgrund der im Zentrum für ZMK-Heilkunde am 28.01.2008 und 13.02.2008 beschlossenen kapazitätsneutralen Umverteilung des Lehrdeputates zwischen den einzelnen Fächern innerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin, die im Zuge individueller Personalbudgetberechnungen notwendig wurde.
24Berechnungsgrundlage hierfür ist der %-Anteil des einzelnen Faches am Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin laut z.Zt. gültigem Beispielstundenplan Zahnmedizin der ZVS, welcher auch dem tatsächlichen curricularem Lehranteil des einzelnen Faches entspricht. Eine Abweichung vom Beispielstundenplan ergibt sich lediglich daraus, dass die Lehreinheit ZMK in Münster über eine eigenständige Klinik für Parodontologie verfügt und somit der Lehranteil dieses Faches in Münster auf Kosten der anderen Fächer geringfügig erhöht ist. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, übertragen alle anderen Fächer innerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin einen Anteil von 5 % ihres Lehrdeputates lt. Beispielstundenplan an die Parodontologie, so dass dieses Fach bei insgesamt gleichbleibendem Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Zahnmedizin gestärkt wird.
25Im Einzelnen handelt es sich bei der zum 01.03.2008 erfolgten kapazitätsneutralen, d. h. das Gesamtlehrdeputat nicht verändernden Stellenumverteilung innerhalb des Zentrums für ZMK-Heilkunde um folgende Maßnahmen (Übersicht in Anlage II):
26- Politik für Zahnärztliche Prothetik:
27Die beiden laut Strukturplan nicht wieder zu besetzenden W3-Planstellen (vormals C. , N. ) fließen in den Stellenpool des Dekanates zurück. Die Leitung der Abteilung wurde auf einen der beiden W2-Stelleninhaber für Zahnärztliche Prothetik (Prof. G. ) übertragen. Nach Ausscheiden des jetzigen Stelleninhabers soll diese W2-Stelle mit Leitungsfunktion laut Strukturplan in eine W3-Stelle mit Leitungsfunktion umgewidmet werden. Als Ausgleich für den Wegfall der beiden W3-Stellen (18 SWS) und zur Angleichung des abteilungsinternen Lehrdeputates an die Erfordernisse des Beispielstundenplanes wurden der Prothetik 3 unbefr. E14 bzw. TVÄ-3-Stellen (30001232, 30001515, 30001574) mit insg. 24 SWS, sowie 1,25 befr. TVÄ-Stellen (30001585, 30001226, 30001526) mit insg. 5 SWS Lehrdeputat neu zugeordnet.
28- Poliklinik für Zahnerhaltung:
29Im Zuge der Umsetzung der beschlossenen kapazitätsneutralen Umverteilung des Lehrdeputates zwischen den einzelnen Fächern innerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin musste die Zahnerhaltung insg. 1,75 Stellen (10 SWS) an andere Fächer abgeben. Die Planstelle 30001516 wurde von einer C2- in eine befr. TVÄ-Stelle umgewandelt (3 SWS), die befr.TVÄ-Planstelle 30001526 zu 75 % der Poliklinik für Zahnärztl. Prothetik zugeordnet (3 SWS) und die befr. TVÄ-Planstelle 30001527 gestrichen (4 SWS).
30- Poliklinik für Parodontologie:
31Im Zuge der Umsetzung der beschlossenen kapazitätsneutralen Umverteilung des Lehrdeputates zwischen den einzelnen Fächern innerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin hat die Parodontologie 0,25 Stellen (1 SWS der Planstelle 30001226) an die Prothetik abgegeben.
32- Poliklinik für Kieferorthopädie:
33Im Zuge der Umsetzung der beschlossenen kapazitätsneutralen Umverteilung des Lehrdeputates zwischen den einzelnen Fächern innerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin hat die Kieferorthopädie 0,25 Stellen (1 SWS der Planstelle 30001585) an die Prothetik abgegeben.
34- Poliklinik für MKG-Chirurgie:
35Im Zuge der Umsetzung der beschlossenen kapazitätsneutralen Umverteilung des Lehrdeputates zwischen den einzelnen Fächern innerhalb der Lehreinheit Zahnmedizin musste die MKG-Chirurgie insg. 2,75 Stellen (7 SWS) abgeben. Die befr. TVÄ-Planstellen 30001621, 30001245, 30001457 wurden zu 100 % (insg. 12 SWS), die befr. TVÄ-Planstelle 30001615 zu 25 % (1 SWS) und die befr. TVÄ-Planstelle 30001555 zu 50 % (3 SWS) aus dem Stellenpool der Lehreinheit Zahnmedizin gestrichen. Als Ausgleich wurde aber der Poliklinik für MKG-Chirurgie eine unbefristete TV-Ä3 Stelle (30001598) (8 SWS) neu zugeordnet.
36- Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - Allgemein:
37Für gemeinsame, fachübergreifende Lehraufgaben wurde der Lehreinheit Zahnmedizin eine unbefr. E13-Planstelle (30004546) mit 8 SWS neu zugeordnet."
38Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die unter dem Punkt "Poliklinik für MKG-Chirurgie" aufgeführte "befr. TVÄ-Planstelle 30001555", die zu 50 % aus dem Stellenpool der Lehreinheit Zahnmedizin gestrichen worden ist, einen entsprechenden Abzug von nur 2 Semesterwochenstunden (SWS = DS) und nicht 3 SWS nach sich zieht. Unter Klarstellung dieser offensichtlichen Unrichtigkeit ist die Berechnung ohne weiteres nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt des Berichts waren in der Stellenübersicht ferner noch zwei Stellen eines Akademischen Rates auf Zeit – A 13 – mit einem jeweils zugeordneten Deputat von 4 DS und insgesamt 52,50 Stellen Wissenschaftlicher Angestellten (befristet) aufgeführt, Den kapazitätsneutralen Abzug einer der beiden Ratsstellen unter Aufstockung der Stellen Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) um eine Stelle auf 53,50 hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 24. September 2008 an das Ministerium, das ihrem Kapazitätsbericht zum Stichtag 15. September 2008 beigefügt war, folgendermaßen erläutert:
39"Zahnmedizin
40Auch hier wurde die neue Stellenstruktur umgesetzt. Gegenüber der von Ihnen zwischenzeitlich vorgelegten Berechnung gibt es eine Änderung, die keine Deputatsänderung nach sich zieht und im Zusammenhang mit der neuen Stellenstruktur und der Besetzung der Stellen zu sehen ist.
41Umwandlung einer Akademischen Ratsstelle auf Zeit in eine Stelle E 13-15/TVÄ befristet."
42Diese Darlegungen geben in kapazitätsrechtlicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, denen im vorliegenden Verfahren weiter nachzugehen wäre, zumal – wie weiter unten dargestellt wird – die Antragsgegnerin die kapazitätseinschränkende sächliche Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin kapazitätsgünstig nicht zu Lasten der nach der Personalkapazität ermittelten Zulassungszahl berücksichtigt hat. Denn das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung vermittelt dem um Zulassung in einem kapazitätsbegrenzten Studiengang Nachsuchenden keinen Anspruch darauf, dass einmal vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Es verlangt mit Rücksicht auf die der Hochschulverwaltung - und dem Haushaltsgesetzgeber - zukommenden Organisationsrechte lediglich, dass etwa kapazitätsmindernde Personalmaßnahmen auf sachlichen Gründen beruhen und sich auch sonst als willkürfrei erweisen.
43Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 24. April 1985 13 A 1595/83 u.a., KMK-HSchR 1986, 443; Beschlüsse vom 7. Januar 1993 - 13 C 296/92 - und vom 22. September 1998 - 13 C 3/98 -, siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 22. April 2004 - 13 C 461/03 u.a. - (Medizin, WWU Münster, WS 2003/2004) und vom 28. Mai 2004 - 13 C 508/04 u.a. - (Zahnmedizin, WWU Münster, WS 2003/2004),.
44Solche sachlichen und nachvollziehbaren Gründe zur Änderung der Personalstruktur, die hier unter anderem auf den Wegfall der bisherigen C-Besoldungsstellen durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) vom 16. Februar 2002, BGBl. 2002, 686, und die notwendige Verteilung des Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Zahnmedizin entsprechend dem Curriculum des Beispielstundenplans "Zahnmedizin" der ZVS zurückzuführen ist, sind den oben zitierten Ausführungen, die für sich sprechen, ohne weiteres zu entnehmen.
45Der Ansatz von jeweils 4 DS für die 53,50 Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht der ausdrücklichen normativen Anordnung in § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV.
46Dabei ist nach Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge nichts dafür ersichtlich, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch - etwa durch spätere Vereinbarung oder gar durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung – aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat dies auf Anfrage des Gerichts ausdrücklich verneint (Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 im Leitverfahren 9 Nc 202/09). Soweit einzelne Antragsteller die Frage problematisieren, ob die in der Lehreinheit befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten aufgrund von Arbeitsverträgen beschäftigt sind, die möglicherweise die nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12. April 2007, BGBl. 2007, 506, zulässigen Befristungszeiten überschritten hätten, führt dies zu keinen zu Gunsten der Antragsteller gehenden Veränderungen. Zum einen hat die Überprüfung der dem Gericht vorgelegten Arbeitsverträge keinen Ansatz dafür ergeben, die in dem WissZeitVG selbst oder in den dortigen Übergangsregelungen (§ 6) bestimmten Fristen könnten überschritten sein.
47Vgl. zu dem System der Übergangsregelungen auch VG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 6 Nc 272/07 -, juris.
48Zum anderen würde selbst eine festzustellende Überschreitung der Beschäftigungsdauer einer derart besetzten Angestelltenstelle angesichts des kapazitätsrechtlich geltenden Stellenprinzips einer solchen Stelle nicht etwa automatisch den Amtsinhalt und damit das Regellehrdeputat einer unbefristeten Angestelltenstelle vermitteln. Das gilt auch für in der Lehreinheit befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter, die keine Promotion in Zahnmedizin, sondern in anderen Fachrichtungen besitzen.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -.
50Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die 14 Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig. Insoweit hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 27. November 2007 - 9 Nc 165/07 u.a. - , Zahnmedizin , WWU Münster, WS 2007/2008, die sich aus dem neuen Tarifrecht der Angestellten (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Länder - TV-L - vom 12. Oktober 2006 nebst Überleitungs- und Übergangsbestimmungen sowie Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken - TV-Ä - vom 30. Oktober 2006) in Verbindung mit § 3 Abs. 4 LVV ergebende Lehrverpflichtung von 8 DS gebilligt. Darauf wird Bezug genommen. Hinsichtlich des im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Privatdozenten Dr. C1. F. hat das Gericht mit seinen o. g. Beschlüssen bereits im vorherigen Berechnungszeitraum festgestellt, dass angesichts der neuen tarifrechtlichen Regelungen der Ansatz einer individuell auf 9 DS erhöhten Lehrleistungsverpflichtung nicht mehr in Betracht kommt. Prof. Dr. T. hat am 28. Januar 2008 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, der eine Lehrverpflichtung von nur noch 8 DS – statt 9 DS, wie im aufgrund entsprechenden Arbeitsvertrages im vorherigen Berechnungszeitraum angenommen – ausweist, so dass eine Lehrleistung in dieser Höhe zugrunde zu legen ist.
51Der Aufklärung eines etwaigen Einsatzes von Drittmittelbediensteten in der Pflichtlehre bedarf es nicht, weil deren eventuelle Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung auch des OVG NRW (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. März 2004 -13 C 471/04 - und vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -) im Lehrangebot nicht zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 derartige Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin nicht vorhanden.
52Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem 412 DS ist auf der Basis 78,50 Personalstellen zur Berücksichtigung der Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO zu kürzen. Ein Stellenabzug für stationäre Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b KapVO) entfällt, weil die stationäre Krankenversorgung an der WWU von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin vorgenommen wird. Der danach allein vorzunehmende Stellenabzug wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung beträgt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin, mithin (78,50 x 30/100 =) Stellen. Damit verbleiben (78,50 - 23,55 =) 54,95 Stellen.
53Den von einigen Antragstellern gegen den Parameter 30 v. H. und damit gegen die Höhe des pauschalen Abzugs erhobenen Einwendungen ist das Gericht bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsermittlung für den Berechnungszeitraum 2006/2007 (Beschlüsse vom 17. Januar 2007 - 9 Nc 240/06 u. a. ) nicht gefolgt. Auf die ausführlichen Ausführungen des Gerichts dort wird verwiesen.
54Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 78,50 =) gerundet 5,25 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (54,95 x 5,25 DS =) gerundet 288,49 DS.
55Dieses Lehrdeputat ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen. In der Lehreinheit Zahnmedizin sind nämlich im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2007 und WS 200/2008) keine im Sinne dieser Vorschrift in die Berechnung einzubeziehenden der Pflichtlehre zugehörigen Lehrauftragsstunden angefallen (siehe Seite 4 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 22. Oktober 2008 im Leitverfahren 9 NC 202/08).
56Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO um Dienstleistungen, welche die Lehreinheit Zahnmedizin für einen nicht zugeordneten Studiengang erbringt, ist nicht vorzunehmen. Ein Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Medizin (klinisch-praktischer Teil), wie er in früheren Berechnungszeiträumen zu verzeichnen war, findet nicht mehr statt.
57Vgl. Beschlüsse der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vom 16. Januar 2006 - 9 Nc 116/05 u. a. -.
58Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,49 DS, das als bereinigtes Jahres-Lehrangebot (288,49 x 2 =) 576,98 DS beträgt.
592. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
60Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - wie bisher - 5,85 zu Grunde.
61Zur Ermittlung dieses Eigenanteils vgl. u.a. den Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 1993 - 8 Nc 275/92 u.a. - Seiten 10 und 17.
62Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von
63
| 2 x 288,49 5,85 | = | 576,98 5,85 | = | 98,63 |
64
gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2008/2009. Diese Zahl ist mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes – vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch.
65Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des vom Ministerium im Überprüfungsverfahren – kapazitätsgünstig - angesetzten Schwundfaktors von 1/0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,80) gerundet 114 Studienplätze.
66Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
67Der angesetzte, auf der amtlichen Statistik beruhende, Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die Wissenschaftsverwaltung hat ihn nach dem allgemein anerkannten sog. Hamburger Modell ermittelt (vgl. Schwundberechnung der Antragsgegnerin zuletzt von Februar 2008). Das dem - auf das künftige Studienverhalten prognostisch bezogenen - Wert von 1/0,87 zugrunde gelegte statistische Material, welches in der von der Antragsgegnerin vorgelegten "Schwundberechnung Fach: Zahnmedizin" wiedergegeben und in die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell einbezogen worden ist, ist methodisch korrekt. So sind, wie es auch in der Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW zu letzterer vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - (Zahnmedizin WS 02/03, Universität Düsseldorf)
68als hinreichend angesehen wird, fünf Kalendersemester (hier: WS 2005/2006 bis WS 2007/2008 einschließlich) zu je zehn Fachsemestern (regelmäßige Dauer des Zahnmedizinstudiums) angesetzt worden; die bei den jeweiligen Erstsemesterkohorten angesetzten Zahlen betragen mindestens die jeweilige Zulassungszahl.
69Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen. Vorliegend sind 72 klinische Behandlungseinheiten berücksichtigt worden. Dazu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 13. März 2008 an das Ministerium, mit dem sie ihren Kapazitätsbericht zum Stichtag 15. März 2008 übersandt hat, dargelegt:
70"Die noch im vergangenen Jahr gemeldete Zahl von Behandlungseinheiten (169) ist auf aktuell 72 zu korrigieren. Die Anzahl der Behandlungseinheiten wurde im Rahmen der Sanierung und Modernisierung des klinischen Ausbildungsbereiches reduziert und somit den aktuellen Aufnahmekapazitäten angepasst. Die weggefallenen Behandlungseinheiten waren schon seit längerem nicht mehr funktionsfähig."
71Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung bestehen nicht. Der seit langem mit gegen die WWU gerichteten Kapazitätsverfahren befassten Kammer ist aus den zurückliegenden Berechnungszeiträumen bekannt, dass die damals neue Zahnklinik im Jahre 1980 bezogen wurde und seitdem durchgängig die ursprünglich vorhandenen 169 Behandlungseinheiten als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität gemeldet worden sind. Angesichts eines seit Bezug der Klinik verstrichenen Zeitraums von 28 Jahren ist es nachvollziehbar, dass zahlreiche Behandlungseinheiten zwischenzeitlich funktionsunfähig geworden und ihre Zahl – im Hinblick auch auf nach der Personalkapazität berechnete niedrigere Studienanfängerzahlen – vermindert worden ist. Unter Berücksichtigung von 72 klinischen Behandlungseinheiten ergibt sich eine Zahl von (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen, die mithin um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt.
72Es verbleibt damit für das Studienjahr 2008/2009 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei gleichmäßiger Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen in Übereinstimmung mit der Kapazitätsermittlung des Ministeriums und der Antragsgegnerin auf das Wintersemester und auf das Sommersemester jeweils – entsprechend der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung - 57 Plätze.
73Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2008/2009 mit der Einschreibung von 57 Studienanfängern in der Lehreinheit Zahnmedizin ausgeschöpft worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es somit nicht mehr an. Zugleich scheidet, soweit dies ergänzend geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität mangels eines freien Studienplatzes aus.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
75Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.
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