Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1113/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer von im Verbandsgebiet des Beklagten liegenden Grundstücken in B. (Gemarkung B. Flur 0, Flurstücke G1, G2 und Flur 00, Flurstück G3). Entlang den Flurstücksgrenzen der Flurstücke G2 und G1 sowie G3 und G1 fließt der Teufelsbach. Zwischen den Flurstücken G2 und G1 befinden sich zwei Kastendurchlässe im Teufelsbach; ein weiterer Kastendurchlass befindet sich im Teufelsbach zwischen den Flurstücken G3 und G1. Durch Heranziehungsbescheid vom 9. Januar 2006 hatte der Landrat des Kreises Coesfeld den Kläger wegen der Erschwernis der Kastendurchlässe für die Gewässerunterhaltung als Mitglied zum Wasser- und Bodenverband des Beklagten herangezogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (7 K 1995/06) hatte der Kläger am 3. März 2008 zurückgenommen.
3Durch Heranziehungsbescheide jeweils vom 4. April 2008 setzte der Beklagte die Verbandsbeiträge für die Gewässerunterhaltung für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 179,- EUR fest. Der Kläger wurde in diesen Bescheiden jeweils als Mitglied der Gruppe der Erschwerer für eine Uferlänge von 44,80 m der Anlagen am Gewässer multipliziert mit einem Bewertungsfaktor von 4,- EUR pro laufendem Meter veranlagt.
4Durch weiteren Heranziehungsbescheid vom 23. Mai 2008 wurden Verbandsbeiträge für das Kalenderjahr 2006 in Höhe von 224,- EUR festgesetzt. Der Beklagte ging bei dieser Festsetzung von einem Bewertungsfaktor von 5,- EUR aus.
5Am 2. Mai 2008 hat der Kläger Klage gegen die Heranziehungsbescheide vom 4. April 2008 und am 23. Juni 2008 gegen den Heranziehungsbescheid vom 23. Mai 2008 erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Bescheide seien der Höhe nach rechtswidrig. Es handele sich bereits um zwei verschiedene Sorten von Kastendurchlässen; einer der Kastendurchlässe verfüge über ein Geländer, die beiden anderen hingegen nicht. Bei den Kastendurchlässen ohne Geländer müsse deshalb keine Unterbrechung des Mähvorganges erfolgen. Ein Mehraufwand bei der Unterhaltungsleistung sei mit Blick auf diese Kastendurchlässe schon nicht gegeben. Bei dem Kastendurchlass mit Geländer komme es beim Mähen allenfalls zu einem Zeitverlust von unter einer Minute. Im Übrigen sei der Beklagte für die Gewässerunterhaltungsleistungen auf die Durchlässe angewiesen; er könne seine Aufgabe andernfalls gar nicht wahrnehmen. Die Satzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil nicht alle Kastendurchlässe erfasst seien. Die Differenzierung zwischen Kastendurchlässen und Rohrdurchlässen sei nicht nachvollziehbar, zumal Rohrdurchlässe wegen des geringeren Durchmessers viel eher verstopfen könnten als Kastendurchlässe. So sei es bei seinen drei Kastendurchlässen in den letzten Jahren nicht zu Verstopfungen gekommen; insofern habe der Beklagte auch keine entsprechenden Arbeiten durchgeführt. Außerdem müsse die Oberseite der Kastendurchlässe nicht gemäht werden, dies führe sogar zu einer Verringerung des Mähaufwandes. Dass die Festlegung der Gebührenhöhe von 4,- EUR pro laufendem Meter Uferlänge für die Verbandsbeiträge in den Jahren 2007 und 2008 willkürlich sei, werde dadurch belegt, dass der Beklagte für das Jahr 2006 von 5,- EUR pro Meter ausgegangen sei. Hinsichtlich der Höhe der veranschlagten Kosten pro Kastendurchlass sei darauf hinzuweisen, dass dafür ein Mähfahrzeug samt Fahrer für etwa eine Stunde bezahlt werden könne. Der Beklagte zahle selbst nur 0,67 EUR pro laufendem Meter für die vollständige Gewässerunterhaltung; von ihm - dem Kläger - werde das 12fache verlangt. Die Höhe des Beitrages könne auch nicht mit ministeriellen Richtlinien aus dem Jahr 1970 gerechtfertigt werden, da die Reinigung von Gewässern heute wegen des Einsatzes moderner Geräte weniger per Hand durchgeführt werde und deshalb kostengünstiger geworden sei. Die Verbandsbeiträge stünden damit in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der angeblichen Erschwernis. Des Weiteren sei die Uferlänge mit zwei Mal 16 Metern und einem Mal 12,8 Meter nicht richtig berechnet.
6Der Kläger beantragt,
7die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April 2008 sowie den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Bei der Erstellung der Veranlagungsrichtlinien habe er sich auf Runderlasse des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus den Jahren 1970 und 1982 gestützt. Der Erschwererbeitrag werde nicht exakt ermittelt. Die auf der Grundlage der Veranlagungsrichtlinien ermittelten Pauschalbeträge stünden in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Kastendurchlässe verursachten Erschwernissen der Gewässerunterhaltung. Die den Beitragsbescheiden zugrunde gelegte Uferlänge sei vor Ort ermittelt worden.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte in dem Verfahren 7 K 1995/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage hat keinen Erfolg.
12Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. April 2008 und der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
13Ermächtigungsgrundlage sind die Bestimmungen der Verbandssatzung des Beklagten bzw. § 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Gemäß § 92 Abs. 2 LWG hat der Beklagte hinsichtlich der Abwälzung seines aus der Unterhaltung der Gewässer entstehenden Aufwandes ein Wahlrecht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann er gegenüber den Erschwerern Beiträge entweder entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG erheben oder nach Satz 2 als Verbandsbeitrag nach den dafür geltenden Vorschriften. Der Beklagte hat von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die auf wasserverbandsbeitragsrechtlicher Grundlage erlassene Festsetzung ist nicht zu beanstanden und hielte im Übrigen auch einer Überprüfung unter Zugrundelegung wasserrechtlicher Vorschriften stand.
14Der Beklagte konnte den Kläger als Mitglied seines Verbandes auf der Grundlage der Verbandssatzung heranziehen. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung wird der Geldbeitrag der Erschwerer insgesamt vorab als vom Hundertsatz des Gesamtaufwandes festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer nach dem Maße der Erschwernis der Unterhaltung umgelegt. Nach § 24 Satz 1 der Satzung sind vom Vorstand für die Berechnung der Verbandsbeiträge Veranlagungsrichtlinien zu erstellen, in denen die Einzelheiten zur Ermittlung der Beiträge bestimmt werden; nach Satz 2 sind diese vom Ausschuss zu beschließen.
15Diese Satzungsvorschriften stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere muss sich nicht schon aus der Satzung der konkrete für die Erschwernis zu entrichtende Beitrag ergeben. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Wasserverbandsgesetzes - WVG - muss die Satzung des Verbandes Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten. Es ist nicht erforderlich, dass die Beiträge bereits auf Grund der Satzung bestimmbar und berechenbar sind; es genügt, dass in der Satzung die grundsätzliche Bestimmung getroffen wird, nach welchen Prinzipien die Kostenaufteilung vorzunehmen ist, und deren Konkretisierung weiteren Entscheidungen der Verbandsorgane vorbehalten bleibt.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. September 2004 - 20 A 3165/02 - , Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
17Diesen Anforderungen entspricht die Satzung des Beklagten. Durch die in § 23 der Satzung getroffenen Regelungen des Beitragsverhältnisses und die auf der Grundlage des § 24 der Satzung durch den Vorstand erstellten und durch den Ausschuss beschlossenen Veranlagungsrichtlinien sind in der Satzung hinreichende Bestimmungen getroffen, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu verteilen sind.
18Gegen die in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien hinsichtlich der Erschwernisbeiträge getroffenen Verteilungsregelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist in den streitigen Veranlagungsjahren jeweils entsprechend den Vorgaben in § 23 Abs. 2 der Satzung - der im Wesentlichen § 92 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 LWG entspricht - vom Gesamtaufwand ausgegangen, hat die Anteile, die auf die einzelnen Erschwerer entfallen, anhand der Regelungen in den Veranlagungsrichtlinien berechnet und im Verhältnis zum Gesamtaufwand bewertet. Die Vorgehensweise ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden. Der Beklagte muss weder Gesamtaufwand noch Beiträge im Einzelnen konkret ermitteln. Denn nach § 30 Abs. 1 WVG ist die Beitragslast in erster Linie nach dem Verhältnis der Vorteile der Mitglieder und der im Hinblick auf die Mitglieder aufgewandten Kosten des Verbandes aufzuteilen; hierfür reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Das hat der Beklagte getan; eine solche annähernde Ermittlung lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten mit Art der Einnahme" überschriebenen Aufstellung von Mitgliedseinnahmen in den Kalenderjahren 2006, 2007 und 2008, unterteilt nach Art der Erschwernisse und im Übrigen der Mitgliedsbeiträge nach dem Flächenmaßstab, entnehmen.
19Das vom Beklagten in § 23 Abs. 2 der Satzung und den Veranlagungsrichtlinien gewählte System zur Ermittlung und Berechnung der Beiträge der Erschwerer lässt sich auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand gerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen und ist insbesondere nicht willkürlich. Die Vorschrift des § 30 WVG eröffnet dem Beklagten einen weiten Bewertungsspielraum, den er dazu nutzen kann, den besonderen verbandlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. Die Grenzen dieses Bewertungsspielraumes sind erst dann überschritten, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde liegende Beitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 a.a.O.; Rapsch, Die Beitragsmaßstäbe des Wasserverbandsrechts in der Rechtsprechung, Zeitschrift für Wasserrecht 1988, 321 (324).
21Bei der Aufstellung seiner Veranlagungsrichtlinien hat sich der Beklagte an den Richtlinien zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3. Ordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 1970 (MinBl. Nr. 770) orientiert, die regelten, dass der Jahresbeitrag bei Anlagen am Gewässer nach der Formel Jahresbeitrag = Uferlänge der Anlage in Metern x einem vom Verband festzusetzenden Bewertungsfaktor zwischen 0,50 DM und 10,- DM pro laufendem Meter" berechnet wird. Diese Berechnungsweise erscheint insbesondere geeignet, den Umfang der Erschwernis zu ermitteln und - darauf basierend - die von den Erschwerern zu tragenden Kosten zu berechnen. Die Uferlänge der Anlagen als Bemessungsmerkmal korrespondiert mit den von den Anlagen ausgehenden Erschwernissen für die Gewässerunterhaltung. Denn auf entsprechender Länge von Anlagen am Gewässer wird die Gewässerunterhaltung erschwert. Es ist kein ungehinderter Zugang zum Gewässer gegeben. In derartigen Durchlässen kann es zu Ablagerungen von Geschwemmseln oder Anlandungen kommen, die Abfluss und Sohle des Gewässers beeinträchtigen oder gar zu Verstopfungen des Gewässers und infolgedessen zu Überschwemmungen führen können. Solche Anlagen stellen zudem Hindernisse bei der Pflege der Uferböschungen dar; sie können dazu führen, dass Mäharbeiten unterbrochen werden müssen oder kostenintensive Handarbeit" erforderlich wird, weil Uferböschungen wegen der Anlagen nicht befahren werden können.
22Der vom Verbandsausschuss gewählte Bewertungsfaktor für die Uferlänge pro laufendem Meter der Anlagen von 4,- EUR bzw. 5,- EUR lässt die Bemessung des Beitrags auch nicht willkürlich erscheinen. Nach im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Beklagten vorgelegten Unterlagen zahlt er zurzeit für die Gewässerunterhaltung 0,67 EUR pro laufendem Ufermeter und Jahr. Er führt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Kontrollgänge durch, um insbesondere den Zustand der Gewässer im Bereich der Anlagen am Gewässer zu überprüfen. Zudem muss er dafür Sorge tragen, falls es wegen solcher Anlagen oder in deren Bereich zu Störungen - wie bspw. Geschwemmseln, Ablagerungen, Anlandungen in oder Verstopfungen von Gewässern - kommt, dass diese möglichst schnell wieder beseitigt werden. Darüber hinaus gehört es zu seiner Aufgabe, etwaige infolge von entsprechenden Störungen aufgetretene Schäden zu beheben. Gerade unter Berücksichtigung dieser neben der gewöhnlichen Gewässerunterhaltung erforderlichen, unter Umständen aufwendigen und vor allem kostenintensiven Maßnahmen ist der Bewertungsfaktor sachgerecht und nicht unangemessen. Insbesondere hält sich die Festsetzung des Bewertungsfaktors im Rahmen der ministeriellen Vorgabe aus dem Jahr 1970. Schon vor fast 40 Jahren waren danach als mögliche Festsetzung bis zu 10,- DM pro laufendem Meter Uferlänge der jeweiligen Anlagen vorgesehen; auf diesem Hintergrund kann die Festsetzung von 4,- EUR bzw. 5,- EUR pro Uferlänge heute erst recht nicht überteuert sein. Es mag wohl sein, dass - wie der Kläger dies behauptet - heute wegen des Einsatzes moderner Gerätschaften weniger kostenintensive Handarbeit" verrichtet werden muss als vor knapp 40 Jahren; mit Blick auf die Teuerungsrate und vor allem darauf, dass auch die Gerätschaften (zu deutlich höheren Konditionen als in der Vergangenheit) finanziert und unterhalten werden müssen, kann wohl nicht von niedrigeren Aufwendungen als vor fast 40 Jahren auszugehen sein.
23Die Festsetzung der Beiträge ist auch nicht deshalb als willkürlich anzusehen, weil nur Durchlässe in namentlich benannten Gewässern wie dem Teufelsbach veranlagt werden. Die Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung machen deutlich, dass die Entscheidung der Veranlagung nur dieser Durchlässe an sachgerechten und auf dem Hintergrund der vom Beklagten zu bewältigenden Verbandsaufgaben vernünftigen Kriterien orientiert ist. Denn der Beklagte hat seinen Erklärungen zufolge bei der Veranlagung die Durchlässe unberücksichtigt gelassen, die in den Hauptgewässern zufließenden und auch nicht immer Wasser führenden Nebengewässern liegen, die mithin weder von ihrer Bedeutung noch mit Blick auf ihren Ausbauzustand mit den Hauptgewässern vergleichbar sind. Besonders plausibel wird die Entscheidung der Nichtberücksichtigung der Durchlässe in den Nebengewässern vor dem Hintergrund des Hinweises des Beklagten auf den mit der Erfassung der großen Anzahl dieser Durchlässe verbundenen hohen und wegen der geringeren Größe dieser Durchlässe zudem teilweise unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand.
24An dieser Beurteilung hält das Gericht auch mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Vorfall - es war in dem nicht namentlich benannten Gewässer 213 in einem nicht veranlagten Durchlass zu einer Anlandung gekommen, deren Beseitigung 4.000,- EUR gekostet hat - fest. Denn die für die Beseitigung dieses Schadens aufgewandten Kosten hat der Beklagte nicht selbst tragen müssen, diese sind ihm vielmehr vom Kreis Coesfeld erstattet worden.
25Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den Veranlagungsrichtlinien eine - wie der Kläger meint, willkürliche - Differenzierung zwischen Rohr- und Kastendurchlässen tatsächlich nicht vorgenommen wird. Vielmehr wird nach der Größe der Durchlässe und nicht der Art differenziert: Durchlässe und Verrohrungen unter 12 m und unter 1,20 m lichte Weite bleiben nach den Veranlagungsrichtlinien außer Betracht. Diese Differenzierung ist frei von Willkür. Sie rechtfertigt sich ebenfalls auf dem Hintergrund des mit der Erfassung sämtlicher, auch kleinerer Durchlässe verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes und daraus, dass in den Hauptgewässern liegende Durchlässe (und nur diese Durchlässe werden veranlagt) allein wegen deren Ausbauzustandes naturgemäß eine größere lichte Weite aufweisen und schon deshalb im Regelfall nicht (zulasten der herangezogenen übrigen Erschwerer) aus der Veranlagung fallen.
26Die in den Heranziehungsbescheiden festgesetzten Beiträge wären auch unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Vorschriften gerechtfertigt. Sie entsprechen den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 3 LWG. Es lässt sich auch aus dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass der Beklagte etwa die durch die veranlagten Anlagen tatsächlich verursachten Erschwernisse konkret zu ermitteln hätte. Zudem stehen die vom Kläger zu zahlenden Erschwernisbeiträge nicht im offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang der von den Kastendurchlässen ausgehenden Erschwernisse. Insofern wird wegen des vergleichbaren Prüfungsmaßstabs auf die obigen Feststellungen verwiesen, wonach der erhobene verbandsrechtliche Erschwererbeitrag mit Blick auf den durch die Erschwernisse verursachten tatsächlichen und möglichen Mehraufwand sachgerecht und nicht unangemessen ist.
27Der Beklagte hat die streitigen Erschwernisbeiträge auch der Höhe nach richtig berechnet. Nach seinen Angaben hat er die den Beitragsbescheiden zugrunde gelegte Uferlänge vor Ort ermittelt. Insofern vermag das bloße Bestreiten des Klägers die Richtigkeit der Ermittlungen des Beklagten nicht in Frage zu stellen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.