Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2077/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Der Kläger ist Eigentümer des 715 qm großen Grundstücks Gemarkung T. , Flur 00, Flurstück 00, das am I. gelegen ist und zweigeschossig wohngenutzt wird.
2Der Beklagte begann im Jahr 2007, die erstmals in den 60er Jahren technisch fertiggestellte Fahrbahn der Straßenzüge B.--------straße östlich der Einmündung in die Straße Am E. sowie den davon abzweigenden I. bis zur Straße L. aufzunehmen und neu anzulegen. Der Ausschuss Bau und Verkehr des Rates der Stadt M. hatte dieses Gewerk durch Beschluss vom 13. September 2007 an die Fa. M1. , D. , zum Angebot von 122.259,45 Euro vergeben. Der Beklagte beabsichtigte gleichzeitig, in Teilen dieser Straßenbaumaßnahme den vorhandenen Mischwasserkanal zu sanieren. Dieses Gewerk hatte der Betriebsausschuss des Rates in seiner Sitzung vom 4. September 2007 zu einem Angebot von 188.377,63 Euro ebenfalls an die Fa. M1. vergeben. Der Beklagte errechnete die Ersparnis, die sich für die Fahrbahnmaßnahme in Folge der gleichzeitigen Durchführung der Gewerke ergeben würde, mit 17.895 Euro. Diesen Betrag leitete er ab aus den Gesamtkosten (Abtragung und Neuanlage) der Fahrbahnarbeiten über den jeweiligen Rohrgräben, die er auf Grund eines entsprechenden Aufmaßes mit 35.790,98 Euro ansetzte.
3Eine Vermessung des mit der Straßenplanung beauftragten Ingenieurbüros H. , aufgestellt am 15. August 2007, hatte folgenden Regelquerschnitt des Aufbaus der alten Fahrbahn ergeben:
40,02 m bituminöse Deckschicht,
50,04 m und 0,09 m zeitlich versetzt eingearbeitete bituminöse Tragschichten,
60,15 m Auffüllung (Hochofenschlacke, Kies, Schotter) unsortiert,
7darunter Schluff.
8Abweichend für dem I. hatte eine Kernbohrung des Dipl.-Geol. N. am 16. August 2005 die Schichtstärken wie folgt dokumentiert:
90,10 m bituminöse Befestigung,
100,20 m Schottertragschicht (HOS etc.) mit quellfähigen Bestandteilen,
110,13 m Frostschutzschicht,
12darunter Sand, schluffig.
13Das zugehörige Gutachten vom 30. August 2005 enthielt zu den Rubriken "I. " und "B.--------straße " jeweils die weitere Bemerkung, die bituminöse Befestigung sei aufgewölbt und gerissen.
14Die neue Fahrbahn sollte programmgemäß wie folgt erstellt werden:
150,04 m Asphaltbeton,
160,10 m bituminöse Tragschicht,
170,20 m Frostschutzmaterial, Hartkalkstein,
180,28 m frostsicherer Sand.
19Der Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 26. November 2007 zu einer Vorausleistung auf den zu erwartenden Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.728 Euro heran. Dabei legte er 90 v. H. des voraussichtlichen Beitrages zu Grunde und brachte ansonsten zur Ermittlung des Abrechnungsgebietes sowie des zukünftig zu bestimmenden Beitrages die Satzung der Stadt M2. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 4. November 1988 zur Anwendung. Zur Begründung führte er des weiteren aus, die Teileinrichtung Fahrbahn sei erneuert und verbessert worden.
20Am 20. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben.
21Zur Begründung führte er aus, die Erneuerung der Fahrbahn habe nicht zu einer Verbesserung der bestimmungsgemäßen Funktion der Straße geführt. Vielmehr habe sich der Beklagte von dem sachfremden Motiv der Erneuerung des Kanals leiten lassen; die Fahrbahnen benachbart gelegener Straßen seien entsprechend nicht erneuert worden. Die Fahrbahn im Bereich B.--------straße /I. sei selbst nicht sanierungsbedürftig gewesen. Schäden seien nicht vorhanden gewesen; vielmehr habe sich die Fahrbahn nach 40 Jahren in einem sehr guten Zustand befunden. Eine tatsächliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit sei demgemäß nicht eingetreten.
22Der Kläger beantragt,
23den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2007 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zu Begründung führt er aus, der unabhängig von der Kanalbaumaßnahme notwendige Straßenbau sei nach heutigem Ausbaustandard erfolgt, wohingegen der vorhandene Aufbau lediglich 30 cm stark gewesen sei. Die verwendete Hochofenschlacke habe zu Verwerfungen geführt.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, ferner auf die Photodokumentation der Beteiligten (Beiakte Heft 4 sowie Anlage zum Schriftsatz vom 9. Januar 2009, jeweils im Verfahren 3 K 2135/07) verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30Der strittige Vorausleistungsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG i.V.m der Satzung der Stadt M2. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 4. November 1988 (SAB). Gemäß § 1 SAB erhebt die Stadt M2. Beiträge zum Ersatz der Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Gemäß § 7 SAB insoweit in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 8 KAG ist die Stadt berechtigt, angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zu 90 v. H. des voraussichtlichen Beitrages, zu erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
31Die Anforderungen des Vorausleistungstatbestandes sind erfüllt; insbesondere wird die hier strittige Maßnahme zur Erhebung eines Beitrages i. S. d. § 1 SAB führen. Denn es handelt sich um eine beitragsfähige Verbesserung sowie um eine nachmalige Herstellung (Erneuerung) i. S. d. § 8 KAG.
32Die Anlagenbildung begegnet keinen Bedenken. Die Stadt M2. hat sich in ihrer SAB für den weiten landesrechtlichen Anlagenbegriff entschieden. Diesem gegenüber wirft die Zusammenfassung zweier Straßenzüge zu einer Anlage keine Probleme auf. Als maßgeblich ist insoweit das gemeindliche Ausbauprogramm im Einzelfall zugrundezulegen. Dieses erfasst die Straßen B.--------straße und I. in der hier abzurechnenden Streckenführung unter Beachtung örtlich erkennbarer Begrenzungen. Anhaltspunkte, dass sich die Anlage wegen abweichender Vorteilsgruppen in geringerer oder erweiterter Streckenführung niederschlagen müsste, sind nicht ersichtlich.
33Die vom Beklagten durchgeführte, d. h. technisch mittlerweile abgeschlossene Maßnahme erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG. Sie führt – bei beibehaltener verkehrstechnischer Konzeption – zu einer vorteilhaften Veränderung der Art der Befestigung.
34Durch den erfolgten Ausbau erhielten die B.--------straße und der I. im gekennzeichneten Bereich eine Fahrbahn mit einem den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Aufbau. In ihrem vormaligen Zustand wies die Fahrbahn - wie im einzelnen dargelegt - im Regelquerschnitt eine Stärke von insgesamt nur 0,30 m auf. Als kunstfertig hergestellt konnten nur die oberen drei Schichten in einer Gesamtstärke von 0,15 m gelten. Die darunter liegende Auffüllung von Hochofenschlacke, Kies und Schotter in unsortierter Schüttung konnte weder eine erweiterte Tragschicht darstellen noch als Frostschutzschicht dienen. Denn die Schlacke stellt quellfähiges Material dar, das im Verlauf der Nutzungszeit - wie das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Dipl.-Geol. N. bestätigt - hydroskopischen und chemischen Veränderungen unterliegt. Die dadurch verursachten Hebungen und Senkungen der darüber liegenden Tragschichten konnten sich zudem wegen fehlender Sortierung des Materials nicht gleichmäßig in der Fahrbahnfläche verteilen. Die am 16. August 2005 durchgeführte Kernbohrung hatte in Bezug auf den technisch unzureichenden Aufbau kein abweichendes Ergebnis erbracht. Zwar befand sich danach im I. eine 0,13 m dicke Frostschutzschicht unter der Schicht aus "Hochofenschlacke etc.". Jedoch betrug diese in der Ausdehnung nicht stabile Schlackeschicht an der Kontrollstelle sogar 0,20 m und die bituminöse Befestigung lediglich 0,10 m. Insgesamt entsprach der Aufbau nicht mehr den technischen Mindestanforderungen, wie sie in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) ihren - wenn auch nicht rechtlich verbindlichen, so doch technisch aussagekräftigen - Niederschlag gefunden haben. Mit Blick auf die RStO umfaßte die unzulängliche technische Ausstattung vielmehr das verwendete Material, die Schichtung und die Gesamtstärke. Das zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.-Geol. N. beachtet die tatsächlichen Verhältnisse ("reine Anliegerstraße mit gelegentlichem Schwerlastverkehr"); es spiegelt die Inhalte der RStO zutreffend wider; hierauf wird verwiesen.
35Im Zuge der vom Beklagten in Angriff genommenen Straßenbaumaßnahme wurde die Fahrbahn der beiden Straßenzüge hingegen erstmals mit Frostschutzmaterial aus Hartkalkstein und frostsicherem Sand in einer Gesamtstärke von nahezu 0,50 m versehen. Damit wurde der Unterbau der Fahrbahn in erheblicher Weise verstärkt. Die so bewirkte Vergrößerung der Tragfähigkeit sowie der Frostsicherheit der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Verbesserung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dar, weil hierdurch eine höhere Belastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zu Gute kommt und im Übrigen angesichts der nunmehr auf Jahrzehnte hinaus gesicherten, weil technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit den Anliegern auch den gesetzlich zu fordernden Vorteil vermittelt.
36Die den vorstehenden rechtlichen Befund zur Verbesserung tragenden tatsächlichen Umstände ergeben zugleich, dass die Maßnahme des Beklagten den weiteren Beitragstatbestand der (nachmaligen) Herstellung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllt. Zwar dürfte die übliche Nutzungszeit bei dem Alter der Fahrbahn von unter 50 Jahren noch nicht abgelaufen gewesen sein. Die gutachtliche Erhebung vom 30. August 2005 ("nahezu im gesamten Baubereich klein- bis großflächige Aufwölbungen und Risse") sowie die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Photodokumentationen weisen jedoch eindrucksvoll nach, dass die mit der schwachen Stärke der Fahrbahn und dem unzulänglichen Material verbundenen Risiken sich längst verwirklicht hatten. Die Verwendung der Hochofenschlacke in einer zwischen 0,15 m und 0,20 m dicken Schicht hatte zu der für dieses Material typischen Beulenbildung mit Rissen geführt. In ihrer anschaulichen Gesamtheit vermitteln die Photographien zudem die Überzeugung eines nahezu flächendeckenden Umfangs der Verschlissenheit. Dem gegenüber findet sich kein objektiver Anhalt für einen Verstoß gegen die bestimmungsgemäße Nutzung. Der beidseits dokumentierte tatsächliche Zustand vor dem Ausbau, insbesondere zur Ausdehnung und zur Gleichartigkeit der Schäden schließt zudem die Annahme aus, einzelne, sodann unterbliebene Maßnahmen der Instandsetzung hätten den Verschleiß aufgehalten und die Funktionsfähigkeit der Fahrbahn bis zum Ablauf der nach wenigen Jahren vollendeten üblichen Nutzungszeit erhalten. Zum Eintritt des Erneuerungsvorteils ergeben sich keine Abweichungen gegenüber den Ausführungen zur Verbesserung.
37Angesichts der objektiven Erfüllung der Beitragstatbestände des § 1 SAB i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG bleibt die - vom Kläger beanstandete - Motivation auf Seiten der Stadt bzw. des Beklagten ohne Belang, sie nimmt nicht am Tatbestand des § 8 KAG teil. Die Erwägung, den Straßenausbau aus Anlass der Kanalsanierung durchzuführen, lässt Fehler im Rahmen des der Stadt zustehenden Ermessens gerade deshalb nicht erkennen, weil - wie im Tatbestand aufgezeigt - insofern eine Kostenersparnis, in deren Folge eine Minderung der Beitragspflicht der Höhe nach eingetreten ist.
38Die Ausbaumaßnahme als solche wirft ebenfalls im Rahmen des der Stadt zustehenden Ermessens keine für den Beitrag bedeutsame Fragen auf. Dies gilt umso mehr, als hierzu eine Abstimmung mit den Anliegern stattgefunden hatte.
39Der vom Beklagten berücksichtigte Anlieger- bzw. Gemeindeanteil für die Abrechnung von Fahrbahnen einer Anliegerstraße begegnet keinen Bedenken, dies weder in der satzungsrechtlichen Grundlage des § 3 SAB noch in der Umsetzung der Vorausleistung der Höhe nach auf die Anlieger. Insoweit ergibt weder der objektive Hintergrund noch der Gehalt des Vorbringens des Klägers einen Anlass zu weiterer Vertiefung. Gleiches gilt für das oben bereits bejahte Merkmal des wirtschaftlichen Vorteils, nämlich die mit der Verbesserung und der Erneuerung spiegelbildlich einhergehende Erhöhung des Gebrauchswertes in Bezug auf die konkrete Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks. Hinsichtlich der Verteilung sind gleichfalls keine Einwände geltend gemacht worden; sie sind auch objektiv nicht ersichtlich.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zu deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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