Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 548/08
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
3Die Klägerin beantragte am 13. November 2007 bei dem Beklagten, ihr Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Sie gab an, dass sie mit ihren drei Kindern sowie ihrem Lebenspartner und dessen Kind in einer Wohnung zusammen lebe. Der Lebenspartner der Klägerin ist erwerbstätig. Die Klägerin erhält für ihre drei Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
4Aufgrund der Angaben der Klägerin errechnete der Beklagte ein Wohngeld in Höhe von 235,00 Euro monatlich. Der Beklagte stellte zugleich eine Hilfsberechnung über die Höhe des Wohngeldes an, wenn Antragsteller der Lebenspartner der Klägerin mit den drei Kindern der Klägerin wäre, und kam zu dem Ergebnis, dass dem Lebenspartner kein Wohngeld zusteht, weil sein Einkommen und die Unterhaltsvorschussleistungen für die Kinder der Klägerin oberhalb der für die Bewilligung von Wohngeld maßgeblichen Einkommensgrenze liegen.
5Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Wohngeld durch Bescheid vom 1. Februar 2008 mit der Begründung ab, dass nach § 18 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes Wohngeld nur gewährt werden könne, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 des Wohngeldgesetzes sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe, nicht besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Da dem Lebenspartner der Klägerin in der entsprechenden Lage kein Wohngeld zustehe, dürfe auch der Klägerin selbst kein Wohngeld bewilligt werden.
6Die Klägerin hat am 29. Februar 2008 Klage erhoben.
7Sie macht geltend, dass sie durch die Hilfsberechnung des Beklagten schlechter gestellt werde, als wenn sie mit ihrem Lebenspartner verheiratet wäre. Ihr Lebenspartner sei Alleinverdiener und gegenüber seiner 16jährigen Tochter unterhaltspflichtig. Da er in Scheidung lebe, stehe ihm gegenwärtig die Lohnsteuerklasse I zu und er verdiene dementsprechend weniger. Nach der Scheidung werde sie ihren Lebenspartner heiraten, dann werde er mehr Geld verdienen und die Familie sei auf Wohngeld nicht mehr angewiesen. Die bis dahin vorhandene Schlechterstellung gegenüber Verheirateten sei dagegen rechtswidrig.
8Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben im August 2008 geheiratet.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2008 zu verpflichten, ihr Wohngeld in Höhe von 235,00 Euro monatlich für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren eine weitere Hilfsberechnung vorgelegt, in der alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen mit ihrem Einkommen einbezogen worden sind (Gerichtsakte Bl. 21). Nach dieser Berechnung steht der Klägerin kein Wohngeld zu.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von November 2007 bis Oktober 2008 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 rechtmäßig.
18Wohngeld wird gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2005, BGBl. S. 2029 zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt u. a. vom Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtungsfähigen Familienmitglieder ab (§§ 4, 9 und 10 WoGG).
19Ein Anspruch auf Wohngeld besteht gemäß § 18 Nr. 4 WoGG nicht, soweit ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld nicht ausgeschlossener Antragsberechtigter - dies ist die Klägerin -, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind - dies sind der Lebensgefährte der Klägerin und seine Tochter -, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Aus der vom Beklagten rechtsfehlerfrei angestellten ersten Hilfsberechnung ergibt sich, dass dem Lebenspartner der Klägerin, wenn er für sich und die drei Töchter der Klägerin Wohngeld beantragen würde, keinen Anspruch auf diese Leistung hätte, weil sein Erwerbseinkommen zu hoch ist. Diese Hilfsberechnung ist im Rahmen des § 18 Nr. 4 WoGG zulässig (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba), Kommentar zum Wohngeldgesetz, § 18 Randziffer 16).
20Dieser Art der Berechnung entspricht dem Sinn und Zweck der Bewilligung des Wohngeldes. Mit der Bewilligung des Wohngeldes verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Beziehern niedriger Einkommen angemessenen und familiengerechten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Der Schwerpunkt der Zielsetzung liegt in wohnungspolitischen und nicht in sozialpolitischen Erwägungen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 1972 - 8 C 127.71 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 41, 115, 126 und Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 3. August 2007 - A-4 OA 12/06 -, NDV-RD 2007, 122).
21Dieses wohnungspolitische Ziel wird verfehlt, wenn der Klägerin Wohngeld bewilligt würde, obwohl der mit ihr in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Lebenspartner über Einkommen verfügt, das ihn aus dem leistungsberechtigten Personenkreis des Wohngeldgesetzes ausschließt. Die Ansicht der Klägerin, so behandelt zu werden, als ob sie mit ihrem Lebenspartner verheiratet wäre, würde dazu führen, dass ihr Lebenspartner durch die Bewilligung des Wohngeldes an sie begünstigt würde, obwohl selbst nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld hätte Die Klägerin kann dagegen nicht beanspruchen, so gestellt zu werden, als wäre sie mit ihrem Lebensgefährten verheiratet.
22Dieses Ergebnis wird durch die zweite Hilfeberechnung des Beklagten bestätigt. Auch wenn alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen mit ihrem Einkommen berücksichtigt werden, steht der Klägerin kein Wohngeld zu.
23Auf die von der Klägerin beanstandete steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Haushaltsgemeinschaften vor der Eheschließung kommt es dagegen nicht an. Diese Unterschiede sind durch den jeweiligen Familienstand sachlich gerechtfertigt.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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