Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 1556/07.O
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte wurde am 1.11.1962 in E. geboren. Er ist kinderlos und ledig. Nachdem er die Fachhochschulreife erworben hatte, wurde er mit Wirkung vom 07.09.1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtassistentanwärter ernannt. Mit Wirkung vom 07.09.1983 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die Ernennung zum Stadtassistent zur Anstellung, und mit Wirkung vom 07.09.1985 erfolgte die Ernennung zum Stadtassistenten. Mit Wirkung vom 01.11.1989 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt wurde der Beklagte mit Wirkung vom 01.12.2005 zum Stadthauptsekretär befördert.
3Der Beklagte ist disziplinar- und strafrechtlich bis zu den Vorgängen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, nicht in Erscheinung getreten. Ende des Jahres 2005 ermittelte die Staatsanwaltschaft E. gegen den Beklagten wegen Bestechlichkeit. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde er am 14.12.2005 festgenommen. Aufgrund der Vorwürfe wurden dem Beklagten am 15.12.2005 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 LBG NRW verboten. Mit Verfügung vom 06.03.2006 wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und zugleich im Hinblick auf das sachgleiche staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (000000) Staatsanwaltschaft E. ) ausgesetzt.
4Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 12.12.2006 (0000) wurde der Beklagte wegen Bestechlichkeit in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
5Mit Verfügung vom 27.03.2007 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgeführt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Beamte wurde mit Verfügung vom 25.07.2007 gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben und es wurden 25 % der monatlichen Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 LDG NRW einbehalten. Unter dem 14.09.2007 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben.
6Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts E. wurde vom Landgericht E. mit Urteil vom 11.05.2007 und die Revision des Beklagten durch Beschluss des Oberlandesgerichts I. vom 08.01.2008 verworfen. Am 09.01.2008 wurde das Urteil des Amtsgerichts E. rechtskräftig.
7Mit Schreiben vom 11.04.2008 hat die Klägerin das Disziplinarverfahren wegen der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten, die nach ihrer Auffassung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW zum Verlust der Beamtenstellung des Beklagten führte, für erledigt erklärt.
8Mit Schreiben vom 19.05.2008 hat der Beklagte der Erledigung widersprochen.
9Nachdem die Klägerin ursprünglich in der Klageschrift den Antrag gestellt hat, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, beantragt sie nunmehr,
10festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin könne allenfalls die Klage zurücknehmen. Es werde gegen die Aberkennung des Beamtenstatus vorgegangen werden. Der Rückzug des Gerichtes aus den verbleibenden Fragestellungen werde als unangemessen betrachtet. Summarische Erwägung, wie sie in Kostenentscheidungen enthalten seien, verböten sich bei Lebens- und Überlebensfragen. Im übrigen sei die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW, der automatisch zum Verlust der Beamtenstellung eines verurteilten Beamten führe, verfassungswidrig. Die Regelung verstoße sowohl gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie auch gegen die Menschenwürde.
14Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte, der Personalakte, der Disziplinarakte und den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. (0000) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage der Klägerin ist mit dem gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung verfahrensgerecht und hat in der Sache Erfolg.
17Wenn eine Erledigungserklärung der Klägerseite abgegeben wird und sich ein Beklagter der Erledigungserklärung nicht anschließt, wandelt sich der Rechtsstreit betreffend die Zulässigkeit und Begründetheit des bislang geltend gemachten Klagebegehrens (hier Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) um in einen Streit über die Frage, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein entsprechender Feststellungsantrag von der Klägerseite gestellt wird. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Rahmen einer Disziplinarklage. Im behördlichen Disziplinarverfahren hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) ausdrücklich eine Regelung getroffen, wie das Disziplinarverfahren zu beenden ist, falls das Beamtenverhältnis des Beamten während des laufenden Disziplinarverfahrens durch den Verlust der Beamtenrechte aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung endet. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 LDG ist das Disziplinarverfahren durch schriftlichen Bescheid (Abs. 3) einzustellen. Für das gerichtliche Disziplinarverfahren gibt es weder im Bundes, noch im Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen eine ausdrückliche Regelung.
18Vgl. insoweit anders das Landesrecht Rheinland-Pfalz, welches im §§ 68 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz eine ausdrückliche Regelung vorgesehen hat, dass ein gerichtliches Disziplinarverfahren vom Gericht einzustellen ist, wenn das Beamtenverhältnis während des Disziplinarverfahrens durch Verlust der Beamtenrechte endet.
19Aus dem Bundesdisziplinargesetz ergibt sich bereits aus der Fassung des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BDG, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen an eine Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung - entsprechend den allgemeinen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung - gedacht hat. Er hat nämlich ausdrückliche Zuständigkeitsregelungen in § 46 Abs. 3 Nr. 2 BDG für den Fall der Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache getroffen. Obwohl sich im Landesrecht eine solche Regelung nicht ausdrücklich findet, hat der Landesgesetzgeber ganz offensichtlich keine Abweichung regeln wollen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Landesgesetzgeber die Übernahme dieser bundesrechtlichen Regelung für überflüssig hielt. Einer eigenständigen LDG-Regelung - vergleichbar mit § 46 Abs. 3 BDG - bedürfe es nicht, da über § 3 auch auf § 87 a VwGO (mit Regelungen über die "Erledigung") zurückgegriffen werden könne. Entsprechend geht auch die Literatur einhellig davon aus, dass bei einer Disziplinarklage eine Erledigung denkbar ist,
20vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2003, § 59 Anmerkung 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Februar 2008, § 60 Anmerkung 7.
21Das ursprüngliche Klagebegehren der Klägerin, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernen zu lassen, ist in der Sache auch erledigt. Ein erledigendes Ereignis ist jede außerprozessuale Veränderung der Sach- und Rechtslage, die für sich betrachtet die Abweisung des klägerischen Antrags rechtfertigen würde. Bedingt durch die gesetzliche Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) wonach das Beamtenverhältnis endet, wenn ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, ist der Streitgegenstand entfallen. Eine Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten kommt nicht mehr in Betracht; der Beklagte hat seine Beamtenstellung kraft Gesetzes verloren. Er ist durch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 12.12.2006 wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden. Bestechlichkeit i.S.d. § 332 StGB ist eine Strafnorm, die nur vorsätzlich begehbar ist.
22Die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) verstößt entgegen der Rechtsansicht des Beklagten auch nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu den "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums", die Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zu einem Bestandteil der geltenden Verfassungsordnung erklärt. Denn es kann nicht anerkannt werden, dass es zu den wesentlichen Zügen des Berufsbeamtentums gehören würde, dass eine Ahndung von Straftaten nach der beamtenrechtlichen Seite hin im Wege eines besonderen, vom Strafverfahren getrennten Disziplinarverfahrens stattfinden müsste. Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich nicht nur um den Schutz der Interessen des einzelnen Beamten, sondern auch um die Wahrung der Belange der Beamtenschaft insgesamt und um die Aufrechterhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im allgemeinen Interesse des Staates. Bei dieser Verschiedenheit der Interessen bedeutet es keine Antastung der Wesenszüge des Berufsbeamtentums, wenn der Gesetzgeber an bestimmte strafrechtliche Vorkommnisse von besonderer Schwere unmittelbar beamtenrechtliche Folgen knüpft. Ein Beamter, der während seines Beamtenverhältnisses vorsätzlich eine Straftat begangen hat, derentwegen er mit Gefängnis von mindestens einem Jahr bestraft worden ist, erscheint der Regel nach ohne weiteres seiner Stellung unwürdig. Deshalb kann es nicht als mit dem Berufsbeamtentum unvereinbar angesehen werden, wenn der Beamte in dem eben genannten Falle kraft Gesetzes seine besondere Stellung verliert.
23So die allgemeine Ansicht, vgl. bereits BVerwGE 11, 344, 349/350 zur entspr. Regelung im BBG im Anschluss an BGHZ 24,230 = NJW 1957, 1189 mit ausführlicher Begründung und insbesondere der Darlegung, dass sich derartige Regelungen in den Beamtengesetzen schon zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung in weiten Gebieten des deutschen Reiches befanden.
24Im vorliegenden Fall spielt es auch keine Rolle, dass der Beklagte für jeden einzelnen Fall der Bestechlichkeit eine Einzelfreiheitsstrafe von unter einem Jahr erhalten hat und nur die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Strafmaß von über einem Jahr lautet. Eine zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führende Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr liegt auch vor, wenn wegen mehrerer vorsätzlicher Rechtsverletzungen eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ausgesprochen wird,
25vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.06.1992 - 2 B 88/92 -, juris.
26Auch ist unerheblich, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist auf die Höhe der Strafe abzustellen und nicht auf die Frage, ob die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,
27vgl. OVG, Urteil vom 11.02.1980 - 1 A 2725/78 -, juris; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.1980 - 2 B 35/80 -, juris.
28Ob über den Wegfall des Streitgegenstand hinaus für die Feststellung der Erledigung erforderlich ist, dass die ursprüngliche Klage zulässig war,
29zum Meinungsstand Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. A., § 161 Anm. 23 ff.,
30kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Bedenken gegen die ursprüngliche Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Kammer hat die Parteien bereits mit Verfügung vom 05.05.2008 darauf hingewiesen, dass sie - wie auch das OVG Münster - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die Kommunen die zuständigen Stellen für die Erhebung der Disziplinarklagen sind.
31Vgl. VG Münster, Urteil vom 28.03.2008 - 20 K 1590/06.O -; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2008 - 21d A 1130/07.O -; a.A. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 18. Aktualisierung Sept. 2007 § 83 BDG Anm. 32
32Um den Verfahrensverlauf und der Erledigung der Hauptsache Rechnung zu tragen, hätte sich der Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerseite anschließen können. Dies ist nicht geschehen.
33Ein weiterhin bestehendes Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung liegt bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich nicht vor. Ein derartiges Interesse einer Sachentscheidung kann sich hier jedenfalls trotz Erledigung der Hauptsache auch aus einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (sog. Feststellungsinteresse) nicht ergeben. Der Beklagte hat seine Beamtenstellung kraft Gesetzes verloren und wird auch nicht wieder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, für das ein Disziplinarverfahren allein Bedeutung entfaltet.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. In dem (nur noch) anhängigen kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist der Beklagte unterlegen, so dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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