Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 744/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2007 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Februar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.


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