Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 1620/07

Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Feststellungsvermerkes des polizeiärztlichen Dienstes vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde D. vom 5. September 2007 verpflichtet, dem Kläger über den gezahlten Festbetrag von 823 Euro hinaus einen Betrag von 1.650 Euro für die Versorgung mit zwei Hörgeräten zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu ¼ und dem beklagten Land zu ¾ auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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