Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1084/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen des Beklagten für die Klägerin wegen deren Leseschwäche.
3Die am 0.0.1994 geborene Klägerin besuchte im März 2006 die 5. Klasse des Gymnasiums. Ausweislich einer schulpsychologischen Stellungnahme vom 6. März 2006 lag bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine isolierte Leseschwäche vor. Nach Durchführung eines Züricher Lesetests ZLT" vom 12. Dezember 2005, eines Anamnesegespräches mit der Mutter der Klägerin vom 17. Januar 2006 und eines diagnostischen Einzeltermins mit der Klägerin in der regionalen Schulberatungsstelle vom 22. Februar 2006, in welchem das Leseverständnis und die Rechtschreibleistung überprüft worden waren, kam die Schulpsychologin Frau Dipl.- Psychologin I. -L. zu dem Ergebnis, dass eindeutige Hinweise für das Vorliegen einer isolierten Leseschwäche feststellbar gewesen seien. In der Zusammenfassung heißt es, dass es sich bei der Klägerin um eine Schülerin mit besonderen Problemen im Erlernen des Lesens handele. Es seien Förder- und Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, wobei vor allem die Bereitstellung von gut strukturiertem Lesematerial insbesondere in Klassenarbeiten, falls notwendig die Gewährung von zusätzlicher Lesezeit auch in den Klassenarbeiten, damit für die eigentliche Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung bleibe, die Akzeptanz des momentan geringen Lesetempos der Schülerin und eine Information der Fachkollegen über die bestehende Leseschwäche der Klägerin in Betracht kämen. Da die Klägerin an einer außerschulischen Fördermaßnahme bei einer Dipl.-Pädagogin teilnehmen werde, seien gute Chancen für eine positive Entwicklung ihrer Lesefähigkeit gegeben, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer guten Motivationsstruktur für schulisches Lernen. Diese schulpsychologische Stellungnahme wurde dem Schulleiter des Gymnasiums zugeleitet, der daraufhin den Eltern der Klägerin mitteilte, dass die von der Schulpsychologin vorgeschlagenen Fördermaßnahmen aufgegriffen würden und - soweit realisierbar - entsprechend verfahren werde, was auch zum Teil bereits geschehe. Die Schülerin könne darüber hinaus an den LRS-Förderkursen teilnehmen, was allerdings nach der erstellten Analyse nicht als sinnvoll erscheine. Andere, individualtherapeutische Maßnahmen seien in der Schule nicht möglich, da die Schule weder über dafür ausgebildete Fachkräfte verfüge noch es Unterrichtsdeputate hierfür gebe.
4Daraufhin wandten sich die Eltern der Klägerin erstmals am 25. April 2006 fernmündlich an das Jugendamt des Beklagten mit dem Ziel, von dort Hilfemaßnahmen zu erhalten. In einer von ihnen dort vorgelegten Bescheinigung vom 31. August 2006 gab die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. B. an, dass die Klägerin unter einer umschriebenen Lesestörung leide. Als psychischer Befund war in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass die Klägerin wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei. Es gebe keinen Anhalt für inhaltliche oder formale Denkstörungen, Wahnbildungen oder Halluzinationen. Die Klägerin habe bedrückt gewirkt bezüglich ihrer schlechten Lesefähigkeit, Psychomotorik und Antrieb seien adäquat gewesen, in der Untersuchungssituation sei sie kooperativ und angepasst gewesen, im Kontakt aufgeschlossen und mitteilungsbereit. Es gebe keinen Anhalt für eine bestehende Suizidalität. Im Angstfragebogen habe es keinen Anhalt für bestehende Prüfungsängste, allgemeine Ängste oder eine bestehende Schulunlust gegeben; die Skala soziale Erwünschtheit" habe erhöhte Werte gezeigt. In der zusammenfassenden Beurteilung in dieser Bescheinigung heißt es, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Klägerin im überdurchschnittlichen Bereich liege. Es gebe keinen Anhalt für eine depressive Symptomatik. Die Klägerin selbst habe sich als emotional ausgeglichen beschrieben. Im Angstfragebogen habe es weder einen Anhalt für eine bestehende Prüfungsangst noch für manifeste Angst oder Schulunlust gegeben. Auf der Skala soziale Erwünschtheit" erreiche die Klägerin einen überdurchschnittlichen Wert, was dafür spreche, dass eine Ängstlichkeit bestehe, von der erwünschten sozialen Norm abzuweichen, was meist mit einer erhöhten Tendenz einhergehe, sich im Sinne der sozialen Erwünschtheit darzustellen. Es könne daher sein, dass die Ängstlichkeitswerte in den übrigen drei Skalen tatsächlich höher lägen als durch den Test ermittelt worden sei. Die Klägerin sei durch die Schwierigkeiten in ihrer Lesefähigkeit durchaus beeinträchtigt. Aus Kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sollte die Klägerin eine entsprechende Förderung der Lesefähigkeit erhalten, da ansonsten ihre Schullaufbahn auf dem Gymnasium trotz sehr guter intellektueller Leistungsfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die höheren Klassenstufen des Gymnasiums gefährdet erscheine. Eine deutliche emotionale Belastung der Klägerin durch ihre Probleme beim Lesen sei anzunehmen, obwohl sie sich als emotional ausgeglichen beschrieben habe und weder manifeste Prüfungsängste noch Schulunlust angegeben habe. Es sei aber zu vermuten, dass die Klägerin die Fragen im Sinne der sozialen Erwünschtheit beantworte habe und deshalb ihre Belastungen in dem Fragebogen nicht dargestellt habe. In der projektiven Testung werde demgegenüber ihre Belastung deutlich.
5Am 8. September 2006 stellten die Eltern der Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII - KJHG -), nämlich auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung. In der Begründung hierzu führten sie aus, dass sie die Kostenübernahme einer gezielten Einzeltherapie benötigten, die auf die isolierte Leseschwäche der Klägerin abgestimmt sei. Auf Grund dieser Leseschwäche sei sie trotz ihres hohen Intellektes in ihrer Schullaufbahn gefährdet. Dies sei für sie als Eltern Anlass zu großer Sorge, da die schulischen Anforderungen immer größer würden und durch die Leseschwäche fast alle Fächer betroffen seien. Auch die Klägerin selbst fühle sich sehr beeinträchtigt durch die Situation.
6Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 lehnte die Krankenkasse der Eltern der Klägerin eine Kostenübernahme für eine Lerntherapie für die Klägerin ab.
7Mit Schreiben vom 10. November 2006 führte die Schulpsychologin I. -L. auf entsprechende Anfrage des Beklagten aus, dass die Feststellung der isolierten Leseschwäche" bei der Klägerin im Vorstellungszeitpunkt am 22. Februar 2006 erfolgt sei. Da allerdings eine derartige Schwäche nicht plötzlich entstehe, sei davon auszugehen, dass bereits in der Grundschulzeit ein Rückstand in der Leseentwicklung bestanden habe. Die Leseleistung stelle eine deutliche Abweichung von einem für das Lebensalter der Klägerin typischen Zustand dar. Eine generelle Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei - vom Vorstellungszeitpunkt aus betrachtet - nicht feststellbar. Eine Prognose dahingehend, ob mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich mehr als 50 % eine Beeinträchtigung der Klägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei, sei aus fachlicher Sicht als Schulpsychologin nicht möglich.
8Die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Dr. B. , führte mit Schreiben vom 14. November 2006 auf eine entsprechende Anfrage des Jugendamtes des Beklagten aus, dass davon auszugehen sei, dass die Leseschwäche seit der Grundschulzeit bei der Klägerin bestehe; die bestehende Leseschwäche habe auch durchaus Krankheitswert, sodass eine spezifische Förderung erfolgen sollte. Eine derartige isolierte Teilleistungsstörung sei niemals ein für ein Lebensalter typischer Zustand. Die Teilnahme der Klägerin am Leben in der Gesellschaft sei zurzeit allerdings nicht beeinträchtigt. Auf Grund der Leseschwierigkeiten könne es dazu kommen, dass die Schullaufbahn der Klägerin auf dem Gymnasium, insbesondere in den höheren Klassen, gefährdet sei. Eine Beeinträchtigung der Klägerin bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich mehr als 50 % sei aus derzeitiger Sicht nicht zu erwarten. Allerdings sollte der Perspektive, dass die Klägerin trotz ihrer sehr guten intellektuellen Leistungsfähigkeit auf dem Gymnasium scheitere, durch entsprechende Fördermaßnahmen entgegengewirkt werden.
9Durch Bescheid vom 31. Januar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Eltern der Klägerin auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Klägerin ab. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der Klägerin durch die Leseschwäche nicht beeinträchtigt werde und eine solche Beeinträchtigung auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, deshalb sei eine Übernahme der Therapiekosten für die Klägerin nicht möglich, auch wenn eine spezifische Förderung der Klägerin geboten erscheine.
10Hiergegen legten die Eltern der Klägerin am 5. Februar 2007 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 22. März 2007 dahingehend begründeten, dass die Klägerin zweifellos an einer isolierten Lesestörung leide. Das werde durch verschiedene beim Beklagten vorliegende Gutachten bestätigt. Nach § 1 SGB IX sei die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, wenn eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten zu befürchten sei. So sei unter F 81.0 die Lese-Rechtschreibschwierigkeit" so definiert, dass es sich um eine bedeutsame Beeinträchtigung der Entwicklung der Lesefähigkeit" handele. Dieser Sachverhalt werde mit Blick auf die Klägerin durch die vorliegenden Fachgutachten bestätigt. Soweit die Schulpsychologin ausführe, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sei, handele es sich um eine persönliche Meinung der Schulpsychologin, die im Gegensatz zur Interpretation des § 1 SGB IX stehe. Dieser Widerspruchsbegründung beigefügt war eine lerntherapeutische Förderdiagnostik der Praxis für integrative Lerntherapie der Frau Y vom 10. März 2007, in welcher zusammenfassend aufgeführt wird, dass der Klägerin mittlerweile weniger Lesefehler unterliefen. Jedoch liege ihre Lesegeschwindigkeit noch immer deutlich unterhalb eines Prozentranges von sechs bis zehn. Auch seien eine deutliche Anspannung und erhöhte Konzentration beim Lesevorgang zu beobachten.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007, am gleichen Tage abgesandt, lehnte der Landrat des Kreises Borken den Widerspruch der Eltern der Klägerin als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, dass die Klägerin von einer seelischen Behinderung bedroht sei; bei ihr sei eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Damit seien die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht erfüllt.
12Daraufhin haben die Eltern der Klägerin für diese am 9. Juli 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgen.
13Die Eltern der Klägerin beantragen,
14den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 zu verpflichten, die Kosten für eine Therapie der isolierten Leseschwäche der Klägerin zu übernehmen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung beruft er sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
18Mit Schreiben vom 15. März 2008 teilten die Eltern der Klägerin mit, dass sie mittlerweile nach M. verzogen seien.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagte vom 31. Januar 2007 in der Fassung deines Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe für die Zeit ab Antragstellung am 8. September 2006 nicht zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer Übernahme von Kosten für die Therapie der Leseschwäche der Klägerin liegen nicht vor.
22Für die Zeit ab dem Umzug der Familie am 0.0.0000 von E. nach M. kommt ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gegen den Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte für Hilfeleistungen für die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr örtlich zuständig ist. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; das ist ab dem 29. September 2007 nicht mehr der Beklagte, sondern der Bürgermeister der Stadt M. .
23Aber auch für die Zeit bis zum Umzug nach M. steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu.
24Gemäß § 35 a SBG VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35a Abs. 1 SGB VIII).
25Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII ist - ebenso wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - grundsätzlich auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht (mehr), weil der entsprechende Zeitraum bereits in der Vergangenheit liegt und die Klägerin sich die für erforderlich gehaltene Leistung - Lerntherapie bei Leseschwäche - ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und lediglich die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Für eine solche bereits anderweitig durchgeführte Maßnahme hat der Jugendhilfeträger allerdings nur dann die Kosten zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende zur Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruches auf die Selbstbeschaffung angewiesen war, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Dementsprechend hat die Klägerin den Klagegegenstand in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass die Übernahme der Kosten für die - durchgeführte - Therapie ab Antragstellung begehrt wird.
26Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten der selbstbeschafften Hilfe liegen allerdings nicht vor. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestandes abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung; diese sind vorliegend nicht erfüllt.
27Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
28Eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII ist anzunehmen, wenn seelische Störungen im Sinne der ICD (Internationale Klassifikation der Krankheiten) vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Folge haben können. Dies ist bei der Klägerin nicht gegeben.
29Die Klägerin war bei Antragstellung im September 2006 elf Jahre alt und damit Kind im Sinne des Gesetzes. Jedoch wich ihre seelische Gesundheit schon nicht länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII); erst recht war ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt und es drohte auch keine solche Beeinträchtigung.
30Dabei ist zunächst klarzustellen, dass insoweit nicht auf die - bei der Klägerin unstreitig vorliegende - Teilleistungsstörung der isolierten Leseschwäche abzustellen ist, weil diese selbst noch kein Abweichen von der seelischen Gesundheit darstellt; es müsste vielmehr auf dieser Leseschwäche eine - weitergehende - seelische Störung beruhen.
31Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 - m.w.N.
32Insoweit waren auch die Anfragen des Beklagten an die Schulpsychologin Frau I. -L. und an die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau Dr. B. vom 2. November 2006 irreführend, weil darin gefragt worden war, ob die Leseschwäche der Klägerin eine Abweichung von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand darstelle und wie lange diese bereits vorliege. Diese Fragestellung macht deutlich, dass auch der Beklagte verkannt hat, dass nicht unmittelbar auf die Leseschwäche abzustellen ist, weil diese selbst noch keine seelische Störung darstellt. Dies ist allerdings im Ergebnis ohne Belang, weil sich aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Stellungnahmen mit hinreichender Eindeutigkeit ergibt, dass bei der Klägerin keine seelische Störung vorliegt.
33Allerdings kann eine Störung wie die Leseschwäche der Klägerin zu einer seelischen Störung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führen. Die untersuchenden Psychologen haben indes keine solchen seelischen Störungen bei der Klägerin diagnostiziert. Der schulpsychologischen Stellungnahme der Schulpsychologin Frau I. -L. vom 6. März 2006 lässt sich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer seelischen Störung bei der Klägerin auch nicht ansatzweise entnehmen. Von der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. B. , wurde die Klägerin in einem fernmündlichen Gespräch vom 17. August 2006 ausweislich des hierüber in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks vielmehr sogar als psychisch relativ stabil" bezeichnet. In ihrer fachärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2006 führt diese Ärztin aus, dass das durchgeführte Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche keine Hinweise etwa auf das Vorliegen einer depressiven Symptomatik in klinisch bedeutsamen Ausmaß bei der Klägerin ergeben habe. Im Übrigen wird in dieser Bescheinigung in der zusammenfassenden Beurteilung ausgeführt, dass die Klägerin selbst sich als emotional ausgeglichen beschrieben habe. Im Angstfragebogen habe es weder einen Anhalt für bestehende Prüfungsangst noch für sonstige manifeste Angst oder Schulunlust gegeben. Soweit Frau Dr. B. des weiteren ausführt, dass die Klägerin auf der Skala soziale Erwünschtheit" einen überdurchschnittlichen Wert erreicht habe, was dafür sprechen könnte, dass sie sich auch bei den übrigen Fragen im Sinne der sozialen Erwünschtheit dargestellt habe und deshalb die Ängstlichkeitswerte in den übrigen drei Skalen möglicherweise tatsächlich höher liegen könnten als durch den Test ermittelt, besteht darin ebenfalls noch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer seelischen Störung.
34Im Übrigen fehlt es auch an der darüberhinaus erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass die Klägerin an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt wäre bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Allein das Vorliegen seelischer Störungen genügt - wie bereits ausgeführt - nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung. Selbst wenn man also zugunsten des Anspruches der Klägerin annimmt, dass - wie von der Ärztin Frau Dr. B. in ihrer Bescheinigung vom 31. August 2006 wage angedeutet - die Belastungen der Klägerin durch ihre Leseschwäche deutlich höher liegen, als sich dies aus den Testergebnissen ermitteln ließ, und darüberhinaus sogar das Vorliegen einer seelischen Störung bei der Klägerin unterstellt, führt das noch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf die begehrte Kostenübernahme. Den § 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, dass neben dem Vorliegen einer über die Teilleistungsstörung hinausgehenden seelischen Störung infolge dieser seelischen Störung die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
35Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - in: Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE, 112, 98 (105); Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, in: Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, m.w.N.; Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -; VG Münster, Urteil vom 7. November 2007 - 6 K 582/06 -, m.w.N.
36Eine derartige Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen beim Vorliegen einer auf Versagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 (488 f.); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 - m.w.N.; VG Münster a.a.O.
38Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht beanstandet, dass bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die auch andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung zu verneinen ist, weil hierdurch die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird.
39Das Vorliegen einer derartig schwerwiegenden Beeinträchtigung, die die Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. das Drohen einer solchen Beeinträchtigung ist nicht erkennbar.
40Allerdings hat sich die Stellungnahme des Arztes bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten gemäß § 35 a Abs. 1 a auf die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu beschränken; die weitere Subsummtion unter die Voraussetzungen der Anspruchsnorm obliegt dagegen dem Beklagten und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Insoweit ist auch nicht entscheidend darauf abzustellen, dass sowohl die Schulpsychologin Frau I. -L. als auch die Ärztin Frau Dr. B. in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 10. bzw. 14. November 2006 ausgeführt haben, dass eine Beeinträchtigung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Klägerin nicht festzustellen sei. Allerdings ist die Würdigung, die der Beklagte insoweit vorgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ausgehend davon, dass die Schulpsychologin I. -L. in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2006 ausgeführt hat, dass bei der Klägerin eine gute Motivationsstruktur für schulisches Lernen gegeben sei, sowie weiter basierend auf den Feststellungen der Ärztin Frau Dr. B. , wonach die Klägerin angegeben habe, Freude an der Gesellschaft anderer zu haben und sowohl den Wunsch wie auch die Fähigkeit besitze, Freunde zu finden und in Kontakt mit anderen Menschen zu treten, ist jedenfalls im Ergebnis kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der oben angeführten Behinderungen feststellbar. Dies gilt nach den Ausführungen der Eltern der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch weiterhin bis jetzt. Auch im Übringen sind keine Anhaltspunkte für schwerwiegende Anpassungsstörungen bei der Klägerin vorgetragen oder sonst erkennbar geworden.
41Bei der Feststellung der Behinderung bzw. einem Drohen derselben i. S. v. § 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob ein erfolgreicher Schulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass die Klägerin keinen angemessenen Arbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht,
42Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - FEVS 46, 360,
43allerdings aus: Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen Schulabschlusses auf einen solchen ab, der zu einem seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden - hier ohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen Platz im Arbeitsleben befähigte, dann bedeutete das, dass nahezu jede, ein höheres Ausbildungsziel gefährdende geistige (Leistungs-)Schwäche eine wesentliche Behinderung i. S. d. § 2 EingliederungshilfeVO wäre. ... Denn grundsätzlich lässt sich - der Art des Schulabschlusses nach - sowohl mit einem Hauptschulabschluss als auch mit einem Realschulabschluss als auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben finden." Ausgehend hiervon ist eine Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII mit Blick auf den Schulabschluss nur dann anzunehmen, wenn das Erreichen jedweden Schulabschlusses gefährdet erscheint.
44Im Falle der Klägerin ist allerdings bislang ohnehin das Erreichen ihres Schulabschlusses nicht ernsthaft gefährdet gewesen bzw. ist eine solche Gefährdung auch fürderhin nicht zu erkennen. Nach den Angaben ihrer Eltern im Termin zur mündlichen Verhandlung besucht sie vielmehr weiterhin das Gymnasium, wobei trotz gelegentlicher Schwierigkeiten, die auf die Lesestörung zurückzuführen sind, ihre Schullaufbahn bisher problemlos verlaufen ist und dies voraussichtlich auch weiterhin tun wird. Dass dies im Wesentlichen auf dem Fleiß und der Einsatzbereitschaft der Klägerin selbst sowie auf der Hilfe und Unterstützung durch ihre Eltern beruht, zeigt gerade, dass bei der Klägerin keine Behinderung im oben angeführten Sinne vorliegt, sondern sie auf Grund ihrer eigenen Fähigkeiten und ihrer seelischen Gesundheit in der Lage ist, die vorliegende Teilleistungsstörung der Leseschwäche auszugleichen bzw. damit umzugehen. Auch das weitere klägerische Vorbringen, der bisherige positive Verlauf der Schullaufbahn sei gerade auf die von den Eltern der Klägerin veranlassten Fördermaßnahmen zurück zu führen, kann schließlich zu keinem anderen Ergebnis führen, weil jedenfalls zu Beginn der Fördermaßnahmen die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII - wie oben ausgeführt - nicht vorgelegen haben und eine etwaige hypothetische Entwicklung nicht beurteilt und deshalb auch nicht berücksichtigt werden kann. Abschließend ist hierzu klarstellend darauf hinzuweisen, dass Sinn der Eingliederungshilfe nach § 35 a 1 SGB VIII allein die Behandlung bzw. Verhinderung einer seelischen Behinderung durch entsprechende Maßnahmen und nicht etwa die Förderung von schulischen Leistungen ist.
45Soweit die Schulpsychologin Frau I. -L. wie auch die Ärztin Frau Dr. B. und schließlich auch die Therapeutin für integrative Lerntherapie eine außerschulische Förderung der Klägerin für angezeigt halten, ist auf den Runderlass des Kultusministers vom 19. Juli 1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) -II A 3.70-20-1222/91-hinzuweisen. Dieser differenziert zwischen allgemeinen und zusätzlichen Fördermaßnahmen sowie außerschulischen Maßnahmen. Soweit die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII - wie oben dargelegt - nicht vorliegen, ist dieser Anspruch gegen die Schulverwaltung und nicht gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe zu richten.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154, 188 S. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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