Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 566/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnung des Zahnarztes K. Q. vom 10. Mai 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 184,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz, für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 2. März 2009 aus einem Betrag von 539,44 Euro und ab dem 3. März 2009 aus einem Betrag von 184,06 Euro zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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