Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1312/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Dyskalkulie-Behandlung im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII.
3Der am 00.00.1993 geborene Kläger besucht seit der 5. Klasse die Overbergschule (Hauptschule) in Ahlen. Bereits auf der Grundschule war aufgefallen, dass er im Fach Mathematik Schwierigkeiten hatte. Im August 2006 wurde er durch seine Eltern erstmals bei einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Familientherapie vorgestellt, die in der Folgezeit bei ihm das Vorliegen einer Dyskalkulie (Rechenschwäche) diagnostizierte. Am 5. Dezember 2006 stellte die Mutter des Klägers beim Beklagten einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII mit der Begründung, dass der Kläger wegen der festgestellten Dyskalkulie besonderer Förderung bedürfe. In dem Antrag wurde ausgeführt, dass der Kläger derzeit noch motiviert sei, jedoch sei immer stärker festzustellen, wie seine Ängste vor dem Fach Mathematik zunehmen. Da er trotz Nachhilfeunterricht und ständigem Lernen keine Erfolgserlebnisse erfahre, wachse ihre Sorge, dass er immer mehr an Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein verliere. Daraufhin fand ein erstes Gespräch bei dem Beklagten mit den Eltern des Klägers am 14. Dezember 2006 statt. In dem dabei erstellten Fragebogen über die persönlichen und sozialen Kompetenzen des Klägers werden die Beziehungen zu den Eltern und seiner Schwester als gut bis sehr gut dargestellt, wobei die zu Vater und Schwester noch besser sei als die Beziehung zur Mutter. Die Fähigkeit zur Bewältigung sozialer Konflikte in der Klasse und in Gruppen Gleichaltriger sowie die Eigenverantwortung und Selbstkontrolle werden als im mittleren Bereich liegend eingestuft, die Kontakte zu Gleichaltrigen, seine Fähigkeit zur schulischen Anpassung, seine Interessen und Freizeitaktivitäten vor allem mit anderen Jugendlichen und dabei insbesondere in Vereinen, Jugendgruppen oder Ähnlichem sowie die sonstigen Außenkontakte werden als sehr gut (Stufe 9 von 10 möglichen Stufen) dargestellt; lediglich die Frustrationstoleranz des Klägers wird jedenfalls in Bezug auf das Fach Mathematik als niedrig angegeben. Darüber hinaus werden seine Passivität und seine Aggressionsbereitschaft mit Stufe 8 von 10 möglichen Stufen gewertet. Bei den Fragen mit Blick auf das Vorliegen etwaiger Integrationsstörungen wurde ein hoher Rang (9 bzw. 10) für Schulangst und Schulverweigerung, Hausaufgabenkonflikte, psychosomatische Symptome wie unspezifische Schmerzen und Schlafstörungen und für mangelndes Selbstvertrauen bzw. Selbstwertgefühl angegeben. Mit einem Rang von lediglich 1 bzw. 2 wurden demgegenüber die Punkte Lernverweigerung bzw. Verweigerung allgemein, depressive Entwicklung, Konzentrations- und Disziplinschwierigkeiten, Kontaktschwierigkeiten (Rückzug, Vereinsamung, stark aggressive Tendenzen) sowie Unvermögen, konstante soziale Beziehungen zu anderen Kindern aufbauen zu können, gewertet. Darüber hinaus gaben die Eltern an, dass der Kläger sozial eingestellt und hilfsbereit sei, dass er sich für Geschichte interessiere, gut Vokabeln lernen und überhaupt gut auswendig lernen könne, sich gerne mit Pflanzen beschäftige und seine Eltern gelegentlich mit Kleinigkeiten überrasche.
4Am 18. Dezember 2006 sandte das Jugendamt des Beklagten an die Leiterin der Overbergschule eine Anfrage betreffend den Kläger mit der Bitte, einen Bericht über ihn zu erstellen und die gestellten Fragen zu beantworten. Die Beantwortung dieser Anfrage verweigerte die Schulleiterin einen Tag später fernmündlich mit der Begründung, dass sie der Mathematiklehrerin bzw. der Klassenlehrerin nicht zumuten wolle, sich intensiver mit den Fragen zu beschäftigen. Vorgelegt wurde lediglich ein kurzer und nicht vollständig ausgefüllter Bericht über die Schulentwicklung des Klägers, in welchem dargestellt ist, welche Schulen der Kläger besucht hat, dass ein Sonderschulaufnahmeverfahren nicht durchgeführt worden sei und dass der Kläger - allerdings mit Fehlstunden - die Schule regelmäßig besuche. Weiter heißt es in diesem Bericht: Kenne C. erst ein halbes Jahr"; auf die Frage nach der Leistungsbereitschaft des Kläger heißt es: Mit Schwankungen, je nach Tagesverfassung". Zu der Frage nach den Auswirkungen seiner Teilleistungsschwäche auf das Lern- und Leistungsverhalten des Klägers heißt es, dass dieser äußerlich nicht entmutigt wirke. Er zeige sich vielmehr immer wieder bereit, mit zu arbeiten. Abschließend wird ausgeführt, dass für den Kläger ein spezieller Förderbedarf bestehe, und zwar möglichst allein bzw. in einer kleinen Lerngruppe. Ergänzend hierzu heißt es, dass der Kläger überhaupt keine Vorstellung von Mengen, Zahlen und Größen habe.
5Ausweislich der vorgelegten Zeugnisse des Klägers hat dieser bereits in der ersten Schulklasse an einer Lese-Rechtschreib-Schwächen (LRS)-Fördermaßnahme teilgenommen. Durchgängig wird ausgeführt, dass der Kläger - in allen Fächern - mit wechselnder Aufmerksamkeit und Leistungsbereitschaft arbeite, häufig Anstöße und Hilfen brauchte und Aufgabenstellungen nicht immer erfassen konnte. Bei seinen Arbeiten war er in der Regel langsam aber sorgfältig. Auch in Mathematik rechnete er danach langsam, kam aber zumindest in den unteren Klassen der Grundschule in der Regel zu richtigen Ergebnissen. Im Verlauf der 4. Klasse ging der Kläger freiwillig in die 3. Klasse zurück. Darüber hinaus hatte der Kläger - insbesondere in der Klassengemeinschaft - ausweislich der genannten Zeugnisse keine Schwierigkeiten. Er wird als hilfsbereit und freundlich beschrieben, ihm wird bestätigt, dass er sich mit seinen Klassenkameraden gut verstanden hat, sich auch nach seinem Rücktritt in die 3. Klasse wieder gut in die Klassengemeinschaft eingelebt hat und zu etlichen Kindern Kontakte aufbauen konnte. Die Noten bewegen sich ausweislich der Zeugnisse zwischen ausreichend und befriedigend, lediglich in dem Fach Sport weist er überwiegend ein gut" auf. Auch im Fach Mathematik hat er überwiegend ein ausreichend" erreichen können, lediglich im 1. Halbjahr der 4. Klasse und im 1. Halbjahr der 6. Klasse weist das Zeugnis in Mathematik ein mangelhaft" auf.
6Am 14. Dezember 2006 fand ein Beratungsgespräch zwischen der Mitarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten und der Mutter des Klägers statt. Ausweislich des hierüber aufgenommenen, in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerks führte die Mutter des Klägers dabei aus, dass seine Rechenschwäche Auswirkungen auf seine Persönlichkeit habe. Er sei sehr sensibel geworden und habe Sorge, in den anderen Fächern ebenfalls zu versagen. Er fühle sich dieser Schwäche hilflos ausgeliefert und habe sehr starke Ängste, wenn eine Mathematikarbeit zu schreiben sei. Sein Selbstvertrauen lasse immer mehr nach, weil trotz Lernen kein Erfolg erzielt werden konnte. Er brauche mehr Selbstvertrauen in Bezug auf Mathematik, was er erreichen könne, wenn sich jemand um ihn sorge und auf seine Schwäche eingehe. Der Kläger selbst gab an, dass er seit der 4. Klasse große Schwierigkeiten in Mathematik habe. Seit der 5. Klasse erhalte er Nachhilfeunterricht durch einen Schüler des Gymnasiums. Trotz dieser Nachhilfestunden sei bislang keine Verbesserung in Mathematik eingetreten. Vielmehr werde er auch im laufenden Schulhalbjahr voraussichtlich in Mathematik die Note mangelhaft" erreichen. Er habe vor jeder Mathematikarbeit starke Bauchschmerzen und leide unter Übelkeit, Kopfschmerzen und Schwindel. Am liebsten würde er vor jeder Mathematikarbeit weglaufen. Einmal habe er sich in der 6. Klasse dem Mitschreiben bei einer Mathematikarbeit entzogen, weil er nicht eine der gestellten Aufgaben verstanden habe. Der Schüler, der ihm die Nachhilfestunden in Mathematik gegeben habe, habe keine Kenntnisse im Umgang mit Dyskalkulie gehabt, sodass dieser Art der Nachhilfestunden schließlich beendet worden sei.
7In seiner Freizeit spiele er Computerspiele, treffe sich mit seinen Freunden und gehe mit ihnen zum Fußballspielen oder spiele mit ihnen mit dem Computer. Einmal in der Woche gehe er zum DLRG sowie zur Jugendfeuerwehr. In der Klasse sei er gut integriert, seine Lieblingsfächer seien Sport, Religion und Geschichte. Seine besondere Schwierigkeit liege augenblicklich darin, dass seine Ängste mittlerweile auch in den anderen Fächern auftreten; in Mathematikarbeiten habe er mittlerweile völlige Blockaden entwickelt.
8Am 4. Januar 2007 fand ein weiteres Gespräch beim Beklagten mit der Mutter des Klägers statt, in welchem diese mitteilte, dass in der Schule niemand auf die Schwierigkeiten des Klägers und insbesondere auf seine Rechenschwäche eingehe. Zur Begründung dafür, dass bei dem Kläger eine Therapie notwendig sei, verwies die Mutter des Klägers in diesem Gespräch nochmals auf die körperlichen Auswirkungen, die bei dem Kläger mittlerweile durch seine Angst vor dem Fach Mathematik hervorgerufen würden. Sie wies darauf hin, dass der Kläger auf Grund seines Alters noch für sie, die Mutter, zugänglich sei; dies werde vermutlich mit zunehmendem Alter schwieriger werden. Deshalb sei eine kurzfristige Hilfe in Form der Therapie für Dyskalkulie für den Kläger erforderlich.
9In der Folgezeit stattfindende Versuche, mit der Schule des Klägers Kontakt aufzunehmen und in Zusammenarbeit mit den Lehrer eine Problemlösung zu finden, scheiterten daran, dass seitens der Schule keinerlei Bereitschaft bestand, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen und auch nur Gespräche, etwa mit der Mutter des Klägers und/oder Mitarbeiter des Jugendamtes zu diesem Thema zu führen.
10In dem Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Familientherapie Frau G. -F. über den Kläger vom 1. Dezember 2006 wird die Diagnose Dyskalkulie bei grenzwertiger Durchschnittsbegabung" gestellt. Zum psychopathologischen Befund wird ausgeführt, dass der Kläger zunächst nervös gewesen sei, was sich aber schnell gelegt habe. Er sei an den Aufgaben und Fragen sehr interessiert gewesen, habe sich konzentriert und lange überlegt. Er arbeite langsam, aber korrekt. Im Kontakt sei er sehr offen und entgegenkommend. Betreffend den ebenfalls durchgeführten Intelligenztest wird für den Kläger ein Verbal-Intelligenzquotient (IQ) von 89, ein Handlungs-IQ von 81 und ein Gesamt-IQ von 84 ausgeworfen. Das sprachliche Verständnis wird mit 94 Punkten angegeben, seine Wahrnehmungsorganisation mit 86, seine Unablenkbarkeit mit 83 und die Arbeitsgeschwindigkeit mit 77. Zusammenfassend heißt es hierzu, dass der Gesamt- IQ von 84 im Ergebnis im Bereich leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz liege. Die Rechenübungen ergäben eindeutig die Diagnose Dyskalkulie. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger sich motiviert, offen und entgegenkommend gezeigt habe. Sein Arbeitstempo sei langsam, er überlege häufig sehr lange, könne sich dann kaum entscheiden, arbeite aber sehr genau und korrekt. Nach den in das Gutachten aufgenommenen Angaben der Mutter des Klägers seien bislang keine Anzeichen für übermäßige schulische Frustrationen bzw. Schulleistungsverweigerung feststellbar gewesen; sozial sei der Kläger gut integriert. Damit diese positive Entwicklung anhalte sei es jedoch wichtig, dass die Eltern sich um eine lerntherapeutische Begleitung bemühten. Dadurch könnten dann auch weitere Fragen, wie z.B. inwieweit der Kläger im Regelunterricht der Klasse mitbefördert werden könne, wie weit er mit den Hausaufgaben im Fach Mathematik belastet werden könne und wie weit es sinnvoll sei, ihn an den Leistungstests im Fach Mathematik teilnehmen zu lassen, geklärt werden.
11Durch Bescheid vom 9. Februar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für eine Therapie seiner Rechenschwäche ab. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII im Falle des Klägers nicht vorlägen. Der Kläger sei gut in seinem Lebensumfeld integriert. Er habe unterschiedliche Freizeitinteressen und gute soziale Kontakte im schulischen wie im privaten Bereich. Seine Leistungen seien befriedigend bis ausreichend, seine Arbeitshaltung in der Schule werde insgesamt als angemessen bis gut beurteilt. Zwar seien Versagungsängste und Frustration in Bezug auf das Fach Mathematik erkennbar, diese seien jedoch nicht als eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne einer seelischen Behinderung zu bewerten.
12Hiergegen legten die Eltern des Klägers am 1. März 2007 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass auf Grund des fachärztlichen Diagnoseberichtes unstreitig feststehe, dass der Kläger an einer Dyskalkulie leide. Auch durch die Mathematiklehrerin der Schule sei bestätigt worden, dass bei dem Kläger ein spezieller Förderbedarf bestehe. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass er möglichst alleine oder in einer kleinen Lerngruppe gefördert werden solle. Dies sei im Ablehnungsbescheid in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch die Kriterien bei der Bewertung des schulischen Verhaltensbildes seien in dem Ablehnungsbescheid nicht erwähnt worden. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger seit der Zurücksetzung im 4. Schuljahr Schulängste und Schulverweigerungstendenzen zeige, die sich in Schwindel, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen und häufigen Hustenanfällen äußerten. Auch hätten sie, die Eltern, festgestellt, dass er sich nach der Schule immer häufiger in sein Zimmer zurückziehe und Kontakte zu Freunden kaum noch bestünden. Im Übrigen sei eine objektive Prüfung zu bezweifeln, da die Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten geäußert hätten, der Kläger sei nur" ein durchschnittlicher Schüler und hier müsse durch Selbstfinanzierung" der Nachhilfe geholfen werden.
13Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird nochmals ausführlich dargelegt, dass eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nur in Betracht komme, wenn eine seelische Behinderung vorliege; dies sei der Fall, wenn die Fähigkeit des Betreffenden, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, beeinträchtigt sei. Das bedeute im Falle des Klägers, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei ihm durch die diagnostizierte Leistungsschwäche, nämlich die Rechenschwäche, beeinträchtigt sein müsse. Eine solche Beeinträchtigung sei aber nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen und Gesprächen gerade nicht festzustellen. Hinsichtlich der unstreitig vorliegenden Teilleistungsschwäche sei auf die Fördermaßnahmen durch die Schule zu verweisen, auf die der Kläger einen Anspruch habe. Erst wenn solche schulischen Fördermaßnahmen bezüglich der Dyskalkulie erfolglos in Anspruch genommen worden seien, könnte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe entstehen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 13. Juli 2007 zugestellt.
14Daraufhin haben die Eltern des Klägers am 7. August 2007 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie unter Berufung auf ihr bisheriges Vorbringen das Begehren des Klägers weiterverfolgen. Ergänzend legen sie eine Bescheinigung der von ihm besuchten Overbergschule vom 8. August 2007 vor, in welcher es heißt: Hiermit wird bestätigt, dass eine Dyskalkulie-Förderung an der Overbergschule zurzeit aus personaltechnischen Gründen nicht möglich ist."
15Die Eltern des Klägers beantragen für diesen,
16den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Therapie seiner Rechenschwäche im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu gewähren.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
20Der Beklagte führt ergänzend aus, dass auch die Bescheinigung der Schule nichts daran ändern könne, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schule auf Förderung habe und die Schule dem auch bei enger Personaldecke" Rechnung tragen müssen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2007 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht zu. Die Voraussetzungen eines Anspruches auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer Übernahme von Kosten für eine Therapie der Rechenschwäche des Klägers liegen nicht vor.
24Gemäß § 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer seelischen Behinderung" aus (vgl. § 35 a Abs. 1 SGB VIII).
25Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII ist - ebenso wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - grundsätzlich auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Soweit der entsprechende Zeitraum bereits in der Vergangenheit liegt, kann dem Klagebegehren schon deshalb nicht entsprochen werden, weil eine nachträgliche Therapie für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gar nicht möglich ist. Allerdings kommt möglicherweise eine Übernahme der hierfür aufgewendeten Kosten in Betracht, wenn sich der entsprechende Anspruchsteller die für erforderliche gehaltene Leistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträger bereits von Dritten in der Vergangenheit selbst beschafft hat. Für eine solche bereits anderweitig durchgeführte Maßnahme hat der Jugendhilfeträger allerdings nur dann die Kosten zu übernehmen, wenn der Hilfesuchende zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruches auf die Selbstbeschaffung angewiesen war, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Dies bedarf vorliegend allerdings keiner Vertiefung, weil der Kläger sich eine entsprechende Dyskalkulie- Therapie in der Vergangenheit gerade nicht selbst beschafft hat.
26Der Kläger hat auch zum derzeitigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Bewilligung einer Therapiemaßnahme wegen seiner Rechenschwäche.
27Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen u. a. nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 3 und 4 S. 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe.
28Eine seelische Behinderung i. S. d. § 35 a Abs. 1 SGB VIII ist anzunehmen, wenn seelische Störungen i. S. d. ICD (Internationale Klassifikation der Krankheiten) vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit i. S. d. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII zur Folge haben können. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall.
29Der Kläger war bei Antragstellung im Dezember 2006 dreizehn und ist jetzt sechzehn Jahre alt und damit Kind bzw. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes. Jedoch weicht seine seelische Gesundheit schon nicht länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII); erst recht ist seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt und es droht auch keine solche Beeinträchtigung.
30Dabei ist zunächst klarzustellen, dass insoweit nicht auf die - bei dem Kläger unstreitig vorliegende - Teilleistungsstörung der Rechenschwäche abzustellen ist, weil diese selbst noch kein Abweichen von der seelischen Gesundheit darstellt; es müsste vielmehr auf dieser Rechenschwäche eine - weitergehende - seelische Störung beruhen.
31Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 - m. w. N.
32Allerdings kann eine Störung wie die Dyskalkulie des Klägers zu einer seelischen Störung i. S. v. § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII führen. Die untersuchende Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Familientherapie hat indes keine solche seelische Störung bei dem Kläger diagnostiziert. Dem Gutachten vom 1. Dezember 2006 lässt sich ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer seelischen Störung bei dem Kläger auch nicht ansatzweise entnehmen. Der Kläger wird vielmehr als motiviert, offen und entgegenkommend beschrieben. Auch den übrigen Angaben über den Kläger - auch denen der Mutter des Klägers selbst - lässt sich nichts entnehmen, was für das Vorliegen einer seelischen Störung bei diesem sprechen könnte. So wird beispielsweise die Frage nach depressiven Entwicklungen bei dem Kläger mit dem Wert zwei von zehn möglichen Punkten bewertet. Lediglich das Vorliegen psychosomatischer Symptome - unspezifische Schmerzen, Schlafstörungen - sowie mangelndes Selbstvertrauen bzw. Selbstwertgefühl könnten Indizien dafür sein, dass eine seelische Störung bei dem Kläger vorliegen bzw. sich entwickeln könnte. Im Kontext mit den übrigen Feststellungen ergibt sich jedoch insgesamt noch kein derartiges Störungsbild. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Ansehung der Angaben der Mutter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Danach entspricht die Befindlichkeit des Klägers - insbesondere mit Blick auf das Auftreten etwaiger psychosomatischer Beschwerden wie unspezifischer Schmerzen oder Übelkeit - jeweils seiner jeweiligen Tagesform; das bedeutet dass der Kläger nicht durchgängig unter Beschwerden leidet bzw. in seiner Befindlichkeit beeinträchtigt ist und spricht dafür, dass auch derzeit nicht vom Vorliegen einer seelischen Störung auszugehen ist.
33Im übrigen fehlt es aber auch vor allem an der darüber hinaus für die Bewilligung von Leistungen nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass der Kläger an der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt wäre, bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Allein das Vorliegen seelischer Störungen genügt - wie bereits ausgeführt - nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung i. S. d. Vorschrift. Selbst wenn man also zu Gunsten des Vorliegens eines Anspruches des Klägers annimmt, dass die Belastungen des Klägers durch seine Rechenschwäche deutlich höher liegen, als sich dies den Vorliegenden Unterlagen entnehmen lässt, und darüber hinaus sogar das Vorliegen einer seelischen Störung bei dem Kläger unterstellt, führt das noch nicht zu einem Anspruch des Klägers auf die begehrte Bewilligung einer Dyskalkulie-Therapie. Denn § 35 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, dass neben dem Vorliegen einer über die Teilleistungsstörung hinausgehenden seelischen Störung infolge dieser seelischen Störung die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
34Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 - in: Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 4; Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -, BVerwGE, 112, 98 (105); Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, in: Buchholz 436.511 § 35 a KJHG/SGB VIII Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 -, m.w.N.; Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -; VG Münster, Urteil vom 7. November 2007 - 6 K 582/06 -, m.w.N.
35Eine derartige Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen beim Vorliegen einer auf Versagungsängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 (488 f.); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 A 2966/07 - m.w.N.; VG Münster a.a.O.
37Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht es rechtlich nicht beanstandet, dass bei bloßen Schulproblemen und auch bei Schulängsten, die auch andere Kinder teilen, eine seelische Behinderung zu verneinen ist, weil hierdurch die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird.
38Das Vorliegen einer derartig schwerwiegenden Beeinträchtigung, die die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. das Drohen einer solchen Beeinträchtigung ist nicht erkennbar.
39Allerdings hat sich die Stellungnahme des Arztes bzw. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten gemäß § 35 a Abs. 1 a auf die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu beschränken; die weitere Subsummtion unter die Voraussetzungen der Anspruchsnorm obliegt dagegen dem Beklagten und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.
40Die Würdigung, die der Beklagte insoweit vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ausgehend von dem Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie wonach der Kläger sich motiviert, offen und entgegenkommend gezeigt hat, sowie von den Zeugnissen, in welchen durchgängig ausgeführt wird, dass der Kläger keine Schwierigkeiten innerhalb der Klassengemeinschaft hatte, sondern er vielmehr durchweg als hilfsbereit und freundlich beschrieben wird und ihm bestätigt wird, dass er sich mit den Klassenkameraden jeweils gut verstanden hat und sich in die jeweiligen Klassengemeinschaften gut eingelebt hat und zu etlichen Kindern auch Kontakte aufbauen konnte, hat der Kläger offensichtlich keinerlei Probleme, die dazu führen könnten, dass seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht. Diese Würdigung wird bestätigt durch die Feststellungen im übrigen, wonach der Kläger nach seinen eigenen Angaben bzw. denen seiner Mutter kontaktfreudig, anpassungsfähig und hilfsbereit ist und auch seine Freizeit sinnvoll und auch in Kontakten mit anderen gestalten kann. Die allerdings auch einzuräumenden Schulängste in Bezug auf das Fach Mathematik, die mit einer geringen Frustrationstoleranz, sinkendem Selbstvertrauen und psychosomatischen Beschwerden einhergehen, sind danach nicht als so schwerwiegend anzusehen, als dass sie auf eine vorliegende bzw. drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft schließen lassen würden. Denn jedenfalls eine Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule lässt sich den Angaben nicht entnehmen. Vielmehr ist nach den eigenen Angaben des Klägers und seiner Eltern sowie nach den Ausführungen in den vorgelegten Zeugnissen davon auszugehen, dass es sich um Schulprobleme und Schulängste handelt, die auch andere Kinder teilen, und durch die die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt wird. Das gilt auch angesichts dessen, dass die Mutter des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger habe seine Freizeitaktivitäten bei der Jugendfeuerwehr und beim DLRG mittlerweile aufgegeben. Denn die hierzu als Begründung angegebenen Aussagen des Klägers, er habe keine Zeit und auch kein Interesse mehr an diesen Aktivitäten, lässt nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft schließen; nach allgemeiner Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Jugendlicher gerade im Alter des Klägers von jetzt sechzehn Jahren selbstverständlich seine Freizeitinteressen wechselt und sich anderen Beschäftigungen zuwendet.
41Bei der Feststellung einer Behinderung bzw. eines Drohens derselben i. S. v. § 35 a SGB VIII darf außerdem bei der Beurteilung, ob ein erfolgreicher Schulabschluss gefährdet ist mit der Folge, dass der Kläger keinen angemessenen Arbeitsplatz finden würde, die Behinderung nicht ausgeblendet werden.
42Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - 5 C 21.93 - In: FEVS 46, Seite 360.
43Im Falle des Klägers ist allerdings eine Gefährdung, auf Grund seiner Dyskalkulie den Schulabschluss nicht zu erreichen, nicht erkennbar. Ausweislich der vorgelegten Zeugnisse hat der Kläger bislang - mit Ausnahme des freiwilligen Rücktritts von der vierten in die dritte Klasse - die Schullaufbahn völlig normal und - abgesehen von seiner Rechenschwäche und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Fach Mathematik - mit durchschnittlichen Zensuren und ohne sonstige Einbußen durchlaufen. Ausweislich des letzten dem Gericht vorgelegten Zeugnisses betreffend das 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/2007 hat der Kläger in allen Fächern einschließlich des Faches Mathematik befriedigende und mindestens ausreichende Noten erhalten und ist in die 8. Klasse versetzt worden. Danach hat er nach den Angaben der Mutter im Termin zur mündlichen Verhandlung im Schuljahr 2007/08 die Versetzung in die 9. Klasse erreicht. Ausgehend hiervon spricht nichts für eine Gefährdung seines Schulabschlusses. Dass dies im wesentlichen auf dem Fleiß, der Einsatzbereitschaft und der Motivation des Klägers selbst sowie auf der Hilfe und Unterstützung durch seine Eltern beruht, zeigt gerade, dass bei dem Kläger keine Behinderung im oben angeführten Sinne vorliegt, sondern er auf Grund seiner Fähigkeiten und seiner seelischen Gesundheit in der Lage ist, die vorliegende Teilleistungsstörung der Rechenschwäche auszugleichen bzw. damit umzugehen. Abschließend ist hierzu klarstellend darauf hinzuweisen, dass Sinn der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII allein die Behandlung bzw. Verhinderung einer seelischen Behinderung durch entsprechende Maßnahmen und nicht etwa die Förderung von schulischen Leistungen bzw. die Verbesserung des schulischen Leistungsstandes ist.
44Soweit die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau G. -F. darauf hinweist, dass eine lerntherapeutische Begleitung für den Kläger sinnvoll wäre und die Schulleiterin darauf hinweist, dass für den Kläger ein spezieller Förderbedarf bestehe, und zwar möglichst allein bzw. in einer kleinen Lerngruppe, ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf derartige Fördermaßnahmen - soweit, wie hier, die Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII nicht vorliegen - gegen die Schulverwaltung und nicht gegen den Beklagten als Träger der Jugendhilfe zu richten ist. Insoweit ist auf den Runderlass des Kultusministers vom 19. Juli 1991 (II a 3.70 - 20/0 - 122/91) hinzuweisen, wonach grundsätzlich bei einer erkannten Teilleistungsstörung (Lese- Rechtsschreibstörung oder Dyskalkulie) die darin geregelten Förderunterrichtsmaßnahmen vorrangig gegenüber Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen sind. Danach haben Eltern für ihre Kinder einen Anspruch auf Erteilung schulischer Fördermaßnahmen, denen die Schule sich auch nicht durch den Hinweis auf personelle Engpässe entziehen kann.
45Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154, 188 S. 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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