Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 33/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 gD mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in einem durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch verletzt ist.
6Ein Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat jedoch bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.
7Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrundegelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis,
8vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 - und vom 01. Juni 2005 - 6 B 225/05 -.
9Zur Wahrung des dem Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zustehenden Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren und zur Wahrung des Rechts auf faire und chancengleiche Behandlung ist der Dienstherr ferner gehalten, die seine Entscheidung maßgeblich tragenden wesentlichen Auswahlerwägungen dergestalt schriftlich niederzulegen, dass hierdurch ein Nachvollziehbarmachen der Auswahlentscheidung - für den Bewerber und für das Gericht - ermöglicht wird. Den im Verwaltungsverfahren niedergelegten Auswahlerwägungen muss demgemäß zu entnehmen sein, weshalb der für die Beförderung vorgesehene Bewerber für den am besten Geeigneten gehalten wird,
10vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 B 1416/08 -.
11Für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind im Übrigen grundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen verlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung. Dabei bedarf es grundsätzlich nicht der Erstellung von Bedarfsbeurteilungen, wenn die in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Bewerber in der letzten, an einen datumsmäßig fixen Stichtag anknüpfenden Beurteilungsperiode regelbeurteilt worden sind und die letzte Regelbeurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als 3 Jahre zurückliegt,
12vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
14I.
15Im Verhältnis des Antragstellers zu den beiden Beigeladenen entspricht sowohl das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 12. Januar 2009 als auch der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Vermerk "Grundlagen der Festlegung" vom 24. November 2008 den Anforderungen, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen, die Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen zu stellen sind. Der Antragsgegner hat dort insoweit klar und eindeutig darauf abgestellt, dass den beiden Beigeladenen aufgrund ihrer Benotung mit "4 Punkten" der Vorzug gebühren soll gegenüber dem schlechter - mit 3 Punkten - beurteilten Antragsteller. Soweit die sich nur auf Bewerber, die allesamt die Note "4 Punkte" erhalten haben, beziehenden Auswahlerwägungen die notwendige Klarheit bezüglich der angeblich vorgenommenen Ausschärfung vermissen lassen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 21. April 2009 - 4 L 30/09 -), ist dieser Dokumentationsfehler vorliegend nicht von Bedeutung, da der Antragsteller eben nicht mit 4 Punkten beurteilt wurde und die anderweitig unklaren Auswahlerwägungen für ihn insoweit keine Bedeutung haben.
16Auch die im Vermerk vom 24. November 2008 enthaltene falsche Bezeichnung der Beförderungseignung bezüglich des Beigeladenen zu 2. wirkt sich auf das vorliegend zu beurteilende Konkurrenzverhältnis nicht aus, da der Antragsgegner die Beförderungseignung offensichtlich - laut Vermerk vom 24. November 2008 - allein im Verhältnis der gleichbeurteilten Bewerber zueinander zum ergänzenden Auswahlkriterium gemacht hat, nicht aber im Verhältnis des Beigeladenen zu 2. zu dem schlechter beurteilten Antragsteller.
17II.
18Die Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller einerseits und den beiden Beigeladenen andererseits ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen liegen für alle Beteiligten vor. Danach ist der Antragsteller im Ergebnis mit der Gesamtbewertung "3 Punkte" ("entspricht voll den Anforderungen") regelbeurteilt worden, die Beigeladenen hingegen haben jeweils die Gesamtbewertung "4 Punkte" ("übertrifft die Anforderungen") erhalten. Die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Antragstellers, die dieser vorliegend in Zweifel zieht, steht bei summarischer Prüfung nicht in Frage.
19Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben. Dieses Werturteil soll sich darüber verhalten, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161.
21In diesen Grenzen verbleibt dem Dienstherrn für seine Einschätzung ein wertend auszufüllender Spielraum. Dies gilt sowohl für die Einzelbewertungen als auch für das Gesamturteil der Beurteilung. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann zudem kontrollieren, ob sich die Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen,
22vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 -.
23Gemessen daran sind Beurteilungsfehler nicht ersichtlich. Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen seine aktuelle Regelbeurteilung vorbringt, hält das Gericht bei summarischer Prüfung insgesamt für unbegründet. Im Einzelnen:
241. Nicht zu beanstanden ist die im Vorfeld der Erstellung der Regelbeurteilung vom Antragsgegner vorgenommene Vergleichsgruppenbildung. Nach den hier maßgeblichen "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen" vom 20. Dezember 2001, dort Nr. 6.3.4, ist eine Unterschreitung der Vergleichsgruppengröße, die prinzipiell mindestens 30 Personen umfassen soll, möglich, ohne dass eine Untergrenze definiert wird. Wie der Antragsgegner vorliegend in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat (vgl. Bl. 61 f. d. A.), und wie aus den Protokollen der ersten und zweiten Beurteilerkonferenz und der Synopse ersichtlich ist, wurde die hier maßgebliche Vergleichsgruppe aus 9 Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe (gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, Besoldungsgruppe A 12) gebildet. Diese Vergleichsgruppe erachtet das Gericht als hinreichend groß genug, um den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zuzulassen, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht,
25vgl. insoweit: VG Münster, Urteil vom 17. April 2007 - 4 K 1314/06 - bezüglich derselben Richtlinien und einer aus 6 Personen bestehenden Vergleichsgruppe.
26Dessen ungeachtet ist dem Ergebnisvermerk vom 24. November 2008 und aus den maßgeblichen Protokollen der Beurteilerkonferenzen auch nicht zu entnehmen, dass zur Wahrung der Richtwertvorgaben eine "Notenanpassung" erfolgt ist. So haben laut Vermerk vom 24. November 2008 allein ein Bewerber eine 5-Punkte-Beurteilung und fünf Bewerber eine 4-Punkte-Beurteilung erhalten. Der Prozentsatz der überdurchschnittlich beurteilten Bewerber liegt damit innerhalb der Vergleichsgruppe deutlich über 50 Prozent, wohingegen Nr. 6.3.3 der Richtlinien einen Richtsatz von nur 30 % für überdurchschnittliche Beurteilungen vorgibt.
272. Eine Verletzung allgemein vom Dienstherrn zu beachtender (methodischer) Bewertungsgrundsätze liegt nicht vor. Insbesondere hat der Dienstherr - ausgehend von den allgemein gehaltenen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen vom 20. Dezember 2001 - in den Beurteilungskonferenzen die für das Aufgabengebiet der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Besoldungsgruppe A 12), denen der Antragsteller zugehört, als maßgeblich erachteten herausgehobenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale festgelegt. Weiter ausgehend davon, dass der Antragsteller nicht ausschließlich eine reine Lehrtätigkeit ausübt, sondern ihm auch andere Verwaltungsaufgaben im Rahmen seiner Dezernatsarbeit obliegen und er nach § 16 der Geschäftsordnung für das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2007 zur Sachbearbeiterebene gehört, ist nicht zu erkennen, dass die in dem Beurteilungsbogen vorgegebenen sowie insbesondere die vom Antragsgegner schwerpunktmäßig gewichteten Merkmale sozusagen an der Eigenart der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit "vorbeigehen".
283. Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung vermag das Gericht auch eine Verletzung der bei der Gewinnung der sogenannten Erkenntnisgrundlagen zu beachtenden Grundsätze nicht festzustellen. Mit seinem Vorbringen zweifelt der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Grundlagengewinnung an und verweist dazu im Wesentlichen darauf, dass kein Unterrichtsbesuch im Rahmen seiner Dozententätigkeit stattgefunden hat und zum anderen, dass die von den Lehrgangsteilnehmern ausgefüllten Fragebögen in unzulässiger Weise zur Grundlage der Beurteilung gemacht worden seien. Die Beurteilung bestehe letztlich nur aus formelhaften Behauptungen ohne Gehalt, und die Bewertungskriterien seien nicht hinreichend transparent.
29Dieser Rüge vermag das Gericht im Ergebnis nicht zu folgen. Wie bereits unter 2. ausgeführt und wie auch aus der Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung selbst hervorgeht, war der Antragsteller im Beurteilungszeitraum nicht ausschließlich mit Lehraufgaben betraut. Soweit diese zweifelsohne einen großen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht haben, hat der Antragsgegner in dem zugehörigen Klageverfahren 4 K 162/09 - dort insbesondere in dem Schriftsatz vom 12. März 2009 - sowie vorliegend mit Schriftsatz vom 01. April 2009 ausführlich dazu Stellung genommen, wie der Beurteiler zu seiner Bewertung der Unterrichtsleistungen gelangt ist. Er hat dazu z. B. auf die von dem Antragsteller gefertigten Präsentationen und Lernunterlagen verwiesen, die er als integralen Bestandteil der Unterrichtstätigkeit erachtet. Ferner hat der Antragsgegner erläutert, dass er über die vom Antragsteller ausgeübte Prüfungstätigkeit und die von diesem wahrgenommene Korrekturtätigkeit einen Rückschluss auf das Leistungsvermögen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit habe ziehen können. Diese Ausführungen sind plausibel und ausreichend. Sie werden von dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht entkräftet. Der Antragsgegner seinerseits hat damit nachvollziehbar gemacht, dass er Einblicke in die Dozententätigkeit des Antragstellers hat gewinnen können, die ihm eine sachgerechte Bewertung dieses Tätigkeitsfeldes ermöglicht haben. Der Ansicht, dass dazu ein Unterrichtsbesuch unerlässlich gewesen sei, schließt sich das Gericht in Anbetracht der Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12. März 2009 (4 K 162/09) nicht an.
30Nicht zu erkennen vermag das Gericht ferner, dass die von den Lehrgangsteilnehmern ausgefüllten Fragebögen in einer den bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zu beachtenden Bewertungsgrundsätzen zuwiderlaufenden Weise Eingang in die Erstellung der Beurteilung gefunden haben könnten. Ohne dass dies bei summarischer Prüfung anzuzweifeln ist, hat der Antragsgegner schriftlich versichert, dass diese sogenannten "Feed-back-Fragebögen", die zudem an die Dozenten selbst weitergeleitet worden sind, nicht zur maßgeblichen Entscheidungsgrundlage bei der Beurteilung der Unterrichtstätigkeit gemacht wurden. Allein die Tatsache, dass der Beurteiler sozusagen im "Durchlauf" die von den Lehrgangsteilnehmern abgegebenen "Bewertungen" vor der Weiterleitung an den Dozenten zur Kenntnis genommen hat, lassen nicht den gegenteiligen Schluss zu. Die Ausführungen des Antragstellers sind insoweit spekulativ.
31Der Beurteiler ist im Übrigen nicht gehalten, sein sich auf den Beurteilungszeitraum beziehendes Werturteil, dass er aus der Gesamtheit seiner persönlichen Beobachtungen herzuleiten berechtigt ist,
32vgl. insoweit Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rd.-Nr. 300,
33sozusagen chronologisch mit Einzeltatsachen zu füllen. Die im Verfahren vom Antragsgegner gegebenen Erläuterungen dazu, wie er seine Erkenntnisse bezüglich der Qualität der vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben in ihrer Gesamtheit gewonnen hat, genügen den an die Plausibilisierungspflicht des beurteilenden Dienstherrn zu stellenden Anforderungen.
34Hinsichtlich der Beurteilung der Befähigungsmerkmale hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 19. März 2009 (Bl. 63 d. A.) ebenfalls dargelegt, aufgrund welcher Kriterien er diese Befähigungsmerkmale zu bewerten in der Lage war.
35Widersprüchlichkeiten zwischen den im Einzelnen vorgenommenen Einzelbewertungen der Befähigungsmerkmale sind gleichfalls nicht zu erkennen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben, § 154 Abs. 3 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.
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