Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 149/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Eigentümer des in Dülmen gelegenen Grundstücks X. I. 9, die Beigeladene Eigentümerin des in Dülmen gelegenen Grundstücks H. C. 10. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 95/4 der Stadt E. in einem nördlich der Straße X. I. als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich.
3Das Grundstück des Klägers ist an die Firma C1. & Co. GmbH vermietet, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Diese Firma ist Zulieferin für Fertigungsanlagen von Kraftfahrzeugen.
4Unter dem 28. Dezember 2006 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage mit 13 Stell-plätzen auf dem Grundstück E. -L. , Flur , Flurstücke bis (H. C. 10). Vorangegangen war u. a. eine immissionsschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens durch das Staatliche Umweltamt Münster, das zu dem Ergebnis kam, das Vorhaben entspreche nach den vorgelegten Unterlagen den Anforderungen der 27. BImSchV; gegen die Erteilung der Baugenehmigung würden, sofern in letztere bestimmte, im Einzelnen bezeichnete Nebenbestimmungen aufgenommen würden, keine Bedenken erhoben. Diese vom Staatlichen Umweltamt vorgeschlagenen Nebenbestimmungen sind Gegenstand der Baugenehmigung geworden.
5Gegen die Baugenehmigung erhob der Kläger durch Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. Februar 2007 Nachbarwiderspruch. Durch Antrag vom 9. Februar 2007 ließ er u. a. um Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nachsuchen. Mit Beschluss vom 21. März 2007 - 2 L 93/07 -, auf dessen Inhalt verwiesen wird, lehnte das Gericht den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 15. August 2007 - 7 B 554/07 - zurück; auf die Einzelheiten jenes Beschlusses wird Bezug genommen.
6Zwischenzeitlich hatte der Beklagte der Beigeladenen unter dem 30. April 2007 eine Nachtragsgenehmigung erteilt, mit der eine Änderung des Entsorgungsweges der Filterstäube genehmigt worden war; im Übrigen war die Baugenehmigung unberührt geblieben. Auch gegen diese Nachtragsgenehmigung hatte der Kläger Widerspruch erheben lassen.
7Durch Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 wies der Landrat des Kreises Coesfeld die vom Kläger erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück.
8Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben: Der Gebietsgewährleistungsanspruch sei in rechtswidriger Weise zu seinen Lasten verletzt worden. In einem Gewerbegebiet sei eine Einäscherungsanlage mit Pietätsraum weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Eine Einäscherungsanlage stelle keine Anlage für kulturelle Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO dar. Zu den in § 8 BauNVO aufgeführten zulässigen Hauptnutzungen weise die in Rede stehende Einäscherungsanlage mit Pietätsraum keinerlei Bezug auf. Ein Bedarf für eine solche Anlage gerade in einem Gewerbegebiet bestehe nicht. Zudem würde die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Genehmigung die Planungsfreiheit der Gemeinde und hier insbesondere des Gemeinderates beschneiden. Das Vorhaben widerspräche darüber hinaus nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Ferner sei bei der Zulassung einer Ausnahme im Rahmen des § 31 BauGB eine hinreichende Ermessensentscheidung nicht getroffen worden. Der angegriffene Genehmigungsbescheid lasse in keiner Weise erkennen, inwieweit Ermessen überhaupt ausgeübt worden sei und welche Interessen außer dem Interesse des Anlagenbetreibers an einer schnellen Realisierung des Projekts berücksichtigt worden seien. Auch der Widerspruchsbescheid lasse eine Abwägungs- und Ermessensausübung nicht erkennen.
9Der Kläger beantragt:
10Die von dem Beklagten am 28. Dezember 2006 der Feuerbestattungen E. GmbH & Co. KG zur Errichtung einer Feuerbestattungsanlage und Errichtung einer Stellplatzanlage mit 13 Stellplätzen erteilte Baugenehmigung sowie die Nachtragsgenehmigung vom 30. April 2007, beide in der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 werden aufgehoben." Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
11die Klage abzuweisen. Sie treten unter Verteidigung der angegriffenen Bescheide dem Vorbringen des Klägers entgegen.
12Das Gericht hat am 23. April 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
13Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 2 L 93/07 (OVG NRW 7 B 554/07) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
17Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verstoßen nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Rechtsnormen und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
18Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das Gericht auch nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters der 2. Kammer vom 21. März 2007 - 2 L 93/07 - an und macht sich darüber hinaus die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 15. August 2007 - 7 B 554/07 - angestellten Erwägungen zu eigen.
19Hinzuzufügen ist lediglich und mit Blick darauf, dass der Kläger zu erkennen gegeben hat, zur Klärung der zu beurteilenden Rechtsfragen ohnehin den gesamten Instanzenzug ausschöpfen zu wollen, in der deshalb gebotenen Kürze:
20- Die vom Kläger ins Feld geführte Planungsfreiheit der Gemeinde und des Gemeinderates stellen Rechtspositionen dar, auf die sich allenfalls die Stadt E. , die hierzu jedoch keinerlei Anlass sah, hätte selbst berufen können (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 78 Abs. 1 LVerf), die der Kläger aber nicht als eigene subjektive Rechte geltend machen kann.
21- Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat nur noch einmal bestätigt, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Kläger gegenüber nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Zwischen dem Betrieb des Klägers und der von der Beigeladenen betriebenen Anlage besteht eine beträchtliche Entfernung. Vom Betrieb des Klägers aus ist die Anlage der Beigeladenen, die im übrigen durch eine funktional-schlichte, eher unscheinbare und den Betriebszweck nicht auf den ersten Blick offenbarende Architektur gekennzeichnet ist, gar nicht sichtbar, sondern durch mehrere zwischen den verfahrensbetroffenen Grundstücken liegende gewerblich genutzte Hallen abgeschirmt. Die ursprünglich bestehende Befürchtung des Klägers, es werde, bedingt durch das Vorhaben der Beigeladenen, zu Beeinträchtigungen insofern kommen, als er, seine Mitarbeiter oder auch Kunden durch eine große Anzahl vorbeifahrender Leichenwagen gestört würden, hat sich nach eigenen Angaben des Klägers im Ortstermin nicht bestätigt. Im Gegenteil ist durch die im Ortstermin in Augenschein genommene selbständige, von der Straße X. I. weitgehend unabhängige Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen regelmäßig gewährleistet, dass die Bestattungsunternehmer die Anlage der Beigeladenen in diskreter Form anfahren können. Bislang ist es offenbar auch in keinem Fall dazu gekommen, dass sich Trauergäste gegenüber dem Kläger darauf berufen hätten, die von seinem Betrieb bei der Fertigung von Roboterteilen ausgehenden Immissionen würden die jeweilige Trauerzeremonie beeinträchtigen. Im Übrigen ist nach dem Eindruck, den das Gericht im Ortstermin gewonnen hat, eine in diese Richtung zielende Annahme auch ganz unwahrscheinlich, weil die zwischen dem Betrieb des Klägers und dem Vorhaben der Beigeladenen liegenden gewerblich genutzten Hallen insofern gleichsam einen die gegenläufigen Interessensphären trennenden Riegel bilden. Überdies wissen sowohl die gesetzlichen Vertreter der Beigeladenen als auch die die Einäscherungsanlage der Beigeladenen in Anspruch nehmenden Angehörigen von Verstorbenen und Trauergäste selbst, worauf sie sich mit der Planung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet/ mit der Durchführung einer Trauerfeier in einem solchen Gebiet eingelassen haben. Die vom Kläger gehegte Befürchtung, aus dem Kamin der Anlage der Beigeladenen trete womöglich nicht nur Wasserdampf aus, ist zu spekulativ und unsubstantiiert, als dass das Gericht ihr näher nachzugehen hätte.
22- Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde getroffene Ausnahmeentscheidung sei nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Ungeachtet nämlich der Frage, inwieweit die verfahrensrechtliche Begründungspflicht dem Drittschutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, lässt sich jedenfalls den in dem Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Coesfeld vom 20. Dezember 2007 niedergelegten Erwägungen entnehmen, dass sich die Widerspruchsbehörde durchaus des Ausnahmecharakters der zu treffenden Entscheidung bewusst war und dabei, indem sie sich die in der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführte Argumentation zu eigen machte, sehr wohl eine Abwägung zwischen Belangen des Gemeinwohls, den privatwirtschaftlichen Interessen des Betreibers eines Krematoriums und auch den Rechten der Nachbarn eines solchen Vorhabens vorgenommen hat.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Eine Zulassung der vom Kläger gewünschten Sprungrevision kam nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 134 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO) nicht vorlagen.
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