Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1012/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über die Förderungshöchst-dauer hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium im Studiengang Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Monate April und Mai 2008 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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