Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 1012/08
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über die Förderungshöchst-dauer hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium im Studiengang Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Monate April und Mai 2008 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2003/04 im Studiengang Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Auf ihre Anträge gewährte ihr der Beklagte bis zum 31. März 2008, dem Ende des neunten Fachsemesters, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
3Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Für ihr Studium, für das eine Regelstudienzeit von neun Semestern vorgesehen sei, sei als letzte Prüfung ein erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium vorgesehen, für das eine Anmeldung nur erfolgen dürfe, wenn alle anderen Leistungen einschließlich der Examensprüfungen erbracht worden seien. Da das staatliche Prüfungsamt den Prüfungszeitraum für die Abschlusskolloquien auf Mai 2008 festgelegt habe, sei ihr trotz schnellstmöglichen Studiums erst ein Abschluss in ihrem zehnten Fachsemester möglich. Dem Schreiben beigefügt waren Bescheinigungen der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 14. Mai 2007 und 5. Juni 2007, wonach die Klägerin die erforderlichen Studienleistungen im erziehungswissenschaftlichen Begleitstudium sowie in den Fächern Neuere deutsche Literatur und Geschichte ordnungsgemäß bis zum Ende des achten Fachsemesters (Sommersemester 2007) erbracht habe.
4Mit Bescheid vom 27. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Die Klägerin habe keine schwerwiegenden Gründe für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer von neun Fachsemestern dargelegt. Es sei ihr zuzumuten gewesen, den Studienverlauf derart zu gestalten, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung so rechtzeitig geschaffen würden, dass der letzte Prüfungsteil innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werde.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 12. September 2007 wies die Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach der Bescheinigung der Hochschule vom 5. Juni 2007 sei das gesamte Studium einschließlich des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums innerhalb von neun Semestern zu absolvieren. Daher stelle sich zwingend die Frage, welche Umstände die Klägerin, die die erforderlichen Leistungsnachweise bereits bis zum Ende des achten Fachsemesters erbracht habe, gehindert hätten, die Gesamtausbildung bis zum Ende des neunten Semesters zu beenden.
6Die Klägerin hat am 19. April 2008 Klage erhoben.
7Sie macht im Wesentlichen geltend: Ihr sei es aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen, an dem innerhalb der Regelstudienzeit liegenden Abschlusskolloquium teilzunehmen. Hierfür hätte sie alle übrigen erforderlichen Prüfungsleistungen bereits vor November 2007 erbringen müssen. Dies hätte im Ergebnis bedeutet, dass sich ihre individuelle Regelstudienzeit um ca. vier Monate verkürzt hätte. Außerdem sei es ihr nicht möglich gewesen, den Prüfungstermin als solchen zu beeinflussen, da die Termine des Abschlusskolloquiums zentral vom Prüfungsamt vergeben würden.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium im Studiengang Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Monate April und Mai 2008 zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
13Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden konnte, § 101 Abs. 2 VwGO, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Beklagte hat die begehrte Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für das Studium der Klägerin zu Unrecht abgelehnt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17Der Klägerin steht die erstrebte Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt.
18Als "schwerwiegend" im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. Dabei müssen solche Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungsdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht. Eine Verlängerung der Studienzeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Studienzeit nicht.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 45/78 -, FamRZ 1980, 1161.
20Grundsätzlich können auch eine besonders lange Prüfungsdauer oder sonstige wesentliche Diskrepanzen zwischen den normativen Vorgaben des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrecht und der Ausbildungs- und Prüfungspraxis zu berücksichtigen sein, wobei sich das Bedürfnis, diesen Umständen härtemildernd durch eine gleichsam individuelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer Rechnung zu tragen, auch bei einer ganzen Gruppe von Auszubildenden ergeben kann.
21Vgl. BVerwG; Urteil vom 25. April 1991 - 5 C 15/87 -, BVerwGE 88, 151.
22Hiervon ausgehend hat die Klägerin die Überschreitung der Förderungshöchstdauer von neun Fachsemestern (vgl. § 15 a Abs. 1 BAföG, § 35 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - LPO - vom 27. März 2003) nicht zu vertreten.
23Wie die Klägerin im einzelnen dargelegt hat und sich aus den vorliegenden Bescheinigungen der Hochschule ergibt - und im Übrigen auch der Beklagte nicht bestreitet -, hat sie sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise innerhalb der von der Studienordnung jeweils vorgesehenen Zeit erbracht (vgl. insbesondere die Bescheinigungen nach § 48 BAföG vom 14. Juli 2005 und vom 29. September 2005 sowie die Bescheinigungen der Hochschule vom 14. Mai 2007, 5. Juni 2007 und vom 19. Juni 2007) und ist sodann zur Ersten Staatsprüfung zugelassen worden (vgl. das Schreiben des Landesprüfungsamts vom 20. August 2007). Da die Frist für die Meldung zum November-Termin der letzten Teilprüfung, dem erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium, Ende September 2007, also zum Ende des achten Fachsemesters, ablief (vgl. das Schreiben des Landesprüfungsamts vom 20. August 2007), die Meldung aber den Nachweis des Bestehens der weiteren Teilprüfungen voraussetzte und die Klägerin noch im neunten Fachsemester weitere Teilprüfungen abzulegen hatte, war es ihr unmöglich, das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium im neunten Fachsemester und damit noch innerhalb der Förderungshöchstdauer zu absolvieren. Denn da das Prüfungsamt den nächsten Termin für das Abschlusskolloquium erst für Mai 2008 vorgesehen hatte, konnte die Klägerin ihr Studium zwangsläufig erst im zehnten Fachsemester abschließen. Danach war die Überschreitung der Förderungshöchstdauer allein durch organisatorische oder jedenfalls solche Gründe bedingt, auf die die Klägerin keinen Einfluss gehabt hat.
24Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht geboten, wenn die Klägerin - etwa durch einen (noch) früheren Erwerb der erforderlichen Leistungsnachweise - in der Lage gewesen sein sollte, sich bereits zu einem Zeitpunkt zur Ersten Staatsprüfung zu melden, nach dem das Prüfungsverfahren noch vor dem Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen gewesen wäre. Gleichwohl ist es der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich wegen des Fehlens einzelner Teilprüfungen nicht bereits im September 2007 zum erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium melden konnte. Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), wonach die Regelstudienzeit, die nach Satz 2 der Vorschrift die Prüfungszeiten einschließt, u.a. für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens maßgebend ist, ist zu folgern, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muss, dass die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann. Erfüllt also ein Studierender - wie hier die Klägerin - sämtliche Anforderungen, die nach der maßgeblichen Studienordnung an ein ordnungsgemäßes Studium gestellt sind, muss er sich, wenn es später aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu einer Verzögerung beim Studienabschluss kommt, im Hinblick auf die Förderungshöchstdauer nicht auf die Möglichkeit eines "noch schnelleren" Studiums verweisen lassen.
25Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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