Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1309/08
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des 979 m² großen Flurstücks 82, Flur 8, Gemarkung C1. mit der postalischen Anschrift K.---straße 2" in C1. . Das Flurstück liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt C1. und ist mit einem Wohnhaus bebaut. An der K.---straße liegt die T1. N. , eine private S1.schule mit überörtlichem Einzugsgebiet und etwa 600 Schülerinnen. Vor der Schule befindet sich in jeder Fahrtrichtung eine Bushaltestelle, die nur von Schulbussen angefahren wird. In der K.---straße wurden im Jahre 1961 ein Mischwasserkanal, die Fahrbahn und die Hochbordanlagen angelegt. Die Beleuchtung stammt überwiegend aus dem Jahre 1968. Die Gehwege wurden 1975 fertig gestellt. Der Rat der Stadt C1. widmete die K.---straße durch Verfügung vom 28.3.2007. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt C1. beschloss am 25.4.2007, u.a. die K.---straße zu erneuern. In den folgenden Monaten ließ der Beklagte die Fahrbahn und die Entwässerungsrinne sowie die Hochborde neu herstellen. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltbetondeckschicht von 4 cm, einer bituminösen Tragschicht von 10 cm und einer Schottertragschicht von 30 cm gebaut. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 30.4.2008 einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 3.865,72 EUR für die Erneuerung der Fahrbahn und der Straßenentwässerung fest. Dabei stufte er die K.---straße als Anliegerstraße ein und legte als umlagefähigen Aufwand 50% der Kosten zu Grunde. Am 30.5.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hält die K.---straße für eine Haupterschließungsstraße mit der Folge, dass nach der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt C1. die Anlieger nur 30% der Kosten für die Fahrbahn zahlen müssten. Sie meint, die Anliegersituation der K.---straße sei völlig atypisch. Daher entstehe auch völlig atypischer Anliegerverkehr. Denn an der K.---straße liege die T1. N. , eine kirchliche N1. -schule mit einem Einzugsgebiet über die Grenzen der Stadt C1. hinaus. Die S1. löse morgens und mittags erheblichen Bus- und Pkw-Verkehr aus. Der Busverkehr habe die Straße vorzeitig verschlissen. Außerdem ziehe die K.---straße als Wohnsammelstraße die Fahrzeugbewegungen von der Stichstraße Q. -L. -Weg" sowie von der S2.--- -----straße auf sich und werde oft als Abkürzungsstrecke genutzt. Weiter meint die Klägerin, der Beklagte habe die K.---straße mit der falschen Bauklasse, nämlich Bauklasse IV statt III ausbauen lassen. Die Bauklasse III sei bei Bushaltestellen und Busfahrstreifen nötig. Da die geringere Bauklasse IV gewählt worden sei, sei damit zu rechnen, dass die Fahrbahn bald wieder verschlissen sein werde. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 aufzuheben, hat sie die Klage am 22.8.2008 teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt jetzt noch, den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2008 teilweise aufzuheben, soweit darin ein den Betrag von 2.319,43 EUR übersteigender Ausbaubeitrag festgesetzt worden ist.
3Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4Er hält den Verkehr von und zur N. für Anliegerverkehr, weil es sich um Ziel- und Quellverkehr zu einem an die Straße angrenzenden Grundstück handele. Weder der Verkehr des Q. -L. -Wegs" noch der teilweise von der S2.-------- straße ausgehende Verkehr mache die K.---straße zu einer Haupterschließungsstraße. Sie diene vielmehr im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden Grundstücke und sei daher eine Anliegerstraße. Ein dem Anliegerverkehr gleichwertiger oder überwiegender innerörtlicher Durchgangsverkehr sei nicht feststellbar. Die K.---straße sei richtigerweise nach Bauklasse IV ausgebaut worden. Denn die Busse nutzten auch den Fahrstreifen, so dass es nach den Richtlinien für den Straßenbau zulässig sei, für die Haltestelle dieselbe Bauklasse zu wählen wie für den Fahrstreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe
6Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.4.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt C1. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 6.12.1982, 12.11.1986, 17.2.1998" (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag in der beanstandeten Höhe für ihr Grundstück in C1. , K.---straße 2, Flurstück 82, Flur 8, Gemarkung C1. , herangezogen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt C1. Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen). Die abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Nr. 2.13, 2.14 und 2.141 SBS beitragsfähige (nachmalige) Herstellung der Fahrbahn einschließlich der Rinnen und Randsteine im Sinne einer Erneuerung. Die Rinnen und Randsteine dürfen dabei der Teileinrichtung Fahrbahn oder Straßenentwässerung zugeordnet werden. Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht, 6. Aufl. 2006, Rdnr. 250.
7Die Beitragserhebung nach den vorgenannten Regelungen setzt voraus, dass eine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 - 15 B 2268/03 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, juris.
8Gemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der Entwässerung vor. Die übliche Nutzungszeit war mit 46 Jahren abgelaufen - vgl. zur üblichen Nutzungszeit OVG NRW, Beschlüsse vom 4.6.2002 - 15 B 745/02 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O. -
9und die Fahrbahn, die Rinnen und die Randsteine waren ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos verschlissen. An etlichen Stellen zeigten sich Risse bzw. waren die Steine beschädigt, an anderen Stellen war die Fahrbahndecke bereits geflickt worden. Der Umstand, dass die K.---straße auch durch Busverkehr beschädigt worden sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Benutzung einer Straße durch Busse zählt regelmäßig zur bestimmungsgemäßen Nutzung und ein Verschleiß durch bestimmungsgemäße Nutzung lässt die Beitragspflicht unberührt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 22.1.2009 - 15 A 3137/06 -, juris, und Beschlüsse vom 7.12.2007 - 15 B 1837/07 -, juris, und vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O., jeweils zur Abnutzung durch Schwerlastverkehr.
10Der Ausbau der K.---straße gemäß Bauklasse IV i.S.d. "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen", Ausgabe 2001, (RStO 01) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er genügt für die Funktion der K.---straße als Anliegerstraße und bietet den Anliegern wirtschaftliche Vorteile, für die der Beklagte Straßenbaubeiträge erheben darf. Der Gemeinde steht für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. Bei der Frage, ob ein Ausbau mit Blick auf die Ausstattung der Anlage geeignet ist, den Zweck, für den sie bestimmt ist, zu erfüllen, kann unter anderem auf die technischen Empfehlungen für den Straßenbau, insbesondere die "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen" (RStO 01) zurückgegriffen werden. Diese Richtlinien stellen grundsätzlich einen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen dar. Sie sind von einem Kreis von Fachleuten erarbeitet und treffen sachverständige Aussagen darüber, welche Anforderungen an ein Straßenbauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien zu stellen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2008 - 15 A 3195/07 -, KStZ 2008, 95 = NWVBl. 2008, 231, Urteil vom 10.1.2006 - 15 A 3257/03 - und Beschluss vom 18.2.1988 - 2 A 2764/85 -, KStZ 1988, 151; VG Arnsberg, Urteil vom 26.6.2008 - 7 K 1279/07 -, juris.
11Dabei stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar und lässt den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, der Voraussetzung für die Beitragspflicht ist. Denn die Richtlinien geben in der Regel nur gewisse Bandbreiten an, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.1.2008 - 15 A 3195/07 -, a.a.O., und vom 1.9.2006 - 15 A 2884/06 -; VG Arnsberg, Urteil vom 26.6.2008 - 7 K 1279/07 -, a.a.O..
12Ein nicht fachgerechter Ausbau kann die Beitragsfähigkeit der Maßnahme im Übrigen nur dann berühren, wenn der Gemeinde im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des Erneuerungsvorteils bewusst oder ansonsten offensichtlich gewesen ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 26.6.2008 - 7 K 1279/07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 28.8.2001 - 15 A 466/99 - und vom 15.2.2000 - 15 A 4167/96 - m.w.N..
13Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die K.--- straße nach den Vorgaben für die Bauklasse IV i.S.d. RStO 01 hat ausbauen lassen. Die Bauklasse IV ist nach Tabelle 2 der RStO 01 für Wohnsammelstraßen oder Fußgängerzonen mit Ladeverkehr vorgesehen, während für Anliegerstraßen die Bauklasse V oder VI ausreicht. Demnach genügt grundsätzlich eine Ausführung gemäß Bauklasse IV für die K.---straße . Dies gilt auch unter Beachtung des Busverkehrs. Der Tabelle 3 der RStO 01 zu Busverkehrsflächen und zugeordneten Bauklassen ist zu entnehmen, dass für Fahrstreifen, die von Bussen mitbenutzt werden, keine besondere Bauklasse vorgesehen ist, sondern zu prüfen ist, ob diese Verkehrsfläche besonderen Beanspruchungen unterliegt. Für Bushaltestellen im Fahrstreifen der Fahrbahn und im Busfahrstreifen ist die Bauklasse III vorgesehen. Dabei kann es nach Fußnote 2 zu dieser Tabelle abweichend hiervon zweckmäßig sein, die gleiche Bauklasse wie die angrenzende Fahrbahn zu wählen. Dies hat der Beklagte getan, zum einen, weil die Bauklasse IV nach seiner nachvollziehbaren Achsübergangsberechnung völlig ausreichend für die Zahl der Schulbusse ist, zum anderen aus Kostengründen. Im Hinblick darauf, dass in der K.---straße nur Schulbusse und keine regulären Linienbusse verkehren, so dass die Belastung der Straße durch Busverkehr vergleichsweise gering ist, zumal die Busse nur von montags bis freitags jeweils zu Schulbeginn und Schulschluss fahren, ist dies nicht zu beanstanden. Sollte die Fahrbahn der K.---straße allerdings infolge des gewählten Aufbaus vor Ablauf der üblichen Nutzungszeit erneuert werden müssen, handelte es sich dabei nicht um eine beitragsfähige Erneuerung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2004 - 15 A 2556/04 - , juris.
14Zu Recht hat der Beklagte einen Anteil der Beitragspflichtigen von 50 % am beitragsfähigen Aufwand angenommen. Er hat die K.---straße zutreffend als Anliegerstraße i.S.v. § 3 Nr. 3.3, 3.4 SBS eingestuft. Nach dieser Vorschrift gelten als Anliegerstraßen solche, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Es ist nicht entscheidend, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Auch kommt es nicht auf etwaigen Umgehungsverkehr Stadtkundiger an, die die Straßen höheren Typs vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 - und vom 12.6.2006 - 15 B 803/06 -, juris.
15Gemessen an diesen Kriterien ist die K.---straße eine Anliegerstraße. Denn sie dient weder dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr, wie etwa der nördlich verlaufende Nordring oder die beiden Hauptverkehrsstraßen (C2.----wall und C4. Straße) östlich und westlich der K.--- straße , noch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (vgl. § 3 Nr. 3.4 SBS). Der Einstufung als Anliegerstraße steht nicht entgegen, dass die K.---straße auch Verkehr aus den Nachbarstraßen aufnimmt, weil dies bei allen Straßen der Fall ist, die keine Sackgassen sind. Die K.-- -straße liegt in einem Wohngebiet und ist abzweigende Nebenstraße der C3. Straße, einer der nordwestlichen Hauptzufahrtsstraßen in C1. . Die K.---straße befindet sich in einer Tempo 30-Zone ohne spezielle Vorfahrtregelungen. Daher sind die Ergebnisse der Verkehrszählung durch den Vater der Klägerin - die allerdings weder Radfahr- noch Fußgängerverkehr berücksichtigt - hier nicht relevant. Die K.---straße wird auch nicht dadurch zu einer Haupterschließungsstraße, dass bis zu 600 Schülerinnen der N. wochentags die Straße benutzen. Auch wenn die N. ein überörtliches Einzugsgebiet hat, ist der Verkehr zur und von der Schule - einschließlich des Busverkehrs - Anliegerverkehr, weil er Ziel- und Quellverkehr ist, der von den an die K.---straße angrenzenden Grundstücken ausgeht. Vgl. zu besonderen Verkehrssituationen OVG NRW, Urteil vom 3.10.1986 - 2 A 1439/83 -, KStZ 1987, 116; Hess. VGH, Beschluss vom 29.6.1999 - 5 TZ 1251/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.2.1998 -, B 2 S 141/97 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2003 - 17 L 4644/02 - , juris.
16Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin bzw. gegen die Höhe des Beitrags sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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