Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 M 1/09

Tenor

Gegen den Vollstreckungsschuldner wird eine Ersatzzwangshaft von zwei Tagen angeordnet und

Haftbefehl

erlassen. Grund der Verhaftung ist die Weigerung des Vollstreckungsschuldners, das festgesetzte Zwangsgeld zu bezahlen und seiner Pflicht, einen Personalausweis zu beantragen und zu besitzen, nachzukommen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 288,50 Euro festgesetzt.


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