Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 111/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster (WWU Münster) zum 3., hilfsweise niedrigeren Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 23. Dezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8f.) sowie durch Verordnung vom 31. August 2008 (GV.NRW. 2008, 580) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Februar 2009 (GV.NRW. 2009, 87 - ZulassungszahlenVO höhere Fs.) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2009 aufzunehmenden Studierenden in den Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin wie folgt festgesetzt:
51. Fs. 57 Studienplätze, 2. Fs. 55 Studienplätze, 3. Fs. 53 Studienplätze, 4. Fs. 52 Studienplätze, 5. Fs. 50 Studienplätze, 6. Fs. 49 Studienplätze, 7. Fs. 47 Studienplätze, 8. Fs. 46 Studienplätze, 9. Fs. 44 Studienplätze und 10. Fs. 43 Studienplätze.
6(Soll-Summe 2. - 10. Fs. = 439)
7Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 9. April 2009 - bestätigt durch Schriftsatz vom 20. April 2009 - im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 4/09) stehen diesen Sollzahlen folgende tatsächlichen Einschreibungen (bzw. Rückmeldungen) gegenüber:
81. Fs. 59 Studienplätze, 2. Fs. 55 Studienplätze, 3. Fs. 52 Studienplätze, 4. Fs. 55 Studienplätze, 5. Fs. 52 Studienplätze, 6. Fs. 46 Studienplätze, 7. Fs. 42 Studienplätze, 8. Fs. 60 Studienplätze, 9. Fs. 40 Studienplätze und 10. Fs. 52 Studienplätze.
9(Ist-Summe 2. - 10. Fs. = 454)
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) des SS 2009 - 9 Nc 4/09 - und des Leitverfahrens WWU (Zahnmedizin) aus dem WS 2008/2009 - 9 Nc 202/08 - mit den dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
11II.
12Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
131. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2009 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
14Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 9. April 2009/20. April 2009 aufgrund der entsprechenden Zulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch diese Besetzungszahl von 59 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen von 57 kapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW 2008 - um zwei Zulassungen überschritten worden.
15Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 Studienanfängerplätzen für das SS 2009 im hier streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum (Studienjahr 2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( 9 Nc 202/08 u.a.) für das WS 2008/2009 (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, www.justiz.nrw.de) vorgenommen hat.
16Wegen des Ergebnisses der Überprüfung, die mit einer - zulassungsfreundlichen - Jahreskapazität der Lehreinheit für das Studienjahr 2008/2009 von 114 Studienanfängerplätzen und damit einer Studienplatzzahl von 57 (auch) für das SS 2009 abschließt, und deren Begründungen im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Beschlüsse verwiesen. An ihnen wird auch unter Würdigung des Vortrags des Antragstellers dieses Verfahrens festgehalten. Das vom beschließenden Gericht gefundene Ergebnis und die dabei eingestellten kapazitätsbestimmenden Eingabeparameter sind in dem hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren OVG NRW 13 C 202/08 (Beschluss vom 4. März 2009, ebenfalls veröffentlicht in NRWE) unbeanstandet geblieben. Auch hierauf wird Bezug genommen.
172. Soweit der Antragsteller (hauptsächlich) die vorläufige Zulassung zum 3. bzw. 2. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2009 begehrt, kann er damit ebenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht durchdringen.
18Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend.
19Das Gericht hat bereits in seinen auf das WS 2008/2009 bezogenen Verfahren 9 Nc 202/08 u.a., a.a.O., im Einzelnen ausgeführt, dass die jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester des Studienjahres 2008/2009 unter Berücksichtigung des vom Ministerium angesetzten Schwundfaktors von 1/0,87 mit (99 : 0,87 =) 113,80, gerundet 114 Studienplätzen beanstandungsfrei ist.
20Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -.
21Damit errechnen sich bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote von 0,9686 bezogen auf die höheren Fachsemester für das Studienjahr 2008/2009 folgende Studienplatzzahlen:
22(113,80 x 0,9686 =) 110,23, gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. FS., (110,23 x 0,9686 =) 106,77, gerundet 107 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs., (106,77 x 0,9686 =) 103,42, gerundet 103 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs., (103,42 x 0,9686 =) 100,17, gerundet 100 Studienplätze/Jahr für das 5. Fs., (100,17 x 0,9686 =) 97,02, gerundet 97 Studienplätze/Jahr für das 6. Fs., (97,02 x 0,9686 =) 93,97, gerundet 94 Studienplätze/Jahr für das 7. Fs., (93,97 x 0,9686 =) 91,02, gerundet 91 Studienplätze/Jahr für das 8. Fs., (91,02 x 0,9686 =) 88,16, gerundet 88 Studienplätze/Jahr für das 9. Fs. und (88,16 x 0,9686 =) 85,39, gerundet 85 Studienplätze/Jahr für das 10. Fs.
23Bei der Verteilung dieser Studienplätze für die höheren Fachsemester auf das SS 2009 ergeben sich unter Berücksichtigung des vom Ministerium beanstandungsfrei angesetzten Kohortenverlaufs folgende Auffüllgrenzen:
24SS 2009 2. Fs. 55 3. Fs. 53 4. Fs. 52 5. Fs. 50 6. Fs. 49 7. Fs. 46 8. Fs. 46 9. Fs. 44 10. Fs 43. (Summe höhere Fs.: 439 Stp.)
25Diese Anzahl von Studienplätzen in den höheren Fachsemestern, die den Festsetzungen der ZulassungszahlenVO höhere Fs. entspricht, wird mit den tatsächlich erfolgten 454 Einschreibungen (Rückmeldungen), die die Antragsgegnerin mitgeteilt hat und die in ihrer Richtigkeit nicht zweifelhaft sind, deutlich, nämlich um insgesamt 15 überschritten. Soweit im 3. Fs. die festgesetzte Auffüllgrenze von 53 um 1 unterschritten wird, rechtfertigt sich dies durch die der Antragsgegnerin durch § 30 Abs. 4 VergabeVO NRW 2008 (vgl. auch § 2 der ZZahlenVO vom 31. August 2008) eröffnete Saldierungsmöglichkeit.
26Damit können auch für die höheren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2009 keine freien Kapazitäten festgestellt werden.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der vorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -), der das Gericht nicht zuletzt aus Gründen der Handhabungseinheit folgt.
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