Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 187/09

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens tragen die Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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