Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 187/09
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens tragen die Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Nachdem die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen.
3Es ist angemessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu 3/4 aufzuerlegen, da nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses überwiegend Erfolg gehabt hätte. Mit ihrem Hauptbegehren, eine Fortsetzung der Karnevalsveranstaltung über 24.00 Uhr hinaus zu unterbinden, wären die Kläger voraussichtlich durchgedrungen. Durch die mit der Klage angefochtenen Ausnahmegenehmigungen in den Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Beklagte vom 18. Dezember 2008 wurden die Kläger in ihren Rechten verletzt. Insofern verweist das Gericht zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 9. Februar 2009 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 39/09.
4Die Klage wäre dagegen voraussichtlich erfolglos geblieben, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt haben, Lärmobergrenzen von 40 dB (A), in kurzen Spitzen von 55 dB (A) in die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr aufzunehmen. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 4 LImschG steht ebenso wie die genaue rechtliche Ausgestaltung mit Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Anspruch von Anwohnern auf die Festlegung verbindlicher Lärmwerte in den Ausnahmegenehmigungen bestünde nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gebeben. Ausnahmegenehmigungen können nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde grundsätzlich auch dann erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm- Richtlinie überschritten werden.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
6
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.