Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 97/09
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Sozialen Arbeit (Bac.) als Studienanfänger/in zum Sommersemester 2009 zuzulassen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin binnen zwei Wochen, nachdem ihm/ihr dieser Beschluss schriftlich zugestellt worden ist, bei der Antragsgegnerin die Immatrikulation beantragt und dabei die sonstigen Einschreibungsvoraussetzungen nachweist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax
übermittelt werden.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Sozialen Arbeit (Bachelor) an der Fachhochschule (FH) Münster als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO) vom 23. Dezember 2008 (GV.NRW. 2009, 8, 13) die Zahl der von der FH Münster im ersten Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Soziale Arbeit auf 150 festgesetzt. Die festgesetzte Zulassungszahl entspricht dem von der Hochschule (zuletzt: Kapazitätsbericht zum Berechnungsstichtag 15. August 2008) gemachten Festsetzungsvorschlag. Dieser beinhaltete im Hinblick auf die von der Hochschule mit dem Ministerium getroffenen Vereinbarungen in Ausfüllung des sog. Hochschulpaktes 2020 eine Erhöhung der rechnerisch für diesen Studiengang ermittelten jährlichen Zulassungszahl (244 Studienanfängerplätze) um 56 Studienplätze auf 300 Studienanfängerplätze im Berechnungszeitraum 2008/2009, woraus für das SS 2009 eine Zulassungszahl von eben 150 Studienanfängerplätzen als "abweichende Festlegung" folgte.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. April 2009 im gerichtlichen Leitverfahren 9 L 97/09) sind im verfahrensbetroffenen Studiengang zum SS 2009 tatsächlich 152 Studienanfänger/innen eingeschrieben.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens 9 L 97/09 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
9Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass er/sie für das SS 2009 einen Anspruch auf Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Soziale Arbeit (Bac.) bei der FH Münster hat und dieser Anspruch zur Vermeidung sonst zu besorgender erheblicher Nachteile sicherungsbedürftig ist.
10Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren möglichen und gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen, die nach der Beurteilung des Gerichts auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzgesuches als Überprüfungsgrundlage hinreichen, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass über die von der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang vergebenen 152 Studienplätze hinaus jedenfalls noch weitere 6 Studienanfängerplätze zum SS 2009 zur Verfügung stehen, die an die um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchenden fünf Bewerber/innen zu vergeben sind, sofern diese nach der im Tenor dieses Beschlusses genannten Maßgabe jeweils die sonstigen Einschreibungsvoraussetzungen nach der Einschreibungsordnung der Hochschule (insbesondere auch im Hinblick auf den Nachweis eines hinreichenden Vorpraktikums, § 2 Abs. 2 EinschreibungsO, § 4 PrüfungsO für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit in der geltenden Fassung) erfüllen.
11Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit für das SS 2009 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544).
12Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen grundsätzlich - mit der Möglichkeit von Abweichungsentscheidungen des Ministeriums, § 1 Abs. 2 KapVO - die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2008/2009 wird dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2008 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2008, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.
131. Lehrangebot:
14Die Antragsgegnerin (Berichte an das Ministerium zum 1. März 2008 und zum Überprüfungszeitpunkt 15. August 2008) und das Ministerium (Email-Bestätigung an die Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2008, Bl. 58 der Leitakte) sind bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Sozialwesen zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2008/2009 insgesamt 35 Personalstellen zur Verfügung stehen, die folgenden Stellengruppen zugehören und denen die jeweils nachfolgend eingemerkten Regellehrdeputate nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) zuzuordnen sind:
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| Stellengruppe | Deputat je Stelle in DS | Anzahl Stellen | Summe DS |
| W2 Professor | 18 | 29 | 522 |
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| A 14 - 13 Studienrat als Lehrer f. Fremdsprachen | 20 | 1 | 20 |
| A 12 - 11 Fachlehrer (Lehrer f. Sozialarbeit u. -päda gogik | 20 | 5 | 100 |
| Summe | 35,00 | 642,00 |
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Das Gericht sieht nach den vorgelegten Unterlagen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass hiermit das der Lehreinheit für das Studienjahr 2008/2009 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal mit dem ausgeworfenen hauptamtlichen Lehrdeputat zutreffend erfasst ist. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragsgegnerin zu der Personalstruktur der Lehreinheit, die von ihr in dem auf das SS 2008 bezogenen Beschwerdeverfahren 13 B 806/08 gegenüber dem OVG NRW (FH Münster, Soziale Arbeit Bac., SS 2008, dort Schriftsatz vom 23. Juni 2008, Bl. 43 d. Verfahrensakte VG Münster 9 L 184/08) zur Zahl der angesetzten Fachlehrerstellen gemacht worden sind. Das OVG NRW hat auf der Basis dieser Erläuterungen keinen Anlass zu Beanstandungen gesehen (Beschluss vom 3. Juli 2008 - 13 B 806/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE - http://www.justiz.nrw.de).
18Dieses Gesamtlehrdeputat ist mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium gemäß § 6 Abs. 1 und 3 LVV bzw. § 9 LVV aus individuellen bzw. funktionsbezogenen Gründen um insgesamt 24,60 DS zu vermindern. Die Gründe im Einzelnen für diese Ermäßigungen sind von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren und erneut auf gerichtliche Anforderung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 im Leitverfahren (dort Bl. 36, 55 f.) dargelegt worden. Auch diese lassen keine Fehler erkennen.
19Vgl. im Einzelnen auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 13 B 806/08 -, a.a.O.
20Das sich hiernach ergebenden Deputat von (642,00 DS - 24,60 DS =) 617,40 DS ist vom Ministerium in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden erhöht worden. Das Gericht folgt dem auf der Grundlage summarischer Prüfung nicht.
21Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
22Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass bei der Lehreinheit Sozialwesen (FB 10) 48 (SS 2007) und 37 (WS 2007/2008), für beide Semester zusammen also 85 der Pflichtlehre (Pflichtfach bzw. Wahlpflichtfach) zugehörende Lehrauftragsstunden (als Semesterwochenstunden - SWS -) zur Verfügung gestanden haben. Hieraus folgt im Sinne des § 10 Satz 1 KapVO ein Durchschnitt von 42,50 DS Lehrauftragsstunden/Semester.
23Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, diesen "ursprünglich zu berücksichtigenden" 85 SWS an Lehrauftragsstunden stünden für den Berechnungszeitraum im Umfang von insgesamt 147 SWS freie und besetzbare Professuren gegenüber, weshalb die Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen worden seien.
24Diese offensichtlich auf dem Gedanken einer "Saldierung" von nach § 10 Satz 1 KapVO kapazitätsbedeutsamen Lehrauftragsstunden einerseits und von Regellehrverpflichtungen von besetzbaren - allerdings tatsächlich zum Berechnungsstichtag vakanten - Professorenstellen andererseits beruhende Handhabung findet in den die Kapazitätsermittlung regelnden Vorschriften keine Grundlage. Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO basiert, wie § 8 KapVO verdeutlicht, auf dem sog. Stellenprinzip, nach welchem in die Kapazitätsberechnung die für die Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus dem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung, also auch im Falle der Vakanz, einzubeziehen ist. Lediglich solche - hier allerdings nicht in Rede stehenden - Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen, § 8 Abs. 3 KapVO.
25Std. Rspr., zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 13 C 10/09 - und vom 7 Mai 2009 - 13 C 11/09 -; s. auch grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.
26Allerdings ist in der Rechtsprechung in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips eine ausnahmsweise Saldierung zwischen Lehrdeputaten von unbesetzten Stellen einerseits und individuell erhöhten Lehrdeputaten von auf Dauer nicht stellenkonform besetzten Stellen von Wissenschaftlichen Mitarbeitern andererseits anerkannt worden.
27Vgl. auch hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2009 - 13 C 10/09 - und vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.
28Diese Ausnahme ist tragend damit gerechtfertigt worden, dass die Stellen der Wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule, anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals, schwerpunktmäßig nicht zur Erhöhung des Lehrangebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen werden, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 13 C 155/06 u.a., mit zahlreichen Nachweisen.
30Um eine solche "unselbständige" Lehre geht es jedoch bei der Lehrtätigkeit eines Lehrbeauftragten nicht, § 43 HochschulG NRW. Sonstige in Erwägung zu ziehende Ausnahmen von der Maßgeblichkeit des Stellenprinzips vermag das Gericht im Zusammenhang mit dem Ansatz von Lehrauftragsstunden nicht zu erkennen. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. § 10 KapVO regelt nämlich in seinem Satz 2 das kapazitätsrechtliche Verhältnis von der Pflichtlehre zuzuordnenden Lehraufträgen und unbesetzten Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals ausdrücklich dahin, dass die nach § 10 Satz 1 KapVO errechneten Lehrauftragsstunden dann nicht in die Berechnung einzubeziehen sind, "soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind".
31Zum Normzweck und zu den Voraussetzungen vgl.: OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 1978 - VII S 52.78 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1991 - NC 81/90 - und OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1992 - 1 B 16/92 -, sämtlich Juris.
32Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 im Leitverfahren 9 L 97/09 - ersichtlich in Präzisierung ihres Hinweises vom 23. Juni 2008 im damaligen Verfahren 13 B 806/08 (Bl. 45 der Gerichtsakte 9 L 184/08) - mitgeteilt, dass die hier in Rede stehenden Lehraufträge aus dem "Globalhaushalt, der auch die Personalmittel umfasst, und seit Einführung von Studienbeiträgen auch aus diesen Beitragsmitteln finanziert werden". Für den Fachbereich Sozialwesen hätten im Jahre 2008 die zur Finanzierung von Lehraufträgen zugewiesen Mittel insgesamt 63.362,19 Euro betragen, wobei 36.221,33 Euro aus dem Globalhaushalt und 27.140,86 Euro aus Studienbeitragsmitteln gestammt hätten.
33Diese von der Antragsgegnerin aufgezeigte Finanzierung der Lehraufträge stellt nach summarischer Prüfung schon deshalb keine von § 10 Satz 2 KapVO vorausgesetzte Finanzierungsart dar, da die Lehraufträge hiernach unter Einschluss von Studienbeitragsmitteln "mischfinanziert" worden sind. Diese Mischfinanzierung ist jedenfalls keine Finanzierung, die den von § 10 Satz 2 KapVO als Ausnahmebestimmung vorausgesetzten finalen Finanzzusammenhang aufweist. Ob bei dem der Hochschule zukommenden Globalhaushalt,
34vgl. hierzu auch die Erläuterung in www. nrw.fh-kanzler.de/Globalhaushalt.html: s. auch Kapitel 06 760 des Landeshaushalts; FH Münster Ansatz 2008, eingestellt in das Internet,
35überhaupt eine Zweckbindung der Ausgabemittel der vorausgesetzten Qualität angenommen werden kann,
36bejahend: OVG Berlin, a.a.O.,
37bedarf deshalb hier keiner für das Eilverfahren abschließenden Beurteilung.
38Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass etwa einzelne Lehraufträge, die allerdings konkret zu benennen gewesen wären, ausschließlich aus dem im Globalhaushalt der Hochschule zugewiesenen Finanzvolumen finanziert worden wären. Das Gericht sieht deshalb keinen tragfähigen Ansatz dafür, etwa nur einen Teil der Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzustellen und einen anderen Teil im Sinne von § 10 Satz 2 KapVO unberücksichtigt zu lassen. Das von der Antragsgegnerin angeführte bloße Verhältnis der für die Lehraufträge verwendeten Mittel des Jahres 2008 (57 v.H. - Globalhaushalt/ 43 v.H. - Studienbeitragsmittel) reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
39Damit ist von einem um die Lehrauftragsstunden erhöhten Lehrangebot je Semester von (617,40 DS + 42,50 DS =) 659,90 DS auszugehen. Abzusetzen sind hiervon die von der Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen. Der hierfür im Verwaltungsverfahren angesetzte Wert von 2,66 DS lässt keine Fehler erkennen. Damit errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (659,90 DS - 2,66 DS =) 657,24 DS bzw. von 1.314,48 DS im Jahr.
402. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität:
41Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht ohne nähere Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Curricularnormwerte und Anteilquoten der der Lehreinheit zugeordneten zwei Studiengänge "Soziale Arbeit Bac" und "Jugendhilfe Master" gegenüber.
42Hieraus folgt bei dem zugrunde zu legenden bereinigten Jahreslehrangebot von 1.314,48 DS und dem gewichteten Curricularanteil von 4,99 ein Jahresstudienplatzangebot von (1.314,48 : 4,99 =) 263,42, gerundet 263 Plätzen. Hiervon entfallen 2 Studienplätze auf den Masterstudiengang und 261 Studienplätze auf den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit.
43Von der Berücksichtigung eines Schwundausgleichs ist vom Ministerium beanstandungsfrei abgesehen worden. Die hierfür von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren gegebenen näheren Erläuterungen lassen keine Fehler erkennen.
44Damit verbleibt es bei einer rechnerisch ermittelten Studienplatzzahl von 261 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2008/2009 im verfahrensbetroffenen Studiengang.
45Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist mit dieser Studienplatzzahl die im vorliegenden Verfahren zu erfassende Aufnahmekapazität des Studiengangs Soziale Arbeit jedoch noch nicht vollständig erfasst. Zu der rechnerisch nach dem 2. und 3. Abschnitt der KapVO ermittelten Aufnahmekapazität (hier: 261) ist nämlich die Anzahl an Studienanfängerplätzen hinzuzusetzen, die aufgrund ministerieller Abweichungsentscheidung (§ 1 Abs. 2 KapVO) zu der normativen Festsetzung einer erhöhten Zulassungszahl für diesen Studiengang geführt hat.
46Ausweislich der vorgelegten Berichte der Hochschule zum 1. März 2008 und 15. August 2008 hat die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren eine Erhöhung der jährlichen Zulassungszahl dieses Bachelorstudiengangs (errechnet: 244) um die Zahl 56 (= 300) vorgeschlagen. Das Ministerium ist diesem Vorschlag gefolgt und hat entsprechend auf dieser Basis die Zulassungszahlen für das WS 2008/2009 und SS 2009 auf jeweils 150 Studienanfängerplätze normativ festgesetzt. Grundlage dieser abweichenden rechtssatzförmigen Festsetzung (§ 1 Abs. 2 KapVO) sind die zwischen dem Ministerium und der Hochschule auf der Basis des sog. Hochschulpaktes 2020 geschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die darauf gerichtet sind, durch ein dort näher bestimmtes Prämiensystem ab dem Jahr 2007 insgesamt 1.184 zusätzliche Studienanfängerplätze zu schaffen (vgl. Text der Änderung der Ziel- und Leistungsvereinbarung, Bl. 53 der Leitakte).
47Derartige zusätzliche Studienanfängerplätze stellen sich, wie das Gericht bereits anderweitig entschieden hat,
48vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 9 L 199/08 - (WWU Münster, Kommunikationswissenschaft, WS 2008/2009), NRWE,
49nicht etwa als ein überpflichtgemäßes, quasi freiwilliges und einer Überlast jedenfalls nahekommendes Studienmehrangebot dar, sondern als eine verbindlich in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende Maßnahme, die eine entsprechende Erhöhung der rechnerisch nach den normativen Regeln zu ermittelnden Sollzahl zur Folge hat. Das OVG NRW ist dieser Beurteilung in seinem Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, NRWE, gefolgt und hat bekräftigt, dass derartige Vereinbarungen im Kern die Verabredung beinhalten, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Es handele sich somit um zusätzliche, mit öffentlichen Mitteln geschaffene Ausbildungskapazität, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Hieran wird festgehalten.
50Unter Einschluss dieser Mehrkapazität ergibt sich damit eine Studienanfängerzahl für das Studienjahr 2008/2009 von (261 + 56 =) 317 Studienplätzen, woraus bei der Verteilung auf die beteiligten Semester für das SS 2009 eine Zulassungszahl von 158 folgt. Der Ansatz der höheren Zulassungszahl (hier: 159) auf das WS 20008/2009 entspricht der vom Gericht ständig gebilligten Verteilungspraxis bei ungeraden Jahreskapazitäten.
51Da nach den Angaben der Antragsgegnerin bislang lediglich 152 Studienanfänger im Bachelorstudiengang der Sozialen Arbeit eingeschrieben worden sind, stehen noch 6 weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung. Bei der Zahl von 5 Antragstellern, die um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht haben, reicht die festzustellende Kapazität damit aus, ohne dass es der Anordnung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens bedarf.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Streitwertfestsetzung, die der Handhabung des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art entspricht, beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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