Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1924/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin plant, im Hintergelände ihres etwa 1 100 m² großen und straßenseitig bereits mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 000 der Flur 00 in der Gemarkung U.-L. ein weiteres Einfamilienwohnhaus nebst Garage zu errichten. Das Flurstück 000 liegt innerhalb einer etwa 2 km vom Zentrum der Stadt U. entfernten, überwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Siedlung, die sich beiderseits des N.- Weges, zwischen der Brücke über die Bundesstraße 00 im Westen und der Rehabilitationsklinik N.-G." im Osten, erstreckt. Am 15. März 1994 hatte der Rat der Stadt U. für diese - damals aus weniger als 20 Wohnhäusern bestehende - Siedlung die Satzung über Vorhaben im bebauten Bereich am N.-Weg" im Außenbereich der Stadt U. (im folgenden nur: Satzung) beschlossen. Nach § 3 der Satzung sind in deren Geltungsbereich Wohngebäude und Vorhaben, die zu Wohnzwecken dienen, zulässig. Nach § 8 Nr. 1 der Satzung kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass es einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widerspricht oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung ist das Flurstück 000 von einem zuvor mehr als doppelt so großen Flurstück abgeteilt und das später darauf errichtete Wohnhaus der Klägerin (N.-Weg 00) bauaufsichtlich genehmigt worden. Das Grundstück der Klägerin liegt - abgesehen von einer rückwärtigen, gut 200 m² großen Teilfläche - im Geltungsbereich der Satzung; das geplante weitere Wohnhaus soll auf dieser innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung liegenden Teilfläche errichtet werden.
3Im Juni 2007 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung eines positiven Vorbescheides. Der Ausschuss Planen und Bauen, Umland und Umwelt" des Rates der Stadt U. beriet in seiner Sitzung vom 14. August 2007 den Bauwunsch der Klägerin. Er fasste den Beschluss, dem Vorhaben das Einvernehmen zu versagen, weil es als unzulässige Hinterlandbebauung anzusehen sei. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei durch eine einzeilige Bebauung geprägt; die faktische hintere Baugrenze der Hauptbaukörper verlaufe hier ca. 30 m von der Straße entfernt. Das von der Klägerin geplante Gebäude solle komplett außerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche, in zweiter Reihe" errichtet werden. Dies laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider. Die Zulassung des Vorhabens würde einen Präzedenzfall für eine weitere Bebauung in zweiter Reihe bedeuten. Dies sei aus städtebaulicher Sicht unerwünscht.
4Durch Bescheid vom 23. Juli 2008 versagte der Beklagte den von der Klägerin beantragten Vorbescheid. Zur Begründung vertiefte und ergänzte er den - voranstehend wiedergegebenen - Standpunkt der Beigeladenen.
5Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor: Die Entscheidung des Beklagten beruhe auf dem unhaltbaren Standpunkt, dass der gesamte Bereich beiderseits des N.-Weges jenseits der Umgehungsstraße planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei. In Wahrheit solle das geplante Bauvorhaben im Innenbereich verwirklicht werden und sei deshalb genehmigungsfähig. Vergleichbare Bauwünsche seien bereits auf den Flurstücken 000, 000 und 000 zugelassen worden. Für das Flurstück 000 sei eine Bauvoranfrage gestellt worden, die der Bauausschuss für genehmigungsfähig gehalten habe. Diese Einschätzung habe der Beklagte bestätigt. Es könne nicht mit zweierlei Maß innerhalb eines Satzungsgebietes gemessen werden. Die in den genannten Fällen zutage getretene Genehmigungspraxis offenbare, dass der Beklagte die Siedlung beiderseits des N.-Weges dem Bebauungszusammenhang zurechne und sie als Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuches einstufe. Auch die Stadt U. habe durch die Flächendarstellung in ihrer Satzung die Überzeugung bekundet, dass die Siedlung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sei. Diese Einstufung könne nicht für einige Grundstücke gelten und für andere nicht. Im südöstlichen Geltungsbereich der Satzung befinde sich Bebauung in zweiter, dritter und vierter Reihe. Dort gebe es große Gewächshäuser, Gartenhäuser, Schuppen, Kleintierställe, überdachte Terrassen und Schwimmhallen. Hierbei handele es sich um einen Bebauungszusammenhang bzw. um einen Ortsteil, also um eine Innenbereichsbebauung. Die Unterbrechung des N.-Weges durch den Bau der Umgehungsstraße in den 80er/90er Jahren habe an der Innenbereichslage der Siedlung beiderseits des N.-Weges nichts zu ändern vermocht. Der Bau der Umgehungsstraße dürfe nicht dazu herhalten, den östlichen Teil der Siedlung zum Außenbereich zu erklären. Dies sei eine Ungleichbehandlung der Anlieger. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil werde nicht durch die vom Beklagten - im nachhinein - an die rückwärtigen Außenwände der Straßenrandbebauung gelegte faktische Baugrenze" begrenzt. Abzustellen sei vielmehr auf den - von der Straße aus betrachtet - am weitesten im Hintergelände stehenden Baukörper. Im übrigen habe die Stadt U. die Fläche, auf der gebaut werden dürfe, klar definiert. Das streitige Bauvorhaben liege klar innerhalb dieser Fläche. Der Satzungsgeber hätte die Fläche auch wesentlich schmaler festlegen können, wenn er die Bebauung tatsächlich nur als Straßenrandbebauung gewünscht hätte. Beim Kauf des Grundstücks habe sie, die Klägerin, die Satzungsbegrenzung in diesem Sinne als planungsrechtlich relevant angesehen. Gründe, die diese rechtliche Bewertung entkräften könnten, habe der Beklagte bis heute nicht genannt.
6Die Klägerin beantragt,
7den negativen Vorbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses nebst Garage auf dem Flurstück 000 der Flur 00 in der Gemarkung U.-L. zu erteilen.
8Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid, vertieft dessen Gründe und beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides auf ihre Bauvoranfrage vom 2. Juni 2007 nicht zu. Nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muss die Verpflichtungsklage deshalb abgewiesen werden.
15Das Vorhaben der Klägerin zielt auf eine Erweiterung der Splittersiedlung am N.- Weg ab und ist deshalb auf der Grundlage der Satzung, die lediglich eine Verfestigung der Siedlung, nicht aber deren Erweiterung erlaubt, nicht genehmigungsfähig.
16Die Tatsache, dass der Standort des streitigen Vorhabens - wie unbestritten ist - innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung liegt, bedeutet nicht, dass die Genehmigungsfrage schon deshalb positiv zu beantworten ist. Die Klägerin versteht den der Außenbereichssatzung als Anlage beigefügten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Lageplan so, als ob der Rat der Stadt U. mit der gestrichelten schwarzen Linie die Baugrenzen für die im Satzungsbereich liegenden Grundstücke der Siedlung am N.-Weg gezogen, also die überbaubaren Grundstücksflächen i.S.v. § 23 der Baunutzungsverordnung festgesetzt und damit erlaubt habe, Wohngebäude an beliebiger Stelle innerhalb des so eingegrenzten Bereiches zu errichten. Dieses Verständnis der Satzung kann schon mit Blick auf die Tatsache, dass auch zweifelsfrei nicht überbaubare Flächen - wie z.B. Straßenland - im eingegrenzten Bereich liegen, und dass die mit der gestrichelten schwarzen Linie gezogene Grenze fast ausnahmslos mit den Grundstücksgrenzen zusammenfällt, nicht zutreffen. Die rechtliche Bedeutung der Grenzziehung liegt vielmehr - ausweislich der Legende zum Lageplan - allein darin, den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung auf einer topographischen Karte kenntlich zu machen, mithin zeichnerisch festzulegen, welche Grundstücke dem bebauten Bereich" zuzurechnen sind, auf denen Wohngebäude und Vorhaben, die zu Wohnzwecken dienen, zulässig sind, für die also die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfrage überhaupt aufgeworfen werden kann. Zu der - den Kern des Rechtsstreits ausmachenden Frage - wo auf den im Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücken Wohngebäude stehen dürfen, ist in dem der Satzung beigefügten Lageplan keine Regelung getroffen worden. Aus der Tatsache, dass die Grenzziehung des Lageplans auf einigen Grundstücken - so z.B. auf dem Grundstück der Klägerin und den Nachbargrundstücken links und rechts - nicht mit den katasterrechtlichen Grundstücksgrenzen zusammenfällt, lässt sich keine andere Wertung ableiten. Auch bezüglich der so gekennzeichneten Teilflächen von Grundstücken erschöpft sich der Regelungsgehalt der Grenzziehung in der zuvor genannten Bedeutung. Für die Teilflächen dieser Grundstücke, die jenseits der Grenze liegen ist lediglich zusätzlich - negativ - geregelt, dass sie nicht zu dem bebauten Bereich am N.-Weg" gehören und dass deshalb für diese Grundstücksflächen die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfrage von vorneherein nicht aufzuwerfen ist.
17Das Vorhaben der Klägerin soll bislang unbebautes - das heißt von Wohngebäuden freies - Hintergelände in Anspruch nehmen. Es bedeutet deshalb - städtebaulich betrachtet - eine Erweiterung der Siedlung und steht damit in Widerspruch zu § 8 Nr. 1 der Satzung. Zwar verbietet § 8 Nr. 1 der Satzung die Erweiterung der Siedlung nicht ausdrücklich; dieses Verbot ergibt sich aber aus dem Regelungsgehalt der genannten Vorschrift und aus dem baurechtlichen Normzusammenhang, ohne dessen Berücksichtigung ein Verständnis der Satzung nicht möglich ist. Denn die Satzung bezieht sich mit ihrer Wortwahl erkennbar auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Baugesetzbuches (BauGB). Von den dort aufgezählten Verboten erklärt die Satzung zwar das Verbot, eine Splittersiedlung zu verfestigen, für gegenstandslos, lässt aber das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB im weiteren genannte Verbot, eine Splittersiedlung zu erweitern, unerwähnt. Dies bedeutet, dass dieses gesetzliche Verbot nach dem Willen des Rates der Stadt U. für den Geltungsbereich der Satzung am N.-Weg uneingeschränkt seine Gültigkeit behalten sollte.
18Unter diesem - hier allein maßgeblichen - Blickwinkel ist das von der Klägerin geplante Wohngebäude mit den im östlichen Abschnitt der Siedlung, auf den Flurstücken 00, 000, 000 und 000 vorhandenen, von ihr in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Bebauung in 2., 3. und 4. Reihe" bezeichneten und als Berufungsfälle angeführten Gebäuden nicht vergleichbar. Nach Lage der Akten waren die in Rede stehenden Grundstücksflächen schon bei Inkrafttreten der Satzung durch baurechtliche Hauptnutzungen (Gewächshäuser, andere landwirtschaftliche Zweckbauten oder Wohngebäude) in Anspruch genommen und deshalb dem bebauten Bereich am N.-Weg" zuzurechnen, für den der Rat der Stadt U. neue Wohngebäude und Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, zulassen wollte. Warum es ein Widerspruch zu Wortlaut oder Zielsetzung der Satzung gewesen sein sollte, auf den in Rede stehenden Flächen durch Nutzungsänderungen oder durch Umbau vorhandener Gebäude neuen Wohnraum zu schaffen, also die Splittersiedlung dort zu verfestigen", erschließt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die von der Klägerin angesprochene Genehmigungspraxis des Beklagten belegt nicht etwa die Einstufung der Siedlung als Innenbereich, sondert bedeutet die Umsetzung des Satzungswillens. Denn keine der in der mündlichen Verhandlung erörterten, auf Wohngebäude bezogenen Genehmigungen des Beklagten kann als - von der Satzung verbotene - Erweiterung der Splittersiedlung angesprochen werden. Es ist unter dem Blickwinkel des - oben dargelegten - Regelungsgehaltes der Satzung und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein rechtserheblicher Unterschied, ob - wie z.B. mit den Wohngebäuden N.-Weg 00 und 00 - nur Lücken in einer bereits vorhandenen Straßenrandbebauung geschlossen wurden, ob ein bereits vorhandener, weit abgerückt von der öffentlichen Straße stehender Hauptbaukörper zu einem Wohnhaus umgebaut wurde, oder ob - wie es mit dem streitigen Vorhaben geplant ist - ein neues Wohngebäude zwar vergleichbar oder sogar weniger weit von der Straße entfernt, aber auf einer bislang unbebauten Fläche errichtet werden soll. Da - wie die Beigeladene und der Beklagte zutreffend entschieden haben - die Zulassung des Vorhabens einen Präzedenzfall für die weitere Bebauung bislang unbebauten Hintergeländes auf den benachbarten Grundstücken links und rechts bedeuten würde, würde es sich auch um eine aus städtebaulicher Sicht unerwünschte Siedlungserweiterung handeln.
19Soweit § 8 Nr. 1 der Satzung - wie beschrieben - zwar die Verfestigung der Siedlung erlaubt aber deren Erweiterung in den unbebauten Außenbereich hinein verbietet und damit die Genehmigungsfähigkeit des Bauwunsches der Klägerin ausschließt, ist dies kein redaktionelles Versehen sondern beabsichtigter und auch bundesrechtlich vorgegebener Regelungsgehalt der Satzung. Insoweit entspricht die Satzung den Anforderungen des Art. 2 § 4 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungsbau- Erleichterungsgesetzes vom 17. Mai 1990 in jener - durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 unverändert gebliebenen - Fassung (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, S. 466 [S. 475]), die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Rates der Stadt U. am 15. März 1994 galt. Diese Vorschrift erlaubte es den Gemeinden, für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt waren und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden war, durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es den Gemeinden kraft Bundesrechts verwehrt war, die Erweiterung einer Splittersiedlung auf satzungsrechtlicher Grundlage für unbedenklich zu erklären. Mit den Voraussetzungen dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage ist der Wortlaut der Satzung erkennbar abgestimmt.
20Den der Satzung vorangestellten Hinweis, der Satzungsbeschluss beruhe auf § 4 Absatz 2 a (statt § 4 Absatz 4) des Artikels 4 des Wohnungsbau- Erleichterungsgesetzes, hält das Gericht schon deshalb für ein Versehen, weil der Titel der Satzung (über Vorhaben . . . im Außenbereich der Stadt U.) und die in § 8 Nr. 1 der Satzung getroffene Regelung die Absicht belegen, eine Außenbereichssatzung zu beschließen. Im übrigen erlaubte das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 auf der Grundlage des in das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz neu eingefügten § 4 Absatz 2 a nur Satzungsbeschlüsse der Gemeinden, die auf solche Gebiete bezogen waren, für die bereits eine zuvor vom Rat auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB beschlossene Satzung (sog. Abrundungssatzung") galt. Da es an dieser Voraussetzung für die Siedlung am N.-Weg - offenkundig und für jedermann erkennbar - fehlte, würde ein wortgetreues Verständnis des den Vorschriften der Satzung vorangestellten Hinweises auf die Ermächtigungsgrundlage bedeuten, der Rat der Stadt U. habe eine Satzung ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, also eine ungültige Satzung beschließen wollen. Dies wäre ersichtlich verfehlt.
21Hielte man die Satzung - dessen ungeachtet - für ungültig, so ergäbe sich keine für die Klägerin günstigere Rechtslage, weil das Vorhaben der Klägerin im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) verwirklicht werden soll. Für die Außenbereichslage der zur Bebauung vorgesehenen Fläche des Flurstücks 000 ist es unerheblich, ob die Siedlung beiderseits des N.-Weges, östlich der Umgehungsstraße, ein eigener Ortsteil ist oder - trotz ihrer Lage jenseits der in einem Geländeeinschnitt anbaufrei geführten Umgehungsstraße - noch dem Bebauungszusammenhang der Innenstadt von U. zuzurechnen ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit dem letzten Haus" eines Ortsteiles; die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich wird durch die den unbebauten Freiflächen zugewandte Außenwand des letzten Hauses" eines Ortsteiles markiert.
22vgl. hierzu z. B.: Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, Baurechtssammlung (BRS) 27 Nr. 56
23Als letzte Häuser" (im Sinne dieser Rechtsprechung) sind im vorliegenden Fall das Wohnhaus N.-Weg 00 und die auf den Nachbargrundstücken links und rechts straßenseitig stehenden Wohngebäude anzusprechen. Zwar kann der Bebauungszusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall, abweichend von der soeben beschriebenen Regel, auch über das letzte Haus" hinausreichen. Hierfür müssen aber besondere, äußerlich erkennbare Gegebenheiten erfüllt sein. In Betracht zu ziehen sind etwa topographische Besonderheiten der Örtlichkeit (Geländehindernisse, Erhebungen, Einschnitte, Dämme, Böschungen oder Flüsse und dergleichen), sofern sie eine unbebaute Fläche als dem Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen; aber auch Straßen und Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.
24vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93.
25Solche topographischen Besonderheiten zeigen jedoch die in der Verwaltungsakte enthaltenen sowie die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit den Beteiligten erörterten Karten und Luftbilder nicht. Die Sträucher und Büsche, die an den rückwärtigen Grenzen der in Rede stehenden Wohngrundstücke wachsen, und die dort - sei es legal, sei es illegal - errichteten Nebenanlagen sind keine topographischen Gegebenheiten in dem oben genannten Sinn. Sie bilden oder markieren keinen natürlichen Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich. Auch bei großzügiger Bewertung kann - allenfalls - ein kleiner Garten als Außenwohnbereich, nicht jedoch Gartenland straßenseitig bebauter Grundstücke, das mehr als 40 m tief in das Hinterland hineinreicht und rückwärtig an landwirtschaftlich genutzte Flächen angrenzt, einen Bebauungszusammenhang vermitteln.
26vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 31, 22 und BRS 20 Nr. 35; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62
27Als im Außenbereich nicht privilegiertes sonstiges" Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB kann der Bauwunsch der Klägerin nicht genehmigt werden, weil seine Verwirklichung öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen würde. Er stellt, wie aus den voranstehenden Urteilsgründen bereits folgt, eine nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufende und deshalb zu missbilligende Siedlungserweiterung dar. Ferner widerspricht er dem Flächennutzungsplan der Stadt U., in dem die zur Bebauung vorgesehene Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, und beeinträchtigt damit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten öffentlichen Belang.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
29Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO.
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Referenzen
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