Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1860/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des 909 m² großen Grundstücks Gemarkung B. , Flur 44, Flurstück 156. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im innerörtlichen Bereich der Stadt B. . Einen Bebauungsplan gibt es in diesem Bereich nicht. Der Vater des Klägers als vormaliger Grundstückseigentümer hatte außer dem Grundstück die diesem Grundstück vorgelagerte, drei Meter tiefe Wegeanteilsparzelle im Jahre 1957 gekauft. Jedoch wurden weder er noch der Kläger Eigentümer der Wegeparzelle. Vielmehr erwarb der Beklagte das Eigentum an dieser Wegeparzelle im Jahre 1964 direkt von der damaligen Eigentümerin. Der Vater des Klägers verpflichtete sich mit Vertrag vom 8.3.1958 gegenüber der Stadt B. u.a., ihr das Eigentum an der vor seinem Grundstück liegenden Wegeparzelle zu übertragen. Die Leistung erfolgte dem Vertrag zufolge unentgeltlich im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht. Außerdem verpflichtete sich der Vater des Klägers, seine weiterhin anfallende Anliegerbeitragspflicht durch an die Stadtkasse B. zu erfolgende Zahlung von 595 DM [...] zu erfüllen". Der Abschluss dieses Vertrags war Voraussetzung für die vom Vater des Klägers erstrebte Baugenehmigung für den Bau eines Wohnhauses an der vorgesehenen, aber noch nicht für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertig gestellten projektierten Verbindungsstraße zwischen E. Straße und Im M. (entspricht der heutigen E1. Straße). Ob die 595 DM bezahlt wurden, ist streitig. In einer Straßenanlieger-Bescheinigung" der Stadt B. vom 6.5.1958 für den Vater des Klägers wird diesem zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehns" bescheinigt, dass sein Grundstück an einer z.Zt. nicht öffentlichen Straße liege, die noch nicht endgültig ausgebaut sei. Die Kosten für den endgültigen Ausbau seien noch zu zahlen mit 595 DM. Die Fahrbahn der E1. Straße wurde nach 1958 mit einer Asphaltschicht befestigt. Eine besondere Oberflächenentwässerung gab es nicht, lediglich Regeneinläufe in den Tiefpunkten der Fahrbahn. Ein großer Teil des Oberflächenwassers versickerte in den Randbereichen. Der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen des Rates der Stadt B. beauftragte am 00.00.0000 die Verwaltung, die E1. Straße entsprechend dem vorgestellten Plan auszubauen. In den folgenden Jahren ließ der Beklagte die E1. Straße als Mischfläche mit Entwässerung, Begrünung und Beleuchtung herstellen. Die E1. Straße war am 7.4.1995 als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden und wurde im Jahre 2005 endgültig bautechnisch hergestellt. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 00.00.00 einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 2.604,92 EUR fest. Diesen Bescheid hob der Beklagte am 00.00.00 im Verfahren 3 K 58/07 vor dem Verwaltungsgericht Münster auf, weil die E1. Straße nicht an allen Stellen so ausgebaut worden war, wie der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen es zunächst vorgesehen hatte. Am 00.00.00 beschloss dieser Ausschuss, dass die E1. Straße durch den im anliegenden Bestandsplan dokumentierten Ausbau endgültig hergestellt sei. Durch Bescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 2.604,92 EUR fest. Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wendet sich nur noch dagegen, dass der Beklagte die im Vertrag vom 8.3.1958 vorgesehenen 595 DM nicht vom Erschließungsbeitrag abgezogen hat. Der Kläger hält diese Summe für eine Vorausleistung oder Ablösesumme. Jedenfalls aber müssten die 595 DM entsprechend dem Rechtsgedanken des § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB oder gemäß § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB angerechnet werden. Er weist darauf hin, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 00.00.0000 selbst anerkannt habe, dass der Anliegerbeitrag i.H.v. 595 DM gezahlt worden sei. Für eine Zahlung spreche auch, dass sein Vater damals die Baugenehmigung erhalten habe. Der Kläger trägt weiter vor, dass er die Klage nicht erhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte die Zahlung der 595 DM bestreiten werde, und verweist in diesem Zusammenhang auf § 155 Abs. 4 VwGO. Der Kläger beantragt,
3den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 aufzuheben, soweit der festgesetzte Erschließungsbeitrag einen Betrag in Höhe von 2.300,70 EUR übersteigt.
4Der Beklagte beantragt,
5die Klage abzuweisen.
6Er beruft sich darauf, dass die Zahlung der 595 DM nicht nachgewiesen sei. Aber selbst wenn dies geschehen sein sollte, könnte die Summe nicht auf den Erschließungsbeitrag angerechnet werden. Sie sei weder eine Vorausleistung, noch ein Ablösebetrag. Aus der vom Kläger vorgelegten Anlage 7 ergebe sich kein Nachweis für eine Zahlung. Dabei handele es sich vielmehr um ein Arbeitsblatt mit Vorüberlegungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Verfahren 3 K 1860/08 und 3 K 58/07 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
7Entscheidungsgründe
8Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 9.6.1999 (EBS) zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der E1. Straße herangezogen. Die E1. Straße ist eine Anbaustraße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Das Grundstück des Klägers wird durch sie erschlossen i.S.d. §§ 131, 133 BauGB. Die als Gemeindestraße gewidmete E1. Straße ist durch den Ausbau erstmals endgültig hergestellt worden i.S.d. § 8 EBS, nachdem der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen der Stadt B. am 00.00.00 beschlossen hat, dass der im Jahre 2005 hergestellte Ausbauzustand die Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt. Dementsprechend muss der Kläger als Eigentümer grundsätzlich einen Erschließungsbeitrag zahlen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte den festgesetzten Erschließungsbeitrag um 595 DM (entspricht 304,22 EUR) reduziert. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass es sich beim Vertrag vom 8.3.1958 um einen Ablösevertrag handelte, ist der Erschließungsbeitrag nicht abgelöst worden. Die Ablösungswirkung eines wirksamen Ablösevertrags tritt erst durch die vollständige Erfüllung der vereinbarten Leistungen ein. Vgl. zur nur teilweisen Zahlung einer Ablösesumme OVG NRW, Beschluss vom 13.11.1997 - 3 B 693/95 -.
9Dies ist hier jedoch nur teilweise geschehen. Der Vater des Klägers sollte gemäß dem Vertrag vom 8.3.1958 im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht nicht nur 595 DM zahlen. Er hatte ferner eine Wegeparzelle zu übereignen, diese Vertragspflicht aber nicht erfüllt. Abgesehen davon handelt es sich bei der geschuldeten Summe i.H.v. 595 DM weder um eine Ablösesumme, noch um eine Vorausleistung auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag. Deshalb ist es unerheblich, ob der Betrag seinerzeit tatsächlich bezahlt worden ist. Die Zahlungsvereinbarung in § 3 des Vertrags vom 8.3.1958 ist kein Ablösevertrag. Zwar war es auch vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes grundsätzlich rechtlich zulässig, Verträge über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen zu schließen. Eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einem Grundstückseigentümer kann das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für eine danach fertiggestellte Erschließungsanlage allerdings nur dann verhindern, wenn die Vertragspartner zweifelsfrei übereinstimmend verabreden wollten, dass das Entstehen einer Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein sollte. Eine solche eindeutige Verabredung liegt nur dann vor, wenn die entsprechende Vereinbarung - unter Berücksichtigung der insoweit beachtlichen Umstände - einzig die Deutung zulässt, die Vertragspartner hätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen wollen. Einer solchen Deutung dürfen keine begründeten Zweifel entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 -, KStZ 1987, 31; OVG NRW, Urteile vom 8.8.2003 - 3 A 2358/00 - und vom 9.3.2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458.
10Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der im Vertrag vom 8.3.1958 vorgesehenen Zahlung nicht um eine Ablösesumme, weil die vertraglichen Regelungen nicht zweifelsfrei im Sinne einer endgültigen Ablösung der Beitragspflicht zu verstehen sind. Der Vertrag ist geschlossen worden, weil der Vater des Klägers, der damalige Eigentümer des Grundstücks, dieses bebauen wollte. § 1 des Vertrags bestimmt ausdrücklich, dass die Baugenehmigung erst nach Abschluss dieses Vertrags erteilt werden könne. Er trug damit der damaligen Rechtslage nach § 12 des preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2.7.1875 und § 6 B Nr. 1 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Münster vom 20.10.1933 i.V.m. § 15 des Ortsstatuts betreffend die Bebauung der Stadtgemeinde B. vom 18.4.1898 Rechnung. Hiernach durften an Straßen oder Straßenteilen, welche noch nicht gemäß der baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt waren, keine Wohngebäude errichtet werden, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben. Ausnahmebewilligungen waren nach § 17 des Ortsstatuts davon abhängig, dass der Grundbesitzer vorher das in die Straßenfluchtlinie fallende Gelände kosten- und pfandfrei der Stadt übereignete. Eine solche Verpflichtung war in § 2 des Vertrags vorgesehen. Dabei bestimmte § 2 Buchstabe c), dass die Übereignung der Wegeparzelle unentgeltlich im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht erfolge. Zusätzlich zu dieser Grundstücksübertragung verpflichtete sich der Vater des Klägers nach § 3, seine weiterhin anfallende Anliegerbeitragspflicht durch an die Stadtkasse B. zu erfolgende Zahlung von 595 DM [...] zu erfüllen". Diese Formulierung lässt nicht zweifelsfrei den Rückschluss zu, dass die Summe von 595 DM den endgültigen Ausbau der Straße abgelten sollte. Auch wenn § 3 Abs. 4 des Vertrags bestimmt, dass der Ausbau der Straße im Rahmen des vom Rat der Stadt B. festgelegten oder festzulegenden Straßenbauprogramms erfolgen solle, ist es denkbar, dass die 595 DM für einen zunächst möglicherweise provisorischen Straßenausbau gedacht waren, der notwendig, aber auch ausreichend war, um das Grundstück in einer Weise zu erschließen, dass eine Baugenehmigung erteilt werden durfte. Im Hinblick auf den in § 1 genannten Vertragszweck, die Erteilung der Baugenehmigung für ein bisher nicht bebaubares Grundstück, könnte die Abtretung von Straßenland und Zahlung einer Geldsumme allein zu dem Zweck erfolgt sein, die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen. Da es damals noch kein Ausbauprogramm für die E1. Straße gab, könnte beabsichtigt gewesen sein, den endgültigen Straßenausbau einem späteren Schritt vorzubehalten. Dieser Vertragsauslegung steht auch die Straßenanliegerbescheinigung der Stadt B. vom 6.5.1958 nicht entgegen. Bescheinigungen dieser Art sind mit Blick auf ihren Zweck und ihren Adressaten (Kreditbeschaffung und Abklärung der auf dem Grundstück ruhenden bzw. noch zu erwartenden Lasten) in der Regel nicht geeignet, die Rechtslage zu ändern oder zu gestalten. Sie stellen lediglich (ggf. auch fehlerhafte, weil die Rechtslage unzutreffend oder unpräzise wiedergebende) Wissenserklärungen des Ausstellers über die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage dar. Vgl. zu ähnlichen Anliegerbescheinigungen OVG NRW, Urteile vom 22.9.1999 - 3 A 6634/95 -, juris, und vom 12.4.1989 - 3 A 1637/88 -, NVwZ-RR 1990, 435, sowie Beschluss vom 27.11.1998 - 3 A 5302/98 -, juris.
11Die hier vorliegende Bescheinigung wurde zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehns" ausgestellt, um dem Kreditgeber zu verdeutlichen, welche Lasten auf dem Grundstück ruhen. Die Stadt B. wollte damit keine rechtliche Verpflichtung begründen, sondern allein ihre Rechtsauffassung über die Beitragspflichtigkeit des betreffenden Grundstücks mitteilen. Bei der Zahlung der 595 DM - wenn sie erfolgt sein sollte - handelt es sich auch nicht um eine Vorauszahlung auf einen später - möglicherweise - entstehenden Erschließungsbeitrag. Eine solche Vorausleistung liegt dann vor, wenn die Zahlung als Vorschuss mit vorläufigem Charakter auf eine später entstehende Beitragspflicht anzusehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.9.1991 - 3 A 561/88 -, juris.
12Dies ist hier nicht der Fall. Denn aus dem Vertrag ist in keiner Weise ersichtlich, dass es sich bei dieser Zahlung um einen solchen Vorschuss handeln soll. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 242 Abs. 9 Satz 3 BauGB berufen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Vorschrift betrifft nur Erschließungsanlagen in den neuen Bundesländern - wie sich aus § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ergibt - und soll Doppelbelastungen verhindern, weil im Zeitpunkt des Beitritts am 3.10.1990 oder davor noch keine Vorausleistungen nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB im rechtstechnischen Sinne erhoben werden konnten. Vgl. Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Jan. 2009, § 242 Rdnr. 33.
13Sie ist auf den in Rede stehenden Fall nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar. Bei der vertraglich vereinbarten Zahlung von 595 DM handelt es sich aus den eben genannten Gründen nicht um eine Leistung für die (endgültige) Herstellung einer Erschließungsanlage. Schließlich kann § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB die Klage nicht zum Erfolg führen. Es liegt schon keine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift vor. Insbesondere ist die zu Finanzierungszwecken ausgestellte Anliegerbescheinigung nicht als Zusicherung anzusehen, eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen werde in Zukunft unterlassen. Ungeachtet dessen wäre der angefochtene Bescheid selbst dann rechtmäßig, wenn eine unbillige Härte vorläge. Derartige Gründe müssten ggf. in einem selbstständigen Erlassverfahren geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 -, KStZ 1995, 190 = NVwZ 1995, 1213.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht das Gericht keine Veranlassung, dem Beklagten mit der Begründung die Kosten gemäß § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen, dass der Kläger nach seinen Angaben die Klage nicht erhoben hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte die Zahlung der 595 DM bestreiten werde. Die Möglichkeit, dass der Klagegegner Tatsachenbehauptungen bestreitet, für die der Kläger beweispflichtig ist, gehört zum allgemeinen Prozessrisiko. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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